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Schlagwortarchiv für: Staatsanwaltschaft

Tom Stiebert

Der mediale Umgang mit dem Germanwingspiloten – Ein Zwischenruf

Öffentliches Recht, Schon gelesen?, Startseite, Tagesgeschehen, Verfassungsrecht, Zivilrecht

Das Unglück hat die Menschen erschüttert: Am Dienstag gegen 11 Uhr stürzte ein Airbus A 320 von germanwings in Südfrankreich ab und riss 150 Menschen mit in den Tod. Seither bewegte nicht nur Deutschland die Frage nach dem „Warum?“.
Gestern nun eine Antwort die für Entsetzen sorgte: Der Co-Pilot der Maschine brachte – so zumindest der aktuelle Erkenntnisstand der StA in Frankreich – bewusst die Maschine zum Absturz, nachdem er den Piloten aus der Maschine ausgesperrt hatte. Soweit die Fakten die bewegen. Nun stellt sich umso mehr die Frage nach dem „Warum?“. Eine Frage, deren Beantwortung die Menschen zurecht verlangen.
Eine Antwort konnte hierauf – naturgemäß – aber noch nicht gegeben werden, die Ermittlungen stehen – keine 72 Stunden nach dem Absturz der Maschine – noch völlig am Anfang. Eine Zeit, die viele Menschen nicht abwarten wollen und oftmals auch nicht können, zu schrecklich ist das Geschehen. Viele Medien kommen diesem Drang nach Informationen nach, indem umgehend Fotos des Co-Piloten, dessen vollständiger Name, Fotos von dessen privaten Wohnungen, vom Haus der Eltern, private Informationen etc. veröffentlicht werden. An dieser Stelle soll keine pauschale Medienschelte erfolgen, ist doch das Bedürfnis der Bevölkerung nach Informationen um das Unvorstellbare vorstellbar zu machen durchaus nachvollziehbar und nicht mit bloßem Voyeurismus gleichzusetzen. Die Medien vollziehen dieses Bedürfnis nur nach und erfüllen damit letztendlich nur Ihre Pflicht. Weder den Medien noch den Lesern ist ein Vorwurf zu machen.
Die Frage stellt sich aber – und damit komme ich zu der eigentlichen Aufgabe unserer Seite – was das Recht, welches sich eben gerade nicht von Emotionen und menschlichen Gefühlen leiten lässt, hierzu äußert.
I. Geschütze Interessen des Piloten und der Verwandten
Dabei ist klar, es stehen sich Interessen gegenüber, die unterschiedlicher nicht sein könnten: Auf der einen Seite das Informationsinteresse der Bevölkerung, das letztlich die Presseorgane im Rahmen ihrer Pressefreiheit befriedigen, auf der anderen Seite das Persönlichkeitsrecht des getöteten Co-Piloten und von dessem Umfeld. Beide Positionen sind solche von Grundrechtsrang. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ist generell auf eine freie Entfaltung der Persönlichkeit gerichtet. Allerdings – und dies ist ein erster entscheidender Punkt – steht dies nach herrschender Meinung nur Lebenden zu, für Verstorbene wird es abgelehnt ( BVerfGE 30, 173, 194; BVerfG NJW 2008, 549, 550). Allerdings können sich jedenfalls die Verwandten auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen.
In der bekannten Mephisto-Entscheidung zu einem Roman angelehnt an den Schriftsteller Klaus Mann (BGHZ 50, 133, 136 ff) modifiziert der Bundesgerichtshof allerdings diese Grundsätze für das postmortale Persönlichkeitsrecht und stellt fest:

Dies [die Fortgeltung des Rechts über den Tod hinaus] gelte in gleicher Weise auch für das allgemeine Persönlichkeitsrecht; denn die schutzwürdigen Werte der Persönlichkeit überdauerten die Rechtsfähigkeit ihres Subjekts, die mit dem Tode erlösche (BGHZ 15, BGHZ Band 15 Seite 249, BGHZ Band 15 Seite 259 = NJW 55, NJW Jahr 1955 Seite 260 [L] = LM Nr. 8 zu § 1 LitUrhG – Cosima Wagner).
Das Persönlichkeitsrecht erfährt zwar – wie schon ein Vergleich des Ehrenschutzes nach §§ 185 bis 187 StGB mit der engeren Bestimmung des § 189 StGB zeigt – mit dem Tode der Person eine einschneidende Einschränkung, da alle diejenigen Ausstrahlungen enden, welche die Existenz einer aktiv handelnden Person bedingen. Ferner kann bei der Abwägung widerstreitender Belange im Rahmen der Abgrenzung des Persönlichkeitsrechtes nicht mehr der Schutz der persönlichen Empfindung des Angegriffenen als solcher ins Gewicht fallen.

Einer (eingeschränkten) Überdauerung des Persönlichkeitsrechts steht auch nicht entgegen, dass dieses vom ehemals Berechtigten nun nicht mehr wahrgenommen werden kann, so das Urteil weiter:

Es ist nicht entscheidend, daß das Persönlichkeitsrecht – abgesehen von seinen vermögenswerten Bestandteilen – als höchstpersönliches Recht unübertragbar und unvererblich ist. Die Rechtsordnung kann Gebote und Verbote für das Verhalten der Rechtsgenossen zum Schutz verletzungsfähiger Rechtsgüter auch unabhängig vom Vorhandensein eines lebenden Rechtssubjektes vorsehen und namentlich Unterlassungsansprüche der in Rede stehenden Art durch jemanden wahrnehmen lassen, der nicht selbst Subjekt eines entsprechenden Rechtes ist, wenn der ursprüngliche Träger dieses Rechtes durch den Tod die Rechtsfähigkeit verloren hat.

Jedenfalls bei einer groben Entstellung greift damit der fortdauernde Schutz des Persönlichkeitsrechts. Mit dem Tod erlischt dieses nicht völlig, sondern dauert postmortal fort. Letztlich ist diese Sichtweise auch mit dem Bundesverfassungsgericht vereinbar, welches den Schutz zumindest über Art. 1 Abs. 1 GG fortdauern lässt (BVerfGE 30, 173, 194).
Diese Sichtweise teilt auch der Bundesgerichtshof in dem Nolde-Urteil aus dem Jahr 1989 (BGHZ 107, 384) und postuliert dabei eine Verhältnismäßigkeitsprüfung:

Es ist dabei zutreffend davon ausgegangen, daß der rechtliche Schutz der Persönlichkeit gemäß Art. 1 Abs. 1 GG zwar nicht mit dem Tode endet. Vielmehr besteht der allgemeine Wert- und Achtungsanspruch fort, so daß das fortwirkende Lebensbild eines Verstorbenen weiterhin gegen schwerwiegende Entstellungen geschützt wird (vgl. BGHZ 50, 133, 136ff – Mephisto; BGH, Urt. v. 4.6.1974 – VI ZR 68/73, GRUR 1974, 797, 798 – Fiete Schulze; BGH, Urt. v. 17.5.1984 – I ZR 73/82, GRUR 1984, 907, 908 – Frischzellenkosmetik; auch BVerfGE 30, 173, 194f – Mephisto).
Die Dauer des postmortalen Persönlichkeitsschutzes läßt sich nicht generell festlegen. Sie hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei wird es neben der Intensität der Beeinträchtigung vor allem auf die Bekanntheit und Bedeutung des durch das künstlerische Schaffen geprägten Persönlichkeitsbildes ankommen. Das Schutzbedürfnis schwindet in dem Maße, in dem die Erinnerung an den Verstorbenen verblaßt und im Laufe der Zeit auch das Interesse an der Nichtverfälschung des Lebensbildes abnimmt (vgl. BGHZ 50, 133, 140f – Mephisto; BVerfGE 30, 173, 196 – Mephisto).

Im konkreten Fall werden zwar „nur“ Fotos, persönliche Informationen etc. genannt, deren Inhalt – dies sei hier vorausgesetzt – auch der Wahrheit entspricht. Dennoch kann m.E. im konkreten Fall und im konkreten Handlungsstadium hierin ein Eingriff in das allgemeine postmortale Persönlichkeitsrecht des Co-Piloten und in das Persönlichkeitsrecht der Verwandten liegen. Das postmortale Persönlichkeitsrecht muss jedenfalls soweit gehen, dass auch eine postmortale Zurschaustellung des Verstorbenen – unter Nennung von Namen, Fotos, Adresse etc. – einen Eingriff darstellt. Dies resultiert schon aus dem unmittelbaren Zusammenhang zu dem Tod und aus sämtlichen Umständen.
Daneben besteht natürlich auch ein Schutzinteresse der Verwandten. Durch die Nennung der gezeigten Informationen bzgl. des Co-Piloten wird auch ihr Persönlichkeitsrecht verletzt, da auch für sie ein normales Weiterleben offenkundig nicht mehr möglich ist.
II. Legitimes Informationsinteresse und Pressefreiheit
Dagegen streitet aber das legitime Informationsinteresse der Bevölkerung, welches letztlich durch die Pressefreiheit nach Art. 5 GG erfüllt wird.
III. Abwägung
Entscheidend muss im Ergebnis eine Abwägung sein welches Interesse überwiegt. Von entscheidender Bedeutung ist dabei, dass es sich im aktuellen Ermittlungsstadium allein um einen – wenn auch gravierenden und verhältnismäßig konkreten – Verdacht handelt.
1. Erwiesene Verantwortlichkeit
Jedenfalls anders wäre die Situation zumindest dann, wenn tatsächlich der Beweis (im Sinne einer über allen Zweifeln erhabenen Wahrscheinlichkeit) des aktuell diskutierten Geschehens vorliegen würde. Hier wäre ein überwiegendes Informationsinteresse zu bejahen, sodass es auch zulässig wäre, dieses Interesse mit sachlichen und der Information dienenden Fakten zu befriedigen. Dann wäre sowohl die Nennung des Namens, als auch von Fotos und persönlichen – im Zusammenhang mit dem Absturz stehenden – Informationen zulässig. Auch das verletzte Persönlichkeitsrecht der Verwandten müsste dahinter zurücktreten. Es würde sich um ein besonderes Ereignis der Zeitgeschichte handeln.
2. Erwiesene Nichtverantwortlichkeit
Demgegenüber würde das Persönlichkeitsrecht jedenfalls dann überwiegen, wenn sich herausstellen würde, dass der Co-Pilot (wider Erwarten) doch nicht für den Absturz verantwortlich war.
3. Probleme bei bestehenden (Rest)Zweifeln
Aktuell scheint es aber äußerst wahrscheinlich, dass der Co-Pilot für den Absturz verantwortlich war, wobei die konkreten Umstände noch unklar sind. Eine absolute Sicherheit besteht – schon aufgrund der gerade erst anlaufenden Ermittlungen – aber noch nicht. Wie ist also in einem solchen Stadium zu verfahren? Hätte der Co-Pilot den Absturz überlebt, so würde für ihn – strafrechtlich – bis zu einer Verurteilung die Unschuldsvermutung gelten. Diese scheint in der aktuellen Diskussion aufgehoben zu sein. Allerdings – und auch dies muss beachtet werden – könnten natürlich bei einem zweifellos bestehenden Anfangsverdacht Ermittlungen gegen ihn aufgenommen werden, bei einem dringenden Tatverdacht (und weiteren Gründen) wäre die Verhängung von Untersuchungshaft möglich. All dies knüpft an einen Verdacht und nicht an eine erwiesene Verantwortlichkeit an. Demnach ist auch nicht auszuschließen, dass bereits bei einem Verdacht das Informationsinteresse der Allgemeinheit überwiegt. Dabei ist allerdings eine striktere Prüfung als bei der erwiesenen Verantwortlichkeit geboten. Entscheidende Bedeutung hat hier, dass die Eingriffe in das Persönlichkeitsrechts nicht mehr reversibel sind. Die Folgen bei einer sich herausstellenden Unschuld wären damit gravierend. Dies würde jedenfalls bei einem noch lebenden Verdächtigen gelten. Eine (Re)Sozialisierung wäre kaum noch möglich.
Bei einem verstorbenen Verdächtigen mag dieses Argument zwar keine direkte Rolle spielen, dennoch muss auch hier beachtet werden, dass eine Reparatur des Persönlichkeitsbilds bei sich herausstellender Unschuld kaum mehr möglich wäre.
IV. Ergebnis im konkreten Fall
Diese Aspekte wären bei der Abwägung zwingend zu beachten. Hier spricht dennoch viel für eine Veröffentlichung persönlicher Informationen. Die Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung wie vermutet ist sehr hoch; ebenso hoch ist das Informationsinteresse der Bevölkerung zur Klärung dieses schrecklichen Vorfalls. Das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen ist dagegen hier weniger stark als wenn er überlebt hätte. Zudem findet auch eine Verzerrung seiner Persönlichkeit nicht statt.
Eine Veröffentlichung persönlicher Informationen wäre damit zulässig. Allerdings muss hier sorgsam ausgewählt werden, welche Informationen zu veröffentlichen sind. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass auch das Persönlichkeitsrecht der Eltern massiv betroffen ist. Fotos von deren Wohnhaus oder aber Informationen über ihren Beruf etc. sollten damit nicht veröffentlicht werden. Gleiches gilt auch für Informationen bzgl. des Co-Piloten, die keinen direkten Bezug zur Tat aufweisen. Die Nennung des vollständigen Namens wäre daher m.E. unzulässig. Hier überwiegt das Schutzinteresse des Verstorbenen und der Angehörigen. Die vollständige Nennung dient hier allein dem Voyeurismus der Adressaten, die damit den vollständig Namen googeln etc., um weitere Informationen zu finden. Hingegen erscheint die Veröffentlichung zumindest eines öffentlichen Fotos zulässig, da damit der mutmaßliche Täter „ein Gesicht bekommt“ und damit das Geschehen fassbarer wird, wobei hierbei aber auch an eine Anonymisierung zu denken ist.
Im Einzelnen verschwimmt der Bereich zwischen zulässig und unzulässig hier aber wie man erkennen kann sehr stark.
V. Zum Schluss
Ein Fall der bewegt – so viel steht fest. Die Menschen haben ein Interesse, das nicht Begreifliche durch nähere Informationen begreifbar zu machen. Und dennoch darf bei allem Verständnis hierfür das Interesse der Verwandten des Co-Piloten und auch dessen eigenes postmortales Interesse nicht vollständig vernachlässigt werden. Der Status des Menschseins kann und darf auch einem „Amok-Piloten“ (so heute der Titel der Bild-Zeitung) nicht abgesprochen werden. Den Pranger auf dem Marktplatz haben wir zurecht seit dem Mittelalter abgeschafft. Eine Rückkehr zu diesem Denken wäre – auch wenn die menschlichen Instinkte bei einem solchen schier unfassbaren Vorfall etwas anderes sagen mögen – fatal.

27.03.2015/17 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2015-03-27 10:54:332015-03-27 10:54:33Der mediale Umgang mit dem Germanwingspiloten – Ein Zwischenruf
Christian Muders

Keine strafrechtliche Verfolgung religiös motivierter Beschneidungen in Berlin

Startseite, StPO, Strafrecht, Tagesgeschehen

Nach einer Meldung von beck-aktuell hat Berlins Justizsenator Thomas Heilmann (CDU) am 05.09.2012 die künftige Berliner Rechtspraxis zum Umgang mit Beschneidungen an Kindern für den Zeitraum vorgestellt, in dem noch keine bundesgesetzliche Regelung zu diesem Thema existiert (hier gehts zum Artikel). Hintergrund hierfür ist eine Entscheidung des LG Köln (Urteil v. 07.05.2012 − 151 Ns 169/11 = NJW 2012, 2128 f. = JZ 2012, 805 f.), wonach religiös motivierte Beschneidungen grundsätzlich als Körperverletzung zu behandeln und demnach strafbar sind (ein kurzer Hinweis zu diesem Urteil auf JEX findet sich hier).
1. Richtlinien der Berliner Justizverwaltung
Nach Auskunft der Berliner Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz wird das Land Berlin grundsätzlich von der strafrechtlichen Verfolgung religiös motivierter Beschneidungen absehen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Beide Elternteile bzw. die Sorgeberechtigten des betroffenen Kindes müssen schriftlich in den Eingriff eingewilligt haben, nachdem sie über die Risiken desselben aufgeklärt worden sind.
  • Die Beschneidung muss religiös motiviert sein, was etwa in der schriftlichen Einwilligung nachgewiesen werden kann, wobei hier eine Versicherung der Eltern praxisgerecht sein dürfte. Zudem muss die religiöse Notwendigkeit der Beschneidung vor der Religionsmündigkeit des Kindes bzw. dem Zeitpunkt, in dem das Kind selbst über die Vornahme des Eingriffs entscheiden kann, dargetan werden, was z.B. durch eine Bestätigung der jeweiligen Religionsgemeinschaft erfolgen kann.
  • Schließlich muss der Eingriff medizinisch fachgerecht durchgeführt werden. Hierzu gehört, dass die Beschneidung von einem approbierten Arzt vorgenommen wird und mit höchstmöglicher medizinischer Professionalität, insbesondere in einer sterilen Umgebung, mit medizinischen Instrumenten und unter Zuhilfenahme von schmerzstillenden Mitteln, durchgeführt wird.

2. Rechtsgrundlage der Weisung
In der mündlichen Prüfung kann sich nun die Frage stellen, worauf eine solche Weisung der Berliner Justizverwaltung überhaupt gestützt werden kann. Fündig wird der Prüfling bei den §§ 141 ff. GVG, die Organisation und Aufbau der Staatsanwaltschaft regeln.
Nach § 146 GVG haben die Beamten der Staatsanwaltschaft grundsätzlich den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen. Dies ist Ausdruck des Aufbaus der StA als hierarchisch strukturiertes Organ und steht im scharfen Gegensatz zur Stellung als Richter, der nur dem Gesetz unterworfen ist (vgl. Art. 97 Abs. 1 GG). Zu den dienstlichen Vorgesetzten gehören auch die Landesjustizverwaltungen, denen nach § 147 Nr. 2 GVG das Recht zur Aufsicht und Leitung hinsichtlich aller staatsanwaltschaftlicher Beamten des betreffenden Landes zusteht (sog. externe Weisungsberechtigung im Gegensatz zum internen Weisungsrecht des jeweiligen Behördenleiters). Demgemäß hat der Landesjustizminister als Kopf der Justizverwaltung die Kompetenz, Weisungen an die Staatsanwälte seines Landes auszugeben.
3. Grenzen des Weisungsrechts
Das Weisungsrecht und eine diesem entsprechende Befolgungspflicht der angewiesenen Staatsanwaltschaft gilt freilich nicht uneingeschränkt, sondern wird u.a. durch die Strafgesetze begrenzt (vgl. KK-Schmid/Schoreit, 6. Aufl. 2008, § 146 Rn. 7). Demnach darf eine Weisung etwa nicht dazu führen, dass sich der Staatsanwalt durch Unterlassen der Strafverfolgung wegen Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) schuldig machen würde. Wann diese Grenze erreicht ist, wird namentlich durch das Legalitätsprinzip (§§ 152 Abs. 2, 160, 170 Abs. 1 StPO) bestimmt: Danach ist die StA grundsätzlich zur Verfolgung einer Tat aufgerufen, wenn das Gesetz eine Strafbarkeit vorsieht und kein Fall des Opportunitätsprinzips (§§ 153 ff. StPO) eingreift. Fraglich ist indes, ob die StA bzw. die ihr übergeordneten Behörden neben dem Gesetz auch an dessen Interpretation durch die Rspr., vorliegend an diejenige des LG Berlin, gebunden sind. Dies wird von einem beachtlichen Teil der Literatur verneint, und zwar mit Hinweis darauf, dass die StA gem. § 150 GVG ein von den Gerichten unabhängiges, selbständiges Rechtsorgan sei und auch Art. 20 Abs. 3 GG die vollziehende Gewalt nur an „Gesetz und Recht“, nicht auch an dessen Auslegung durch die Rspr., binde. Demgegenüber nimmt der BGH jedenfalls eine Bindung an eine feste höchstrichterliche Rspr. an, da nach dem Gewaltenteilungsprinzip nur die Gerichte zur (verbindlichen) Entscheidung über die Interpretation von Gesetzen befugt seien und anderenfalls auch die Einheit der Rechtsordnung gefährdet wäre (s. BGH, Urteil v. 23.09.1960 – 3 StR 28/60 = BGHSt 15, 155 ff.; vgl. zu beiden Ansichten auch Engländer, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2009, Rn. 19).
Selbst wenn man danach von der strengeren Linie des BGH ausgeht, dürfte die Weisung des Landesjustizministers vorliegend rechtmäßig und damit wirksam sein. Die Frage, ob eine religiös motivierte Beschneidung dem Tatbestand der Körperverletzung unterfällt, ist nämlich weder höchstrichterlich geklärt, noch ergibt sich bereits eine (auch nur instanzgerichtliche) „feste“ Rechtsprechung zu diesem Thema. Vielmehr existieren neben der Entscheidung des LG Köln noch überhaupt keine Urteile zu dieser Frage, während in der Literatur denjenigen Stimmen, die eine Strafbarkeit bejahen (vgl. etwa Putzke, NJW 2008, 1568 [1570]) ebenso viele Wortmeldungen gegenüberstehen, die eine Bestrafung religiös motivierter Beschneidungen ablehnen (vgl. nur die Anm. von Beulke/Dießner, ZIS 2012, 338 ff.; Muckel, JA 2012, 636 [638 f.]; Rox, JZ 2012, 806 ff., alle zum o.g. Urteil des LG Köln).
Im Ergebnis dürfte damit eine Weisung des Landesjustizministers, die die strafrechtliche Nichtverfolgung religiös motivierter Beschneidungen unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, sowohl formell als auch materiell rechtmäßig sein.

08.09.2012/3 Kommentare/von Christian Muders
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Christian Muders https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Christian Muders2012-09-08 14:00:122012-09-08 14:00:12Keine strafrechtliche Verfolgung religiös motivierter Beschneidungen in Berlin
Dr. Christoph Werkmeister

Rezensionen: Literatur für die strafrechtliche Klausur im Assessorexamen

Referendariat, Rezensionen

Da ich mich derzeit in der Station der Staatsanwaltschaft des Referendariats befinde, möchte ich einen kurzen Überblick über einige Titel zum Strafrecht im Assessorexamen geben. Es gilt wie immer, dass das für das Assessorexamen notwendige Wissen ohnehin nicht umfassend aus Büchern gezogen werden kann. Gleichwohl geben die Anleitungsbücher einen guten Überblick über die zu beachtenden Formalia, die denkbaren Klausurkonstellation und auch das notwendige Prozessrecht gilt es einzuüben. Aus diesem Grund sei zumindest die Lektüre eines Werkes zum strafrechtlichen Assessorexamen durchaus angeraten.
 
Haller/Conzen, Das Strafverfahren: Eine systematische Darstellung mit Originalakte und Fallbeispielen, 6. Aufl. 2011
Dieses Werk ist mit beinahe 600 Seiten das umfassendste der hier rezensierten Bücher. Das Strafverfahren und die darin vorkommenden Problemsituation und Standardmaßnahmen werden sehr umfassend beschrieben. Für meinen Geschmack wird hier teilweise zu sehr ins Detail gegangen. Die Probleme, die bei der DNA-Entnahme aufkommen, interessieren den Referendar etwa im Grunde etwas weniger als andere klausurrelevantere Themen. Sofern hiermit in den Klausuren zu rechnen ist, sind Gesetzestext und Kommentar ausreichend probate Mittel, um die Probleme zu lösen.
Eine Einführung in die Verfügungstechnik der Staatsanwälte und die Fertigung der Anklageschrift ist zwar vorhanden, kommt m.E. – insbesondere in Relation zum sehr umfassenden Rest des Werkes – deutlich zu kurz. Dieses Manko versucht das Werk dadurch zu kompensieren, dass einige Fallbeispiele und auch Auszüge aus Originalakten enthalten sind. Wie ich finde, kann dieser didaktische Kniff die zu knappen Ausführungen zu diesen klausurrelevanten Themen nicht wettmachen.
Anzumerken sei, dass auch ein äußerst ausführlicher Abschnitt zum Abfassen des Strafurteils und ebenso der Revision enthalten ist. Auch die anwaltliche Sicht kommt in keinem der Kapitel zu kurz. Wer also ein ausführliches Werk für die gesamten strafrechtlichen Konstellationen im Assessorexamen sucht und wer sich Verfügungstechnik und die Formalia der Anklageschrift mittels der von der AG zur Verfügung gestellten Materialien aneignet, wird mit diesem Werk sicherlich glücklich werden.
Ernemann/Fuhse/Johannsen/Kraak/Palder/Pfordte/Westphal, Die Station in Strafsachen, 8. Aufl. 2011
Dieses Werk aus der Reihe „Referendariat“ des Verlages Ch. Beck ist etwas weniger umfangreich als das zuvor besprochene Werk. Auf unter 300 Seiten (allerdings im DIN A4 Format) werden die für den Referendar notwendigen Kenntnisse vermittelt.
Inhaltlich erfasst das Werk in etwa die gleichen Aspekte wie das zuvor besprochene Buch von Haller/Conzen. Im Vergleich dazu sind die Ausführungen allerdings wesentlich knapper gehalten. Gleichwohl enthält das Werk ebenso eine Vielzahl an Formulierungsbeispielen.
Im Hinblick auf die Verfügungstechnik fehlt es hingegen auch an klausurennahen Beispielen. Auch hier ist der Referendar wieder auf anderweitige Unterlagen angewiesen.
Anzumerken sei auch hier, dass das Werk einen ausführlichen Abschnitt zu Urteil und Revision enthält und dass zum Ende ein sehr ausführliches Kapitel den Schwerpunkten der Strafverteidigertätigkeit gewidmet ist. Nett, allerdings nicht zwingend notwendig, ist der Abschnitt mit praktischen Hinweisen für den Staatsanwalt als Sitzungsvertreter.
Im Hinblick auf die Einarbeitung examensrelevanter Urteile ist das Werk auf einem sehr aktuellen Stand (gleiches gilt auch für das Werk von Haller/Conzen). Eine gewisse Gewähr für eine umfassende Berücksichtigung der Rechtsprechung erscheint mir hier zusätzlich dadurch gewährleistet, dass jedes Kapitel des Werkes von einem separaten Autor erstellt wird.
Sofern ich mich also zwischen dem ersten und diesem Werk entscheiden müsste, würde ich mich wohl – aufgrund der etwas komprimierteren Darstellung – für dieses hier entscheiden.
Hemmer/Wüst/Gold/Daxhammer, die Strafrechtsklausur im Assessorexamen, 6. Aufl. 2011
Das Skript von Hemmer zum Strafrecht im Assessorexamen ist ambivalent. Es fällt auf, dass dieses Werk im Vergleich zu den vorgenannten wahrlich sehr, sehr knapp ausfällt. Auf gerade einmal 144 Seiten sollen die Basics im Strafrecht für das Assessorexamen dargelegt werden. Nicht bloß die staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügung, das Strafurteil und die Revision werden (mit Aufbaumustern für norddeutsche und süddeutsche Bundesländer) besprochen. Dazu kommen außerdem noch das Abschlussplädoyer des Staatsanwalts und des Verteidigers sowie examensrelevante Anwaltsklausurvarianten.
Man muss sich darüber im Klaren sein, dass im Prinzip nur der Aufbau der jeweiligen Klausurvarianten präsentiert wird. Dies gelingt den Autoren dieses Werks allerdings konzis und ohne unnötige Ausführungen. Echte prozessuale Probleme werden in diesem Skript (im Vergleich zu den beiden vorgenannten) allerdings nicht diskutiert.
Man sollte sich aus diesen Gründen einmal ein paar Seiten aus dem Skript durchlesen. Sofern man mit der Art der Darstellung klarkommt, ist es ein ordentliches Werk zur schnellen Wiederholung der verschiedenen Aufbauschemata und Formalien. Damit auch das notwendige prozessuale Wissen für die Klausuren vorhanden ist, empfiehlt es sich jedoch zusätzlich hierzu Fallsammlungen (etwa von Hammer [nicht Hemmer], StPO Fallrepetitorium, 4. Aufl. 2010) heranzuziehen.
Wolters/Gubitz, Strafrecht im Assessorexamen, 6. Aufl. 2010
Dieses Buch stellt unter den hier rezensierten Werken meinen persönlichen Favoriten dar. Auf rund 180 Seiten ist es den Autoren gelungen, äußerst klausurnah die jeweiligen Konstellationen, die im Assessorexamen abgefragt werden, didaktisch hochwertig zu präsentieren. Inhaltlich sowie in puncto Umfang wird somit ein Kompromiss aus den zuvor besprochenen Werken geschaffen.
Einen umfassenden prozessrechtlichen Leitfaden, wie er etwa von Haller/Conzen angeboten wird, bieten Wolters/Gubitz zwar nicht. Dafür werden aber in äußerst prägnanter Weise Verfügungstechnik, Besonderheiten bei der Anklageschrift, anwaltliche Aufgabenstellung, das Strafurteil und die Revision lernbar gemacht. Beweisverwertungsverbote und die Standardmaßnahmen im Ermittlungsverfahren kommen hierbei, im Gegensatz zu dem Hemmer-Skript, jedoch nicht zu kurz. Die Besonderheit dieses Werkes besteht für mich darin, dass diejenigen Konstellationen, die für Klausuren relevant werden, kurz und knapp mit verschiedenen Formulierungsbeispielen erläutert werden, ohne dass dabei der Lesefluss gestört würde.
Ich halte es deshalb für sinnvoll, dieses Werk (nicht nur einmal) durchzulesen. Der Rest, den man sich für die Klausuren aneignen muss, lernt man bei der Falllösung und der entsprechenden Lektüre der Kommentarstellen. Wer jedoch abstrakte Darstellung bevorzugt, wird wohl eines der ersten beiden Werke (oder ein anderes hier nicht rezensiertes Werk) wählen müssen.

17.09.2011/2 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2011-09-17 11:30:342011-09-17 11:30:34Rezensionen: Literatur für die strafrechtliche Klausur im Assessorexamen

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08.08.2022/1 Kommentar/von Philip Musiol
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Philip Musiol https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Philip Musiol2022-08-08 07:02:162022-08-08 07:02:18VG Berlin zum Carsharing: Gemeingebrauch oder Sondernutzung?

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