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Schlagwortarchiv für: September

Redaktion

Zivilrecht ZII – September 2016 – 1. Staatsexamen Hessen

Examensreport, Hessen

Vielen Dank auch für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der zweiten Zivilrechtsklausur des 1. Staatsexamens in Hessen im September 2016. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Teil 1
V ist Eigentümer eines Hauses mit 48 Wohneinheiten. Aus den Einnahmen bestreitet er seinen Lebensunterhalt. Für die Verwaltung der Wohneinheiten hat der V die V-Landschafts-KG beauftragt, dessen Komplementärin die F ist. Die F ist die Frau des V. Im Jahre 2014 schloss der V mit M einen Mietvertrag über eine Wohneinheit. Im Dezember 2015 lässt der V umfangreiche Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an dem Haus vornehmen. Im Zuge dessen vereinbart V, vertreten durch die V-Landschafts-KG, mit dem V, dass die Arbeiten nur in der Zeit von 7-18 Uhr und von Montag – Freitag stattfinden sollen.
Aufgrund einer Bauverzögerung beauftragt der V einen Schlosser mit weitergehenden Bauarbeiten an einem Samstag. Als der M dies bemerkt stellt er empört den Schlosser zur Rede, woraufhin der V zum Schlosser kommt und ihn anweist, mit der Arbeit fortzufahren. Der V bleibt bis zur Beendigung der Arbeiten vor Ort.
Der M ist dermaßen über das Verhalten empört und sucht zum Rat den Rechtsanwalt R auf. Dieser setzt ein Schreiben auf und schickt es so dann zum V. In diesem fordert er ihn auf, Bauarbeiten an Samstagen zu unterlassen. Eine Reaktion des V bleibt aus. Über diese Tätigkeit stellt der R dem M 395€ in Rechnung. Diese werden von M auch beglichen. Da M dieses Verhalten sehr ärgert, möchte er die 395€ von V ersetzt haben. Dafür kündigt M in einer E-Mail an den V an, die 395€ von der Miete für den nächsten Monat abzuziehen. Als der M dies zum nächsten Monat tatsächlich in Abzug bringt reagiert der V erbost. Eine Aufrechnung/Abzug ist schon wegen §7 I der in einem Mustermietvertrages des Haus- und Grundstückbesitzerverbandes stehenden Vereinbarung nicht wirksam.
§7 I
„Ansprüche aus Schuldverhältnissen mit Anderen können nicht mit der Mietforderung aufgerechnet werden, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig. Der Mieter kann Ansprüche aus §§536a, 539 BGB nur geltend und in Abzug bringen, wenn sie den Vermieter spätestens einen Monat vor der Aufrechnung darüber in Kenntnis setzen“
M hält diese Klausel für rechtswidrig, und im Übrigen auch für unwirksam. Das würde sich schon aus dem Art. 3 der Richtlinie 93/13/EWG ergeben. Der V meint, dass diese Richtlinie schon gar nicht auf den Mietvertrag anwendbar ist.
Frage: Hat der V gegen M einen Anspruch auf Zahlung?
Bearbeitervermerk:
Es ist auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen – auch ggfs. Hilfsgutachterlich – Stellung zu nehmen.
Es ist anzunehmen, dass die Rechnung des R nach dem RechtsanwaltsvergütungsG richtig und berechtigt ist.
Diese Rechtlinie wurde im April 1993 erlassen und wurde im BGB umgesetzt.
Abgedruckt war die folgenden Artikel dieser Richtlinie: Art. 1, Art. 2, Art. 3 I, II, Art. 6 I,II, Art. 8, Art. 10 und der Anhang des Art. 3 S. 3

2. Teil:
Ein paar Wochen später als Teil 1. Der V ist inzwischen verstorben. Die Ehefrau des V, die F, teilt dies dem M noch vor dem Monat Februar 2016 mit. Außerdem teilt sie diesem mit, dass er die künftige Miete an sie in Bar bezahlen solle. Dies tätigt der M auch ab Februar 2016. Am 1.4.2016 wird der M durch ein formwirksames, notarielles Testament ein Alleinerbschein ausgestellt. Kurze Zeit später wird ein weiteres Testament aufgefunden. Dieses weißt die X, die Geliebte des V, als Alleinerbin aus. Aufgrund des formwirksamen, eigenhändigen Testaments zieht das Nachlassgericht am 1.8.2016 den Erbschein der F ein und erteilt einen solchen an X. Der M zahlt ab August 2016 die Miete an X.
Frage: Hat die X einen Zahlungsanspruch auf die Monatsmieten Februar bis Juli 2016?

28.10.2016/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-10-28 16:00:132016-10-28 16:00:13Zivilrecht ZII – September 2016 – 1. Staatsexamen Hessen
Redaktion

Zivilrecht ZIII – September 2013 – 1. Staatsexamen NRW, M-V, Berlin

Berlin, Examensreport, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für die  Zusendung des Originalsachverhalts der im September 2013 in NRW und anderen Bundesländern gelaufenen dritten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Der 51-jährige stets zuverlässige und gewissenhafte A ist seit dem1.1.2011 bei der B-GmbH als Außendienstmitarbeiter angestellt.

Sei Arbeitsvertrag sieht vor, dass er zur Wahrnehmung der ausgewählten Termine seinen privaten PKW nutzt.
Dafür erhält er 30 cent pro dienstlich gefahrenen Kilometer.
Morgens schaut A regelmäßig zunächst imBüro seines Arbeitgebers vorbei, um Papierkram zu erledigen und  seine Tagestour mit dem Geschäftsführer G zu besprechen.
Am Mittwoch, den 17.10.2012bricht A wie üblich nach der Besprechung mit seinem Fahrzeug auf.
Weit kommt er aber nicht.
Noch auf dem Firmengelände muss A einer streunenden Katze ausweichen.
Bei dem Manöver rutscht seine Hand vom Lenkrad,so dass er nicht mehr rechtzeitig zurücklenken kann und mit seinem Fahrzeug in das parkende Fahrzeug des Kunden K fährt.
Obwohl die Geschwindigkeit des A angemessen war, wurde durch den Unfall einiges beschädigt.
Das KFZ des K benötigt eine neue Stoßstange,die 1.000€ kostet,das Auto des A einen neuen Frontscheinwerfer imWert von 150 €.
K und A wenden sich an die B-GmbH und möchten ihre Schäde ersetzt bekommen.
G lehnt dies ab und verweist darauf, A sei doch gegen das Auto des Kunden K gefahren, daher müsse er,A, auch für de Schaden aufkommen.
Dies ärgert A. Er ist der Ansicht, er müsse die Schäde nicht, jedenfalls aber nicht alleine tragen, da er sich schließlich auf einer Dienstfahrt für die B-GmbH befunden habe.
Frage 1: Stehen
a) A gegen K und /oder die B-GmbH
b) A gegen die B-GmbH
infolge der Vorkommnisse am 17.10.2013 Ansprüche zu?
Vorschriften der StVO und der StVG sind nicht zu berücksichtigen!
1.Fortsetzung des SV:
Auch G ärgert sich, allerdings über A.
Ein Blick auf den schriftlichen ArbeitsV erleichtert G jedoch.
Darin war von vorneherein vereinbart,dass das Arbeitsverhältnis nach 2 Jahren am 31.12.2012 endet.
Als er A daruf hiweist, entgegenet dieser gelassen, dass er auch 2013 bei der G-GmbH arbeiten werde.
Er habe nämlich – was zutrifft – scon im Jahr 1985 während seines Studiums in den Semesterferien einmal für 3 Wocchen im Lager der B-GmbH ausgeholfen.
G war dies,aufgrund alter Personalunterlagen scho vor der erneuten Einstellung des A bekannt, er ist gleichwohl vom Ende des Arbeitsverhältnisses überzeugt, schon deshalb, weil man sich bei der erneuten Einstellung des A nicht sicher gewesen sei,ob das Unternehmen einen Außendienstmitarbeiter brauchen würde, und man nunmehr zu dem Schluss gekommen sei, dass man keinen Außendienst benötige.
Frage 2:  Endet das Arbeitsverhältnis des A am 31.12.2012?
Auf das TzBfG ,insbesondere auf die Regeln der §§14, 15 I wird hingewiesen
2. Fortsetzung des SV:
A seinerseits ist sich seiner sache so sicher nicht.
Um nicht plötzlich ganz ohne Einkommen dazustehen, hat er sich daher -mit Einverständnis des G- einen Nebenerwerb geschaffen.
A verkauft auf den lokalen Jahrmärkten Mandeln.
Die Jahrmärkte finden in unregelmäßigen Abständen statt.
A muss jedoch nie länger als 4 Wochen warten, bis wieder ein Jahrmarkt in seiner Nähe organisiert wird.
In der Woche vor einem Jahrmarkt ruft A stets bei seinem Mandellieferant M an und bestellt die Mandeln für den nächsten Einsatz.
M kennt den A bereits gut, und weiß, dass dieser die Mandeln, nachdem er sie geröstet hat, auf der Kirmes verkauft.
Dies hat auch am 9. und 10.11.2012 auf einem kleinen Schützenfest in seinem Nachbardorf vor.
Deshalb bestellt er am 2.11.2012 bei M 50 kg Mandeln zu 80€, mit der Bitte, diese am 8.11.2012 zu liefern, da er sie an den folgenden Tagen auf dem Schützenfest verkaufen wolle.
Am 8.11.2012 liefert M jedoch nicht.
A kann ihn auch nicht erreichen.
Erst am Montag, den 12.11.2012, meldet sich der M und teilt A kleinlaut mit, dass er dessen Bestellung vergessen habe.
A ist verärgert.
Er musste 200€ Stadgebühr bezahlen .
An M hat er zudem für die Mandeln 80€ im Voraus gezahlt, die er nun zurückverlangt.
Die Mandeln, die M dem A normalerweise liefert, sind ab Lieferung 2 Monate haltbar.
Mit dem Verkauf der Mandeln hätte A nach Abzug aller Kosten (Standgebühr, Kaufpreis der Mandeln) einen Gewinn von 500€ erzielen können.
Frage 3:Welche Ansprüche stehen A infolge der ausgebliebenen Lieferung der Mandeln zu?
25.09.2013/4 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-09-25 20:31:582013-09-25 20:31:58Zivilrecht ZIII – September 2013 – 1. Staatsexamen NRW, M-V, Berlin
Redaktion

Sachverhalt der 1. ÖffRecht Examensklausur – September 2011 – 1. Staatsexamen Hessen

Examensreport, Hessen

Wir bedanken uns bei Christian für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu dieser Klausur. Da es sich hierbei nur um eine Mitschrift aus der Erinnerung heraus handelt, möchten wir euch bitten, uns entsprechende Anmerkungen und Korrekturen mitzuteilen.
 
Die M lädt auf Plakaten alle Bewohner der Stadt S im Lahn-Dill-Kreis zu einer Veranstaltung im Bürgerhaus der S ein, deren Gegenstand eine Danksagung für die Unterstützung beim geplanten Bau einer Moschee ist. Neben Informationen über die Vorstellungen der M zum Thema Islam und einem Referat über Integration richtet der Bürgermeister ein Begrüßungswort aus, musikalische Darbietungen sowie eine anschließende Verköstigung sind ebenfalls Bestandteil der Veranstaltung.
P, der Mitglied der ortsansässigen P-Partei ist, die sich vehement gegen den geplanten Bau der Moschee eingesetzt hat, begibt sich am Abend der  Veranstaltung zum Ort der Veranstaltung. Im Eingangsbereich des Bürgerhauses wird P von einem Mitarbeiter der Stadtverwaltung der Zutritt verweigert. Der städtische Mitarbeiter weist darauf hin, dass dies dem Wunsch des Veranstalters M entspreche. P protestiert dagegen und verlangt, eingelassen zu werden, da er schließlich auch eingeladen worden sei und seinen Protest auch dort zum Ausdruck bringen dürfe. Daraufhin erteilt der Mitarbeiter dem P Hausverbot für das Bürgerhaus an dem besagten Abend. P verlässt enttäuscht den Ort der Veranstaltung.
Am nächsten Morgen erhebt der P beim Verwaltungsgericht Gießen Klage und beruft sich darauf, man hätten ihm rechtswidrigerweise den Zutritt verweigert und für das Hausverbot fehle jede gesetzliche Grundlage. Ferner sei ihm ein Maulkorb aufgezwungen worden, der ihn daran gehindert habe, seine Meinung darzulegen und von seinem Versammlungsrecht Gebrauch zu machen. In der Klageerwiderung heißt es, bei der Veranstaltung habe es sich nicht um eine Versammlung gehalten, weshalb man gegen P jedenfalls nach dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht hätte vorgehen dürfen.
 
Hat die Klage des P Aussicht auf Erfolg?
Bearbeitervermerk: In einem Rechtsgutachten ist – ggf. hilfsgutachtlich – auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen einzugehen.
 
Hinweis:
Die Klausur basiert auf einer Entscheidung des VG Gießen vom 18.06.2009 (AZ: 10 K 2402/08.GI).
Direkt abrufbar hier: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=MWRE090002469%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L

06.10.2011/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-10-06 20:57:022011-10-06 20:57:02Sachverhalt der 1. ÖffRecht Examensklausur – September 2011 – 1. Staatsexamen Hessen
Redaktion

Sachverhalt der 2. Zivilrecht Examensklausur – September 2011 – 1. Staatsexamen Hessen

Examensreport, Hessen

Wir bedanken uns bei Christian für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu dieser Klausur. Da es sich hierbei nur um eine Mitschrift aus der Erinnerung heraus handelt, möchten wir euch bitten, uns entsprechende Anmerkungen und Korrekturen mitzuteilen.
 
Der R befindet sich mit seinem Pkw auf dem Weg von Frankfurt-Bonames in den Urlaub nach Italien. Unterwegs hält R (noch in Deutschland) an der Tankstelle des T und tankt seinen Pkw voll. An der Kasse händigt der R dem T eine täuschend echt wirkende Fotokopie einer Tankkarte seines früheren Arbeitgebers U aus, woraus sich ergibt, dass R im Namen und auf Rechnung des U handelt. T hält die Fotokopie für echt und weiß nicht, dass U dem R wirksam zum XX.XX.2011 (jedenfalls wurde das Arbeitsverhältnis einige Tage vor dem Tankvorgang beendet) gekündigt und die Tankkarte bereits zurückgegeben hat. Nachdem T die Karte des U belastet hat, setzt der R seine Reise fort.
Aufgrund der fortgeschrittenen Uhrzeit und des aufregenden Tankvorgangs sucht sich der nunmehr erschöpfte R ein Nachtquartier (noch immer in Deutschland). Er fährt auf den Parkplatz des Gasthofes des K, auf dem R das gut sicht- und lesbare Schild mit der Aufschrift „Parken auf eigene Gefahr“ bemerkt, und stellt seinen Pkw dort ab.
Daraufhin begibt R sich in den Gasthof des Gastwirtes K und erkundigt sich nach dem Preis für eine Übernachtung. K erwidert, der Preis für eine Übernachtung betrage 60 €, wobei das Parken inbegriffen sei. Damit ist R einverstanden und verbringt die Nacht in dem Gasthof.
Als R am nächsten Morgen abreisen möchte, stellt er fest, dass in der Nacht ein sich neben seinem Pkw ebenfalls auf dem Parkplatz befindlicher Baum auf sein Auto gestürzt ist und dieses erheblich beschädigt hat. In der Nacht war die Wetterlage normal und es herrschte kein Sturm. Ein beauftragter Forstarbeiter stellt fest, dass der Baum weder äußerlich noch durch eine spezielle innerliche Untersuchung erkennbar morsch gewesen ist. Daher verweigert der K jegliches Einstehen für den Schaden, da er den Umsturz nicht habe vorhersehen können.
N, der ebenfalls in derselben Nacht Gast bei K ist, unterhält sich mit R über das aufregende Ereignis rund um das Auto auf dem Flur des Gasthofes, während die Angestellten C und D des K das Zimmer des N reinigen. Kurz danach stellt N fest, dass ihm 500 € aus seinem Zimmersafe entwendet worden sind. Die polizeilichen Ermittlungen ergeben, dass entweder C oder D das Geld entwendet hat. Da jedoch beide die Tat vehement bestreiten, werden die Ermittlungen schließlich erfolglos eingestellt.
 
Aufgabenstellung:
1) Hat R gegen K einen Anspruch auf SE iHv 15.000 € für die Reparaturkosten an dem Pkw?
K meint als Gastwirt würde er wegen § 701 IV BGB keinesfalls haften.
2) Kann T von U die Zahlung des Benzins verlangen?
3) N möchte wissen, ob er K, C und D als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen kann.
 
Hinweis: Der zweite Abschnitt basiert auf einem Urteil des OLG Brandenburg (AZ: 4 U 71/07). M.E. bestehen geringfügige, aber für das Ergebnis durchaus relevante Unterschiede. Das Urteil ist hier als pdf abrufbar: http://www.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/4%20U%20071-07.pdf
 

06.10.2011/5 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-10-06 20:49:582011-10-06 20:49:58Sachverhalt der 2. Zivilrecht Examensklausur – September 2011 – 1. Staatsexamen Hessen

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