Beck-aktuell berichtet, dass die Deutsche Polizei-Gewerkschaft sich dafür einsetzt, dass das Unternehmen Facebook an den Kosten für sogenannte Facebook-Partys beteiligt werden soll. Wie eine derartige Beteiligung de lege ferenda aussehen soll, wird in der Kurzmeldung indes nicht erörtert.
So oder so, auch de lege lata ist das Thema Facebook-Partys bereits eine Rechtsmaterie, die viel Aufsehen und durchaus auch komplexe Fragestellungen mit sich bringt. Höchstrichterlich ist in diesem Bereich jedenfalls noch nicht viel geklärt, so dass Facebook-Partys sicherlich auch bald in den Examina auftauchen werden. Aufgrund der aktuellen Debatte eignet sich das Thema natürlich noch mehr für anstehende mündliche Prüfungen. Insofern sei an dieser Stelle auf unseren seinerzeit verfassten Beitrag zu den zivilrechtlichen Implikationen von Facebook-Partys verwiesen. Auch die Frage, inwiefern virtuelle Ansammlungen Versammlungen i.S.d. Art. 8 GG darstellen können, kann im Kontext von Facebook-Veranstaltungen im Raum stehen, weshalb auch dieser Beitrag einschlägig ist.