Schemata: §§ 116ff. BGB
A. Geheimer Vorbehalt (§ 116 BGB)
I. Voraussetzungen
1. Vorbehalt
Der Äußernde behält sich vor, das Erklärte nicht zu wollen.
2. Geheim
Der Äußernde verheimlich dem Empfänger der Willenserklärung seinen Vorbehalt bewusst.
II. Rechtsfolgen
1. Bei Unkenntnis des Erklärungsempfängers vom Vorbehalt:
Die Willenserklärung bleibt wirksam (§ 116 S. 1 BGB).
2. Bei Kenntnis des Erklärungsempfängers vom Vorbehalt:
Die Willenserklärung ist nichtig (§ 116 S. 2 BGB).
B. Scherzerklärung (§ 118 BGB)
I. Voraussetzungen
1. Vorbehalt
Der Erklärende behält Sicht vor, das Erklärte nicht zu wollen.
2. Erwartung, dass Mangel der Ernstlichkeit nicht verkannt wird
Der Erklärende geht davor aus, dass der Erklärungsempfänger die fehlende Ernstlichkeit der Erklärung erkennt. Es kommt allein auf die subjektive Erwartung des Erklärenden an.
II. Rechtsfolgen
1. Die Willenserklärung ist nichtig (§ 118 BGB).
2. Schadensersatzpflicht des Erklärenden gem. § 122 BGB.
3. Ausnahmsweise Behandlung der Willenserklärung als wirksam, wenn der Erklärende erkennt, dass der andere die Scherzerklärung als ernst gemeint versteht (es gilt § 116 BGB).
C. Scheingeschäft (§ 117 BGB)
I. Voraussetzungen
1. Vorbehalt
Der Erklärende behält Sicht vor, das Erklärte nicht zu wollen.
2. Einverständnis des Erklärungsempfängers
II. Rechtsfolgen
1. Die tatsächlich abgegebene Willenserklärung ist nichtig (§ 117 I BGB)
2. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist dieses wirksam, sofern die dafür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind (§ 117 II BGB).
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.