Der VGH Rheinland-Pfalz hat heute entschieden, dass die seit 2013 erhobene Abgabe zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verfassungskonform ist. Es handele sich abgabenrechtlich nicht um eine Steuer (für die den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehlt), sondern tatsächlich um einen Beitrag, weil die Abgabe als Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer konkreten Leistung – des öffentlich-rechtlichen Rundfunks – erhoben werde. Dass der Gesetzgeber an die bloße Innehabung eines Wohnsitzes (den fast jeder hat, vgl. § 7 BGB) anknüpfe, stehe der Annahme eines Beitrags nicht entgegen. Auch verstoße die Abgabe nicht gegen Grundrechte, insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz. Die Rundfunkabgabe ist damit noch nicht „in trockenen Tüchern“: Am Donnerstag entscheidet der VGH Bayern über dieselben Rechtsfragen. Da auch einige größere Unternehmen Klage erhoben haben, bei denen die Prozesskosten eine untergeordnete Rolle spielen, steht aber zu erwarten, dass auch dann noch nicht das letzte Wort gesprochen sein wird. Die eigentliche Frage lautet freilich, warum so viele Menschen nicht bereit sind, für das angeblich so tolle Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine Abgabe zu entrichten.
Zum Urteil des VGH Rheinland-Pfalz geht es hier.
Nachtrag vom 15.5.2014: Der VGH Bayern hat die Auffassung seiner Kollegen aus Koblenz bestätigt, zum Urteil geht es hier.
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