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Schlagwortarchiv für: Schwerpunktbereich

Redaktion

Einführung in das Recht der Europäischen Aktiengesellschaft (SE)

Gesellschaftsrecht, Rechtsgebiete, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht


Der Verlag De Gruyter stellt jeden Monat einen Beitrag aus der Ausbildungszeitschrift JURA – Juristische Ausbildung zwecks freier Veröffentlichung auf Juraexamen.info zur Verfügung.
Der heutige Beitrag

“Einführung in das Recht der Europäischen Aktiengesellschaft (SE)” von Dr. Sebastian Blasche

behandelt eine Rechtsform, die für die Pflichtfachausbildung eigentlich nicht von besonderer Bedeutung ist. Gleichwohl gehören Grundkenntnisse zur Europäischen Aktiengesellschaft durchaus zur juristischen Allgemeinbildung. So wurden etwa in zwei mündlichen Prüfungen in Hessen kürzlich im Rahmen des zivirechtlichen Prüfungsgesprächs auch Fragen zu den Strukturprinzipien und Besonderheiten der SE gestellt. Für die einschlägigen Schwerpunktbereiche dürfte die SE ohnehin von Bedeutung sein. Motive für die Rechtsformwahl, monistisches und dualistisches System und Arbeitnehmerbeteiligung, über diese und weitere Themen gibt der vorliegende Beitrag einen guten ersten Überblick.
Ihr findet ihn wie immer hier.

19.03.2014/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-03-19 14:00:262014-03-19 14:00:26Einführung in das Recht der Europäischen Aktiengesellschaft (SE)
Gastautor

BFH: Zur Überlassung mehrerer Kraftfahrzeuge an Arbeitnehmer

Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, Zivilrecht, Zivilrecht

Wir freuen uns heute einen Gastbeitrag von Subir Banerjee veröffentlichen zu können.
Subir Banerjee hat in Gießen und Frankfurt am Main mit dem Schwerpunkt Steuerrecht und internationalem Recht studiert und ist seit 2011 wissenschaftlicher MA bei einer international ausgerichteten Großkanzlei in Frankfurt am Main im Bereich Steuerrecht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil vom 13.6.2013 (VI R 17/12) seine Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Firmenwagen weiterentwickelt. Es bietet sich aus diesem Anlass an, zunächst die Grundzüge der bisherigen Rechtsprechung aufzuzeigen.
Besteuerung eines Firmenwagens
Arbeitnehmer haben jeden geldwerten Vorteil, der ihnen im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses mit ihrem Arbeitgeber zufließt, zu versteuern. Die Besteuerung richtet sich nach den Vorgaben des Einkommensteuergesetzes (EStG). Neben dem Geldlohn beziehen Arbeitnehmer dabei regelmäßig auch Sachbezüge. In der Praxis sind regelmäßig Fälle einer Kraftfahrzeugüberlassung an den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber vorzufinden.
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt das zu einem Lohnzufluss im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG beim Arbeitnehmer. Dieser erhält nämlich einen Nutzungsvorteil und erspart sich Aufwendungen, die er für eine vergleichbare Nutzung hätte erbringen müssen (Steuerlast, Versicherungsprämien, Reparatur- und Kraftstoffkosten etc.). In diesem Zusammenhang erfolgt auch keine Unterscheidung zwischen einem Arbeitnehmer und einem Gesellschafter-Geschäftsführer.
Für die Finanzverwaltung ist eine solche Kraftfahrzeugüberlassung nicht relevant, sofern der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer das Fahrzeug nur gelegentlich (laut Rechtsprechung an höchstens fünf Kalendertagen pro Monat) zu einem besonderen Zweck zur privaten Nutzung überlässt.
Sofern allerdings im Rahmen einer Überlassung eines Firmenwagens die private Benutzung durch den begünstigten Arbeitnehmer nicht ausdrücklich arbeitsvertraglich zeitlich begrenzt oder gar ausgeschlossen wird, spricht laut Rechtsprechung des BFH der Anscheinsbeweis dafür, dass für eine private Nutzung des Firmenwagens durch den Arbeitnehmer erfolgt.
Zu einer privaten Nutzung gehören in diesem Sinne neben allgemeinen Privatfahrten auch Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte sowie Familienheimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung.
Der Anscheinsbeweis kann jedoch dadurch erschüttert werden, indem nachvollziehbar vom Steuerpflichtigen dargestellt wird, dass das Fahrzeug nicht bzw. in geringerem Umfang für Privatfahrten genutzt wurde. Das Gesetz sieht hierfür das ordnungsgemäße Führen eines Fahrtenbuches (§ 8 Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) vor. Hierbei müssen ganzjährig (und nicht rückwirkend) alle mit dem überlassenen Fahrzeug getätigten Fahrten lückenlos und mit den notwendigen Details (Datum, Kilometerstand zu Beginn und am Ende der Fahrt, Fahrtziel und natürlich auch der Fahrtzweck) eingetragen werden. Der Überzeugungskraft dienlich sind dabei gebundene Hefte mit handschriftlichen Notizen anstelle von Excel-Listen. Letztere lassen sich im Nachhinein zu leicht ändern.
Es muss allerdings nicht immer ein Fahrtenbuch geführt werden, um einen geschäftlichen Gebrauch des Firmenwagens nachweisen zu können. Eine plausible Begründung kann ebenso ausreichend sein. Bei der Beurteilung sind in der Regel die Umstände des Einzelfalles entscheidend. So kann es beispielsweise darauf ankommen, ob und welche weiteren Kraftfahrzeuge dem Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Zu berücksichtigen ist weiterhin, ob diese von anderen Familienmitgliedern genutzt werden können. So hat es das Finanzgericht Hessen (3 K 1679/10) als glaubhaft angesehen, dass ein Ehepaar alle privaten Fahrten mit dem Firmenwagen der Frau (einem Audi A4) durchgeführt und den Firmenwagen des Mannes (kleiner Citroen) nicht privat genutzt haben.
Gelingt es dem Arbeitnehmer nicht, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, wird der geldwerte Vorteil durch die Überlassung des Firmenwagens gem. § 8 Abs. 2 S. 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG anhand der 1%-Regelung berechnet.
Demnach wird der Firmenwagen monatlich pauschal mit 1% seines Bruttolistenpreises Zeitpunkt der Erstzulassung und inklusive Mehrwertsteuer) besteuert. Hinzu kommen die Fahrten vom Wohnort zur Arbeitsstelle des Arbeitnehmers, die zusätzlich mit 0,03% des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer zu Buche schlagen (§ 8 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG) und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung des Arbeitnehmers, die mit 0,002% des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer und pro Fahrt zu Buche schlagen (§ 8 Abs. 2 S. 5 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG).
Zur Veranschaulichung folgt ein Beispiel der Berechnung des monatlichen geldwerten Vorteils nach der 1%-Regelung:
Beispielsfall
Arbeitgeber G überlässt seinem Arbeitnehmer A einen Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis von 30.000,00 €. Im Arbeitvertrag zwischen G und A sind keine Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung des Wagens festgehalten. A führt kein Fahrtenbuch, lebt allein und verfügt über kein anderes Kraftfahrzeug. Die einfache Strecke von seinem Wohnort zu seinem Arbeitsplatz beträgt 10 km. A unterhält eine doppelte Haushaltsführung. Sein eigentlicher Wohnsitz liegt 150 km entfernt. A besucht diesen zwei Mal monatlich.
Berechnung des für die Besteuerung maßgeblichen monatlichen geldwerten Vorteils durch Überlassung des Firmenwagens

  • Bruttolistenpreis des Firmenwagens: 30.000,00 €
  • Geldwerter Vorteil (nach der 1% Regelung): 300,00 €
  • Geldwerter Vorteil (Fahrten zum Arbeitsplatz, 0,03% je km): 9,00 € x 10 km = 90,00 €
  • Geldwerter Vorteil (Familienheimfahrten, 0,002% je km je Fahrt): 0,6 € x 150 km x 2 Fahrten = 180 €
  • Geldwerter Vorteil durch Überlassung des Firmenwagens: 570,00 €

Lösung
A muss auf den Betrag in Höhe von 570,00 € im Monat Steuern und Sozialabgaben entrichten. Durch die Nutzung des Firmenwagens verringert sich im Ergebnis sein Nettogehalt.
Hätte A hingegen ein Fahrtenbuch geführt, wäre das Verhältnis der geschäftlichen zu den privaten Fahrten offensichtlich gewesen. In diesem Verhältnis wären dann die Kosten des Betriebs des Firmenwagens (beispielsweise für Kraftstoff, Wäsche, Inspektion, Reparatur, Leasing-Raten usw.) aufgeteilt worden.
Somit wird deutlich, dass die Besteuerung des Firmenwagens nach der 1%-Regelung bei starker privater Nutzung für den Arbeitnehmer lohnenswert ist.
Sachverhalt des Urteils

Eine GmbH überließ ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer zwei Fahrzeuge. Arbeitsvertraglich war kein Ausschluss einer privaten Nutzung der Fahrzeuge durch den Gesellschafter-Geschäftsführer vorgesehen. In lohnsteuerlicher Hinsicht erfasste die GmbH lediglich das teuere der beiden Fahrzeuge als geldwerten Vorteil. Bei einer Prüfung durch das Finanzamt wurde jedoch auch das zweite Fahrzeug gemäß der 1%-Regelung als geldwerter Vorteil erfasst und besteuert. Dagegen wehrte sich die GmbH in erster Instanz vor dem Finanzgericht erfolglos.
Entscheidung des BFH
Nachdem das Finanzgericht die Auffassung der Finanzverwaltung teilte, legte die GmbH Revision beim BFH ein.
Die GmbH wurde von der Finanzverwaltung in Anspruch genommen, weil sie als Arbeitgeberin nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG für die Lohnsteuer haftet, die sie nach § 38 Abs. 1 S. 1 u. 3, Abs. 3 S. 1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung ihres Arbeitnehmer einzubehalten und abzuführen hat.
Der BFH hat in seinem Urteil vom 13.6.2013 (VI R 17/12) seine oben dargestellte ständige Rechtsprechung bestätigt und weiterhin ausgeführt, dass in Fällen der Überlassung mehrerer Firmenwagen an den Arbeitnehmer, bei denen es an Fahrtenbüchern fehlt, der in der Überlassung der Fahrzeugs zur privaten Nutzung liegende geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der 1%-Regelung zu berechnen ist. Zur Begründung orientiert sich der BFH an dem Wortlaut der §§ 8 Abs. 2 S. 2, 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG. Dieser bietet keine Anhaltspunkte für eine Annahme, dass in Fällen, in denen der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich mehr als ein Fahrzeug unentgeltlich oder verbilligt privat nutzen darf, die 1%-Regelung nur für ein Fahrzeug gelten soll. Der BFH sieht auch keine Notwendigkeit zu einer teleologischen Reduktion der Normen, da arbeitsvertraglich zwei Firmenwagen zur privaten Nutzung überlassen werden und damit ein doppelter Nutzungsvorteil für den begünstigten Arbeitnehmer entsteht. Dieser kann beliebig auf zwei Firmenwagen zugreifen und diese entweder selbst oder durch Dritte nutzen. Hierdurch besteht kein Raum für eine eingeschränkte Anwendung der genannten Normen. Der BFH sieht ebenso keinen Fall der ungerechtfertigten Härte, da es dem Arbeitnehmer freisteht, ordnungsgemäße Fahrtenbücher zu führen oder die private Nutzungsmöglichkeit im Arbeitsvertrag auszuschließen.
Im Ergebnis sieht der BFH die Revision der GmbH dennoch als begründet an:
Denn die Tatsache, dass beide Kraftfahrzeuge als lohnsteuerbarer geldwerter Vorteil zu klassifizieren sind, lässt nicht automatisch den Schluss zu, dass der Arbeitgeber als Haftungsschuldner in Anspruch zu nehmen ist. Vielmehr hat das Finanzamt gem. § 42d Abs. 3 S. 2 EStG aufgrund pflichtgemäßen Ermessens über dessen Inanspruchnahme zu entscheiden. Dieses Ermessen ist gem. § 102 FGO auch gerichtlich überprüfbar. Laut BFH hat die Finanzverwaltung bei ihrer Ermessensausübung Erlasse des Bundesministeriums für Finanzen („BMF-Schreiben“) zu berücksichtigen. So hält das BMF-Schreiben vom 28.5.1996, IV B 6 – S 2334 – 173/96 fest, dass bei der Überlassung mehrer Fahrzeuge der Listenpreis des überwiegend genutzten Fahrzeugs zugrunde gelegt werden, wenn die Nutzung der Fahrzeuge durch andere zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörende Personen so gut wie ausgeschlossen ist. Hierzu hatte das Finanzgericht jedoch keine Feststellungen getroffen und mithin eine fehlerhafte Ermessensausübung der Finanzverwaltung nicht überprüft.
Stellungnahme
Mit dieser Entscheidung knüpft der BFH einerseits konsequent an seine bisherige Rechtsprechung an, zeigt der Finanzverwaltung aber auch gleichzeitig ihre Grenzen auf. So haben diese Erlasse des BMF, die für eine Rechtsvereinheitlichung sorgen sollen, zu berücksichtigen. Das BMF hat längst festgehalten, dass es keinen Sinn macht, mehrere Firmenwagen zu besteuern, wenn ein mehrfacher Gebrauch im Einzelfall ausgeschlossen ist.
So hält besagtes BMF-Schreiben fest, dass für den Nutzungswert der Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte stets der Listenpreis des überwiegend für diese Fahrten benutzen Firmenwagens maßgeblich ist.
Der BFH macht von dieser „Junggesellenregelung“ Gebrauch und schließt eine mehrfache Besteuerung aus, wenn und soweit der Arbeitnehmer im Einzelfall glaubhaft machen kann, dass bestimmte Firmenwagen ausschließlich betrieblich genutzt werden.
Der vorgestellte Fall eignet sich sehr gut als Einführung in das Steuerrecht, weil er nicht nur Grundzüge des Einkommensteuerrechts vorstellt, sondern auch Themen aufgreift, die Studenten und Referendaren regelmäßig begegnen. Hierzu gehören insbesondere Fragen der Beweiskraft, die Methoden der Gesetzesauslegung und Fehler bei der Ermessensausübung behördlicher Entscheidungen und deren gerichtliche Überprüfbarkeit.
 

12.11.2013/0 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2013-11-12 13:00:112013-11-12 13:00:11BFH: Zur Überlassung mehrerer Kraftfahrzeuge an Arbeitnehmer
Dr. Marius Schäfer

Ein „gut“ im Ersten Staatsexamen – Ein Erfahrungsbericht

Examensvorbereitung, Lerntipps, Startseite, Verschiedenes

Einleitung
Zwei Jahre fleißig gelernt und nun am Ziel angekommen. Vor kurzem hatte ich meine Mündliche Prüfung und sehe nun einer kurzen Zeit wundervollen Nichtstuns entgegen, in der ich endlich wieder meine Seele baumeln lassen kann. Na gut, so ganz untätig wollte ich nicht bleiben, sondern z.B. den einen oder anderen Artikel schreiben. Und auf diesen Artikel freue ich mich ganz besonders, denn hier werfe ich mal alle Förmlichkeiten über Bord und schildere frei und vergnügt, wie ich den ganzen Examensstress im Nachhinein betrachte, verbunden mit der großen Hoffnung, dass der ein oder andere „jüngere“ Student – ach nein, es heißt ja jetzt „Studierender“ – es nicht als Angeberei, sondern vielmehr als konstruktiven Hinweis versteht, wie man das Erste Juristische Staatsexamen erfolgreich gestalten kann. Diejenigen, die mich kennen, wissen, dass ich stets hilfsbereit bin und gerne etwas zurückgebe, denn auch ich habe sehr von meinen „älteren“ Freunden und Bekannten profitiert. So viel schon einmal zu meinem ersten Tipp: Schaut auch das an, was die „älteren“ Semester anstellen, denn dann seht ihr meistens, wie man es nicht macht!
Macht euch gleich zu Beginn klar: Das Examen ist eine Gesamtschau, welche aus vielen verschiedenen Bausteinen besteht. Juristisches Verständnis, ausreichende Intelligenz, Arbeitseifer und Disziplin, effektive Vorbereitung sowie das nötige Glück sind diese Elemente, auf die teilweise nur begrenzt Einfluss zu nehmen ist. Also konzentriert euch immer auf solche Faktoren und Entscheidungen, die ihr bestmöglich beeinflussen könnt.
 
1. Entscheidung: Freischuss oder nicht? Oder gleich abschichten?
Diese erste Entscheidung ist mir besonders leicht gefallen, da ich mich recht gut kenne und weiß, wie gut ich Wissen aufnehmen und behalten kann. Von vorne herein kam daher nur der Freischuss in Frage, denn es wäre fahrlässig gewesen, auf die Möglichkeit zur Wahrnehmung eines möglichen Verbesserungsversuches zu verzichten. Hinzu kam, dass ich nicht gleich sechs Klausuren zu einem Termin schreiben, sondern lieber alles schön „gestückelt“ (sog. Abschichten) haben wollte, um mich auf jedes Rechtsgebiet einzeln aber effektiv vorzubereiten. So schrieb ich im Mai die Klausuren im Öffentlichen Recht, im Juni die im Strafrecht und im November schließlich die verbliebenen drei Klausuren im Zivilrecht. Nach einem Block ging es also immer direkt weiter mit dem nächsten Rechtsgebiet, sodass „altes Wissen“ schnell wieder verdrängt wurde, um sogleich neuem Wissen „Platz zu schaffen“. Eine gute Freundin von mir bezeichnet so etwas als Bulimie-Lernen. Mir hat diese Vorgehensweise jedenfalls sehr geholfen, denn so war ich nicht mit Wissen überladen, sondern gut auf jedes einzelne Rechtsgebiet vorbereitet. Solange ihr die nötige Disziplin und den erforderlichen Ehrgeiz habt, nach einem Block mit einem anderen Rechtsgebiet sofort zu beginnen und bei Null zu starten, ist dies aus meiner Sicht der erste Schlüssel zum Erfolg. Stellt euch aber darauf ein, alles lange im Voraus recht genau zu planen. Sollte euch das Abschichten abschrecken, so lasst aber jedenfalls bitte nicht den Freischuss aus, wenngleich es auch nichts bringt, vollkommen unvorbereitet ins Examen zu gehen, um sich „dit Janze mal anzuschauen“. Wir sind hier nicht beim Poker, wo man sich auch einfach mal so die Hände anschaut, denn ein Misserfolg bleibt für die Psyche ein Misserfolg – und den wünsche ich euch auf keinen Fall!
 
2. Entscheidung: Wie soll ich es mit dem Rep halten?
Zum Thema „Repetitorium“ wurde mit Sicherheit schon alles gesagt, nur noch nicht von jedem! Ich selbst habe ein kommerzielles Rep besucht, das mir meine Eltern finanziert haben und denen ich an dieser Stelle auch gerne einmal für die Unterstützung während meiner Studienzeit danken möchte. Solange universitäre Reps jedenfalls nicht die gleiche Qualität aufweisen können, wie solche kommerziellen Reps (und ihr auch über das nötige „Kleingeld“ verfügt), solltet ihr wirklich nicht an einer guten Ausbildung sparen. Nicht, dass ich im Rep ständig anwesend war, im Gegenteil (meisten war es einfach zu früh am Morgen!), doch hat es mir erstmals geholfen, einen Gesamtüberblick des gewaltigen Stoffes zu erfassen. Daneben konnte ich die zahlreich ausgeteilten Fälle sehr gut zur Vorbereitung nutzen. Daran könnt ihr erstmals erkennen, wie wichtig fallorientiertes Lernen ist.
Welches Rep es später tatsächlich bei euch werden soll, solltet ihr nach einem Probehören entscheiden. Zum Abschluss aber noch mal ein eindringlicher Hinweis: Ruht euch bloß nicht auf eurer puren Anwesenheit im Rep aus, sondern arbeitet vor bzw. nach und fangt am besten da schon mal mit den ersten Probeklausuren an!
Wer im Übrigen mehr zu diesem Thema erfahren will, der sollte sich zudem unseren Gastbeitrag vom 14.09.2009 zu Gemüte führen.
 
3. Entscheidung: Wer lernt was, von wem und woraus?
Dies wird wohl die schwerste Entscheidung von allen sein, denn die vorhandenen Lernangebote sind derart zahlreich, dass man hieran schnell verzweifeln könnte. Dieses Problem habe ich letztlich dadurch gelöst, dass ich aus den vielen Lehrbüchern, Skripten und Folien der Professoren auf Gutsherren-Art (der Witz wird wohl nie alt) ein Skript im Öffentlichen Recht sowie im Strafrecht zusammengestellt habe, was an sich schon einen Lerneffekt hatte, ebenso wie das Schreiben von Karteikarten. Diese selbst erstellten Lernmittel haben mich während meiner gesamten Vorbereitung begleitet. Insbesondere durch das ständige Wiederholen anhand des Skriptes und weiterer kurzer Übersichten (siehe z.B. meine „Checklisten“) blieb genügend Stoff hängen. Ich vergleiche dieses Lernen immer mit einem Fischernetz, bei dem man die Maschen immer enger ziehen muss. Verschafft euch auf alle Fälle in irgendeiner Weise einen Überblick. Natürlich kann es lange dauern, bis ihr euren „Königsweg“ gefunden habt. Doch es wird sich lohnen, wenn man sich die Basics durch ein ständiges Wiederholen verinnerlicht und kontinuierlich darauf aufbaut. Dazu solltet ihr auch einen längerfristigen Lernplan entwickeln, der alle Rechtsgebiete und Themen abdeckt, denn so ein Plan hilft dabei, ständig dazu ermahnt zu werden diesen auch zu erfüllen und damit eben kontinuierlich zu lernen. Aufgeteilt habe ich die Rechtsgebiete in Lernblöcke zu je 2,5 Stunden: Wiederholung der vorherigen Themas, Bearbeitung eines neuen Themas und schließlich ein Fall aus dem Rep. Gelernt habe ich im Übrigen stets zu Hause, denn in der Uni wäre ich zu sehr abgelenkt worden. Wie ihr es aber im Einzelnen macht, müsst ihr selbst beurteilen!
Bevor ich etwas ganz Wichtiges vergesse: Nehmt frühzeitig das Angebot der Universität in Bezug auf den Klausurenkurs in Anspruch. Euer gelerntes Wissen müsst ihr im Examen später praktisch anwenden können; nur darauf kommt es im Endeffekt an. Was nutzt einem Sportler das viele Training, wenn er keine Wettkampferfahrung hat? Zwar halte ich nichts davon, gänzlich unvorbereitet in eine Probeklausur zu gehen (auch das wird oft empfohlen), doch schiebt es dennoch nicht zu lange hinaus und scheut auch den Misserfolg nicht – meistens lernt ihr anhand der gemachten Fehler am meisten! Zur Orientierung: Bei mir waren es 35 Probeklausuren (Schnitt: 8,05 Punkte), jeweils ohne bzw. mit wenigen Hilfsmitteln. Betrügt euch nicht, sondern lasst die Hilfsmittel weg und geht selbst auf Rechtsfindungssuche!
Hinzukommt dann natürlich noch der Tipp hinsichtlich einer Lerngruppe, was für mich allerdings nie in Frage kam – woran das wohl liegen mag?!
Gegen Ende der Vorbereitung ist ein Überblick über die kürzlich ergangene Rechtsprechung (2-12 Monate vor den Klausuren) obligatorisch, wobei ich da nur eine euch bekannte Seite empfehlen kann: juraexamen.info! Genug der Eigenwerbung, aber ich hatte tatsächlich auch eine Klausur im Examen, zu der es einen Artikel von uns gab (siehe hier). Was glaubt ihr, wie ich mich darüber gefreut habe, nachdem ich in dieser Klausur einen unserer Artikel wiedererkannt hatte?
 
4. Entscheidung: Auch der Schwerpunkt muss gemacht werden! Aber wann?
Gleich vorweg: Ich will hier nicht über die unsinnigen und ungerechten Unterschiede zwischen den universitären Schwerpunktbereichen diskutieren, denn schließlich habe ich mir meine Universität selbst ausgesucht. Als „Bonner“ muss ich jedenfalls 5 von 7 Klausuren (2-stündig) sowie eine Seminararbeit einbringen. Von offizieller Stelle (JPA, Universität) wird vorgegeben, dass der Schwerpunkt zuerst komplett zu absolvieren sei und erst danach mit der Examensvorbereitung begonnen werden sollte. Wieder einmal ein Beispiel dafür, wie weit so mancher von den Studierenden entfernt ist, denn – und entschuldigt bitte die drastische Ausdrucksweise – eine solche Vorgabe ist absoluter Schwachsinn! Der einzige Vorteil ist, dass die Prüfer in der Mündlichen Prüfung euer Ergebnis aus dem Schwerpunktbereich kennen und die Notenfindung hieran anpassen können – mehr nicht! Insgesamt zählt der Schwerpunktbereich 30 % der Endnote und ist damit viel zu wertvoll, um diesen in zwei oder drei Semestern und zwischen Tür und Angel dahin zu schludern und etwas zu verschenken. Um einen Schwerpunktbereich komplett und souverän abzuschließen sowie sich ausreichend auf den Freischuss vorzubereiten reicht die Zeit bei über 95 % aller Studenten nie und nimmer aus, wenn es nach dieser Vorgabe ginge. Nach vielen Gesprächen wurde mir diese Meinung von fast allen Betroffenen bestätigt. Von daher solltet ihr euch stets gut auf den Freischuss vorbereiten und im Anschluss an den staatlichen Teil eure Erfahrungen aus dem Examen nutzen, um einen zufriedenstellenden Schwerpunktbereich vorweisen zu können. Natürlich könnt ihr auch anders vorgehen: Da ich nie mehr als zwei Schwerpunktklausuren in einem Semester schreiben wollte, habe ich diese vor und während meiner Examensphase geschrieben. Insoweit konnte ich mich zeitlich immer gut auf diese zwei Klausuren einstellen, ohne dabei meine Examensvorbereitung zu vernachlässigen. Der einzige Fehler in meiner Planung war, dass ich mich noch durch die ausstehende Seminararbeit „quälen“ muss, was die Studienzeit nun leider deutlich verlängert. Dies ist in erster Linie einem zusätzlichen Praktikum im Bundestag geschuldet, woran ich aber auch mal wieder erkenne, dass sich eine solche Freiwilligkeit selten auszahlt, wenngleich die gemachten Erfahrungen auch seinen Wert haben. Jedenfalls sollten euch eure Ergebnisse wichtiger als alles andere im Studium sein, denn nachher interessiert dann eben doch nur die Note, was zwar schade, aber leider nicht zu vermeiden ist.
 
5. Entscheidung: „Soll ich mit dem Partner Schluss machen?“ „Was ist eine Party?“ „Oh Gott, mein Gewicht!“
An dieser Stelle wollte ich zwar keine Beziehungs- oder Fitnesstipps abgeben, aber eines kann ich euch verraten: Denkt an euren seelischen Ausgleich neben dem Lernen und bereitet euer Umfeld darauf vor, ab und an einen gestressten Freund oder Partner anzutreffen, wenn denn überhaupt mal Zeit hierfür sein sollte. Ein freier Tag in der Woche sollte in jedem Fall dabei sein, an denen ihr den lieben Gott mal einen guten Mann sein und die Bücher geschlossen lassen solltet. Klar ist es manchmal echt hart, auf Partys, Freunde oder Sport zu verzichten aber es wird für auch wieder andere Zeiten geben. Eine solche Phase durchlebt ihr (hoffentlich) nur einmal im Leben und wenn ihr schon so weit gekommen seid, solltet ihr es auch richtig durchziehen! Wenn es an der Motivation hapert, schafft euch weitere Anreize, um in irgendeiner Weise den erforderlichen „Druck“  aufzubauen oder hochzuhalten. Und am Ende hat man doch immer etwas zu feiern, oder nicht?
 
Fazit
Ich glaube, einer der größten Boxer aller Zeiten soll einmal gesagt haben, dass ein Kampf nicht im Ring entschieden wird, sondern in den Wochen und Monaten zuvor, in der Phase der Vorbereitung. So ähnlich trifft es auch auf das Examen zu, wobei ich die Worte „Wochen“ und „Monate“ gerne durch die Worte „Monate“ und „Jahre“ ersetzen möchte. Sich frühzeitig über seine Stärken, Schwächen und das eigene Können Gedanken zu machen, hilft jedenfalls, später nicht allzu überrascht auf die Schnauze zu fliegen, sondern einen Weg zu gehen, der sich am Ende auszahlen könnte. Natürlich kann nicht jede Eventualität mitbedacht und es vollkommen ausgeschlossen werden, eine schlechte Examensklausur im Portfolio zu haben. Zumindest kann man aber das Risiko zu scheitern angemessen begrenzen und mit ein wenig Glück sogar oben „mitspielen“. Macht euch eines immer klar: Keiner von uns kann alles in zwei Jahren erlernen, doch kommt es beim Examen ja nur darauf an, mehr zu wissen als die anderen – das reicht aus! Von daher solltet ihr euch nicht so stressen, aber jedenfalls Wert auf das ständige Wiederholen der Basics legen. Auch beim Wiederholen reichert ihr später Details an. Wie weit ihr nach oben wollt, bemisst sich schließlich danach, wie gut ihr euer Wissen anwenden und dazu noch Detailwissen vorweisen könnt.
Zum Abschluss hoffe ich sehr, dass ihr eventuell den ein oder anderen neuen Aspekt entdeckt habt, den ihr in der Examensvorbereitung gebrauchen könnt. Und sollten euch meine Hinweise nicht weiterbringen, so schaut doch mal in diesem Artikel vom 29.06.2009 oder diesem Artikel vom 05.07.2009 nach, ob da etwas für euch dabei ist. Wie ihr am besten zu eurem Ziel kommt, müsst ihr natürlich selbst entscheiden, denn nichts ist so individuell, wie euer bereits schon eingeschlagener Lebensweg. Die Hauptsache ist aber, dass ihr ein wirkliches Ziel vor Augen habt, es auch irgendwann erreicht und damit zufrieden seid! In diesem Sinne: Viel Erfolg!
 

18.05.2013/43 Kommentare/von Dr. Marius Schäfer
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Marius Schäfer https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Marius Schäfer2013-05-18 09:30:492013-05-18 09:30:49Ein „gut“ im Ersten Staatsexamen – Ein Erfahrungsbericht
Redaktion

Auslobung: Rezension zu Peifer, Lauterkeitsrecht [bereits vergeben]

Rezensionen, Verschiedenes

Liebe Leser von Juraexamen.info,
in Zusammenarbeit mit dem Marketing von DeGruyter freuen wir uns, für unsere Leserschaft freie Rezensionsexemplare von neu erschienenen Lehrbüchern anzubieten. Das bedeutet, dass wir die Rezension eines Titels ausloben. Derjenige Leser, den wir dann für die Rezension auswählen, verpflichtet sich sodann binnen eines Monats eine Rezension zu dem jeweiligen Titel zu verfassen. Im Gegenzug erhält er ein freies Exemplar des Lehrbuchs. An die Rezension stellen wir keine besonderen Ansprüche; wichtig ist lediglich, dass ein gewisser Grad an Neutralität gewahrt und ein gewisser Umfang erreicht werden (als Musterbeispiel können etwa diese, diese oder diese Rezension dienen).
Die Auswahl des Rezensenten erfolgt nach dem Windhundprinzip. Das bedeutet, dass nur die zeitlich erste Anfrage für die Rezension berücksichtigt wird. Hierbei gilt die Einschränkung, dass wir nur solche Anfragen berücksichtigen, die einen überzeugenden Eindruck hinterlassen. Überzeugend klingt eine Anfrage dann, wenn der Student nach Stand seines Studiums in der Lage erscheint, eine objektive Bewertung eines Werkes zu fällen. Aus diesem Grund solltet Ihr den Stand eures Studiums bei der Anfrage angeben. Dazu muss natürlich eure Kontaktadresse kommen, damit wir wissen, wohin wir das Rezensionsexemplar versenden sollen.
Eure Anfrage schickt Ihr bitte an mail@juraexamen.info.
Diese Auslobung bezieht sich auf das Werk „Lauterkeitsrecht“, 1. Auflage 2011 von Karl-Nikolaus Peifer

Das Lehr- und Übungsbuch stellt in systematischer Folge sämtliche wichtigen Fallkonstellationen des Lauterkeitsrechts anhand neuerer höchstrichterlicher Entscheidungen dar. Es enthält Prüfungsschemata, Lösungsskizzen und anschauliche Illustrationen. Es eignet sich ideal zur Klausurvorbereitung in der Schwerpunktbereichsprüfung, aber auch zum systematischen Studium des Lauterkeitsrechts.

Viel Spaß beim Rezensieren wünscht Euer Team von Juraexamen.info!

08.09.2011/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-09-08 07:38:502011-09-08 07:38:50Auslobung: Rezension zu Peifer, Lauterkeitsrecht [bereits vergeben]
Dr. Gerrit Forst

Besprechung: Petra Buck-Heeb, Kapitalmarktrecht, 3. Aufl. 2009

Rezensionen, Zivilrecht

9783811497047Petra Buck-Heeb, Kapitalmarktrecht, 3. Aufl. 2009C.F.Müller, Heidelberg, XXI, 284 Seiten, € 23,50, ISBN 978-3-8114-9704-7
Autorin
Petra-Buck-Heeb, die Autorin des besprochenen Buches, ist ordentliche Professorin für Zivilrecht, Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht an der Leibniz Universität Hannover. Ein Schriftenverzeichnis findet sich unter https://www.jura.uni-hannover.de/buck-heeb/?c=bibliographie.php.
Buch
Das Buch „Kapitalmarktrecht“ aus der bekannten Schwerpunkte-Reihe ist als Lehrbuch konzipiert, das sich vor allem an Studenten im Schwerpunktbereich wendet. Die Neuauflage berücksichtigt die neueste Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur.
Nach einer Erläuterung der Begriffe Kapitalmarkt und Kapitalmarktrecht befasst sich die Autorin mit der Marktorganisation und der Zulassung zum Markt, den Zulassungsfolgepflichten (Insiderrecht, §§ 14, 15, 15a WpHG; Marktmissbrauch, § 20a WpHG; Beteiligungsmitteilung §§ 21 ff. WpHG etc.) sowie den Verhaltenspflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Eine Darstellung der kapitalmarktrechtlichen Randgebiete WpÜG (27 Seiten) und InvG (9 Seiten) rundet die Erörterung des materiellen Rechts ab. Die Autorin geht zudem auf die Kapitalmarktaufsicht (Verwaltungsrecht) sowie das KapMuG (Prozessrecht) ein.
Würdigung
Das Buch gibt einen aktuellen und vollständigen Überblick über das in ständigem Fluss befindliche Kapitalmarktrecht. Erfreulich ist, dass auch Randgebiete wie das WpÜG und das InvG recht ausführlich behandelt werden – die entsprechenden Darstellungen im Konkurrenzprodukt aus dem Hause C.H.Beck (Grunewald, Einführung in das Kapitalmarktrecht, 2. Aufl. 2009) fallen mit nur zwölf Seiten recht dünn aus. Alleinstellungsmerkmal der Schwerpunkte-Reihe ist insoweit auch die Behandlung von KapMuG und Kapitalmarktaufsicht.
Ein Wermutstropfen bleibt: Streckenweise gibt das Lehrbuch lediglich das Gesetz wieder, ohne auf problematische Punkte einzugehen (z.B. S. 40 f. zu Multilateralen Handelssystemen und S. 46 f. zum Systematischen Internalisierer). Nicht passieren darf es auch, dass das Marktmanipulationsverbot nach § 20a WpHG als „originär deutsches Recht“ bezeichnet wird (Rn. 35). Zwar war das Marktmanipulationsverbot ursprünglich schon in § 88 BörsG a.F. enthalten, es geht in seiner heutigen Fassung aber auf Art. 1 Nr. 2 und Art. 5 RL 2003/6/EG zurück.
Gleichwohl ist das Buch insgesamt für den Einstieg in das Kapitalmarktrecht zu empfehlen. Für die Schwerpunktklausur bedarf es ohnehin der Vertiefung mittels Urteilen, Kommentaren und Aufsätzen – deren Vertiefungsgrad vermag aber wohl kein Lehrbuch zu erreichen.

25.08.2009/0 Kommentare/von Dr. Gerrit Forst
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Gerrit Forst https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Gerrit Forst2009-08-25 08:16:142009-08-25 08:16:14Besprechung: Petra Buck-Heeb, Kapitalmarktrecht, 3. Aufl. 2009
Dr. Gerrit Forst

EuGH-Classics: Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften in Europa

Europarecht, Gesellschaftsrecht, Schon gelesen?, Zivilrecht

Limited, S.A.R.L. und BV sind Euch kein Begriff? Nicht wirklich schlimm – im schriftlichen Staatsteil des Examens. Im Schwerpunkt und der Mündlichen kann es da schon anders aussehen. Limited, S.A.R.L. und BV Rechtsformen von EG-Staaten, die der GmbH ähneln. Seit den Urteilen des EuGH in den Rs. Centros, Überseering und Inspire Art tummeln sie sich auch in Deutschland und jagen der GmbH Marktanteile ab.
Der Anfang: Daily Mail
Wir schrieben das Jahr 1988, der Eiserne Vorhang steht noch – auch für Wegzugswillige Gesellschaften aus Europa. Die britische Zeitung „Daily Mail“ will dem drückenden Steuersatz der Queen entfliehen und ihren Verwaltungssitz von der Insel auf den Kontinent verlegen.

Die britischen Finanzbehörden sehen das gar nicht gern und untersagen den Wegzug. Natürlich kommt es zum Rechtsstreit – und dieser gelangt zum EuGH. Luxemburg kommt zu dem Schluss, dass „die Artikel 52 und 58 EWG-Vertrag [jetzt Artt. 43, 48 EG], beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist und in diesem ihren satzungsmäßigen Sitz hat, nicht das Recht [gewähren], den Sitz ihrer Geschäftsleitung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen.“ Mitgliedstaaten konnten also nationalen Gesellschaften den WEGZUG untersagen.
Die Trilogie: Centros, Überseering, Inspire Art
Jahre später gründet das dänische Ehepaar Bryde eine Limited mit Sitz in London als Briefkastenfirma. Der tatsächliche Verwaltungssitz der Gesellschaft soll in Dänemark liegen, wo aber nur eine Zweigniederlassung der Centros Ltd. registriert werden soll. Das Ganze dient dazu, die dänischen Vorschriften über das Stammkapital einer dänischen GmbH zu umgehen (eine Ltd. kann schon mit 1 Pfund Stammkapital gegründet werden). Es kommt, wie es kommen muss: Das dänische Registergericht verweigert die Eintragung der Zweigniederlassung, weil die Umgehung des dänischen Gesellschaftsrechts rechtsmissbräuchlich sei. 1999 kommt die Sache zum EuGH, und dieser befindet:

„Ein Mitgliedstaat, der die Eintragung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft verweigert, die in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, rechtmässig errichtet worden ist, aber keine Geschäftstätigkeit entfaltet, verstösst gegen die Artikel 52 und 58 EG-Vertrag [jetzt Artt. 43, 48 EG], wenn die Zweigniederlassung es der Gesellschaft ermöglichen soll, ihre gesamte Geschäftstätigkeit in dem Staat auszuüben, in dem diese Zweigniederlassung errichtet wird, ohne dort eine Gesellschaft zu errichten und damit das dortige Recht über die Errichtung von Gesellschaften zu umgehen, das höhere Anforderungen an die Einzahlung des Mindestgesellschaftskapitals stellt. Diese Auslegung schließt jedoch nicht aus, daß die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats alle geeigneten Maßnahmen treffen können, um Betrügereien zu verhindern oder zu verfolgen. Das gilt sowohl – gegebenenfalls im Zusammenwirken mit dem Mitgliedstaat, in dem sie errichtet wurde – gegenüber der Gesellschaft selbst als auch gegenüber den Gesellschaftern, wenn diese sich mittels der Errichtung der Gesellschaft ihren Verpflichtungen gegenüber inländischen privaten oder öffentlichen Gläubigern entziehen möchten.“
Demnach war das Vorgehen der Eheleute Bryde grundsätzlich zulässig, den nationalen Gerichten blieb nur die Möglichkeit, betrügerisches Verhalten zu verhindern, wozu die bloße Umgehung von Kapitalaufbringungsvorschriften nicht zählen sollte. Der ZUZUG von Auslandsgesellschaften konnte also nur unter engen Voraussetzungen untersagt werden. Das Urteil war ein Paukenschlag, denn das Gesellschaftsrecht war zu diesem Zeitpunkt nicht in dem Maße harmonisiert, dass die Niederlassung einer Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat selbstverständlich gewesen wäre. Im Gegenteil: In den meisten Mitgliedstaaten und so auch in Deutschland herrschte die sog. Sitztheorie, eine Gesellschaft wurde nach dem recht des Staates beurteilt, in dem sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hatte. Zog etwa eine britische Ltd. nach Deutschland, fehlte es dieser für eine Anerkennung als GmbH an den Errichtungsvoraussetzungen der §§ 2 ff. GmbHG, sie wurde als GbR behandelt – mit der Folge einer persönlichen Haftung der Gesellschafter entsprechend § 128 HGB (dazu BGHZ 146, 341 – ARGE Weißes Roß).
Kaum hatte sich die erste Aufregung gelegt, folgte im Jahr 2002 schon der zweite Paukenschlag – diesmal war Deutschland betroffen: Die Überseering BV (eine GmbH niederländischen Rechts) verlegte ihren Verwaltungssitz nach Düsseldorf. Dort klagt sie aus einem Werkvertrag gegen einen Schuldner, doch das deutsche Gericht verweigert die BV die Parteifähigkeit (§ 50 ZPO), weil sie nach deutschem Recht nicht rechtsfähig sei. Dazu meint der EuGH:
„Es stellt eine mit den Artikeln 43 EG und 48 EG grundsätzlich nicht vereinbare Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar, wenn ein Mitgliedstaat sich u. a. deshalb weigert, die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründet worden ist und dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat, anzuerkennen, weil die Gesellschaft im Anschluss an den Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile durch in seinem Hoheitsgebiet wohnende eigene Staatsangehörige, ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in sein Hoheitsgebiet verlegt haben soll, mit der Folge, dass die Gesellschaft im Aufnahmemitgliedstaat nicht zu dem Zweck parteifähig ist, ihre Ansprüche aus einem Vertrag geltend zu machen, es sei denn, dass sie sich nach dem Recht dieses Aufnahmestaats neu gründet.“
Insoweit ergaben sich kaum Neuerungen zur Rechtsprechung aus dem Centros-Urteil. Deutschland hatte den ZUZUG einer mitgliedstaatlichen Gesellschaft untersagt, das war mit Centros nicht vereinbar. Neu und daher interessant waren hingegen die Aussagen zur zulässigen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit:
„In dieser Hinsicht lässt es sich zwar nicht ausschließen, dass zwingende Gründe des Gemeinwohls, wie der Schutz der Interessen der Gläubiger, der Minderheitsgesellschafter, der Arbeitnehmer oder auch des Fiskus, unter bestimmten Umständen und unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen können, solche Ziele können es jedoch nicht rechtfertigen, dass einer Gesellschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß gegründet worden ist und dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat, die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit abgesprochen wird. Eine solche Maßnahme kommt nämlich der Negierung der den Gesellschaften in den Artikeln 43 EG und 48 EG zuerkannten Niederlassungsfreiheit gleich, so dass sie gegen diese Vorschriften verstößt.“
Der EuGH benennt hier erstmals die Kriterien, nach denen sich eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen lässt. In der Sache handelt es sich um den etwa aus der Rs. Keck oder Gebhard bekannten Vier-Stufen-Test, gemünzt auf die Niederlassungsfreiheit. Infolge der Überseering-Entscheidung war der BGH gezwungen, für Gesellschaften aus der EG die Sitztheorie aufzugeben und die Gründungstheorie anzuerkennen. Für Gesellschaften z.B. aus der Schweiz gilt nach wie vor die Sitztheorie (BGH, Urt. v. 27.10.2008 – II ZR 158/06, BGHZ 178, 192 – Trabrennbahn).
Die Mitgliedstaaten reagierten. Zwar anerkannten sie, dass sie verpflichtet waren, Zweigniederlassungen von Scheinauslandsgesellschaften einzutragen. Man versuchte aber, diese den heimischen Gesellschaften gleichzustellen. Die Niederlande erließen ein Gesetz, nach dem die für eine BV geltenden Kapitalaufbringungsvorschriften auch für eine Scheinauslandsgesellschaft gelten sollten. Betroffen davon war eine Ltd. mit dem wohlklingenden Namen „Inspire Art“. Inspiriert von seinen vorherigen Urteilen, befand der EuGH im Jahr 2003, nachdem die Ltd. sich gerichtlich gegen die Gleichstellung mit einer BV gewehrt hatte:
„Die Artikel 43 EG und 48 EG stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die die Ausübung der Freiheit zur Errichtung einer Zweitniederlassung in diesem Staat durch eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft von bestimmten Voraussetzungen abhängig macht, die im innerstaatlichen Recht für die Gründung von Gesellschaften bezüglich des Mindestkapitals und der Haftung der Geschäftsführer vorgesehen sind. Die Gründe, aus denen die Gesellschaft in dem anderen Mitgliedstaat errichtet wurde, sowie der Umstand, dass sie ihre Tätigkeit ausschließlich oder nahezu ausschließlich im Mitgliedstaat der Niederlassung ausübt, nehmen ihr nicht das Recht, sich auf die durch den Vertrag garantierte Niederlassungsfreiheit zu berufen, es sei denn, im konkreten Fall wird ein Missbrauch nachgewiesen.“
Demnach wäre es also unzulässig, wenn Deutschland das Kapitalerfordernis nach § 5 GmbHG auch auf eine Ltd. erstrecken würde, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Deutschland hat. Umstritten ist, ob das deutsche Mitbestimmungsrecht auf Scheinauslandsgesellschaften Anwendung finden kann oder nicht (dazu etwa Thüsing, ZIP 2004, 381).
Centros Reloaded: SEVIC Systems, Cartesio & Co.
Der EuGH hat seine Rechtsprechung zu den Artt. 43, 48 EG seitdem in einer Reihe von Urteilen bestätigt und konkretisiert. Genannt seien etwa die Entscheidungen SEVIC Systems, Deutsche Shell sowie jüngst Cartesio. Man darf dem EuGH bescheinigen, dass er den Wettbewerb der (gesellschafts-)Rechtsformen in Europa angefacht hat, dadurch aber auch zu einer weiteren Integration des Binnenmarktes beigetragen hat.
Der europäische Gesetzgeber hat inzwischen Schritte unternommen, die Mobilität von Gesellschaften in Europa zu erhöhen: Mit der SE und der SCE stehen inzwischen zwei Rechtsformen zur Verfügung, die ihren Sitz (auch Satzungssitz) ohne Formwechsel in jeden Mitgliedstaat verlegen können. Zudem besteht seit einigen Jahren infolge einer Richtlinie die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Verschmelzung von Gesellschaften. Mit der SPE steht ein europäischer „GmbH-Konkurrent“ schon in den Startlöchern.
Rechtsprechung: EuGH, Urt. v. 9. 3. 1999, Rs. C-212/97, Slg. 1999, I-1459 – Centros; EuGH, Urt. v. 5. 11. 2002, Rs. C-208/00, Slg. 2002, I-9919 – Überseering; EuGH, Urt. v. 30. 9. 2003, Rs. C-167/01, Slg. 2003, I-10155 – Inspire Art.

29.07.2009/4 Kommentare/von Dr. Gerrit Forst
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Gerrit Forst https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Gerrit Forst2009-07-29 00:01:082009-07-29 00:01:08EuGH-Classics: Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften in Europa

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