Ein Urteil des OVG Koblenz vom 03.02.2012 (Az. 10 A 11083/11.OVG) zeigt, dass eine Verbesserung von einem knappen ausreichend (4,18 Punkten) in der schriftlichen Prüfung zu 16 Punkten im Aktenvortrag durchaus möglich ist.
Was war passiert? Nach einem Notendurchschnitt von 5,75 Punkten bzw. 6,2 Punkten im Ersten Staatsexamen und 4,18 Punkten in den Aufsichtsarbeiten des zweiten Staatsexamen „erreichte die Klägerin im Aktenvortrag des Wahlfachs Steuerrecht 16 Punkte; ihre Wahlfachprüfung wurde mit 7 Punkten bewertet“.
Auffällig ist dabei der deutliche Ausschlag der Note im Aktenvortrag. Aufhorchen lässt insbesondere die Tatsache, dass der Lebensgefährte der Referendarin am gleichen Tag als Prüfer in einer parallelen Prüfungskommission tätig war und dabei auch Kenntnis vom Sachverhalt des Aktenvortrags bereits vor dem Prüfungstag hatte.
Dies mag zwar ein „gewisses“ Indiz dafür sein, dass die Referendarin bereits im Vorfeld Kenntnis vom Sachverhalt hatte. Ausgeschlossen werden könne aber freilich mit letzter Sicherheit nicht, dass es sich nicht um eine „herausragende Einzelleistung“ handelt. Insofern kann der erforderliche Anscheinsbeweis nicht geführt werden.
Fazit: Die Beziehung mit einem erfahrenen Juristen kann durchaus leistungsfördernd wirken!
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