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Schlagwortarchiv für: schulgesetz

Dr. Christoph Werkmeister

VG Stuttgart: Verweigerung des Schulbesuchs aus religiösen Gründen

Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht

Das VG Stuttgart entschied vor Kürzerem, dass Eltern nicht das Recht haben, den Schulbesuch ihrer Kinder aus religiösen Gründen zu verweigern (Urteil v. 01.03.2012, Az. 12 K 718/11).
Sachverhalt (vereinfacht)
Drei Kinder, deren Eltern Mitglieder einer freien Bibelgemeinde sind, dürfen nach dem Willen ihrer Eltern aus religiös motivierten Gründen keine Schule besuchen. Stattdessn werden die Kinder von ihren Eltern zu Hause unterrichtet (sog. Homeschooling). Die zuständige Bezirksregierung wies die Eltern nunmehr per Bescheid an, die Kinder an einer Schule anzumelden. Eine Rechtsgrundlage hierfür fand sich im einschlägigen Landesschulgesetz. Gegen den Bescheid legten die Eltern Widerspruch und anschließend Anfechtungsklage ein. Die Eltern sind der Ansicht, eine derartige Rechtsgrundlage sei verfassungswidrig.
Rechtliche Würdigung
Nach Auffassung des VG Stuttgart war die Durchsetzung der Schulpflicht durch Verwaltungsakt rechtmäßig. Es gebe kein Wahlrecht für die Eltern dahingehend, ihre Kinder, anstatt einer schulischen Erziehung anzuvertrauen, in Heimunterricht zu erziehen, um den Kindern dadurch ihre Glaubensüberzeugung zu vermitteln. Die im einschlägigen Landesschulgesetz normierte Schulpflicht habe ihre Legitimation im verfassungsrechtlich nach Art. 7 Abs. 1 GG verankerten staatlichen Erziehungsauftrag. Die Schulpflicht verletze darüber hinaus weder die grundrechtlich geschützten Elternrechte nach Art. 6 Abs. 2 GG noch die Grundrechte der betroffenen Kinder auf Glaubensfreiheit (Art. 4 GG).
Der staatliche Erziehungsauftrag mit der Pflicht zum Besuch einer Schule erfülle nicht nur den Zweck der Vermittlung von Wissen, sondern auch die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger und ihrer Teilhabe an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft. Soziale Kompetenz, Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung könnten nach dem Willen des Landesgesetzgebers insbesondere durch den regelmäßigen Schulbesuch der Kinder in die Realität umgesetzt werden.
Die Eltern brachten hiergegen vor, dass ihre Kinder die soziale Kompetenz im Rahmen ihrer Betätigung in Vereinen sowie im Umgang mit ihren Spielkameraden in gleicher Weise erwerben könnten. Nach Auffassung des VG Stuttgart seien solche Maßnahmen allerdings nicht mit der Regelmäßigkeit des sozialen Kontakts im Rahmen eines Schulbesuchs vergleichbar.
Gleichfalls nicht von Gewicht sei nach dem VG die Berufung der Eltern auf die Erfahrungen in anderen Ländern, die keine Schulpflicht vorsehen. Die mit der Schulbesuchspflicht verbundenen Grundrechtseingriffe stünden nach alledem in einem angemessenem Verhältnis zum staatlichen Erziehungsauftrag,

„denn hinter diesem stehe das Interesse der Allgemeinheit, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten Parallelgesellschaften entgegenzuwirken und Minderheiten auf diesem Gebiet zu integrieren“.

27.04.2012/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-04-27 13:53:362012-04-27 13:53:36VG Stuttgart: Verweigerung des Schulbesuchs aus religiösen Gründen
Samuel Ju

Mütze als Kopftuch-Ersatz in der Schule nicht erlaubt

Arbeitsrecht, Zivilrecht

In einem Urteil vom 20. August 2009 (Az.: 2 AZR 499/08) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass sich das Bekundungsverbot auch auf Mützen erstreckt, mit denen Haare, Haaransatz und Ohren einer Frau vollständig bedeckt und die erkennbar als Ersatz für ein islamisches Kopftuch getragen werden.
Sachverhalt
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Lehrerin, die seit 1997 an einer Gesamtschule in NRW tätig ist. Während der Arbeitszeit trug sie ein islamisches Kopftuch als Zeichen ihrer religiösen Zugehörigkeit. Im Jahr 2006 trat jedoch ein neues Schulgesetz in Kraft. Nach dem Landesschulgesetz von Nordrhein-Westfalen (NRW) dürfen Lehrer und pädagogische Mitarbeiter unter anderem keine Kopftücher tragen, wenn sie damit ihre Zugehörigkeit zum Islam bekunden wollen. Auf diese neue Rechtslage wurde sie von ihrem Arbeitgeber, dem Land NRW, nachdrücklich hingewiesen. Seitdem trägt sie eine Mütze mit Strickbund, durch die Haare, Haaransatz und Ohren vollständig bedeckt sind. Mit der Begründung, bei dieser Mütze handele es sich lediglich um einen Ersatz für das verbotene Kopftuch, wurde die Klägerin erneut zur Unterlassung aufgefordert. Schließlich wurde die Klägerin abgemahnt, weil sie sich dieser Aufforderung widersetzte. Mit ihrer Klage verlangte sie die Entfernung der Abmahnung aus ihrer Personalakte.
Entscheidung
Die Klage hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Nach Auffassung der Richter hat die Klägerin die Mütze als religiöse Bekundung und nicht lediglich als modisches Accessoire getragen und damit gegen das Schulgesetz verstoßen. Das Bekundungsverbot verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen das AGG oder europäische Diskriminierungsverbote.
Examensrelevanz
Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts – Beschluss vom 16.12.2008 (Aktenzeichen: 2 B 46.08) Ende letzten Jahres haben wir nun also auch im Arbeitsrecht eine aktuelle Kopftuch-Entscheidung, sodass es durchaus demnächst Gegenstand in der mündlichen als auch in den schriftlichen Prüfung sein könnte.

03.09.2009/0 Kommentare/von Samuel Ju
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2009-09-03 08:28:042009-09-03 08:28:04Mütze als Kopftuch-Ersatz in der Schule nicht erlaubt

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