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Schlagwortarchiv für: SchulG

Dr. Christoph Werkmeister

Notiz: Falsche Angabe der Wortzahl als Täuschungshandlung bei Abi-Arbeiten

Rechtsprechung, Schon gelesen?, Verwaltungsrecht

Das VG Darmstadt hatte sich in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit der Frage auseinander zu setzen, inwiefern die falsche Angabe der Wortzahl in einer Abi-Klausur eine Täuschungshandlung darstellen kann (Beschluss vom 27.05.2014 – 3 L 890/14.DA). Hintergrund ist, dass Schüler am Ende von bestimmten Abi-Arbeiten ihre Wörter zählen sollen, damit der bewertende Lehrer (beispielsweise bei Englisch-Arbeiten) einen Fehlerquotienten bilden kann. Im zu entscheidenden Fall hatte ein Schüler die Anzahl der geschriebenen Wörter in einer seiner Arbeiten mit 2.149 Wörtern statt tatsächlich 1.679 Wörtern angegeben. Aufgrund dieser Falschangabe sollte der Schüler nicht für die mündliche Abiturprüfung zugelassen werden.

Rechtlicher Aufhänger

Rechtlich aufgehangen war die Angabe der falschen Wortzahl im zu entscheidenden Fall an der Norm des § 30 der Oberstufen- und Abiturverordnung des Landes Hessen (OAVO). Die Vorschrift regelt, dass beim Vorliegen einer „schwerwiegenden Täuschung“ das Nichtbestehen der Abiturprüfung gerechtfertigt sein kann. Nach Auffassung des Gerichts stellte die fehlerhafte Angabe der Anzahl der Wörter in schriftlichen Abi-Arbeiten allerdings keine Täuschungshandlung dar.  Eine Täuschungshandlung läge nur dann vor, wenn das Zählen der Wörter aufgrund von Bestimmungen der vorgenannten OAVO eine Obliegenheit der Prüflinge gewesen wäre. Das Wörterzählen war nach der hessischen Abiturverodnung oder sonstigen schulrechtlichen Vorgaben jedoch nicht vorgeschrieben. Es handelte sich beim Wörterzählen folglich nicht um eine prüfungsrelevante Leistung.

Das Gericht wies des Weiteren darauf hin, dass die Anordnung des Wörterzählens in einem behördlichen Erlass nicht als rechtliche Vorgabe ausreichen würde. Einem bloßen Erlass bzw. einer Verwaltungsvorschrift komme nämlich keine Rechtsnormqualität zu, die erforderlich wäre, um derartige Prüfungsvorgaben zu regeln.

Examensrelevanz

Der hier beschriebene Fall bietet hervorragenden Diskussionsstoff für anstehende mündliche Prüfungen. Zum Einen kann hier (unabhängig davon, in welchem Bundesland der Fall gestellt wird) die Auslegung und Subsumtion einer unbekannten Rechtsnorm veranschaulicht werden. Zum anderen können Klassiker, wie das Sonderrechtsverhältnis (dazu hier), die Rechtsnormqualität von behördlichen Erlässen und Verwaltungsvorschriften (dazu hier)  oder allgemeine Grundsätze des Schul- und Prüfungsrechts abgefragt werden. Zum Prüfungsrecht sei insofern die weiterführende Lektüre der folgenden Beiträge empfohlen:

  • Beurteilungsspielräume in der Klausur
  • Zur gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen

Im Hinblick auf die examensrelevanten Problemkreise, die im Schulrecht eine Rolle spielen können, sei exemplarisch auf die folgenden Beiträge verwiesen:

  • Klagebefugnis im Schulrecht
  • Einführung eines Schulfachs „Ethik“
  • Meinungsumfrage über Lehrer im Internet
  • Religionsausübung in der Schule
  • Hausverbot für den Vater eines Schülers
30.05.2014/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2014-05-30 09:00:322014-05-30 09:00:32Notiz: Falsche Angabe der Wortzahl als Täuschungshandlung bei Abi-Arbeiten
Dr. Simon Kohm

Hausverbot und Unterrichtsausschluss für Siebenjährigen – SchulG NRW

Aktuelles, Lerntipps, Öffentliches Recht, Verwaltungsrecht

Ein aktueller Fall mit eher regionalem Bezug hat heute mein Interesse geweckt. Laut der Recherche des Bonner Generalanzeigers wurde auf einer Bonner Schule einem 7-Jährigen Hausverbot in seiner Schule erteilt; darüber hinaus wurde der Schüler auch nicht mehr unterrichtet. Gründe wurden im Artikel allerdings nicht genannt. Grund aber für uns, sich mit dem Schulrecht auseinanderzusetzen. Das Schulrecht ist Landesrecht und Teil des besonderen Verwaltungsrechts. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen finden sich im Schulgesetz NRW (SchulG). Das besondere Verwaltungsrecht ist äußerst beliebt in juristischen Examensprüfungen. Gefordert werden hier zumeist nicht detaillierte Kenntnisse, dafür eher Systemverständniss, aber vor allem Kenntnisse im allgemeinen Verwaltungsrecht, das hier im Gewand des Speziellen abgefragt werden kann.
Vorliegend wäre zwischen den Maßnahmen zu trennen, also dem Hausverbot und der Nichtunterrichtung, also dem Unterrichtsausschluss. Relevanter, da wohl öfter zu prüfen, ist die zweite Maßnahme, also der Unterrichtsausschluss. Ergeht ein solcher, wird sich die Klausurfrage zumeist auf einen Rechtsschutz und dessen Zulässigkeit und Begründetheit beziehen. An dieser Stelle ist zu beachten, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Unterrichtsausschluss keine aufschiebende Wirkung haben, siehe § 53 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW. Der Sachverhalt wird hier also deutlich sein: Dem Schüler oder den Eltern wird es darauf ankommen, dass man möglichst schnell wieder den Unterricht besuchen kann. Zu prüfen ist dann ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutz. Hierauf ist unbedingt zu achten. Vgl. dazu auch unseren kürzlichen Beitrag zum einstweiligen Rechtsschutz. Im ersten Examen wird man also regelmäßig einen Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO auf erstmalige Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu prüfen haben.
Dieser Antrag müsste zulässig sein.
Der Verwaltungsrechtsweg ist als eröffnet anzusehen. Streitentscheidende Normen sind die des SchulG, also solche, die nur Träger der öffentlichen Gewalt berechtigen und verpflichten. Hier ist noch ein Wort zur Justiziabilität zu verlieren. Streitigkeiten im Schulverhältnis sind nach mittlerweile ganz h.M. justiziabel.
Statthaft ist vorliegend ein Antrag gem. Art. 80 Abs. 5 VwGO. Dies deswegen, weil in der Hauptsache eine Anfechtungsklage gegen die belastende Maßnahme der Schule statthaft ist. Diese stellt einen VA dar, vor allem mit Außenwirkung, da der Schüler hier als Person/Bürger betroffen ist. Ein besonderes Gewaltverhältnis in der Gestalt, dass solche Maßnahmen als bloßes Innenrecht gesehen werden, sollte im Examen nicht mehr vertreten werden. Konkret handelt es sich im Fall des Unterrichtsausschlusses um einen Antrag auf erstmalige Anordnung der aufschiebenden Wirkung (vgl. dazu oben).
Antragsbefugt ist der betroffene Schüler, dies natürlich gem. Art. 2 Abs. 1 GG als Adressat einer belastenden Maßnahme, aber auch gem. § 1 SchulG – ihm steht das Recht auf Bildung zu. Eine Besonderheit ist aber zu beachten: Auch den Eltern ggü. wird der belastende VA bekanntgegeben, siehe § 53 Abs. 9 SchulG. Sie sind also ebenso Adressat der belastenden Maßnahme. Denn möglicherweise sind sie in ihrem Erziehungsrecht gem. Art. 6 GG verletzt!
Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis kann jedenfalls dann problemlos bejaht werden, wenn schon Widerspruch eingelegt wurde (das Verfahren ist im Schulrecht noch statthaft!).
Der Schüler ist als natürliche Person jedenfalls rechtsfähig und damit verfahrensbeteiligt gem. § 61 VwGO. Die Prozessfähigkeit ergibt sich aus der Vertretung durch die Eltern, § 62 VwGO.
Der Antrag müsste darüber hinaus aber auch begründet sein. Dies ist er dann, wenn das Aussetzungsinteresse der Betroffenen das Vollzugsinteresse der Behörde überwiegt. Das richtet sich maßgeblich nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache.
Ermächtigungsgrundlage für einen Unterrichtsausschluss ist § 53 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchulG. Der Unterrichtsausschluss stellt eine sog. Ordnungsmaßnahme dar.
Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständig ist gem. § 53 Abs. 6 Satz 1 SchulG der Schulleiter. Im Hinblick auf das Verfahren ist mehrerlei zu beachten: Es hat eine Anhörung des Schülers durch den Schulleiter zu erfolgen gem. § 53 Abs. 6 Satz 1 SchulG. Zu beachten ist, dass die Teilkonferenz den Schulleiter beraten und u.U. sogar entscheiden kann, siehe § 53 Abs. 6 Satz 2 SchulG. Ein Recht zur Stellungnahme haben Eltern und der Klassenlehrer oder der Jahrgangsstufenleiter. Zu beachten ist, dass in dringenden Fällen hiervon kein Gebrauch gemacht werden muss. Die Regelungen können als leges speciales zu § 28 VwVfG gesehen werden. Im Hinblick auf die Form ist insbesondere zu beachten, dass hier auch eine Bekanntgabe an die Eltern erfolgen muss gem. § 53 Abs. 9 SchulG.
Weiterhin müsste die Maßnahme auch materiell rechtmäßig sein. Im Hinblick auf ein Fehlverhalten ist auf eine Pflichtverletzung des Schülers abzustellen. Die Pflichten finden sich in § 42 Abs. 3 SchulG.

Schülerinnen und Schüler haben die Pflicht daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Sie sind insbesondere verpflichtet, sich auf den Unterricht vorzubereiten, sich aktiv daran zu beteiligen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen. Sie haben die Schulordnung einzuhalten und die Anordnungen der Lehrerinnen und Lehrer, der Schulleitung und anderer dazu befugter Personen zu befolgen.

An dieser Stelle wird man eine Gesamtabwägung anstellen müssen. Ob ein Verhalten hier als Pflichtverletzung angesehen werden kann, bedarf in jedem Fall einer detaillierten Bearbeitung. Hier wird nicht selten der Schwerpunkt der Klausur liegen. Eine einfache Schulhofprügelei wird man hier wohl nicht subsumieren können, insoweit muss bei der Auslegung vor allem auf das Merkmal „besonders schwer“ geachtet werden. Auf ein besonderes Problem sei hingewiesen: Auch Pflichtverletzungen, die augenscheinlich nicht IN der Schule geschehen sind (Paradebeispiel Internet oder Schulbus), können den Schulfrieden nachhaltig gefährden. Wichtig ist nur, dass man überhaupt einen Schulbezug herstellt! Weiteres Tatbestandsmerkmale: Maximaler Zeitraum für einen Unterrichtsausschluss sind zwei Wochen, also insgesamt ein Zeitraum von 14 Tagen und nicht etwa 14 Schultagen!
Im Rahmen des Ermessens ist natürlich noch die Verhältnismäßigkeit zu beachten, hier vor allem die Erforderlichkeit. § 53 SchulG trifft hier eine besondere Regelung: Gem. Abs. 1 ist vorher zu prüfen, ob nicht „erzieherische Einwirkungen“ als ausreichend zu erachten sind. Solche sind in Abs. 2 genannt. Auch an dieser Stelle ist eure Argumentation gefragt. Im Rahmen der Angemessenheit ist vor allem zu untersuchen, ob hier eine besondere Härte für den Schüler gegeben ist.
Sollte sich die Maßnahme bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweisen, ist vorliegend noch die Interessenabwägung des Art. 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmen. Hier wäre zu prüfen, ob eine Teilnahme am Unterricht bis zur Hauptsacheentscheidung nicht mehr zugemutet werden kann. Das wird man beispielsweise bei Amokdrohungen bejahen können.
Im Hinblick auf das Hausverbot kann festgehalten werden, dass dieses ggü. dem Schüler auch eine Ordnungsmaßnahme darstellt. Das Hausrecht wird durch den Schulleiter wahrgenommen, siehe § 59 Abs. 2 Nr. 6 SchulG.
Fazit: Ob das Schulrecht nun oft im Examen läuft, kann hier nicht beurteilt werden. Allerdings gilt das eben für das besondere Verwaltungsrecht. Das Schulrecht eignet sich jedenfalls sehr gut für Prüfungen, was der dargelegte Fall am Beispiel eines Unterrichtsausschlusses gezeigt haben sollte. Hier ist viel Raum für Verständnis, Gesetzesanwendung und eigene Argumente. Es lohnt sich in jedem Fall, sich dem SchulG im Rahmen der gebotenen Kürze zu widmen. Siehe zum besonderen Verwaltungsrecht auch unseren Beitrag zum Gewerberecht.

23.10.2012/5 Kommentare/von Dr. Simon Kohm
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Simon Kohm https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Simon Kohm2012-10-23 18:03:222012-10-23 18:03:22Hausverbot und Unterrichtsausschluss für Siebenjährigen – SchulG NRW
Dr. Christoph Werkmeister

VG Stuttgart: Verweigerung des Schulbesuchs aus religiösen Gründen

Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht

Das VG Stuttgart entschied vor Kürzerem, dass Eltern nicht das Recht haben, den Schulbesuch ihrer Kinder aus religiösen Gründen zu verweigern (Urteil v. 01.03.2012, Az. 12 K 718/11).
Sachverhalt (vereinfacht)
Drei Kinder, deren Eltern Mitglieder einer freien Bibelgemeinde sind, dürfen nach dem Willen ihrer Eltern aus religiös motivierten Gründen keine Schule besuchen. Stattdessn werden die Kinder von ihren Eltern zu Hause unterrichtet (sog. Homeschooling). Die zuständige Bezirksregierung wies die Eltern nunmehr per Bescheid an, die Kinder an einer Schule anzumelden. Eine Rechtsgrundlage hierfür fand sich im einschlägigen Landesschulgesetz. Gegen den Bescheid legten die Eltern Widerspruch und anschließend Anfechtungsklage ein. Die Eltern sind der Ansicht, eine derartige Rechtsgrundlage sei verfassungswidrig.
Rechtliche Würdigung
Nach Auffassung des VG Stuttgart war die Durchsetzung der Schulpflicht durch Verwaltungsakt rechtmäßig. Es gebe kein Wahlrecht für die Eltern dahingehend, ihre Kinder, anstatt einer schulischen Erziehung anzuvertrauen, in Heimunterricht zu erziehen, um den Kindern dadurch ihre Glaubensüberzeugung zu vermitteln. Die im einschlägigen Landesschulgesetz normierte Schulpflicht habe ihre Legitimation im verfassungsrechtlich nach Art. 7 Abs. 1 GG verankerten staatlichen Erziehungsauftrag. Die Schulpflicht verletze darüber hinaus weder die grundrechtlich geschützten Elternrechte nach Art. 6 Abs. 2 GG noch die Grundrechte der betroffenen Kinder auf Glaubensfreiheit (Art. 4 GG).
Der staatliche Erziehungsauftrag mit der Pflicht zum Besuch einer Schule erfülle nicht nur den Zweck der Vermittlung von Wissen, sondern auch die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger und ihrer Teilhabe an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft. Soziale Kompetenz, Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung könnten nach dem Willen des Landesgesetzgebers insbesondere durch den regelmäßigen Schulbesuch der Kinder in die Realität umgesetzt werden.
Die Eltern brachten hiergegen vor, dass ihre Kinder die soziale Kompetenz im Rahmen ihrer Betätigung in Vereinen sowie im Umgang mit ihren Spielkameraden in gleicher Weise erwerben könnten. Nach Auffassung des VG Stuttgart seien solche Maßnahmen allerdings nicht mit der Regelmäßigkeit des sozialen Kontakts im Rahmen eines Schulbesuchs vergleichbar.
Gleichfalls nicht von Gewicht sei nach dem VG die Berufung der Eltern auf die Erfahrungen in anderen Ländern, die keine Schulpflicht vorsehen. Die mit der Schulbesuchspflicht verbundenen Grundrechtseingriffe stünden nach alledem in einem angemessenem Verhältnis zum staatlichen Erziehungsauftrag,

„denn hinter diesem stehe das Interesse der Allgemeinheit, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten Parallelgesellschaften entgegenzuwirken und Minderheiten auf diesem Gebiet zu integrieren“.

27.04.2012/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-04-27 13:53:362012-04-27 13:53:36VG Stuttgart: Verweigerung des Schulbesuchs aus religiösen Gründen

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