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Schlagwortarchiv für: Saarland

Redaktion

Zivilrecht ZII – Februar 2015 – 1. Staatsexamen Saarland

Examensreport, Saarland

Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der zweiten Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im Saarland im Februar 2015. Vielen Dank für die Zusendung. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
M und F sind verheiratet. Sie haben eine Tochter T, die 2006 geboren wurde. M und F sind beide Unternehmensberater und verdienen monatlich etwa 4000€ netto.
Anfang 2012 ziehen M und F mit T in eine Eigentumswohnung in Saarbrücken, die im Alleineigentum des M steht. M nimmt ein Darlehen auf, um die Wohnung zu finanzieren. Die Wohnung kostet 120.000€.
Der Vater von F, V, überweist M 40.000€ auf dessen Konto bei der S-Bank zur Finanzierung der Wohnung in der Erwartung, dass die Wohnung als Familienheim dienen werde. M verwendet das Geld bestimmungsgemäß zur Finanzierung der Wohnung.
F bleibt von nun an zu Hause und kümmert sich als Hausfrau um T. Außerdem schließt sie mit der Billig-Strom AG einen Stromlieferungsvertrag. Die Kosten belaufen sich monatlich auf 125€ und sind jeweils zum Monatsersten für den laufenden Monat fällig. M informiert sie über diesen Vertrag nicht. Beglichen werden die Rechnungen vom Konto des M.
Nach einer Ehekrise im August 2012 trennen sich M und F, M zieht aus der Wohnung aus. M fühlt sich nun nicht mehr verpflichtet, die Stromkosten zu bezahlen, und stellt ab 1. September 2012 die Zahlungen an die Billig-Strom AG ein. Die Billig -Strom AG erfährt erst Mitte September, dass M nicht mehr in der Wohnung wohnt.
Die Scheidung wird im Januar 2013 eingereicht, Mitte 2013 werden M und F rechtskräftig geschieden. Im November 2013 ziehen F und T in ein Haus am Saarbrücker Stadtrand. Seitdem vermietet M die Eigentumswohnung.
M gerät nach der Scheidung in eine Lebenskrise und tritt einer Sekte bei, daraufhin bricht er den Kontakt zu T komplett ab.
F arbeitet seit der Scheidung wieder als Unternehmensberaterin und kümmert sich kaum noch um T, auch nicht an den Wochenenden.
T hat aber eine sehr enge Verbindung zu ihrer Großmutter väterlicherseits, der G. Das Amtsgericht Saarbrücken beschließt Mitte 2014 auf Antrag von G, dass G mit T in den Urlaub fahren darf.
G bucht darauf eine einwöchige Reise vom 04. August 2014 bis zum 08.August 2014 nach Paris im Wert von 500€ bei der Billig-Tour GmbH. Der anteilige Reisewert für T beträgt 200€.
F ist über den Beschluss des Amtsgerichtes erbost, sie findet, dass der Umgang mit G nicht dem Wohl ihrer Tochter dient. Sie fährt deshalb mit T vom 04. August 2014 bis zum 10. August 2014 an den Wolfgang-See nach Österreich.
Kann V von M Zahlung von 40.000€ verlangen?
Kann die Billig-Strom AG für September 2012 und Oktober 2012 250€ von M verlangen?
Kann G von F Zahlung von 200€ verlangen?

10.03.2015/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-03-10 18:30:372015-03-10 18:30:37Zivilrecht ZII – Februar 2015 – 1. Staatsexamen Saarland
Redaktion

Öffrecht Ö II – Oktober 2012 – 1. Staatsexamen Berlin, NRW, Saarland, Mecklenburg-Vorpommern

Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland

Vielen Dank an Mario für die Zusendung eines Hinweises zu der im Oktober 2012 gelaufenen zweiten Klausur im Öffentlichen Recht in Berlin. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle eurer Klausuren an examensreport@juraexamen.info
zu schicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!

 
Sachverhalt
Die zweite Klausur basierte auf der Entscheidung des Hamburgischen OVG vom 16.05.2012 (3 Bs 5/12). Allerdings wurde die Problematik der finanziellen Leistungsfähigkeit ausgespart. Für die Berliner war hier  das Berliner Landesrecht statt dem Hamburger Landesrecht anzuwenden.
 
In Mecklenburg-Vorpommern lief er in folgender Fassung:
A hat einen Taxibetrieb in Rostock. Im August 2010 beantragt er bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung für diesen Betrieb. Diese wird ihm auch erteilt. Sie gilt bis zum 30.08.2012. Anfang August 2012 schickt A eine erneute Anfrage auf Genehmigung an die Behörde. Diese geht der Behörde am 07.08.2012 zu. Die Genehmigung wurde dem A mit Bescheid vom 06.09.2012 verwehrt. Der Bescheid ging A am 07.09.2012 zu.
Als Begründung wurde angeführt, dass A im Jahre 2011 und 2012 zu jeweils zwei Beleidigungen im Bezug mit kraftfahrerischer Tätigkeit zu jeweils 40 bzw. 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist. Im Jahre 2007 überschritt er das Tempolimit um 21 km/h innerorts. 2008 überschritt er das Tempolimit innerorts um 25 km/h. Am 20.08.2010 überfuhr A eine rote Ampel. 2010 wurde das Tempolimit um 28 km/h innerorts überschritten, im Juni 2011 eine Temoüberschreitung von 26 km/h innerorts. Im November 2011 eine Überschreitung von 37 km/h auf einer Autokraftstraße.
A legt gegen die Versagung am Montag, den 08.10.2012, Widerspruch ein. Ein paar Tage später legt er beim Verwaltungsgericht Schwerin einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ein, mit der Bitte, ihm eine zumindest einjährige vorläufige Genehmigung zu erteilen, da er sich durch die Versagung in seinem Recht aus Art. 12 GG verletzt fühlt. Der OBM von Rostock wendet sich an das zuständige Amt mit dem Antrag, den Antrag des A abzulehnen, da eine vorläufige Genehmigung gem. § 15 IV PBefG unzulässig ist.
A will dies nicht so hinnehmen. Er hätte ja zumindest noch Führerschein und Genehmigung zur Personenbeförderung. Außerdem hat er  – nach Anordnung – an einer Maßnahme nach §4 StVG teilgenommen und ebenso freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung. Er brauche die Genehmigung, da er sich in seiner Berufsausübung verletzt fühlt. Selbst wenn er persönlich nicht mehr fahren dürfe, würde er jemanden dafür anstellen.
Der OBM ist der Ansicht, dass die Versagung rechtens war.
 
Aufgaben
Hat der Antrag des A Aussicht auf Erfolg?
 

20.10.2012/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-10-20 17:30:352012-10-20 17:30:35Öffrecht Ö II – Oktober 2012 – 1. Staatsexamen Berlin, NRW, Saarland, Mecklenburg-Vorpommern
Redaktion

Öffentliches Recht Ö II – Juli 2012 – 1. Staatsexamen Saarland

Examensreport, Saarland

Vielen Dank für die Zusendung eines Hinweises auf die zugrundeliegenden Urteile der im Juli 2012 im Saarland gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht Ö II. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Im Saarland waren die folgenden Urteile Inhalt der Ö II Klausur:
BVerfG, Beschluss vom 4.5.2010 – 2 BvR 5/07: Bundeswehreinsatz im Inneren
BVerfG, Beschluss vom 12.5.2010 – 1 BvR 2636/04: Versammlungsfreiheit
 
Gerade zum zweiten Urteil siehe unsere ausführliche Darstellung hier.

25.07.2012/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-07-25 12:00:212012-07-25 12:00:21Öffentliches Recht Ö II – Juli 2012 – 1. Staatsexamen Saarland

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