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Schlagwortarchiv für: September 2015

Redaktion

Strafrecht SI – September 2015 – 1. Staatsexamen Hessen

Examensreport, Hessen

Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotkoll der Klausur im Strafrecht des 1. Staatsexamens in Hessen im September 2015. Vielen Dank dafür an Johannes. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
A und B wissen, dass O, Angestellter der Spedition des F, mit seinem Lkw von der Stadt X nach Hamburg fährt. Dabei hat er Elektrogeräte des E geladen (Wert 250.000€).
Sie haben den Plan sich als Polizisten auszugeben und den LKW an einer Raststätte rauszuwinken.
Sie überkleben um 2 Uhr morgens das Nummernschild des Pkw des A damit es den Anschein erweckt ein Nummernschild der Polizei zu sein.
Wie geplant fährt O auf der Autobahn. Sie überholen ihn und gegen ihm Handzeichen bei der nächsten Raststätte rauszufahren. Wie geplant denkt O es handle sich um eine Zivilstreife und fährt an der nächsten Raststätte raus. A und B halten hinter dem Lkw. B steigt aus und zieht sich kurz bevor er O, der in seinem Lkw sitzt, gegenüber tritt eine Strumpfmaske über. Er bedroht O mit einer ungeladenen echten Schusswaffe drängt ihn in den hinteren Teil des LKW, wo er ihn fesselt und eine Jacke über dessen Kopf legt. Sodann fährt er den Lkw, gefolgt von B in dem Pkw, zu einer nahegelegenen Baustelle eines Ortes. Dort verladen A und B die Elektrogeräte in den Pkw und fahren weg. Der Verladevorgang dauerte bis 4 Uhr morgens. O wird um 6:30 von Bauarbeitern gefunden. Davon waren A und O ausgegangen.
O hat bei der Fesselung, etc. einen Angstschock erlitten, ihm wurde kurz schwarz vor den Augen, und hatte Angstschweißausbrüche. In der folgenden Zeit musste O zig mal zum Psychologen wegen der Vorfälle. Letztendlich wurde er aufgrund des Vorfalls Arbeitsunfähig. A und B hatten zwar damit gerechnet, dass O sich erschrecken wird und eventuell einen Schock erleiden werde, mit einer so schweren psychischen Störung und der folgenden Arbeitsunfähigkeit des O hatte sie jedoch nicht gerechnet.
Bei C entdeckte die Polizei einige Zeit später die Elektrogeräte in dessen Garage. Sicher ist das C entweder Mittäter bei den ganzen Geschichte war oder die Elektrogeräte von A und B käuflich erworben hat. Dies lässt sich im Nachhinein nicht mehr eindeutig feststellen.
Wie haben sich A, B und C strafbar gemacht?
Es sind nur Vorschriften des StGB zu prüfen.

07.10.2015/7 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-10-07 12:00:132015-10-07 12:00:13Strafrecht SI – September 2015 – 1. Staatsexamen Hessen
Redaktion

Zivilrecht ZII – September 2015 – 1. Staatsexamen NRW, Hessen

Examensreport, Hessen, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank auch für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der zweiten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in NRW und Hessen im September 2015. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Unternehmer A will sich selbstständig machen. Da ihm das nötige Geld dafür fehlt, leiht er sich bei der C – GmbH, vertreten durch Geschäftsführer G, 10.000€. Zugleich schließen A und die C – GmbH einen Mietvertrag über Räumlichkeiten in denen A sein Fitnessstudio einrichten kann. Die 10.000€ erhält A in Bar und erwirbt Eigentum an den Fitnessgeräten.
Da die C- GmbH jedoch Bedenken bzgl. der Liquidität des A hatte, brauchte A vor der Auszahlung des Darlehens eine Bürgschaft.
A bat seinen Freund B unter Vorspiegelung einer großen Erbschaft um ein Darlehen und legte ihm eine bereits ausgefüllten Bürgschaft vor, bei der nur noch die Bürgschaftssumme fehlte.
B ermächtigte A eine Summe bis 5.000€ einzutragen und unterschrieb den Vertrag.
A trug abredewidrig 10.000€ ein und übergab den Vertrag der C-GmbH.
Als A im Folgejahr zuerst 2 Monatsmieten nicht zahlen kann und auch den dritten Monat nicht bezahlt, kündigt G dem A ordentlich den Mietvertrag und nachdem A auch die Jahresrate i.H.v. 2.000€ nicht bezahlt ebenfalls den Darlehensvertrag und verlangt von B Zahlung aus der Bürgschaft. B erklärt, dass die C-GmbH selber schuld sei, dass der Sicherungsfall eingetreten sei durch ihr treuwidriges Verhalten. Außerdem sei der Vertrag Formnichtig bzw. zumindest anfechtbar, weil A ihn getäuscht habe.
Frage 1: Hat die C-GmbH einen Anspruch gegen B aus dem Bürgschaftsvertrag?
Nachdem A die Räumlichkeiten des Fitnessstudios verlassen hat, besichtigt G die Geräte des Fitnessstudios zwecks Prüfung einer Versteigerung. Aus Wut über den ganzen Ärger mit A tritt G mehrfach gegen die Geräte, so dass ein Schaden i.H.v. 1.500€ entsteht.
Frage 2: Hat A Anspruch auf Schadensersatz gegen die C-GmbH bzgl. der beschädigten Fitnessgeräte i.H.v. 1.500€?
Frage 3: Kann B der C-GmbH den Anspruch des A gem. § 770 BGB entgegenhalten?

06.10.2015/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-10-06 13:00:392015-10-06 13:00:39Zivilrecht ZII – September 2015 – 1. Staatsexamen NRW, Hessen
Redaktion

Zivilrecht ZI – September 2015 – 1. Staatsexamen NRW, Hessen

Examensreport, Hessen, Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in NRW und Hessen im September 2015. Vielen Dank dafür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Der serbische Fuhrunternehmer S ist mit seinem LKW auf der Autobahn in der Nähe von Unna unterwegs. Bedingt durch eine kleine Unachtsamkeit gerät sein LKW von der Fahrbahn ab und prallt gegen einen Brückenpfeiler. Dieser ist daraufhin einsturzgefährdet und die Autobahn im Bereich Unna muss für Tage an diesem Teilstück gesperrt werden.
Frage 1: Nach welchem Sachrecht ist der Fall zu beurteilen. (Es wird auf die Rom II VO hingewiesen)
Raststättenbetreiber R dessen Raststätte zwar nicht im Bereich des gesperrten Autobahnabschnitts liegt erleidet in den Wochen der Reparatur des Brückenpfeilers erhebliche Einnahmeausfälle, da im Radio gewarnt wird den Abschnitt weiträumig zu umfahren.
Vor dem Unfall handelte es sich um eine florierende Raststätte.
Frage 2: Kann R von S Ersatz der Einnahmeausfälle bzw. Schadensersatz verlangen.
(Die Anwendung des deutschen Sachrechts wird unterstellt)
Antiquitätenhändler A erwirbt von V eine antike Kommode, die er zuvor in einer Kleinanzeige im Internet entdeckt hatte. A und V vereinbaren, dass A die Kommode bei V abholen soll.
Da A über kein geeignetes Fahrzeug verfügt, beauftragt er den Fuhrunternehmer W, dass antike Möbelstück bei V abzuholen. Obwohl beide wissen, dass es gegen geltendes Recht verstößt, vereinbaren A und W, dass der Transport „ohne Rechnung“ erfolgen soll und A den W später Bar bezahlen soll. W holt die Kommode bei V ab. Auf der Autobahn kommt es aufgrund einer Unachtsamkeit des W zu einem Unfall bei dem die Kommode zerstört wird.
Frage 3: Kann A von W Schadensersatz der Kommode verlangen.
(Auf das SchwarzArbG wird hingewiesen)

06.10.2015/4 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-10-06 10:00:502015-10-06 10:00:50Zivilrecht ZI – September 2015 – 1. Staatsexamen NRW, Hessen
Christian Muders

Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen

Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Strafrecht

Im Folgenden eine Übersicht über im September veröffentlichte, interessante Entscheidungen des BGH in Strafsachen (materielles Recht).
I. BGH, Urteil vom 20. Mai 2015 – 2 StR 464/14
Das Erfordernis einer „Zäsur“ beim Verdeckungsmord (§ 211 Abs. 2 Fallgruppe 3 Alt. 2 StGB), die zwischen der verdeckten Tat und der anschließenden Tötungshandlung bestehen muss, gilt nur für einen Handlungsablauf, in dem von vornherein Tötungsvorsatz vorliegt. In Fällen, in denen ein äußerlich ununterbrochenes Handeln (bzw. Unterlassen) zunächst nur mit Körperverletzungsvorsatz beginnt und dann mit Tötungsvorsatz weitergeführt wird, liegt die erforderliche Zäsur in diesem Vorsatzwechsel selbst.
II. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2015 – 2 StR 467/14
Wird während eines Raubes das Opfer zu Boden gebracht und der beschuhte Fuß auf den Hals des Opfers gedrückt, so dass diesem Schwarz vor Augen wird, handelt es sich hierbei nicht um einen besonders schweren Raub unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Denn ein gefährliches Werkzeug ist nur ein solches Tatmittel, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, dem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Wird der Fuß des Täters gegen den Hals des Opfers gedrückt, kommt dem Schuh aber keine besondere Bedeutung dafür zu, ob dem Opfer erhebliche Verletzungen beigebracht werden. Die Wirkung dieser Handlung hängt vielmehr vor allem von dem Druck ab, den der Fuß auf den Hals ausübt.
III. BGH, Urteil vom 4. August 2015 – 1 StR 624/14
Die Tatbestandsvariante des „Quälens“ bei der Misshandlung Schutzbefohlener (§ 225 Abs. 1 StGB) verlangt das Verursachen länger andauernder oder sich wiederholender (erheblicher) Schmerzen oder Leiden. Demgegenüber bedarf es entgegen einer abweichenden Ansicht in der Literatur über den Vorsatz hinaus keiner besonderen subjektiven Beziehung des Täters zur Tat im Sinne einer gefühllos-unbarmherzigen Gesinnung; es reicht eine Tatbegehung aus Gleichgültigkeit oder Schwäche. Dies ergibt sich neben historisch-genetischen Argumenten insbesondere auch aus der unterschiedlichen Formulierung der drei Tathandlungsvarianten in § 225 Abs. 1 StGB: Gerade weil der Gesetzgeber bei der Formulierung ausdrücklich zwischen Begehungsweisen mit besonderer subjektiver Beziehung zur Tat („rohe Misshandlung“, „böswillige Vernachlässigung“) und solchen ohne derartigen Zusatz unterscheidet, ergibt sich im Umkehrschluss, dass bei der Variante des „Quälens“ keine weiteren subjektiven Voraussetzungen vorliegen müssen. Gegenüber den zwei anderen Varianten des § 225 Abs. 1 StGB zeichnet sich die Tatvariante des „Quälens“ durch besondere Anforderungen an den Körperverletzungserfolg aus; dies rechtfertigt es, insoweit keine weiteren einschränkenden subjektiven Elemente zu verlangen (ständige Rspr. des BGH).
IV. BGH, Beschluss vom 4. August 2015 – 3 StR 112/15
Wird der Angeklagte, der mit mehreren Mittätern einen Geldautomaten aufgebrochen hat, hierbei von Beamten des Landeskriminalamtes observiert, bevor er anschließend mit dem Pkw den Tatort verlässt und wird er erst eine halbe Stunde später ca. 35 km vom Tatort entfernt von Beamten eines mobilen Einsatzkommandos gestellt, wobei er einen Beamten mit seinem Pkw bei einem Fluchtversuch verletzt, verwirklicht er hiermit den Tatbestand des räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB). Das hierfür erforderliche „Betreffen auf frischer Tat“ liegt dabei zwar nicht mehr zum Zeitpunkt des Zugriffs, wohl aber bei der Observation durch Beamte des Landeskriminalamtes vor. Dabei steht es dem „Betreffen“ nicht entgegen, dass diese Beamten die Tat nicht erst nach ihrer Vollendung entdeckten, sondern sie bereits von Anfang an beobachteten. Ebenfalls ist nach dem Wortlaut der Vorschrift unerheblich, dass sich die in dem Anfahren auf den Polizeibeamten des Sondereinsatzkommandos liegende Gewaltanwendung nicht gegen einen der Polizeibeamten richtete, der den Täter auf frischer Tat angetroffen hat. Es genügt, dass die Nötigungshandlung Folge des Betroffenseins ist, mithin zu diesem in Bezug steht. Ein solcher ist auch gegeben, wenn das Nötigungsmittel im Rahmen der sogenannten Nacheile angewendet wird, also während der sich unmittelbar an das Betreffen auf frischer Tat anschließenden Verfolgung. Liegen diese Voraussetzungen vor, kommt es auf einen engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zwischen Vortat und Gewaltanwendung nicht an, solange die Verfolgung ohne Zäsur durchgeführt wird.
V. BGH, Beschluss vom 18. August 2015 – 3 StR 289/15
Eine vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung erfordert als Erfolg das Hervorrufen einer körperlichen Auswirkung; seelische Beeinträchtigungen als solche genügen nicht. Daher stellt das Anspucken eines Polizeibeamten, welches bei diesem Ekelgefühle und länger anhaltenden Brechreiz verursacht, zwar nicht hinsichtlich der Ekelgefühle, wohl aber im Hinblick auf den hervorgerufenen Brechreiz einen tauglichen Körperverletzungserfolg dar. Ob danach eine Bestrafung wegen vorsätzlicher (§ 223 Abs. 1 StGB) oder fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) in Betracht kommt, hängt von einem zumindest bedingten Vorsatz des Täters hinsichtlich des Brechreizes ab.
– – –
Zuletzt noch eine prozessuale Entscheidung, die sich mit dem absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO (Mitwirkung eines Richters, dessen Befangenheit zu Unrecht verneint wurde) befasst:
VI. BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 – 2 StR 228/14
Eine Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit (§ 24 Abs. 2 StPO) ist berechtigt, wenn dieser während einer Beweisaufnahme im Rahmen der Hauptverhandlung vorgefertige private SMS versendet. Denn dies gibt Anlass zu der Befürchtung, der Richter habe sich mangels uneingeschränkten Interesses an der dem Kernbereich richterlicher Tätigkeit unterfallenden Beweisaufnahme bereits auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob deswegen die Aufmerksamkeit des Richters erheblich reduziert gewesen ist. Denn mit einer von vornherein geplanten, über den Verhandlungszusammenhang hinausreichenden externen Telekommunikation gibt der Richter zu erkennen, dass er bereit ist, in laufender Hauptverhandlung Telekommunikation im privaten Bereich zu betreiben und dieses über die ihm obliegenden dienstlichen Pflichten zu stellen.

03.10.2015/1 Kommentar/von Christian Muders
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Christian Muders https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Christian Muders2015-10-03 12:50:112015-10-03 12:50:11Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen
Redaktion

Zivilrecht ZI – September 2015 – 1. Staatsexamen Baden-Württemberg

Baden-Württemberg, Examensreport

Nachfolgend erhalte ihr ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamen im September 2015 in Baden-Württemberg. Vielen Dank dafür an Munira. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Aufgabe 1
E erbt (von seiner Tante) eine Kette, ein silbernes Armband und einen goldenen Ring.
Die Kette übergibt er vorbehaltlos an eine Freundin M, die Musikerin ist und als Gegenleistung auf einem Fest des E an einem Samstagabend auftreten soll.
M fühlt sich am Freitag Abend nicht wohl und hat Fieber. Sie ist sich nicht sicher, ob sie morgen Abend bei E noch auftreten kann. Am Samstag morgen verkauft sie die Kette an K für 600 Euro, der sofort bezahlt und die Kette mitnimmt. Am Samstag Abend tritt sie nicht auf.
Für den Auftritt hätte M normalerweise 400 Euro bekommen. Der marküblicher Preis der Kette lag bei 500 Euro. E möchte „seine“ Kette zurück haben. K ist bereit die Kette für 1200 Euro zu verkaufen, M ist aber nicht bereit diesen Preis zu zahlen, sagt das auch dem E gegenüber.
Welche Ansprüche hat E gegen K und M?
Aufgabe 2
E leiht das Silberarmband dem B, der dieses sich näher anschauen möchte. Da der Geburtstag von B’s Freundin F sich nähert, beschließt er das Armband ihr zu schenken. Vorher bringt er es zu S, damit er dieses reinigt. An dem Geburtstag der F befindet sich das Armband noch bei S, weshalb sie einen Gutschein von B bekommt, wodurch er seinen Herausgabeanspruch gegenüber S der F abtritt. F ist überglücklich und sagt, sie holt es auf jeden Fall. Am nächsten Tag packt B die Reue und er beichtet F alles. F ist aber alles egal und sie will auf jeden Fall das Armband haben. So holt sie es vom S ab.
Bei einem Streit mit B wirft sie wütend das Armband in den Rhein, wo es unauffindbar verloren geht.
Ansprüche des E gegen F und B?
Nutzungs- und Verwendungsansprüche sind nicht zu prüfen.
Aufgabe 3.
Der goldene Ring (Wert 3000 €) wird dem E durch D gestohlen. Dieser verkauft den Ring dem A. Den Ring lässt A verschmelzen und macht daraus einen Kettenanhänger. Der Anhänger besitzt einen Wert von 6000 Euro. D wird kurz darauf gefasst und ist insolvent. E macht Ansprüche gegen A geltend. Dieser möchte den Anhänger nicht herausgeben und macht geltend, dass seine Bezahlung an D, nachdem er den Ring verschmolzen hat, bezahlte, auch mitberücksichtigt werden müsse.
Welche Ansprüche hat E gegen A?

09.09.2015/6 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-09-09 14:00:552015-09-09 14:00:55Zivilrecht ZI – September 2015 – 1. Staatsexamen Baden-Württemberg

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