Wie aus einer aktuellen Meldung im Beck-Ticker (hier) hevorgeht, hat das OVG Münster jüngst darauf hingewiesen, dass eine behördliche Warnung vor dem Handel mit E-Zigaretten seitens des NRW Gesundheitsministeriums rechtswidrig ist (zum Hintergrund siehe bspw. hier). Als Begründung hatte das Ministerium angegeben, das E-Zigaretten als Arzneimittel anzusehen seien und der Handel damit ohne eine Zulassung strafbar sei. Ein formeller Beschluss im Rahmen eines Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutzes – Antragsteller war ein Hersteller von E-Zigaretten – steht noch aus.
Grund genug, sich einmal mehr mit der Zulässigkeit staatlicher Warnungen vor Gefahren für die Allgemeinheit zu beschäftigen. Als Stichworte seien nur beispielhaft der berühmte „Glykol-Fall“ und der „Osho-Fall“ zu nennen. Die aktuelle Diskussion ist ein gefundenes Fressen für jeden Prüfer im öffentlichen Recht, der auf dem Weg zur Prüfung nochmal kurz die Zeitung aufschlägt, um nach einem geeigneten Thema zu suchen. Die E-Zigarette wird auch in Zukunft noch Literatur und Rechtsprechung weiter beschäftigen, sodass Klausuren mit entsprechendem Inhalt in naher Zukunft als sehr wahrscheinlich erscheinen, eine endgültige Entscheidung über ihre Einordnung (Arzneimittel, Ja – Nein) steht jedenfalls noch aus. Wir halten euch auf dem Laufenden!
Wer sich in der Thematik nicht mehr ganz so fit fühlt, dem sei dieser Beitrag zu den damaligen EHEC-Vorfällen ans Herz gelegt, in dem die wesentlichen Grundsätze dieses Problemfelds mit weiteren Nachweisen examenstypisch erläutert werden.
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