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Gastautor

BGH: Schadensersatz bei Kauf eines gebrauchten VW-Diesels nach Bekanntwerden der Abgasmanipulation

Deliktsrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite, Zivilrecht

Wir freuen uns, einen Gastbeitrag von Ansgar Kalle veröffentlichen zu können. Der Autor ist Wiss. Mitarbeiter am Institut für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit der Universität Bonn, Lehrstuhl Prof. Dr. Stefan Greiner.
 
Die hier zu besprechende Entscheidung des BGH (Urt. v. 30. Juli 2020 – Az. VI ZR 5/20 = NJW 2020, 2798) stellt die bislang jüngste Entscheidung des BGH zum Abgasskandal dar. Rechtsfragen des Abgasskandals werden seit Jahren intensiv erörtert und berühren mit dem Kauf- und dem Deliktsrecht Kernthemen des Zivilrechts. Dies macht das gesamte Thema äußerst examensrelevant.
Die hier zu erörternde Entscheidung rückt mit § 823 Abs. 2 BGB und § 826 BGB zwei examensrelevante Normen in den Vordergrund, die wegen ihrer Wertungsoffenheit viel Streit- und Argumentationspotential bergen. Sie enthält viel Lehrreiches zur Prüfung dieser Paragraphen.
 
1. Sachverhalt (verkürzt und vereinfacht)
Der Kläger erwarb im August 2016 einen gebrauchten VW Touran von der S-GmbH, die ein Autohaus betrieb. Der Dieselmotor des Fahrzeugs, Typ EA189, war von der beklagten VW-AG mit einer illegalen technischen Vorrichtung ausgestattet worden, die den Motor speziell für Messungen auf dem Prüfstand in einen besonders schadstoffarmen Modus schaltete. Nur in diesem Modus, also nicht im alltäglichen Fahrbetrieb, hielt das Fahrzeug die Grenzwerte der Euro 5-Norm ein.
Bereits im September 2015 hatte die Beklagte Mitteilungen veröffentlicht, in denen sie eingestand, dass der Motor des Typs EA189 mit der beschriebenen Vorrichtung ausgestattet war und dass man sich bemüht, den Vorfall in Kooperation mit den Behörden rasch aufzuklären. Im Oktober 2015 hatte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) die Beklagte dazu aufgefordert, bei den Fahrzeugen, die mit dem betroffenen Motor ausgestattet waren, in Zukunft einen rechtmäßigen Betrieb zu gewährleisten. Zu diesem Zweck entwickelte die VW-AG ein Software-Update, das die Vorrichtung deaktivierte. Dieses spielte sie u.a. beim Touran des Klägers auf.
Der Kläger begehrt nun von der VW-AG Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises zzgl. Zinszahlung Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs.
 
2. Anspruch auf Schadensersatz iHd. Kaufpreises aus § 823 Abs. 2 BGB wegen Schutzgesetzverletzung
Der erste Schwerpunkt des Falls liegt auf einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB. Diese Vorschrift knüpft an den Verstoß gegen ein Schutzgesetz an. Der BGH zog drei Schutzgesetze in Betracht.
 
a. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV
Zunächst stellte das Gericht auf zwei Normen aus der Kraftfahrzeuggenehmigungsverordnung ab: §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV.
 
aa. Vorwort
In einer Klausur wird keinesfalls erwartet, dass diese exotischen Vorschriften bekannt sind. Sie wären abgedruckt, damit sie in der Klausur (erstmals) gelesen und ausgelegt werden (Beispiel bei Pohlmann/Scholz JA 2020, 574).
Zusammengefasst ordnen §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV an, dass ein Fahrzeug nur dann veräußert werden darf, wenn bescheinigt ist, dass es mit allen einschlägigen Vorschriften übereinstimmt. Zu den einschlägigen Vorschriften zählt insbesondere Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007, wonach Kraftfahrzeuge nicht mit Abschalteinrichtungen ausgestattet werden dürfen, die Emissionskontrollsysteme täuschen.
Die Prüfung des § 823 Abs. 2 BGB wirft regelmäßig drei Fragen auf, die in einer Klausur in aller Regel nacheinander gutachterlich beantwortet werden sollten.

  1. Liegt eine Schutznorm vor?
  2. Wurde die Schutznorm verletzt?
  3. Hat der Anspruchssteller einen Schaden erlitten, der kausal auf die Schutzgesetzverletzung zurückzuführen ist?

 
bb. Kausaler Schaden
Der BGH ging nicht auf die Fragen Nr. 1 und 2 ein, sondern wandte sich in seiner Entscheidung direkt der Frage Nr. 3 zu.
 
(1) Schaden
Um diese zu beantworten, ist zunächst zu prüfen, ob ein Schaden vorliegt. Der Kläger macht als Schaden den Abschluss des Kaufvertrags geltend. Er rügt also die Verletzung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) in ihrer speziellen Ausprägung als wirtschaftliches Selbstbestimmungsrecht.
Als Schaden kommt jede unfreiwillige Einbuße an schadensersatzrechtlich geschützten Rechten, Gütern und Interessen in Frage. Ob eine Einbuße vorliegt, ist im Ausgangspunkt nach der Differenzhypothese zu ermitteln. Es ist also die gegenwärtige Vermögenslage mit der zu vergleichen, die ohne das schädigende Ereignis bestünde. Der Kläger müsste also darlegen, dass er den Kaufvertrag über den Touran nicht abgeschlossen hätte, wenn es nicht zur Schutzgesetzverletzung gekommen wäre.
Ob dies gelang, ließ der BGH offen, weil es aus seiner Sicht hierauf nicht ankam.
 
(2) Kausalität, insb. Schutzzweck der Norm
Stattdessen befasste sich das Gericht ausführlich mit dem Schutzzweck der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. Beim Schutzzweck der Norm liegt häufig der Schwerpunkt von Klausuren zu § 823 Abs. 2 BGB. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB kommt nur dann in Frage, wenn das verletzte Schutzgesetz genau vor der Art von Schaden schützen will, die der Anspruchssteller geltend macht. Um dies zu klären, ist der Zweck der Schutznorm durch Auslegung präzise herauszuarbeiten.
Der BGH ging davon aus, dass §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV keinen Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts bezweckten. Hierfür fehlte es an Anhaltspunkten im Gesetz. Dementsprechend hielt das Gericht den geltend gemachten Schaden für nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst. Dieses Ergebnis hielt das Gericht für so eindeutig, dass es nach der Acte-claire-Doktrin auf eine Vorlage an den EuGH verzichtete. Zur Begründung verwies das Gericht auf seine vorangegangene Diesel-Entscheidung aus Mai 2020. Bereits dort hatte es den Anspruch am Schutzzweck §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV scheitern lassen (BGH, Urt. v. 25. Mai 2020 – Az. VI ZR 252/19 Rn. 76; s. auch unsere Urteilsbesprechung hier ). Leider hatte der BGH auch dort seine Sichtweise nicht näher erläutert.
Dies enttäuscht ein wenig, da in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum Gegenteiliges ausführlich begründet vertreten wird: Zum einen solle die von §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV geforderte Übereinstimmungsbescheinigung dem Käufer versichern, dass das Fahrzeug betrieben werden darf. Sie habe den Charakter einer Garantieerklärung. Daher schütze das Verbot des Handelns mit Fahrzeugen, denen diese Bescheinigung fehlt, Käufer davor, ein Fahrzeug zu erwerben, das nicht betrieben werden darf (LG Ingolstadt, Urt. v. 15. Mai 2018 – Az. 42 O 1199/17 = BeckRS 2018, 33798 Rn. 25-37; Artz/Harke NJW 2017, 3409, 3412 f.). Zum anderen sei wegen des Effektivitätsgebots (effet utile) und der großen Bedeutung der Übereinstimmungsbescheinigung für das europarechtlich geprägte Typgenehmigungsverfahren ein Individualschutz durch § 27 Abs. 1 EG-FGV gar nicht erforderlich. Nach den Grundsätzen der EuGH-Entscheidung in der Rs. Muñoz (EuGH, Urt. v. 17. September 2002 – Rs. C-253/00 = Slg. I 2002, 7289) müsse es für den Anspruch genügen, dass das Unionsrecht eine privatrechtliche Sanktion gebietet (Harke VuR 2017, 83, 84 f.).
Für die Sichtweise des BGH lässt sich jedoch anführen, dass es in der Tat schwer ist, dem § 27 Abs. 1 EG-FGV konkrete Anhaltspunkte für einen Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Käufers zu entnehmen. Das EG-FGV regelt das öffentlich-rechtliche Typengenehmigungsverfahren, in das der Käufer nicht eingebunden ist. Auch hätte die beschriebene Deutung der Rs. Muñoz einen beachtlichen Eingriff in die Dogmatik des § 823 Abs. 2 BGB zur Folge, dessen Notwendigkeit fraglich ist (ablehnend auch Armbrüster ZIP 2019, 837, 839 f.; Lorenz NJW 2020, 1924; Riehm DAR 2019, 247, 248 f.; skeptisch ebenfalls Gutzeit JuS 2019, 649, 656).
Folgt man an dieser Stelle dem BGH, scheiden §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV als Schutzgesetze aus.
 
b. Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007
Im Anschluss wandte sich der BGH der Frage zu, ob Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 als Schutzgesetz dem Kläger zu einem Anspruch verhelfen konnte.
Auch dies verneinte er, was angesichts der Bewertung der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV konsequent ist. Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 enthalte keine Anhaltspunkte dafür, dass sie das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht des Käufers schützen will. Ausweislich ihrer Erwägungsgründe diene die Richtlinie dem Umwelt- und Gesundheitsschutz. Das Effektivitätsgebot ändere hieran nichts. Laut der Rs. Muñoz könne dieses zwar gebieten, dass die Verletzung von Unionsrecht in einem Zivilprozess geltend gemacht werden kann, allerdings müsse der Betroffene hierfür durch die Norm geschützt werden. Die Rs Muñoz zwinge also nicht dazu, auf den Individualschutz des Schutzgesetzes zu verzichten. Da die VO keinen Individualschutz bezwecke, könne deren Verletzung daher keinen Schadensersatzanspruch nach sich ziehen.
Schließt man sich dem an, eröffnet auch Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 dem Kläger keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB.
 
c. Zu § 263 Abs. 1 StGB, § 31 BGB
aa. Schwerpunkt: Verletzung des Schutzgesetzes
Im Anschluss stellte der BGH auf § 263 StGB als Schutzgesetz ab. Für § 263 Abs. 1 StGB ist anerkannt, dass es sich um ein Schutzgesetz handelt. Auch war der geltend gemachte Schaden zweifellos vom Schutzzweck der Norm umfasst. Daher kam es hier entscheidend darauf an, ob der Betrugstatbestand erfüllt war.
An dieser Stelle wäre in einer Klausur eine vollständige, gutachterliche Inzidentprüfung des § 263 Abs. 1 StGB geboten.
 
bb. Objektiver Tatbestand
Zu Täuschung und Irrtum gibt der Sachverhalt keine Informationen. Es sei an dieser Stelle unterstellt, dass beide Merkmale vorliegen. In einer Klausur sollte man bei diesen Merkmalen insbesondere an die Problembereiche Täuschung durch Unterlassen, Aufklärungspflichten und sachgedankliches Mitbewusstsein denken (eingehend Berg Jura 2020, 239, 240 f.; Isfen JA 2016, 1, 2 f.).
Die notwendige Vermögensverfügung nahm der Kläger dadurch vor, dass er mit der S-GmbH einen Kaufvertrag abschloss und sich dadurch zur Kaufpreiszahlung verpflichtete (Eingehungsbetrug).
Fraglich ist der Vermögensschaden. Ein solcher liegt vor, wenn die Verfügung nicht durch eine Gegenleistung kompensiert wird. Dies ist im Ausgangspunkt durch eine Saldierung der wechselseitigen Leistungen zu beurteilen. Als Kompensation kommt der Anspruch des Käufers auf Verschaffung des Fahrzeugs (§ 433 I 1 BGB) in Frage. Dieser Anspruch glich die Vermögensverfügung aus, wenn die Kaufsache ihr Geld wert war. Ein Vermögensschaden kann also nicht bereits darin erblickt werden, dass der Käufer einen Vertrag abgeschlossen hat, den er ohne Täuschung nicht abgeschlossen hätte. Das Merkmal „Vermögensschaden“ ist wegen des Bestimmtheitsgebots und des Analogieverbots enger auszulegen als der zivilrechtliche Schadensbegriff. An dieser Stelle wäre etwa zu klären, ob das Update zu einer Wertminderung führte oder ob ein Fall des subjektiven Schadenseinschlags vorlag. Der BGH ließ offen, ob ein Schaden vorlag, da er jedenfalls den subjektiven Tatbestand nicht für erfüllt hielt.
 
cc. Subjektiver Tatbestand
Im subjektiven Tatbestand ist das Merkmal der Bereicherungsabsicht problematisch. Diese liegt vor, wenn der Täter für sich selbst oder einen Dritten nach einem Vermögensvorteil strebt, auf den er keinen Anspruch hat und der mit dem Vermögensschaden stoffgleich ist. Da die Beklagte keinen Bezug zum Kaufvertrag zwischen dem Kläger und der S-GmbH hatte, kommt nur eine Drittbereicherungsabsicht zugunsten der S-GmbH in Frage.
Zweifelhaft ist, ob die Beklagte nach einem stoffgleichen Vorteil der S-GmbH strebte. Stoffgleichheit liegt vor, wenn der Vermögensschaden des Opfers die unmittelbare Kehrseite des angestrebten Vermögensvorteils ist.
Aus Sicht des BGH fehlte es hieran: Die Beklagte wollte durch ihre Manipulation ihre Fahrzeuge günstiger produzieren und dadurch ihren Umsatz steigern. Dieses Ziel wurde bereits durch den Verkauf als Neuwagen erreicht. Ein späterer Weiterverkauf der Wagen als Gebrauchtfahrzeuge war der Beklagten daher egal. Deshalb lag keine Bereicherungsabsicht vor.
 
dd. Ergebnis
Gegen § 263 Abs. 1 StGB wurde nicht verstoßen. Daher fehlt es bereits an einer Schutzgesetzverletzung.
 
d. Ergebnis
Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB bestehen nicht.
 
3. § 826 BGB
Schließlich setzte sich der BGH mit einem Anspruch aus § 826 BGB auseinander. § 826 BGB erfordert eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Der Schwerpunkt der Prüfung liegt meistens beim Merkmal der Sittenwidrigkeit. So verhält es sich auch im Fall: Der BGH befasste sich im Wesentlichen damit, ob das oben beschriebene Verhalten der beklagten Herstellerin sittenwidrig war.
Sittenwidrig ist ein Verhalten, das gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, das sich also durch eine besondere Verwerflichkeit auszeichnet. Um dies zu beurteilen, ist das gesamte Verhalten des Schädigers zwischen der ersten Schädigungshandlung und dem Schadenseintritt in den Blick zu nehmen.
 
a. Sittenwidrigkeit bei Kauf vor Bekanntwerden der Manipulation
Der BGH hatte bereits im Mai entschieden (BGH, Urt. v. 25. Mai 2020 – Az. VI ZR 252/19 = NJW 2020, 1962 Rn. 13-28), dass das Inverkehrbringen der Fahrzeuge mit einer illegalen Abschalteinrichtung zur Manipulation von Abgastests sittenwidrig ist. Der Hersteller habe zum Zweck der Gewinnerzielung seine arglosen Kunden in großem Umfang vorsätzlich, systematisch und langjährig darüber getäuscht, dass die Fahrzeuge die gesetzlichen Vorgaben einhielten. Dabei habe er die Gefahr in Kauf genommen, dass den Kunden der Betrieb der Fahrzeuge untersagt wird.
 
b. Keine Sittenwidrigkeit bei Kauf nach Bekanntwerden der Manipulation
Diese Bewertung beschränkte der BGH nun im Juli jedoch auf Kunden, die ihre Fahrzeuge vor Bekanntwerden der Manipulationen gekauft haben. Bei Kunden, die ihre Wagen erst später erworben haben, sei eine abweichende Beurteilung geboten, weil bei diesen ein größerer Zeitraum in den Blick genommen werden könne.
Durch die Offenlegung des Vorfalls habe die Beklagte zum einen das Vertrauen der Kunden in die Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge zerstört, also deren Arglosigkeit beseitigt. Zum anderen habe sie es aufgegeben, die Manipulation zu verschleiern. Stattdessen habe sie sich – wenn auch nur begrenzt freiwillig – um deren Aufklärung bemüht. Zudem habe sie eine Lösung entwickelt, um in Zukunft einen rechtmäßigen Betrieb der Fahrzeuge zu ermöglichen, um also die Folgen der Manipulation zu minimieren.
Wegen dieser Umstände sei das Verhalten der Beklagten insgesamt als nicht mehr sittenwidrig zu bewerten.
 
c. Zusammenfassung
Kunden, die ihr manipuliertes Fahrzeug vor Bekanntwerden der Manipulation erworben haben, wurden hierzu durch arglistige Täuschung, also durch ein sittenwidriges Verhalten der Herstellerin bewegt. Sittenwidrigkeit liegt vor, weil die Aufklärungs- und Verbesserungsbemühungen der Herstellerin für diese Kunden erst nach Schadenseintritt (Vertragsschluss) kamen, also zu spät, um im Rahmen der Sittenwidrigkeitsprüfung berücksichtigt zu werden. Deshalb können diese Kunden über § 826 BGB die Rückabwicklung ihrer Verträge erwirken.
Kunden, die ihr Fahrzeug demgegenüber erst nach Bekanntwerden der Manipulation erworben haben, haben keine Ansprüche aus § 826 BGB, weil hier auch die Aufklärungs- und Reparaturbemühungen der Herstellerin zu berücksichtigen sind, die den Sittenwidrigkeitsvorwurf insgesamt entfallen lassen.
 
d. Kritik und Alternativlösung
Es ist gut nachvollziehbar, dass der BGH nach dem Erwerbszeitpunkt unterscheidet. Jedoch tut er dies an einer fragwürdigen Stelle. Aus seiner Sicht hängt es vom Zeitpunkt des Kaufs ab, ob ein und dasselbe Verhalten, das Täuschen über die Manipulation, sittenwidrig ist oder nicht. Dies ist widersprüchlich und überspannt die bei § 826 BGB vorzunehmende Gesamtbetrachtung aller Fallumstände.
Treffender wäre eine Lösung über die Kausalität: Kauft jemand in Kenntnis der Manipulationsfälle ein Fahrzeug, kann er keinen Anspruch auf § 826 BGB darauf stützen, dass er das Fahrzeug gekauft hat, weil er auf das Nichtvorliegen einer Manipulation vertraut hat. Es fehlt also nicht an der Sittenwidrigkeit, sondern an der Kausalität zwischen Täuschung und Schaden (zutr. Arnold JuS 2020, 1076; Heese NJW 2019, 257, 262; Petzold NJW 2020, 1326, 1327).
 
4. Zusammenfassung
Wer einen Gebrauchtwagen nach Bekanntwerden der Dieselmanipulation kauft, kann hieraus keine Ansprüche aus §§ 823 Abs. 2, 826 BGB ableiten.
Bei § 823 Abs. 2 sieht der BGH das Problem bei den Schutzgesetzen: Weder §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV noch Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 schützen das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht. § 263 Abs. 1 StGB scheitere an der Stoffgleichheit. Bei § 826 BGB fehle es an der Sittenwidrigkeit, weil beim Kauf erst nach Bekanntwerden der Manipulation die Aufklärungs- und Reparaturbemühungen zugunsten der Herstellerin zu würdigen seien.

25.01.2021/1 Kommentar/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2021-01-25 09:00:382021-01-25 09:00:38BGH: Schadensersatz bei Kauf eines gebrauchten VW-Diesels nach Bekanntwerden der Abgasmanipulation
Zaid Mansour

BGH: Zur Ersatzfähigkeit von Abschleppkosten

BGB AT, Deliktsrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schuldrecht, Startseite, Zivilrecht, Zivilrecht

Der 5. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (Urt. v. 04.07.2014 – V ZR 229/13) mit der Frage zu befassen, welche Kosten einer durch einen Privaten veranlassten Abschleppmaßnahme vom Fahrer des abgeschleppten Fahrzeugs ersetzbar sind.
Sachverhalt (vereinfacht)
Der Kläger (K) hatte sein Fahrzeug unberechtigt auf einem als solchen gekennzeichneten Kundenparkplatz eines Fitnessstudios abgestellt. Die Beklagte (B) war aufgrund eines Rahmenvertrags mit der Betreiberin des Fitnessstudios (F) damit beauftragt unbefugt parkende Fahrzeuge vom Grundstück der F zu entfernen. Hierfür war im Rahmenvertrag ein Pauschalbetrag von 250 Euro netto ohne MwSt. vereinbart. Die F hatte aus dem unberechtigten Parken herrührende Ersatzansprüche an die Beklagte abgetreten.
Die B schleppte das Fahrzeug des K ab und verbrachte es an einen anderen Ort. Der genaue Standort des abgeschleppten Fahrzeugs wurde dem K erst nach Teilzahlung von 100 Euro und späterer Hinterlegung von weiteren 197,50 Euro (250 Euro zzgl. MwSt.) mitgeteilt. Vor Zahlung der 100 Euro beauftragte K einen Rechtsanwalt.
K hält den von der Beklagten geforderten Betrag für zu hoch und verlangt von der B Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages an ihn. Das AG München hielt in erster Instanz einen Betrag von 100 Euro für angemessen. Das LG München hatte diesen Betrag auf 175 Euro heraufgesetzt. Daneben verlangt K Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Die Entscheidung des BGH
1. Zu den Außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten
Der BGH verneinte in seiner Entscheidung zunächst einen Anspruch des K aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB auf Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, da die B sich im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts nicht im Verzug befand. Unabhängig von der Höhe ihrer Forderung hatte die B so lange ein Zurückbehaltungsrecht an dem Fahrzeug, wie K den geschuldeten Betrag nicht zahlte oder nicht gemäß § 273 Abs. 3 BGB hinterlegte.
Der BGH verneinte daher auch einen entsprechenden Schadensersatzanspruch des K aus § 823 Abs. 1 BGB, weil die B aufgrund des ihr zustehenden Zurückbehaltungsrechts berechtigt war, dem K den Aufenthaltsort seines Fahrzeugs zu verschweigen, sodass eine Eigentumsverletzung durch die B insoweit nicht gegeben war.
2. Zu den Abschleppkosten
a) Soweit der vom Kläger gezahlte bzw. hinterlegte Betrag den ersatzfähigen Schaden übersteigt, den die F durch das unberechtigte Abstellen des Fahrzeugs erlitten hat, könnte dem K ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zustehen. Dabei stellt sich zunächst zu prüfen, ob eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im Verhältnis K-B überhaupt zulässig ist. Dazu führt der BGH aus:

„Ebenfalls zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dieser Anspruch richte sich gegen die Beklagte. Zwar findet, wenn der Schuldner nach Abtretung des Anspruchs an den Zessionar (Abtretungsempfänger) geleistet hat, die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung grundsätzlich nicht direkt in dem Verhältnis dieser Personen statt, sondern zum einen zwischen dem Zessionar und dem Zedenten (Abtretender) und zum anderen zwischen diesem und dem Schuldner (Senat, Urteil vom 6. Juli 2012 – V ZR 268/11, NJW 2012, 3373 Rn. 7 mwN). Aber hier liegt es anders. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zustimmung zur Auszahlung hinterlegten Geldes an ihn. Beteiligte des Hinterlegungsverfahrens sind nur er als Hinterleger und die Beklagte als in dem Hinterlegungsantrag als die mögliche Empfangsberechtigte bezeichnete Person (OLG Hamm, NJW-RR 2000, 286, 287). Nur in diesem Verhältnis vollzieht sich der Bereicherungsausgleich.“

b) Daran anknüpfend stellt sich die Frage, ob und inwieweit die Beklagte etwas ohne Rechtsgrund erlangt hat. Dem Grunde nach müsste der F also zunächst ein Schadensersatzanspruch zustehen, den sie wirksam an die B abgetreten haben müsste. Als Anspruchsgrundlage rekurrierte das Gericht vorliegend auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB. Der BGH führt in diesem Kontext aus:

 „Das unberechtigte Abstellen des Fahrzeugs des Klägers auf dem Kundenparkplatz des Fitnessstudios stellte eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB dar, der sich die Grundstücksbesitzerin nach § 859 Abs. 1 bzw. Abs. 3 BGB erwehren durfte, indem sie das Fahrzeug abschleppen ließ (vgl. Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 – V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 6; Urteil vom 5. Juni 2009 – V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 Rn. 16). Der Kläger ist deshalb verpflichtet, den ihr aus der verbotenen Eigenmacht entstandenen Schaden zu ersetzen. Diesen Anspruch hat die Grundstücksbesitzerin wirksam an die Beklagte abgetreten.“

Nachdem ein Erstattungsanspruch der B dem Grunde nach bejaht wurde, gelangt man zu der eigentlichen Kernfrage des Falles, nämlich welche einzelnen Posten der Abschleppkosten überhaupt erstattungsfähig sind.
c) Die Erstattungsfähigkeit der zu ersetzenden Schadensposten richtet sich nach § 249 Abs. 1 BGB; ersatzfähig sind danach solche Schäden, die in adäquatem Zusammenhang mit der von dem Kläger verübten verbotenen Eigenmacht stehen und von dem Schutzbereich der verletzten Norm erfasst werden.
Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen hierbei insbesondere die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstandenen Kosten, etwa durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen (durch visuelle Sichtung von außen und innen), die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie sowie das Anfordern eines geeigneten Abschleppfahrzeugs, da sie ebenfalls der Vorbereitung des Abschleppvorgangs, sowohl im Hinblick auf den Transport selbst als auch im Hinblick auf den Verbringungsort, dienen. Erstattungsfähig seien ferner auch die Kosten für die visuelle äußere Sichtung auf bereits vorhandene Schäden und deren Protokollierung. Diese Maßnahmen stünden zwar nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Abschleppvorgangs allerdings dienen sie

 „der Beweissicherung und damit der späteren Abwicklung des Abschleppvorgangs, um unberechtigte Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Beschädigungen abwehren zu können. Solche Kosten werden von dem Schutzbereich der verletzten Norm (§ 858 Abs. 1 BGB) erfasst.“

Nicht erstattungsfähig sind demgegenüber

 „die Kosten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadensersatzanspruchs sowie die Kosten für die Überwachung des Grundstücks im Hinblick auf unberechtigtes Parken.“

Da reine Parkraumüberwachungsmaßnahmen unabhängig von einem konkreten Parkverstoß durchgeführt werden, scheide insoweit eine Erstattungsfähigkeit daraus resultierender Kosten aus. Ebenfalls nicht ersatzfähig seien die Kosten die ausschließlich der späteren Bearbeitung und Abwicklung des Schadensersatzanspruches dienen. Das erkennende könne den nicht ersatzfähigen Anteil des Schadensersatzanspruches nach § 287 ZPO schätzen.
d) Soweit der entstandene Schaden erstattungsfähig ist, wird der Schadensersatzanspruch auch durch das Wirtschaftlichkeitsgebot begrenzt und muss dementsprechend „erforderlich“ i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sein. Der Geschädigte hat also unter mehreren zum Schadensausgleich führende Maßnahmen grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg zu wählen. Insoweit habe das Instanzgericht zu prüfen, ob sich die F bei der Auswahl der B und bei der Vereinbarung des Pauschalbetrags von 250 € an das Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten hat.
Als Maßstab für die Kostenschätzung können allerdings nicht die Gebühren herangezogen werden, die von der Polizei und Ordnungsbehörden für Abschleppvorgänge in Rechnung gestellt werden. Es könne insoweit nicht davon ausgegangen werden, dass die Kosten die von der Polizei oder Ordnungsbehörde veranschlagt werden, ebenso hoch sind wie die Kosten, die von einem privaten Abschleppdienst verlangt werden.

„Unmittelbar vergleichbar sind deshalb nur die Kosten, die andere Unternehmen für das Abschleppen fremder Fahrzeuge von privaten Grundstücken verlangen. Diesen reinen Abschleppkosten sind diejenigen Kosten hinzuzurechnen, die für vorbereitende Maßnahmen entstehen, soweit sie ersatzfähig sind. Dabei ist regionalen Unterschieden dadurch Rechnung zu tragen, dass nur die am Ort der Besitzstörung üblichen Kosten in den Vergleich einbezogen werden.“

Fazit
Da Abschleppfälle sowohl in zivilrechtlichen als auch öffentlich-rechtlichen Examensklausuren zu den absoluten Klassikern gehören, sei Prüflingen das Studium dieses Falles sowie des gesamten Themenkomplexes rund um das Abschleppen unbefugt abgestellter Fahrzeuge zur Vorbereitung auf anstehende Prüfungen wärmstens empfohlen.
Weitere Beiträge zu dem Thema:

  • BVerwG: Zur Konkretisierung der Wartepflicht von Abschleppdiensten
  • Der Abschleppfall im Zivilrecht
  • BGH: Parkraumüberwachungskosten kein ersetzbarer Schaden nach Abschleppen

 

24.09.2014/0 Kommentare/von Zaid Mansour
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Zaid Mansour https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Zaid Mansour2014-09-24 08:00:552014-09-24 08:00:55BGH: Zur Ersatzfähigkeit von Abschleppkosten
Dr. Johannes Traut

Der Dioxin-Skandal aus juristischer Sicht: Zivilrecht

Deliktsrecht, Schuldrecht, Zivilrecht

Der Dioxin-Skandal: Eine zivilrechtliche Einordnung
Die folgenden Ausführungen basieren auf einaem fiktiven Sachverhalt und geben nur eine erste Einschätzung des Autors wieder. Sie sind insofern eher Denkanstöße als eine umfassend Prüfung der Rechtslage. Verbesserungs- und Ergänzungsvorschläge sind willkommen.
Soweit es um Ansprüche wegen der Gesundheitsschädigung der Verbraucher geht, sind vor allem Fragen der kaufrechtlichen Gewährleistung sowie der Produkt- und Produzentenhaftung zu lösen, wofür jedoch Grundkenntnisse ausreichen. Juristisch interessanter sind die Ansprüche der Bauern gegen Futtermittelhersteller und Fettlieferant. Hier geht es vor allem um die § 823 Abs. 1 und 2 BGB. Leitentscheidung ist hier BGH NJW 1989, 707 (Unzulässige Verfütterun von Breitbandantibiotika). Eine öffentlich-rechtliche Einordnung folgt noch.
A. Gesundheitsschädigungen beim Verbraucher
1) Gegen den Verkäufer dioxin-belasteter Produkte (Supermarkt)

a) §§ 280 Abs. 1, 437 Nr. 3, 434 BGB
[Ergänzung: Ein Rücktritt wäre bei dioxinbelasteten Eiern gem. § 437 Nr. 2 BGB möglich, hilft aber bei der Gesundheitsschädigung nicht weiter.] Die Dioxinbelastung von Eiern stellt in jedem Fall einen Sachmangel dar, man kann lediglich disktuieren, ob § 434 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 oder 2 BGB einschlägig sind. Ich würde dazu tendieren, bereits § 434 Abs. 1 S. 1 BGB anzunehmen, da auf dem Produkt letztlich „Lebensmittel“ oder ähnliches steht. Hier kommt es vor allem darauf an, die Varianten sauber abzugrenzen und sich für eine zu entscheiden.
Bis auf das Vertretenmüssen liegen auch die sonstigen Voraussetzungen des Schadensersatzes neben der Leistung vor. Fraglich ist somit allein, ob der Verkäufer die Pflichtverletzung „nicht zu vertreten“ hat, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Man beachte die Darlegungslast: Das hat der Verkäufer darzulegen und zu beweisen. Gelingt es ihm nicht, bleibt es bei der Grundregel des § 280 Abs. 1 S. 1 und der Haftung.
Eine Zurechnung des Verschuldens des Herstellers nach § 278 BGB scheidet regelmäßig aus, weil der Verkäufer keinen Einblick in den Produktsprozess hat und auch keine Möglichkeit, hier einzugreifen (BGH NJW 1968, 2238 f.; 1989, 1955; vgl. auch MüKo/Westermann § 437 BGB Rn. 27ff.). Im Einzelfall kann dies jedoch anders sein. Ist der Verkäufer gleichmäßig Hersteller, so haftet er aus eigenem Verschulden.
Im Hinblick auf das eigene Verschulden des Verkäufers wird man zwei Fälle unterscheiden müssen: Vor Bekanntwerden des Skandals hatte der Verkäufer wenig Anlass, eine Überprüfung der Produkte vorzunehmen. Der BGH führt aus:

„Ein Zwischenhändler ist in der Regel zur Untersuchung der von ihm angekauften und weiterverkauften Waren gegenüber seinem Abnehmer nicht verpflichtet (Senat, NJW 1968, 2238). Ausnahmen können sich zwar aus besonderen Umständen ergeben […]“ (aus NJW 1977, 1055, 1056; vgl. auch NJW 1981, 928)

Zumindest vor dem Skandal bestand somit wohl keine Untersuchungspflicht. Hier kann man – etwa mit dem Verweis darauf, dass es um Lebensmittel geht, anderer Ansicht sein (andererseits: das obige Urteil bezieht sich auf Gebrauchtwagen). Zumindest wenn Stichproben vorgenommen wurden, hat er seiner Pflicht genügt. Man könnte auch vertreten, dass man sich auf die öffentlich-rechtliche Überprüfung verlassen kann. Hier kommt es auf die Angaben im Sachverhalt an. Es bleibt stets abzuwägen zwischen dem Aufwand und dem möglichen Nutzen. Verlangt man nur Stichproben, können Kausalitätsprobleme hinzukommen – hätte der konkrete Schaden durch bl0ße Stichproben, bei denen die Sendung hätte durchgehen können, verhindert werden können?
Nach Bekanntwerden des Skandals hatte der Händler wohl Anlass, sich Gedanken über die Qualität seiner Produkte zu machen. Man wird sicherlich annehmen müssen, dass er in irgendeiner Weise tätig werden musste, um die Einwandfreiheit derselben zu sichern. Viel kommt in Betracht, eigene Untersuchungen oder die bloße Nachfrage bei dem eigenen Lieferanten oder Behörden. Man kann auch daran denken, dass er über das Risiko aufklären müsste.
Zu dem Ganzen MüKo/Westermann § 437 Rn. 27ff.
b) § 823 Abs. 1 BGB
Handlung oder Unterlassen? Würde als Handlung „Inverkehrbringen“ eines Produkts nehmen, das ist zwar eigentlich auf die Produzentenhaftung bezogen, aber auch der Händler bietet ja „aktiv“ an. Dann stellen sich die entscheidenen Fragen bei der Rechtswidrigkeit (Lehre vom Handlungsunrecht, vermittelnde Meinung) oder Verschulden (Lehre vom Erfolgsunrecht). Sollte man „Unterlassen“ wählen, stellen sie sich schon bei der Frage nach einer Handlungspflicht (Verkehrspflichten).
Hier kann man praktisch auf die obigen Ausführungen verweisen, vgl. MüKo/Wagner § 823 Rn. 606:

„Ein Handelsunternehmen ist grundsätzlich nicht gehalten, die von ihm vertriebenen Waren auf ihre Sicherheitseigenschaften zu überprüfen, sondern hat lediglich solche Fehler zu verantworten, die sich ohne Überprüfung erkennen lassen. Ein Ferrari-Vertragshändler muss sich vor der Auslieferung eines Gebrauchtwagens im Wege einer Sichtkontrolle vergewissern, dass die Reifen nicht überaltert sind. Weitergehende Untersuchungspflichten bestehen nur dann, wenn aus besonderen Gründen Anlass zu einer Überprüfung besteht.“

c) § 823 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 VO (EG) 178/2002
In Betracht kommt wegen eines Verstoßes gegen das Lebens- und Futtermittelrecht. Letzteres ist relativ kompliziert geregelt. Es existiert eine EU-Lebensmittel-Rahmenverordnung (VO (EG) 178/2002) und ein deutsches Lebens- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), das die Rahmenrichtlinie konkretisiert. Da es unwahrscheinlich ist, dass die Kenntnis auch nur einer der beiden Normen erwartet wird, erfolgen die folgenden Ausführungen eher der Abrundung halber und eher skizzenhaft.

„Art. 14 Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit
(1) Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.“

Schutzgesetz? Gesetz (+), Art. 2 EGBGB, Schutz? Könnte man erwägen, das Verbot dem Gesundheitsschutz der Verbraucher (Art. 1 VO). Der BGH hat die deutsche Vorgängernorm als Schutzgesetz eingeordnet (BGH NJW 1989, 707, 708). Hier ohnehin irrelevant. Das Verbot ist zwar auch dann verletzt, wenn die Verletzung nicht fahrlässig erfolgt (vgl. § 58 Abs. 6 LFGB), aber § 823 Abs. 2 S. 2 BGB fordert Verschulden, das hier (s.o.) nicht vorliegt. Vgl. zu den Informations-, Untersuchungs- und Aufklärungspflichten auch Art. 19 Abs. 2-3 der VO.
2. Gegen den Zwischenhändler
§ 823 Abs. 1 und 2 BGB: s. oben.
3. Gegen den Hersteller (bei Eiern: den Bauern)

Hier ist es naheliegend § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG zuerst zu prüfen, weil es um Personenschäden geht und daher keine Selbstbeteiligung (§ 11 ProdHaftG) droht.
a) § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG
(+); Produkt=auch landwirtschaftliche Erzeugnisse? Ja, eine begrenzte Ausnahme (hätte ohnehin wohl Eier nicht erfasst) ist im Jahr 2000 weggefallen, vgl. MüKo/Wagner § 2 Rn. 11). Gesundheitsschädigung durch Fehler (§ 3 Abs. 1) eines Produkts, kein Ausschluss nach § 1 Abs. 2. Umfang: §§7, 8 ProdHaftG, M.E. kein Mitverschulden (§ 6), M.E. auch nicht nach Bekanntwerden des Skandals, weil man dennoch davon ausgehen kann, dass man im Laden angebotene Eier unproblematisch essen kann.
b) § 823 Abs. 1 BGB
Produkthaftung. Man beachte die Beweislastumkehr in Hinblick auf das Verschulden (bzw. die Verkehrspflicht im Rahmen der Rechtswidrigkeit). Kann sich der Bauer davon entlasten? Das hängt von den Angaben des Sachverhalts ab. Hätte er den Fehler des Futtermittels erkennen müssen? Angesichts der umfangreichen öffentlich-rechtlichen Überprüfungen kann man darüber streiten. Andererseits könnten solche Überprüfungen auch gerade vorgeschrieben, sein was dann auch ein Indiz für die zivilrechtlichen Pflichten wäre. Vgl. dazu Art. 19 Abs. 1 der VO
c) § 823 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 S. 1 LFGB bzw. Art. 15 Abs. 1 VO (EG) 178/2002

Art. 14 Abs. 1 der VO verbietet nur das Inverkehrbringen (Art. 3 Nr. 8) nicht sicherer Lebensmittel. Die Herstellung nicht sicherer Lebensmittel (vgl. § 3 Nr. 2 LFGB) wird von der VO nicht erfasst und ist deshalb im nationalen LFGB geregelt. Auch gegen dieses Verbot wurde objektiv verstoßen, aber auch hier stellen sich die zwei Fragen: Schutzgesetz? Verschulden nach § 823 Abs. 2 S. 2 BGB.
Ebenfalls verbietet die VO (Art 15) das Verfüttern nicht sicherer Futtermittel. Gleiche Fragen.
4. Gegen den Futtermittelhersteller
a) § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG
Auch hier grds. (+), er ist nämlich ebenfalls „Hersteller“, er liefert wohl ein „Teilprodukt“, § 4 Abs. 1 S. 1 oder aber einen Grundstoff (vgl. auch MüKo/Wagner § 4 ProdHaftG Rn. 16ff.)
b) § 823 Abs. 1 BGB
Produkthaftung. Beweislastumkehr. Hier wird wohl eine Entlastung noch schwerer fallen als beim Bauern.
c) § 823 Abs. 2 i.V.m. § 17 LFGB bzw. Art. 15 Abs. 1 VO (EG) 178/2002
Das entsprechende Verbot, „gefährliche“ Futtermittel herzustellen bzw. in den Verkehr zu bringen (Art. 15 Abs. 1 VO). Auch insofern objektiver Verstoß (+), Frage nach Schutzgesetzcharakter und Verschulden.
5. Gegen den Fetthersteller
a) § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG
Siehe Futtermittellieferant.
b) § 823 Abs. 1 BGB
Produkthaftung. Hier wohl (+), er bringt zwar nicht das Endprodukt, aber sein eigenes in Verkehr und haftet für die Fehler dessen (vgl. MüKo/Wagner § 823 Rn. 605). Da er dabei – so wie es in der Presse berichtet wurde – wohl fahrlässig gehandelt hat, haftet er auch – jedenfalls kann die Verschuldensvermutung nicht widerlegt werden.
c) § 823 Abs. 2 i.V.m. § 17 LFGB bzw. Art. 15 Abs. 1 VO (EG) 178/2002
Dann auch klar (+), soweit man Schutzgesetzcharakter bejaht.
6. Ergebnis
Eierhersteller (Bauer), Futtermittel- und Fetthersteller haften für mögliche Gesundheitsschädigen beim Verbraucher nach § 5 ProdHaftG als Gesamtschuldner, zumindest der Fetthersteller auch noch aus § 823 Abs. 1 BGB.
B. Ansprüche des Bauern gegen Futtermittelhersteller und Fettlieferant

Hier wird es interessant.
I. Vertragliche Ansprüche gegen den Futtermittelhersteller: [Ergänzung: Auch ein Rücktritt wäre bei dioxinbelasteten Eiern gem. § 437 Nr. 2 BGB möglich.] §§ 280 Abs. 1, 437 Nr. 3, 434 BGB. Wie immer ist das Problem das Verschulden. Das hängt vom Einzelfall ab. Sollte man es bejahen können, etwa indem man eine Pflicht zur Überprüfung des Futters animmt, so kommt man zu einem zweiten Problem: Dem Schaden.
– „Verseuchung“ der Eier / der Hühner durch falsches Futter: Der Schadensposten ist erfasst. Es handelt sich um die direkte Folge des fehlerhaften Futters (vgl. BGH NJW 1989, 707, 709).
– Betriebsausfallschaden wegen der Sperrung des Betriebes? Hier ist das Problem der Kausalität bzw. Zurechenbarkeit. Stichwort: Dazwischentreten Dritter. Das hindert aber die Zurechnung des Schadens wohl nicht (vgl. BGH NJW 1989, 707, 709).
II. Deliktische Ansprüche gegen Futtermittelhersteller
1. § 823 Abs. 1 BGB
Hier ist es wichtig, sauber zu subsumieren und die verschiedenen Rechtsgüter zu trennen. Eine Eigentumsverletzung kann allenfalls an den Hühner eingetreten sein. Die Eier sind nämlich, so lange sie nicht gelegt sind, nicht sonderrechtsfähig, sondern Teil der Gesamtsache „Huhn“ (§ 93 BGB). Sind die Eier einmal gelegt (§ 953 BGB), besteht keine Rechtsgutsverletzung, weil der Zustand der Eier von Anfang an im Dioxin angelegt war (obwohl das beim Menschen anders gesehen wird, BGHZ 58, 49; 86, 253). Ist das Eigentum an den Hühner durch die Fütterung mit falschem Futter verletzt? Der BGH (NJW 1989, 707, 708) bejaht dies:

„Das BerGer. geht selbst davon aus, daß der Kl. den hinsichtlich der verendeten Äschen geltend gemachten Schadensersatzanspruch auf § 823 Absatz I BGB stützen kann, da er behauptet hatte, die Fische seien aufgrund des in dem von der Bekl. gelieferten Futtermittel enthaltenen CAP eingegangen. Bezüglich der von den Verkaufsverboten betroffenen Forellen kann die Bekl. dem Kl. ebenfalls eine Eigentumsverletzung i. S. des  § 823 Absatz I BGB zugefügt haben. Soweit die Forellen durch das CAP-haltige Futter mit diesem Antibiotikum kontaminiert waren, hatte sich ihre Befindlichkeit in einer Weise verändert, die ohne weiteres als Eigentumsverletzung angesehen werden kann. Aber auch die Fische, die möglicherweise mit der Nahrung kein CAP aufgenommen hatten, waren wegen der Beimengung des an sie verfütterten Futtermittels der Bekl. mit dem Makel belastet, ebenso wie die untersuchten Forellen einen CAP-Gehalt zu haben. Da sie infolgedessen vom Kl. zeitweise nicht veräußert und damit nicht bestimmungsgemäß verwertet werden durften, waren insoweit jedenfalls seine Eigentumsbefugnisse durch die Futterlieferungen verkürzt. Auch das reicht für eine Eigentumsverletzung i. S. des § BGB § 823 Absatz I BGB aus.“ (Hervorhebungen vom Verfasser)

Was ist mit einer Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb? Dieses subsidiär gegenüber der Eigentumsverletztung (BGH NJW 1989, 707, 708) und wohl auch gegenüber § 823 Abs. 2 iV.m. Schutzgesetzen, die dem Schutz des Gewerbebetriebes dienen (Palandt/Sprau § 823 Rn. 126). Daher hier nicht einschlägig.
Rechtswidrigkeit bzw. Verschulden. Hier kann man wieder diskutieren, allerdings gilt die Beweislastumkehr der Produzentenhaftung auch im gewerblichen Verkehr (BGH NJW 1989, 707, 708) . Man beachte beim Schaden den von den kaufrechtlichen Ansprüchen abweichenden Bezugspunkt des Schadensersatzes. Der Schaden muss kausal auf der Rechtsgutsverletzung beruhen. Daher kann man hier zu anderen Ergebnissen kommen als oben. Vgl. auch insofern BGH NJW 1989, 707, 709:

„Nach §  823 Absatz I BGB hat der Kl. allerdings nur Anspruch auf Ersatz des aus der Rechtsgutverletzung entstandenen Schadens. Folgen der Eigentumsverletzung und damit ersatzfähig sind aber nur der Mehraufwand durch den Zukauf von Portionsforellen, der Gewinnverlust durch Verkaufswertminderung der übergroß gewordenen Fische, die Verminderung der Setzlingsproduktion und der zusätzliche Arbeits- und Verwaltungsaufwand, soweit er durch die vorerwähnten Schadensposten erforderlich wurde. Nicht ersatzfähig sind insoweit dagegen die Kosten, die dem Kl. aufgrund der Futtermittelbeschlagnahme entstanden sind, sowie der Wert der beschlagnahmten Futtermittel; denn diese Schäden beruhen nicht auf der Verletzung des Eigentums des Kl. an den Forellen, sondern ausschließlich auf der Fehlerhaftigkeit des gelieferten Futtermittels. Da dieses von Anfang an für den Kl. unbrauchbar war, liegt in dessen Lieferung begrifflich noch keine Eigentumsverletzung.“

2. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 1 LFGB
Schützen die obigen Verbotsgesetz auch das Vermögensinteresse der Bauern? Hier muss man wohl differenzieren. Die VO dient wohl nur dem Gesundheitsschutz (Art. 1), das deutsche Recht dagegen auch „vor Täuschung beim Verkehr mit Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen zu schützen“ (1 Abs. 1 Nr. 2 LFGB) und der „Unterrichtung der Wirtschaftsbeteiligten“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 LFGB). Insofern kommt auch eine Schutzrichtung für die Endverkäufer in Betracht. Insofern ist in § 11 Abs. 2 Nr. 1 LFGB normiert. Der Vorgängernorm maß der BGH (NJW 1989, 707, 709) jedenfalls Schutzgesetzcharakter bei.  Dabei ging er sehr weit:

„aa) Diese Vorschrift verbietet es, Futtermittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung von der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in ihrem Wert, insbesondere ihrem Futterwert, oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind, ohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen. Auch hierbei handelt es sich aus den gleichen Gründen wie bei §  § 3 Nr. 2 a FuttermittelG um ein Schutzgesetz i. S. des § § 823 Absatz II BGB, das – abweichend von diesem – sogar den Zweck hat, die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte deliktsrechtlich zu verstärken.
bb) In den Schutzbereich des  § 3 Nr. 3 lit. b FuttermittelG sind auch Schäden einbezogen, die durch die amtliche Beschlagnahme von Futtermitteln entstehen, welche aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung nicht verkehrsfähig sind. Alle in Nr. 3 zusammengefaßten Tatbestände dienen dem Schutz des Käufers oder sonstigen Erwerbers von Futtermitteln. Es soll dadurch die berechtigte Erwartung der am Verkehr mit Futtermitteln Beteiligten geschützt werden, die diese in die normale handelsübliche Beschaffenheit oder Zusammensetzung eines Erzeugnisse setzen (vgl. BT-Dr 7/2990 v. 16. 12. 1974, S. 15).“

Erfasst sind also auch die Kosten, die durch die amtliche Beschlagnahme entstehen. Man kann erwägen, noch weiter zu gehen und auch Betriebsschließungen hierunter zu subsumieren, weil auch diese die Folgen der Unsicherheit sind, die durch das Inverkehrbringen unsicherer Futtermittel entstanden. Auf dieser Linie liegt es dann auch, sogar Bauern einzubeziehen, die NICHT selbst unsicheres Futtermittel erhielten, sondern deren Höfe von den Behörden präventiv geschlossen worden.§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 1 LFGB ist also von der Rechtsfolge die günstigste Norm.
Allerdings muss auch insofern die Voraussetzung des Verschuldens eingehalten werden, worüber man beim Futtermittelhersteller streiten kann.
3. § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG
(-) schon wegen § 1 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG
III. Fettlieferant
S. die deliktischen Ansprüche oben. Nur Verschulden i.Rahmen des § 823 Abs. 2 S. 2 BGB (+)
C. Ansprüche von Endverkäufer und Zwischenhändler
I. Ansprüche des Endverkäufers (Supermarkt)

Gegen den Zwischenhändler: Lieferung mangelhafter Sache, Ansprüche aus § 437 BGB. Meist aber keine Ansprüche, weil kein Schaden. Beachte § 478 BGB. § 823 Abs.1 BGB wohl auch (-). Frage: Welches Rechtsgut könnte überhaupt tangiert sein? Da Eigentum an den Eiern schon mangelhaft: Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb? Abwägungsfrage. Gibt es überhaupt einen Eingriff? Das müsste man schon konkrete Nachweise haben, dass das Geschäfts gestört wurde. Betriebsbezogenheit? M.E. ingesamt eher abzulehnen, da au
§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Schutzgesetzen? Hier muss man wohl differenzieren. Die VO dient wohl nur dem Gesundheitsschutz (Art. 1), das deutsche Recht dagegen auch „vor Täuschung beim Verkehr mit Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen zu schützen“ (1 Abs. 1 Nr. 2 LFGB) und der „Unterrichtung der Wirtschaftsbeteiligten“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 LFGB). Insofern kommt auch eine Schutzrichtung für die Endverkäufer in Betracht. Insofern ist in § 11 Abs. 2 Nr. 1 LFGB normiert. Der Vorgängernorm maß der BGH (NJW 1989, 707, 709) jedenfalls Schutzgesetzcharakter bei.
Gegen den Bauern: Keine vertraglichen Ansprüche. § 823 Abs. 1 BGB: Gleiche Frage wie oben, welches Rechtsgut? Eingriff in Gewerbebetrieb? Auch § 823 Abs. 2 BGB wie oben.
Gegen Futtermittelhersteller: Ebenso.
Gegen Fetthersteller: Wohl auch.
II. Ansprüche des Zwischenhändlers
Wie Endverkäufer, auch den Bauern trifft ja wohl kein Verschulden.

16.01.2011/1 Kommentar/von Dr. Johannes Traut
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Johannes Traut https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Johannes Traut2011-01-16 14:01:102011-01-16 14:01:10Der Dioxin-Skandal aus juristischer Sicht: Zivilrecht

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