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Schlagwortarchiv für: Rücktritt

Redaktion

Examensrelevantes Wissen zum Versuchsdelikt Teil II – Der Rücktritt vom Versuch

Für die ersten Semester, Lerntipps, Schon gelesen?, Startseite, Strafrecht, Strafrecht AT, Verschiedenes

Wir freuen uns heute den zweiten Teil eines Gastbeitrags von Dipl. -Jur. Sebastian Rechenbach veröffentlichen zu können. Er hat an der Friedrich-Schiller-Universität in Jena studiert und ist ab Mai Rechtsreferendar am LG Gera.

I. Grundlegendes zum Rücktritt

Bei einem versuchten Delikt sollte stets ein möglicher Rücktritt im Auge behalten werden. Dieser erfolgt für einen Täter nach der Regelung des § 24 StGB. Die Ratio Legis ist nach der herrschenden Strafzwecktheorie, dass bei einem freiwilligen Rücktritt auf den Täter weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Gründen eingewirkt werden muss. Jedoch beseitigt der Rücktritt weder das Unrecht noch die Schuld, weswegen er nach der h.M. als persönlicher Strafaufhebungsgrund behandelt wird und dadurch – wie im ersten Teil aufgezeigt – nach der Schuld zu prüfen ist. Zudem ist bei einem Alleintäter nur der § 24 I StGB und bei mehreren Tatbeteiligten nur der § 24 II StGB einschlägig.

II. Kein fehlgeschlagener Versuch

Allerdings gelangt man sowohl bei einem Alleintäter als auch bei mehreren Tatbeteiligten nach der ganz h.M. nur in den Anwendungsbereich des § 24 StGB, wenn kein fehlgeschlagener Versuch vorliegt.

1. Rücktrittshorizont

Für die Beantwortung der Frage, ob ein Fehlschlag vorliegt, ist – wie beim Versuch – alleine die Vorstellung des Täters maßgeblich. Dafür stellen die frühere Rspr. und Teile der Lit. auf die Vorstellung des Täters bei Tatbeginn ab (Tatplantheorie), wohingegen die neuere Rspr. und die h.L. auf die Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung (Rücktrittshorizont) abstellen.
2. Fehlschlag des Versuches
Ein fehlgeschlagener Versuch liegt demnach vor, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung davon ausgeht, noch nicht alles Erforderliche zur Erfolgsherbeiführung getan zu haben und für sich im unmittelbaren Fortgang des Geschehens auch keine Möglichkeiten mehr hierzu sieht; (vgl. Jäger, Examens-Rep. StrafR AT, 5. Aufl. Rn. 313). Fehlende Möglichkeiten den Erfolg weiterhin herbeizuführen ergeben sich dabei aus:
a) Physischen Gründen; z.B.: Täter greift in leere Geldkassette (vgl. BGH NStZ 2000, 531 f.);
b) Psychischen Gründen; z.B.: Beim Täter einer versuchten Vergewaltigung ebbt aufgrund des Opferverhaltens die sexuelle Erregbarkeit ab (BGH MDR 1971, 363);
c) Rechtlichen Gründen; z.B.: Opfer einer Vergewaltigung willigt in den Geschlechtsverkehr ein; wobei eine nur vorgetäuschte Einwilligung nach BGH nicht ausreicht; (vgl. BGHSt, 39, 244 ff.; a.A. Ulsenheimer, Grundfragen des Rücktritts vom Versuch in Theorie und Praxis, S. 328 f.).
3. Fehlschlag bei iterativer (wiederholter) Tatbegehung
Höchst umstritten ist aber das Problem, wann bei iterativer Tatbegehung ein Fehlschlag vorliegt:
Beispiel (Balkonsturz; BGH NStZ 2007, 399 f.): T schubst in Tötungsabsicht O von einem Balkon fünf Meter in die Tiefe. O überlebt leicht verletzt. Daraufhin hangelt sich T zu O hinunter, um ihn endgültig zu töten. Dafür zieht T den O an den Haaren auf einen Gehweg. Dort versucht er den Kopf von O gegen die Gehwegplatten zu schlagen, was T aber aufgrund der großen Gegenwehr von O misslingt. Trotz der Möglichkeit O noch mit dem Gürtel zu erwürgen lässt T von O ab.
a) Einzelaktstheorie, nach der jeder einzelne Ausführungsakt des Täters, den er bei Tatbeginn für erfolgsgeeignet gehalten hat, gesondert erfasst und ihn im Fall des Scheiterns als selbständigen fehlgeschlagenen Versuch behandelt wird; (vgl. Jakobs, StrafR AT, 2. Aufl., Kap. 26/ 15 ff.).

  • arg.: Der vom Täter einmal aus der Hand gegebene Verlauf des Geschehens gehört zum vergangenen Handeln und die Vergangenheit kann ein Täter nicht mehr ungeschehen machen.

b) Gesamtbetrachtungslehre; nach der auf das gesamte Tatgeschehen abgestellt wird. Demnach liegt ein fehlgeschlagener Versuch vor, wenn es dem Täter nach der letzten Ausführungshandlung aus seiner Sicht mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln noch möglich erscheint, den tatbestandlichen Erfolg in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zu erreichen (vgl. BGH NStZ 2007, 399 f.; Heinrich, StrafR AT, 3. Aufl. Rn. 821; Rengier, StrafR AT, 4. Aufl., Rn. 46 ff.).

  • arg.: Einheitliche Lebensvorgänge werden nicht wie bei der Einzelaktstheorie auseinandergerissen. Zudem dient es dem Opferschutz, da der Anreiz zum Rücktritt größer ist, wenn das gesamte Unrecht getilgt wird und das Opfer seine gefährliche Rolle als Belastungszeuge verliert.

III. Rücktritt des Alleintäters nach § 24 I StGB
Liegt kein fehlgeschlagener Versuch vor, bewegt man sich beim Alleintäter im § 24 I StGB. Dieser beinhaltet drei mögliche Varianten. Der Alleintäter kann entweder durch das Aufgeben der Tat (§ 24 I 1 Alt. 1 StGB) oder durch das Verhindern der Vollendung (§ 24 I 1 Alt. 2 StGB) oder durch das ernsthafte Bemühen um Vollendungsverhinderung (§ 24 I 2 StGB) zurücktreten.
1. Unbeendeter und beendeter Versuch
In welchen Fällen welche der drei Varianten einschlägig ist und was der Täter für eine Rücktrittsleistung zu erbringen hat, richtet sich danach, ob ein unbeendeter oder ein beendeter Versuch gegeben ist.
a) Unbeendeter Versuch
Ein unbeendeter Versuch ist gegeben, wenn der Täter glaubt, dass er noch nicht alles Erforderliche zur Erfolgsherbeiführung getan hat. Beim Vorliegen eines unbeendeten Versuches richtet sich die Rücktrittsleistung nach § 24 I 1 Alt. 1 StGB, sodass es ausreichend ist, wenn der Täter von der weiteren Ausführung der Tat endgültig und ernsthaft Abstand nimmt. Mehr ist nicht verlangt!
b) Beendeter Versuch
Beendet ist ein Versuch, wenn der Täter davon ausgeht, dass er alles Erforderliche zur Erfolgsherbeiführung getan hat oder sich über die Folgen seines Handelns keine Vorstellungen macht; (vgl. BGHSt. 40, 304 ff.). Der Täter kann dann nach § 24 I 1 Alt. 2 StGB oder § 24 I 2 StGB zurücktreten; wobei der § 24 I 1 Alt. 2 StGB stets vor dem § 24 I 2 StGB geprüft wird.
aa) Rücktritt nach § 24 I 1 Alt. 2 StGB
Nach § 24 I 1 Alt. 2 StGB ist entscheidend, dass der Täter die Vollendung der Tat verhindert. Er muss mithin eine kausale Rücktrittsleistung erbringen. Welche Qualität diese haben muss, ist aber umstritten:
1) Nach der Chanceneröffnungstheorie, die von Teilen der Rspr. und Teilen der Lit. vertreten wird ist es ausreichend, wenn der Täter eine neue Kausalkette in Gang setzt, die für die Nichtvollendung wenigstens mit-ursächlich wird (vgl. BGH NStZ 2008, 508 [509]; Neubacher, NStZ 2003, 576 [580]).

  • arg.: Nach dem Wortlaut des § 24 I 1 Alt. 2 StGB ist lediglich ein Kausalwerden verlangt.

2) Nach der Bestleistungstheorie der älteren Rspr. und Teilen der Lit. muss der Täter objektiv oder aber zumindest aus seiner Sicht die bestmögliche Rettungsmöglichkeit ergreifen und dadurch den Erfolg verhindern (vgl. BGH NStZ 1989, 525; Ladiges/Glückert, JURA 2011, 552 [557]).

  • arg.: Derjenige, der trotz des Fortbestehens der Gefahr bloß die Möglichkeit der Rettung eröffnet, nimmt den Erfolg weiterhin billigend in Kauf und erhält eine rechtlich missbilligte Gefahr aufrecht.

3) Nach weiteren Teilen der Lit. ist nach eigen- und fremdhändiger Erfolgsverhinderung zu differenzieren: Bei eigenhändigem Handeln des Täters reicht es aus, wenn der Täter irgendwelche kausalen Maßnahmen ergreift. Demgegenüber muss der Täter beim fremdhändigem Handeln (Einschaltung Dritter) das aus seiner Sicht bestmögliche zur Erfolgsverhinderung unternehmen; (vgl. Jäger, JURA 2009, 53 [58]).

  • arg.: Entscheidend ist, dass die Rettungsaktion des Täters als eine zurechenbare täterschaftliche Verhinderungsleistung in Erscheinung tritt. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter eigenhändig seinen Kausalbeitrag umkehrt, wobei er sich nicht auf das Einschalten beliebiger Dritter verlassen darf, sodass bei fremdhändigem Handeln Bestleistung gefordert wird.

bb) Rücktritt nach § 24 I 2 StGB
Nach § 24 I 2 StGB muss sich der Täter ernsthaft um die Vollendungsverhinderung bemühen. Unter „ernsthaften Bemühen“ ist nach der h.M. und Rspr. zu verstehen, dass der Täter alles tut, was nach seiner Vorstellung zur Rettung erforderlich ist und die ihm bekannten Möglichkeiten ausschöpft; (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 276 [277]; Fischer, 59. Aufl. § 24 Rn. 36). Dabei darf er aus seiner Sicht dem Zufall keinen Raum lassen, wo er ihn hätte vermeiden können. Der BGH geht soweit, dass sich der Täter in Fällen, in denen ein Menschenleben auf dem Spiel steht, um die bestmögliche Maßnahme bemühen muss (vgl. BGH NStZ-RR a.a.O.).
2. Korrektur des Rücktrittshorizontes
Der Rücktrittshorizont kann auch korrigiert werden. So kann ein unbeendeter Versuch in einen beendeten Versuch gewandelt werden und umgekehrt. Wichtig ist nur, dass die Korrektur der Vorstellung des Täters bei fortbestehender Handlungsmöglichkeit nach der letzten Tathandlung im engsten räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dieser erfolgt (BGH NStZ 2010, 146 f.). Es muss also eine einheitliche Tat vorliegen, sodass eine große Zäsur während des Geschehens einer Korrektur entgegensteht. Keine Korrektur, sondern ein erstmaliger Rücktrittshorizont liegt vor, wenn der Täter z.B. beim Verlassen der Wohnung davon ausgeht, dass er seine Ehefrau getötet hat, aber beim Wiederkommen nach einer gewissen Zeit sieht, dass sie doch noch am Leben ist (BGH, 1 StR 20/11, Urt. v. 26.05.2011, HRRS 2011 Nr. 803).
3. Freiwilligkeit
Des Weiteren muss die Rücktrittsleistung bei allen Varianten des § 24 StGB freiwillig erfolgen. Dies ist nach dem psychologischen Begriff der Rspr. und h.M. der Fall, wenn der Täter aufgrund einer freiwilligen autonomen Willensentscheidung zurücktritt. Autonome Gründe können z.B. Mitleid, Gewissensbisse oder aber auch die abstrakte Gefahr, entdeckt zu werden, sein. Ist ein Motivbündel gegeben, richtet sich die Freiwilligkeit nach dem Motiv, das für den Rücktritt bestimmend ist (vgl. BGH NStZ 2007, 399 f.). Ferner kann das Motiv auch von außen kommen, solange der Täter noch „Herr seiner Entschlüsse“ bleibt (vgl. BGHSt. 7, 296 ff.). Unfreiwillig ist ein Rücktritt erst dann, wenn er ausschließlich auf heteronomen Motiven basiert; z.B. eine äußere Zwangslage wie Eintreffen der Polizei oder seelischer Druck wie Schockwirkungen.
IV. Rücktritt bei mehreren Tatbeteiligten nach § 24 II StGB
Handeln mehrere Beteiligte und wurde festgestellt, dass kein fehlgeschlagener Versuch gegeben ist, hält § 24 II StGB ebenfalls drei Varianten für einen mögliche Rücktritt bereit. Ist die Vollendung der Tat nicht eingetreten, ist zunächst die Verhinderung der Vollendung durch eine kausale und bewusste Rücktrittsleistung eines Beteiligten nach § 24 II 1 StGB möglich (wie bei § 24 I 1 Alt. 1 StGB). Liegt keine kausale Rücktrittsleistung vor, kann ein Beteiligter durch ernsthaftes Bemühen um die Vollendungsverhinderung nach § 24 II 2 Alt. 1 StGB (wie bei § 24 I 2 StGB) zurücktreten. Sollte die Tat unabhängig von dem früheren Tatbeitrag des Beteiligten vollendet sein, kann er durch ernsthaftes Bemühen der Vollendungsverhinderung nach § 24 II 2 Alt. 2 StGB zurücktreten; d.h. die durch die anderen vollendete Tat darf nichts mehr vom Tatbeitrag des Zurücktretenden enthalten und er muss sich zusätzlich bemühen, die Tatvollendung zu verhindern. Des Weiteren muss der Rücktritt bei allen drei Varianten freiwillig sein (s.o.). Hingegen kommt es auf eine Unterscheidung zwischen unbeendeten und beendeten Versuch beim Handeln mehrerer Beteiligter nicht an.
V. Sonderprobleme
Beim Rücktritt vom versuchten Delikt sollten i.Ü. die folgenden Probleme bekannt sein:
1. Rücktrittsmöglichkeit bei außertatbestandlicher Zielerreichung
Umstritten ist, ob ein Täter zurücktreten kann, obwohl er sein außertatbestandliches Ziel erreicht hat:
Beispiel (Denkzettelfall; BGHSt. 39, 221 ff.): Um dem O ausdrücklich klar zu machen, dass er keine Widerrede dulde, sticht T dem O in Tötungsabsicht ein Springmesser bis zum Anschlag in den Bauch. Dadurch erleidet O eine lebensbedrohliche Verletzung. Da sich T denkt, dass sich O diesen Vorfall als Warnung dienen lasse, lässt er trotz der Möglichkeit des weiteren Handelns von O ab. O überlebt schwer verletzt.
a) Nach der älteren Rspr. und Teilen der Lit. kann ein Täter bei Erreichung seines außertatbestandlichen Zieles nicht zurücktreten (vgl. BGH NStZ 1990, 77 f.; Heinrich, a.a.O. Rn. 837 ff.).

  • arg.: Der Täter hat keine honorierbare Leistung erbracht. Er zeigt weder seine Rechtstreue noch, dass er fähig ist, seine geplante Tat zu vollenden.

b) Nach der neuen Rspr. und Teilen der Lit. kann der Täter bei Erreichung seines außertatbestandlichen Zieles zurücktreten (vgl. BGHSt. 39, 221 ff.; Bock, JuS 2006, 603 [606]).

  • arg.: der Bezugspunkt des § 24 StGB ist die Tat, wobei darunter nur tatbestandliche Handlungsziele zu verstehen sind; außertatbestandliche sind ohne Bedeutung.

2. Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch
Ebenso ist umstritten, ob ein Täter bei einem erfolgsqualifizierten Versuches zurücktreten kann, obwohl die schwere Folge eingetreten ist:
Beispiel (Warnschussfall; BGHSt. 42, 158 ff.): Um seinem Vorhaben Nachdruck zu verleihen, gibt Räuber R einen Warnschuss in die Luft, der an der Zimmerdecke abprallt und das Raubopfer O zufällig tödlich trifft. Daraufhin lässt R von seinem Vorhaben ab und geht ohne Beute wieder weg.
a) Nach Teilen der Lit. ist ein strafbefreiender Rücktritt nicht möglich (vgl. Streng, JZ 2007, 1089 [1093]).

  • arg.: Wenn sich die Verfolgung eines deliktischen Zieles bereits in einem den Deliktstypus prägenden tatbestandlichen Unrechtserfolg niedergeschlagen hat, kann das in dieser Zielverfolgung liegende Handlungsunrecht nicht mehr entschärft, d.h. die Tat in ihrer materiellen Vollendung verhindert werden.

b) Nach der Rspr. und Teilen der Lit. ist ein strafbefreiender Rücktritt möglich (vgl. BGHSt. 42, 158 [160]; Kühl, StrafR AT, 6. Aufl. § 17a Rn. 57).

  • arg.: Durch einen Rücktritt vom Grunddelikt fehlt der Erfolgsqualifikation der erforderliche Anknüpfungspunkt.

3. Rücktritt vom versuchten unechten Unterlassungsdelikt
Einigkeit besteht darüber, dass ein Täter von einem versuchten unechten Unterlassungsdelikt zurücktreten kann. Ob dabei aber eine Unterscheidung zwischen unbeendeten und beendeten Versuch möglich ist und wie sich dies auf einen untauglichen Versuch auswirkt, ist umstritten:
Beispiel (Kindesvernachlässigung; BGH NJW 2000; 1730 ff.): Die Mutter M vernachlässigt ihr Kind K, sodass dieses lebensgefährlich abmagert. Die Lebensgefahr für K erkennt M auch, vernachlässigt K aber weiterhin. Als sich der Gesundheitszustand von K noch weiter verschlechtert hat, ruft M den Arzt A. K verstirbt kurz darauf, weil M zu lange gewartet hat, bis sie A rief (vgl. dazu auch eine ähnliche neuere Entscheidung bei BGH NStZ 2012, 29).
a) Nach Teilen der Literatur wird auch beim versuchten unechten Unterlassungsdelikt zwischen einem unbeendeten und einem beendeten Versuch unterschieden. Ein unbeendeter Versuch liegt demnach vor, solange der Erfolgseintritt nach der Vorstellung des Täters noch durch Nachholung der ursprünglich gebotenen Handlung abzuwenden ist. Der Versuch ist hingegen beendet, sobald nach der Vorstellung des Täters die Nachholung der ursprünglich gebotenen Handlung für sich allein nicht mehr ausreicht, den tatbestandlichen Erfolg abzuwenden, sondern vielmehr andere Maßnahmen erforderlich sind (vgl. Jäger, a.a.O. Rn. 328; Wessels/Beulke, StrafR AT, 42. Aufl., Rn. 743 ff.).

  • arg.: Es kommt sonst zu einer nicht nachvollziehbaren Ungleichbehandlung von Begehungsdelikt und unechtem Unterlassungsdelikt. Mithin ist auch ein Rücktritt vom untauglichen Versuch eines unechten Unterlassungsdeliktes möglich.

b) Nach der Rspr. und Teilen der Lit. ist eine Unterscheidung zwischen unbeendeten und beendeten Versuch nicht möglich (vgl. BGH NJW 2000, 1730 ff.; Rengier a.a.O. § 49 Rn. 59 ff.).

    • arg.: Der unterlassende Garant, der sich mit dem Erfolgseintritt abgefunden und das Stadium des § 22 StGB überschritten hat, sieht sein Opfer stets in einer Gefahrensituation, in der ohne weiteres Zutun des Täters der tatbestandliche Erfolg eintreten kann. Dies entspricht aber stets der Situation des beendeten Versuches beim Begehungsdelikt. Mithin ist eine Unterscheidung in unbeendeten und beendeten Versuch nicht geboten. Dies hat jedoch zur Folge, dass der Täter bei einem untauglichen Versuch eines unechten Unterlassungsdeliktes nicht zurücktreten kann.

22.03.2013/4 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-03-22 16:00:482013-03-22 16:00:48Examensrelevantes Wissen zum Versuchsdelikt Teil II – Der Rücktritt vom Versuch
Redaktion

OLG Celle: Rücktritt trotz Nachbesserung

Startseite, Verschiedenes



Der Verlag von JURA INTENSIV stellt uns monatlich zwei Beiträge aus der Ausbildungszeitschrift RA (Rechtsprechungs-Auswertung) zwecks freier Veröffentlichung auf juraexamen.info zur Verfügung.
Der heutige Beitrag

“Rücktritt trotz Nachbesserung“

befasst sich mit einem aktuellen Urteil des OLG Celle. Einmal mehr geht es um die Gewährleistungsrechte beim Gebrauchtwagenkauf. Kann ein Käufer, der zunächst Nacherfüllung verlangt, sich von seinem Nachbesserungsverlangen distanzieren und stattdessen vom Kaufvertrag zurücktreten? Diese Frage steht im Mittelpunkt der (wie immer) gutachterlich aufbereiten Entscheidung.
Den Beitrag findet Ihr hier.

26.02.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-02-26 14:00:022013-02-26 14:00:02OLG Celle: Rücktritt trotz Nachbesserung
Gastautor

BGH: Rücktrittsrecht ohne Nachfristsetzung bei Vielzahl einzelner Mängel – Montagsauto

Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Zivilrecht, Zivilrecht

Erneut können wir heute einen Gastbeitrag von Marvin Granger veröffentlichen. Diesmal zu einem aktuellen und sehr examensrelevanten Urteil des BGH.

Der BGH hat am 23.01.2013 in einem Urteil (Az.: VIII ZR 140/12) entschieden, wann der Käufer eines Fahrzeugs vom Kaufvertrag ohne Nachfristsetzung zurücktreten darf und wann nicht. Bislang liegt nur die Presseerklärung vor.

I. Sachverhalt

Der Kläger hatte im Juni 2008 ein Wohnmobil zum Preis von knapp 134.000 Euro gekauft, das ihm im April 2009 geliefert wurde. Von Mai 2009 bis März 2010 brachte er das Wohnmobil dreimal zwecks Durchführung von Garantiearbeiten in die Werkstatt der Beklagten. Der K rügte dabei zahlreiche Mängel (u.a. Flecken in der Spüle, schief sitzende Abdeckplatten der Möbelverbinder, lose Stoßstange).

Nachdem trotz der erfolgten Reparaturarbeiten, die der K teilweise selbst vorgenommen hatte, weitere Mängel auftraten, erklärte er am 1. April 2011 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Beseitigung der bestehenden Mängel würde laut einem Sachverständigengutachten fast 5.500 Euro kosten. Ein Fasthalten am Kaufvertrag sei ihm wegen der Vielzahl der aufgetretenen Mängel nicht mehr zumutbar und er dürfe deswegen ohne weitere Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten.

Die Vorinstanzen hatten ein solches Rücktrittsrecht abgewiesen. Der BGH schloss sich dem jetzt an.

II. Gründe

Er begründete seine Entscheidung damit, dass nicht jedes Fahrzeug, welches eine Vielzahl von Sachmängeln aufweist, als sog. „Montagsauto“ einzustufen sei mit der Berechtigung des Käufers, gem. § 323 II Nr. 3 BGB oder nach § 440 Satz 1 Var. 3 BGB ohne Nachfristsetzung vom Kaufvertrag zurückzutreten. Es stellt sich damit die Frage, wann die Vielzahl der Mängel ein Festhalten am Vertrag unzumutbar machen.

Nicht jede Art, jedes Ausmaß und jede Bedeutung von Mängeln machten eine Nachfristsetzung entbehrlich bzw. die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar. Bei der Entscheidung über dieses Kriterium hätten die Tatrichter vielmehr einen Beurteilungsspielraum. Die Gerichte müssten dabei aus der Sicht eines verständigen Käufers entscheiden, ob die bisher aufgetretenen Mängel die Befürchtung rechtfertigen, dass das Fahrzeug „wegen seiner auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und auch zukünftig nicht frei von herstellungsbedingten Mängeln sein wird“, heißt es in der Presseerklärung. Letztlich hat das Gericht also ein Prognose vorzunehmen, wann Mängel in einer solchen Qualität und Quantität vorliegen, dass ein sofortiger Rücktritt möglich ist.

Zwar hat der BGH im konkreten Fall ebenso wie die Vorinstanz eingeräumt, dass in einer recht kurzen Zeit zahlreiche Mängel an dem Wohnmobil aufgetreten seien. Diese Bagatellmängel beträfen aber nicht die Funktionstüchtigkeit des Fahrzeugs, sondern seien nur optische Lästigkeiten.

Die Nachfristsetzung zur Beseitigung der Sachmängel war somit weder gem. § 323 II Nr. 3 BGB entbehrlich noch war nach § 440 Satz 1 Var. 3 BGB dem K die Nacherfüllung unzumutbar.

III. Anmerkungen für Prüfungen

  • Dieser vom BGH entschiedene Fall ist für Examensklausuren und mündliche Prüfungen geradezu prädestiniert. Es geht thematisch wieder einmal um das Kaufgewährleistungsrecht, das regelmäßig in Prüfungsaufgaben abgefragt wird. In der Sache dreht die Entscheidung sich um die Auslegung der §§ 323 II Nr. 3, 440 Satz 1 Var. 3 BGB dahingehend, wann Art, Ausmaß und Bedeutung von Sachmängeln die Nachfristsetzung entbehrlich bzw. die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar machen. Gerade hier ist die Kenntnis des „case law“ sehr wichtig.
  • Zum Schluss möchte ich noch auf eine lerntechnische Sache hinweisen: Man liest und hört (auch in der Uni) immer wieder, man müsse sich unbedingt merken, dass im Kaufgewährleistungsrecht die Nacherfüllung nach §§ 437 Nr. 1, 439 BGB grds. Vorrang vor Rücktritt und Schadensersatz bzw. Preisminderung hat. Letzteres stimmt zwar, man muss sich das aber nicht merken, sondern das ergibt sich aus dem Gesetz. Für den Rücktritt vom Vertrag bestimmt § 323 I BGB, dass bei fälliger nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung der Gläubiger, „wenn er dem Schuldner eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat“, zurücktreten darf. Für den Schadensersatz statt der (möglichen) Leistung bestimmt § 281 I 1 BGB Entsprechendes. Für die Kaufpreisminderung nach §§ 437 Nr. 2, 441 BGB gilt das Gleiche, weil der Käufer gem. § 441 I 1 BGB den Preis mindern kann  „statt zurückzutreten“. Die Minderung setzt also ein Rücktrittsrecht voraus, welches man zunächst (am Gesetz orientiert, versteht sich) prüfen muss – und da sind wir wieder bei § 323 I BGB. Nach dem gerade Gesagten dürfte es niemanden mehr verwundern, weshalb auch im Werkgewährleistungsrecht gem. §§ 634 ff. BGB die Nacherfüllung grds. Vorrang vor Rücktritt, Minderung und Schadensersatz statt der Leistung hat. Auch die Selbstvornahme darf i.d.R. erst nach erfolglosem Ablauf einer gesetzten Nachfrist erfolgen (§ 637 I BGB).

 

25.01.2013/0 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2013-01-25 17:00:572013-01-25 17:00:57BGH: Rücktrittsrecht ohne Nachfristsetzung bei Vielzahl einzelner Mängel – Montagsauto
Dr. Christoph Werkmeister

Examensklausur StR: Aus dem Leben von Taugenichtsen

Fallbearbeitung und Methodik, Schon gelesen?, Strafrecht, Strafrecht AT, Strafrecht BT, Verschiedenes


Der Verlag De Gruyter stellt jeden Monat einen Beitrag aus der Ausbildungszeitschrift JURA – Juristische Ausbildung zwecks freier Veröffentlichung auf Juraexamen.info zur Verfügung.
Der heutige Beitrag

“Examensklausur StR: Aus dem Leben von Taugenichtsen” von  Dr. Christian Laue und Jan Dehne-Niemann

ist zur Abwechslung mal eine Übungsklausur auf Examensniveau samt ausführlicher didaktisch sehr schön aufbereiteter Lösungsskizze.
Den Beitrag findet ihr hier.

08.03.2012/1 Kommentar/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-03-08 20:18:352012-03-08 20:18:35Examensklausur StR: Aus dem Leben von Taugenichtsen
Dr. Gerrit Forst

BGH: § 444 BGB setzt nicht voraus, dass arglistiges Verschweigen für Kaufentschluss kausal war

Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Schuldrecht, Zivilrecht, Zivilrecht

Am 23.9.2011 hat der BGH unter www.bundesgerichtshof.de eine Entscheidung im Volltext veröffentlicht, die zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen ist und sowohl für Klausuren als auch für die mündliche Prüfung sehr hohe Relevanz besitzt (Urt. v. 15.7.2011 – V ZR 171/10).
I. Sachverhalt
Die Kläger erwarben von dem Beklagten unter Ausschluss jeder Gewährleistung eine Eigentumswohnung, die mit einer öffentlich-rechtlichen Veränderungsbeschränkung belastet war. Dies war dem Beklagten und dessen Stellvertreter bekannt. In dem Kaufvertrag wurde auf die Belastung nicht hingewiesen. Auch wurden die Kläger nicht anderweitig aufgeklärt (gerichtlich unterstellt). Die Kläger verlangten Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Das Berufungsgericht war der Ansicht, der Rückabwicklung stehe jedenfalls der Gewährleistungsausschluss entgegen. Es fehle am arglistigen Verschweigen eines Mangels, weil die Käufer die Eigentumswohnung auch in Kenntnis der Belastung erworben hätten.
II. Entscheidung
Der BGH stuft die Baulast zunächst unter Verweis auf sein Urt. v. 10.3.1978 – V ZR 69/76, NJW 1978, 1429 als Sachmangel ein. Hinsichtlich dieses Sachmangels habe den Beklagten bzw. dessen Stellvertreter auch eine Aufklärungspflicht getroffen, weil der Verkäufer eines Grundstücks über verborgene wesentliche Mängel stets aufzuklären habe.
Entscheidend sei, ob der Gewährleistungsausschluss eingreife. Dies verneint der BGH unter Verweis auf § 444 BGB: Auch wenn ein arglistig verschwiegener Sachmangel für den Willensentschluss des Käufers nicht ursächlich gewesen sei, sei dem Verkäufer die Berufung auf den vereinbarten Haftungsausschluss gemäß § 444 BGB verwehrt. Es sei Aufgabe des Verkäufers, zu erkennen, ob ein Mangel potentiell für den Käufer von Bedeutung sei und über diesen bejahendenfalls aufzuklären.
 
 
 

27.09.2011/0 Kommentare/von Dr. Gerrit Forst
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Gerrit Forst https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Gerrit Forst2011-09-27 11:04:302011-09-27 11:04:30BGH: § 444 BGB setzt nicht voraus, dass arglistiges Verschweigen für Kaufentschluss kausal war
Nicolas Hohn-Hein

Noch einnmal: Erheblichkeit eines Mangels beim Kfz-Kauf (teures Wohnmobil)

Rechtsprechung, Schuldrecht, Zivilrecht

Wir hatten vor einiger Zeit in einem Beitrag bereits auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH zur Erheblichkeit eines Sachmangels beim Kfz-Kauf hingewiesen. In einer frischen Entscheidung (BGH VIII ZR 202/10 – Urteil vom 29.06.2011) wurde diese Rechtsprechung in einem Fall bestätigt, in dem der Kaufgegenstand ein Fahrzeug der „Luxusklasse“ war. Nebenbei geht es auch um die Anforderungen an eine endgültige Erfüllungsverweigerung des Verkäufers, die eine Fristsetzung beim Rücktritt entbehrlich machen kann.
Sachverhalt (vereinfacht)
K erwirbt von V ein luxuriöses Wohnmobil zu einem Preis von 134.437 Euro. Nach einiger Zeit treten die ersten Mängel an dem Fahrzeug auf, sodass es insgesamt viermal in die Werkstatt des V zur Reparatur gebracht werden muss. Bei den Reparaturen werden nebenbei zahlreiche weitere Mängel beseitigt, von denen K bis dahin keine Kenntnis gehabt hatte. Danach teilt V dem K schriftlich mit, dass er „alle Mängel behoben seien“.
Als hiernach weitere, bisher unbekannte Sachmängel (u.a. Druckverlust im Reifen, Tür schließt nur mit erheblichem Kraftaufwand) auftreten, wird es es dem K zu bunt. Er erklärt dem V schriftlich den sofortigen den Rücktritt und verlangt Rückzahlung des Kaufpreises. V bezweifelt ein Rücktrittsrecht des K. Dafür, dass die Werkstattaufenthalte für K besonders lästig gewesen seien, könne er nichts. Auch hätte K dem V eine Frist setzen müssen, was hier jedoch nicht geschehen sei. Kann K zurücktreten und die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen?
Hinweis: Alle erforderlichen Reparaturkosten liegen unterhalb von 1% des Kaufpreises.
 
Unerheblichkeit des Sachmangels bei Beseitigungskosten unterhalb 1% des Kaufpreises
Der BGH führt seine bisherige Rechtssprechung fort:
Nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung unerheblich ist, das heißt, wenn der Mangel geringfügig ist. Das ist nach der Rechtsprechung des Senats der Fall, wenn der Mangel behebbar und die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Bei welchem Prozentsatz die Geringfügigkeitsgrenze überschritten ist, hat der Senat bislang offen gelassen. Die Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung; denn jedenfalls Mängel, deren Beseitigung – wie hier – Aufwendungen in Höhe von nur knapp einem Prozent des Kaufpreises erfordern, sind nach der Rechtsprechung des Senats unzweifelhaft als unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB einzustufen, so dass auf sie ein Rücktritt nicht gestützt werden kann.
Keine andere Wertung bei Fahrzeug der „Luxusklasse“
Auch bei einem Luxusfahrzeug sieht der BGH keinen Grund, von seiner Auffassung abzuweichen, denn
[f]ür die Erheblichkeit eines behebbaren Mangels im Rahmen des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB kommt es regelmäßig auf die Relation zwischen den Kosten der Mängelbeseitigung und dem Kaufpreis an, denn das Gewicht der dem Verkäufer insoweit zur Last fallenden Pflichtverletzung lässt sich nur unter Berücksichtigung des Umfangs der geschuldeten Leistung insgesamt bewerten. Dies gilt auch für Güter aus einem höheren Preissegment wie im vorliegenden Fall.
Kosten der Mängelbeseitigung als grundlegendes Indiz für die Erheblichkeit
Der BGH beschäftigt sich auch mit dem konkreten Anknüpfungspunkt für die Erheblichkeit. Abzustellen ist in der Regel weniger auf die Qualität des Mangels, sondern auf die Kosten der Beseitigung.
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist für die Frage der Erheblichkeit der Pflichtverletzung im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB bei behebbaren Mängeln grundsätzlich auf die Kosten der Mängelbeseitigung und nicht auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen. Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung kommt es vielmehr nur dann entscheidend an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist, etwa weil auch der Verkäufer sie nicht feststellen konnte, wie es bei dem Sachverhalt der Fall war, der dem von der Revisionserwiderung zitierten Senatsurteil vom 5. November 2008 (VIII ZR 166/07, NJW 2009, 508) zugrunde lag. Die Behebbarkeit der hier vom Berufungsgericht bejahten Mängel steht hingegen nicht in Frage.
„Lästigkeit“ der Reparaturen anderer Mängel für Erheblichkeit nicht relevant
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können die mit einem verhältnismäßig geringen Kostenaufwand zu beseitigenden Mängel auch nicht deshalb als erheblich angesehen werden, weil sich das Wohnmobil insgesamt vier Mal zur Nachbesserung in der Werkstatt der Beklagten befunden hat und dies für den Käufer mit nicht unerheblichen Lästigkeiten verbunden gewesen ist. Denn die Erheblichkeit eines (fortbestehenden) Mangels hat nichts damit zu tun, in welchem Umfang der Verkäufer zuvor andere Mängel beseitigt hat und wie lästig dies gegebenenfalls für den Käufer gewesen ist.
Anforderungen an endgültige Erfüllungsverweigerung gem. § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB des Verkäufers streng
Der BGH stellt klar, dass ein Schreiben des Verkäufers – wie im Sachverhalt geschildert – nicht ausreicht, um das Fristsetzungserfordernis bezüglich des Rücktritts entfallen zu lassen.
Eine Erfüllungsverweigerung liegt nur vor, wenn der Schuldner unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen. Dafür reicht das bloße Bestreiten des Mangels oder des Klageanspruchs nicht aus. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Schuldner seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen will und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer Fristsetzung werde umstimmen lassen (Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 – VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195 Rn. 25). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt deshalb in der mit Schreiben der Beklagten vom 8. Juni 2007 erfolgten Mitteilung, alle Mängel seien behoben, keine endgültige Erfüllungsverweigerung. Die Beklagte hat damit zwar zum Ausdruck gebracht, dass sie sämtliche nach ihrer Auffassung beste-henden Mängel beseitigt habe und folglich das Vorhandensein weiterer Mängel in Abrede gestellt. Dass dies das letzte Wort der Beklagten darstellte und eine Fristsetzung deshalb sinnlos war, lässt sich daraus nicht entnehmen.
Hingegen reicht es für die Annahme der Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Käufer nicht aus, dass bereits andere Mängel an der Sache beseitigt worden sind. Insofern ist jeder Mangel isoliert zu betrachten.
Zwar ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung auch dann entbehrlich, wenn die dem Käufer zustehende Art der Nachbesserung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist (§ 440 Satz 1, 2 BGB). […] Der Umstand, dass die Beklagte bereits wegen verschiedener anderer Mängel Nachbesserungsarbeiten vorgenommen hat, führt entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht dazu, dass den Klägerinnen wegen der weiteren noch im Streit befindlichen Mängel eine Nachbesserung durch die Beklagte nicht mehr zumutbar wäre, denn der Käufer hat dem Verkäufer grund-sätzlich wegen jedes einzelnen Mangels Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
Ergebnis: K kann nicht zurücktreten und den Kaufpreis auch nicht zurückfordern.
Fazit
Ein Fall aus dem Kaufrecht, der als Aufhänger für eine Klausur dienen könnte. Interessant sind insbesondere die Erwägungen zur Erheblichkeit eines Sachmangels und den Anforderungen an eine Erfüllungsverweigerung des Verkäufers. Da das Gesetz keine Anhaltspunkte zur Frage der Erheblichkeit gibt, sollte man die Rechtsprechung des BGH im Auge behalten.

20.08.2011/0 Kommentare/von Nicolas Hohn-Hein
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2011-08-20 17:32:312011-08-20 17:32:31Noch einnmal: Erheblichkeit eines Mangels beim Kfz-Kauf (teures Wohnmobil)
Samuel Ju

Bagatellmangel eines neuen Fahrzeuges (Porsche Cayenne) berechtigt nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag

Schuldrecht, Zivilrecht

Der Bundesgerichtshof hat kürzlich die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (sog. Nichtzulassungsbeschwerde) gegen ein Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts zurückgewiesen, das sich mit einer interessanten Rechtsfrage aus dem Gebiet des Autokaufs beschäftigt hat.
Sachverhalt
Der 1. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts hat im November 2009 entschieden, dass das Fehlen einer im Kaufvertrag vereinbarten Sonderausstattung „automatisch abblendbare Innen- und Außenspiegel“ bei einem knapp 70.000 € teuren Porsche Cayenne Tiptronic zwar einen Mangel darstellt, wegen seines Bagatellcharakters aber dennoch nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
Entscheidung
Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Mangel der Kaufsache dem Käufer ausnahmsweise dann kein Rücktrittsrecht einräume, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich sei. Bei einer nur geringfügigen Vertragsstörung überwiege das Verkäuferinteresse am Bestand des Vertrages das Rückabwicklungsinteresse des Käufers. Von einer in diesem Sinne unerheblichen Pflichtverletzung (des Verkäufers) sei auszugehen, wenn sich der Mangel in einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auswirke, der weniger als 1 % des Kaufpreises betrage. So läge der Fall hier; der Aufpreis für die im Nachhinein nicht nachrüstbare Spiegeltechnik betrage sogar weit weniger als 1 % des Kaufpreises.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung des Senats, die Revision nicht zuzulassen, hat der BGH vor kurzem (im Juni) zurückgewiesen. Damit steht nun endgültig fest, dass sich der Kläger an dem Kaufvertrag festhalten lassen muss.
Bundesgerichtshof, Beschluss v. 01.06.2011, Az.: VIII ZR 320/09,
Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts v. 19.11.2009, Az.: 1 U 389/09
(vorgehend Urteil des Landgerichts Erfurt v. 05.03.2009, Az.: 2 HKO 126/08)

Quelle: Pressemitteilung des Thüringer OLGs vom 13.7.2011

24.07.2011/4 Kommentare/von Samuel Ju
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2011-07-24 14:17:022011-07-24 14:17:02Bagatellmangel eines neuen Fahrzeuges (Porsche Cayenne) berechtigt nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag
Samuel Ju

BGH Urteil: Erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers bei Lieferung eines Fahrzeugs in anderer Farbe

Schuldrecht, Zivilrecht, Zivilrecht

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 17.2.2010 entschieden, dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers darstellt.
Sachverhalt
Der Beklagte kaufte im März 2005 bei einem in Florida (USA) ansässigen Unternehmen einen Pkw Chevrolet Corvette zu einem Preis von rund 55.000 US-Dollar. Das von der Verkäuferin anschließend zur Lieferung angebotene Fahrzeug weist nicht, wie im Vertrag angegeben, eine Lackierung in „Le Mans Blue Metallic“ auf, sondern ist schwarz. Der Beklagte verweigert die Annahme des Fahrzeugs und die Zahlung des Kaufpreises mit der Begründung, die Verkäuferin habe den Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht der Verkäuferin Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Lieferung des Fahrzeugs.
Entscheidung / Lösung
Der Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht der Verkäuferin auf Zahlung des Kaufpreises gem. § 433 Abs. 2 BGB Zug um Zug gegen Lieferung des Fahrzeugs könnte infolge eines Rücktritts seitens des Beklagten untergegangen sein.
Zu prüfen ist somit, ob der Beklagte wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, §§ 346, 323 BGB. Nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB kann der Gläubiger nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist
Stellt die Lieferung des Wagens in falscher Farbe eine erhebliche Pflichtverletzung dar?
Schwerpunkt dieser Entscheidung war somit die Frage, ob die Lieferung der Corvette in schwarzer statt in blauer Farbe eine erhebliche Pflichtverletzung darstellt oder nicht.
Vorinstanzen: Pflichtverletzung unerheblich
Der Käufer war in den beiden ersten Instanzen verurteilt worden. Das Berufungsgericht versagte dem Käufer ein Zurückweisungsrecht noch vor Lieferung, da sein Rücktrittsrecht gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2. BGB ausgeschlossen sei. Die Lieferung einer schwarzen statt einer blauen Corvette stelle keine erhebliche Pflichtverletzung dar.
BGH: Erheblicher Sachmangel
Auf die Revision des Käufers hin hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nun entschieden, dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und damit auch eine erhebliche Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB darstellt, und zwar auch dann, wenn vom Käufer zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen wurde. Die Lackfarbe bestimme maßgeblich das Erscheinungsbild eines Kraftfahrzeugs und gehöre deshalb für den Käufer zu den maßgeblichen Gesichtspunkten seiner Kaufentscheidung.
Examensrelevanz
Im Autofahrerstaat Deutschland wird dies wohl nicht die letzte Entscheidung hinsichtlich einer Streitigkeit beim Autokauf gewesen sein. In der Examensklausur im Zivilrecht sollte man die Voraussetzungen des Rücktritts rauf- und runterbeten können. Es ist nun also höchstrichterlich entschieden, dass die Farbe des Autos beim Kauf von entscheidender Bedeutung ist und Abweichungen von der vereinbarten Farbe eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen, der somit dem Käufer einen Rücktritt ermöglicht. Noch wichtiger ist es mE jedoch, die Systematik des Rücktritts im Zusammenspiel zwischen Schuldrecht AT und Schuldrecht BT (insbesondere Kaufrecht, Werkvertragsrecht) zu kennen. Zwar wirkt sich dies auf das Ergebnis der Falllösung nicht aus, da im Kaufrecht und Werkvertragsrecht auf die allgemeinen Rücktrittsnormen verwiesen wird. Dies hinterlässt jedoch beim Korrektor keinen guten Eindruck und führt zu unnötigem Punktabzug.
BGH – Urteil vom 17. Februar 2010 – VIII ZR 70/07
Vorinstanzen:
LG Ellwangen – Urteil vom 15. September 2006 – 3 O 579/05
OLG Stuttgart – Urteil vom 5. März 2007 – 5 U 173/06

18.02.2010/1 Kommentar/von Samuel Ju
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2010-02-18 18:29:082010-02-18 18:29:08BGH Urteil: Erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers bei Lieferung eines Fahrzeugs in anderer Farbe
Dr. Stephan Pötters

Nutzungsersatzpflicht bei Rücktritt auch für Verbraucher? – Klarstellung durch BGH

Rechtsprechungsübersicht, Schuldrecht, Zivilrecht

EuGH: Kein Nutzungsersatzanspruch bei Nachlieferung
Einer der wichtigsten Fälle der letzten Jahre im Kaufrecht war wohl zweifelsohne der Quelle-/Backofen-Fall, über den wir hier ebenfalls ausführlich berichtet haben. Der EuGH (NJW 2008, 1433) entschied, dass ein Verbraucher im Falle einer Nachlieferung nicht zum Wertersatz verpflichtet werden könne, ansonsten bestünde keine Richtlinienkonformität. Der nationale Gesetzgeber reagierte daraufhin mit der Einführung des neuen § 474 Abs. 2 BGB.
BGH: Die Rspr. des EuGH gilt nicht für den Rücktritt
Nun entschied der BGH (v. 16.09.2009 – VIII ZR 243/08) in einem aktuellen Fall, dass diese Rspr. nicht auf die Rechtsfolgen eines Rücktritts übertragen werden könne. Dem ist zuzustimmen, denn bei einem Rücktritt erfolgt – anders als bei der Nachlieferung als ein Fall der Nacherfüllung – eine vollständige Rückabwicklung des Vertrages. Auch die Verbrauchgüterkaufs-RL steht dem nicht entgegen. Im Fall musste daher der Käufer nach Rücktritt von einem Autokaufvertrag Nutzungsersatz für die ihm entstandenen Gebrauchsvorteile zahlen. Er war mit dem Auto 36.000 km gefahren.
Der Lösung des BGH kann nur zugestimmt werden. Das Gesetz ist eindeutig (§ 346 II, III BGB). Außerdem wäre es unbillig, dem Käufer einen Anspruch auf Rückerstattung des gesamten Kaufpreises zu geben, ohne im Gegenzug auch eine Wertersatzpflicht zu bejahen, denn dann könnte er über eine möglichst lange Hinauszögerung des Rücktritts quasi ohne einen Wertverlust beliebig viel Auto fahren.

17.09.2009/1 Kommentar/von Dr. Stephan Pötters
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Stephan Pötters https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Stephan Pötters2009-09-17 13:47:532009-09-17 13:47:53Nutzungsersatzpflicht bei Rücktritt auch für Verbraucher? – Klarstellung durch BGH
Seite 2 von 212

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