Eine relativ aktuelle Entscheidung des AG Hamburg (Urt. v. 16.6.2011 – 14 C 16/11, K&R 2011, 679 = BeckRS 2011, 23736) befasst sich mit einer vielleicht nicht sehr examensrelevanten, dafür aber praktisch sehr wichtigen Frage: Muss der Kunde zahlen, wenn sich sein Smartphone unbemerkt in das Internet einwählt? Im Fall hatte die Kundin keine Internet-Flat abgeschlossen und deshalb die WiFi-Funktion ihres Smartphones ausgeschaltet. Sie konnte aber nicht erkennen, dass sich das Gerät über eine GPRS-Verbindung in das Internet einwählte. Dadurch entstanden – von der Kundin unbemerkt – Kosten in Höhe von ca. 1.000,- Euro. Die Kundin weigerte sich, die Kosten für die Internetverbindung zu zahlen. Das AG Hamburg gab ihr Recht: Die AGB des Telekommunikationsanbieters wiesen nicht deutlich genug auf eine mögliche Kostenbelastung aus einer GPRS-Verbindung hin. Nach § 305c Abs. 2 BGB gehe dies zu Lasten des Verwenders. Es handelt sich – soweit ersichtlich – um die erste Entscheidung zu dieser Frage.
Weitere Artikel
Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.
Wir freuen uns, nachfolgend einen Gastbeitrag von Marie-Lou Merhi veröffentlichen zu können. Die Autorin studiert Rechtswissenschaften im siebten Semester an der Universität Bonn Examenskandidaten aufgepasst: Der BGH hat abermals zur […]
Dies ist Teil 2 zu den verschiedenen gerichtlichen Verfahren vor dem EuG und dem EuGH, in dem das Vorabentscheidungsverfahren und die Schadensersatzklage dargestellt werden. In Teil 1 erfolgten bereits Darstellungen […]
Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit den Klagen vor den europäischen Gerichten in der Form, wie sie im ersten Examen oder in Vorlesungen zum Europarecht geprüft werden können. Das Europarecht […]
Support
Unterstütze uns und spende mit PayPal
© 2022 juraexamen.info