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Schlagwortarchiv für: Richterin

Tom Stiebert

BGH: Mitwirkung einer Richterin während des gesetzlichen Mutterschutzes begründet absoluten Revisionsgrund

Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Startseite, StPO, Strafrecht, Strafrecht

Das Prozessrecht (StPO und ZPO) wird während  des Studiums häufig als sperrig und wenig bedeutsam wahrgenommen. Dies mag punktuell seine Berechtigung haben, spätestens im zweiten Examen ist es aber von herausragender Bedeutung. Aber auch in der mündlichen Prüfung und für mögliche Zusatzfragen sollten Grundkonstellationen und Fragen zwingend beherrscht werden. Aus diesem Grund lohnt sich die Lektüre einer aktuellen Entscheidung des BGH (BGH v. 7.11.2016 – 2 StR 9/15). Hierbei geht es gerade darum, wann ein Grund für die Revision vorgelegen hat.
I. Sachverhalt
Folgender Sachverhalt lag zugrunde:
In den Jahren 2012 und 2013 fand vor dem örtlichen und sachlich zuständigen LG die Verhandlung in der Hauptsache statt. Die entscheidende Strafkammer war (ordnungsemäß und ununterbrochen) mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt. Ein Ergänzungsrichter war nicht hinzugezogen worden. An der Hauptverhandlung und am Urteil wirkte eine Richterin mit, die im Lauf der Hauptverhandlung schwanger wurde. Die Hauptverhandlung wurde am 20.12.2013 bis zum 03.01.2014 unterbrochen. Im Fortsetzungstermin am 03.01.2014 war zu erkennen, dass die Schwangerschaft beendet war, sodass die Geburt zwischen 20.12.2013 und 03.01.2014 erfolgt sein musste. Auskünfte hierzu wurden auf Nachfrage der Verteidiger nicht erteilt. Die Hauptverhandlung wurde am 03.01.2014 mit der Verkündung von Beschlüssen fortgesetzt; danach unterbrach sie der Vorsitzende bis zum 31.01.2014. Die Verteidiger erhoben einen Besetzungseinwand, den die Strafkammer durch Beschluss zurückwies. Sie erklärte, dass die Besetzung des Gerichts ordnungsgemäß sei. Gegen das Urteil legte der Angeklagte das Rechtsmittel der Revision ein.
Vom BGH (als Revisionsinstanz) war nun u.a. das Vorliegen von Revisionsgründen zu prüfen.
II. Entscheidung des BGH
Der BGH bejahte hier das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes iSd. § 338 StPO.
Folgende Punkte sind bei der Revision stets zu prüfen:

  1. Zulässigkeit der Revision (Insbesondere Frist für Revisionseinlegung und –begründung; Beschwer)
  2. Von Amts wegen zu beachtende Verfahrensvoraussetzungen/Verfahrenshindernisse
  3. Verfahrensfehler
    1. absolute Revisionsgründe (§ 338 StPO)
    2. relative Revisionsgründe (§ 337 StPO)
  4. Sachrüge (Überprüfung, ob Urteil in inhaltlicher Hinsicht richtig)

Zu klären war hier, ob ein absolurter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO vorgelegen hat, ob also eine fehlerhafte Besetzung des Gerichtes bestand. Dies kann allein aus dem Beschäftigungsverbot des § 6 MuSchG herrühren.
Das Gericht bejahte einen entsprechenden Fehler:

Nach Auffassung des BGH folgt aus § 6 Abs. 1 MuSchG in Verbindung mit Überleitungsregeln des Landesrechts ein absolutes Dienstleistungsverbot. Es steht danach nicht im Belieben der Richterin, ob sie von dem gesetzlichen Mutterschutz Gebrauch macht oder darauf verzichtet. § 6 Abs. 1 MuSchG will der Mutter gerade diesen Entscheidungsdruck für die Zeit nach der Entbindung nehmen. Die Fortsetzung einer Hauptverhandlung in der Mutterschutzfrist führt zu einem Besetzungsfehler des Gerichts, der einen absoluten Revisionsgrund im Sinne von § 338 Nr. 1 StPO begründet.

Dem kann mit guter Argumentation aber entgegengetreten werden:

Ein Beschäftigungsverbot sich auch nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG. Bei dieser Vorschrift handele es sich nicht um eine Regelung über die Besetzung des Gerichts. Der Richterin stehe aufgrund ihrer Unabhängigkeit die Ausübung des Richteramts in der Zeit des gesetzlichen Mutterschutzes frei; ihr könne ein überobligationsmäßiger Einsatz nicht untersagt werden. Der Rechtskreis der Angeklagten sei vom Schutzzweck des § 6 Abs. 1 MuSchG nicht berührt.

Entscheidend ist also, welche Wirkung das Verbot des § 6 MuSchG haben soll. Auch wenn die Urteilsgründe noch nicht vorliegen, zeigt sich ein sehr weites Verständnis des BGH von § 6 MuSchG. Eine drittschützende Wirkung dieser Vorschrift wird offensichtlich bejaht. Mit anderen Worten: Die Mitwirkung eines notwendigen Prozessbeteiligten ist unwirksam, wenn individuelle Verbote der Mitwirkung bestehen. Es kommt nicht allein auf die prozessuale Wirksamkeit (die hier gegeben ist) sondern auch auf darüberhinausgehende Vorschriften an.
III. Bewertung und Relevanz
Dem sehr weiten Verständnis des BGH ist hier nicht zwingend zuzustimmen. Jedenfalls bedarf es aber einer ausführlichen Diskussion in der Klausur und prüfung. Der Fall, der sehr leicht verständlich ist, sollte zwingend wiederholt werden, um Grundprinzipien des Revisionsrecht zu repetieren und auch in diesem Randbereich fit zu sein. Im zweiten Examen wird der Fall mit garantie laufen, aber auch im Ersten Examen eignet er sich perfekt für eine etwas atypische Zusatzfrage zur StPO.

08.11.2016/2 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2016-11-08 15:00:512016-11-08 15:00:51BGH: Mitwirkung einer Richterin während des gesetzlichen Mutterschutzes begründet absoluten Revisionsgrund
Redaktion

Meine 18 Punkte: Das juraexamen.info Interview mit der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf Anne-José Paulsen

Alle Interviews, Interviewreihe, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes

In unserer regelmäßigen Interviewserie “Meine 18 Punkte” stellen wir bekannten Juristinnen und Juristen und ehemaligen Jura-Studentinnen und Studenten 18 Fragen zu ihrem Studium und wie es danach weiterging.

Unsere heutige Gesprächspartnerin ist die aktuelle Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Frau Anne-José Paulsen.
Paulsen_Offiziell_13
Quelle: www.fotografie-wolf.com Bildrechte: Oberlandesgericht Düsseldorf
1. Name:
Anne-José Paulsen
2. Studiert von bis:
1971-1976

3. Studienort:
Regensburg

4. Beruf:
Richterin; Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf

5. Frau Paulsen, bitte ergänzen Sie folgenden Satz: Jura ist für mich…
eine unverzichtbare Grundlage meiner richterlichen Arbeit. Bei den Verwaltungsentscheidungen, die ich als Präsidentin des OLG für dieses Gericht und seinen Bezirk zu treffen habe, ist Jura hingegen zwar ebenfalls oft die Basis, aber nicht allein ausschlaggebend.

6. Was hat Sie dazu bewogen Jura zu studieren?
Zunächst der gute Rat meines Vaters, dann – nach der ersten Vorlesung – eine bis heute ungebrochene Begeisterung für dieses exzellente Handwerkszeug zur Erfassung, Durchdringung und Bewertung auch komplexer Sachverhalte.
7. Würden Sie ihren Studienort wieder wählen?
Ja!
8. Was hat Ihnen am Studium am meisten gefallen und was vielleicht nicht?
Mich haben im Studium – wie auch später in der Berufsausübung – immer besonders die Bereiche juristischen Arbeitens fasziniert, die Einblicke in andere Fachgebiete geben, sei es Geschichte, Wirtschaft, Technik …
9. Welche Vorurteile hatten Sie vor dem Studium über Jura und Juristen?
Sie erschienen mir als „formalistische Bedenkenträger“ – bei schlechten Juristen bin ich manchmal auch heute noch in der Gefahr, solchen Vorurteilen zu erliegen.
10. Was war Ihr größter Fehler während Ihres Studiums bzw. Ihrer Karriere und was können Sie einem Jurastudenten, der gerade mit dem 1. Semester begonnen hat, raten anders zu machen?
Jeder macht vermutlich seine eigenen Fehler und muss sie auch machen, um aus ihnen lernen zu können. Mein Rat ist, sich nicht derart in den (wichtigen) Kleinigkeiten zu verlieren, dass die Zusammenhänge aus dem Blick geraten.
11. Es gibt ja auch ein „Leben neben dem Jurastudium“: Was war Ihre wichtigste Erfahrung außerhalb des eigentlichen Studiums?
Verantwortung für das eigene Leben zu übernehmen; Begegnungen und Austausch mit vielseitig interessierten und gebildeten Menschen gerade auch außerhalb des eigenen Faches.
12. Und nun natürlich die Gretchenfrage: Wie halten Sie es mit dem Rep?
Ich hab es ohne geschafft – und halte deshalb viel von einer guten universitären Examensvorbereitung.
13. Was haben Sie als erstes nach den Staatsexamina getan?
Gefeiert!
14. War das Richteramt schon immer ihr Traumberuf?
Schon immer? Jedenfalls sehr früh schon während des Studiums.
15. Was zeichnet ihrer Meinung nach eine/n gute/n Richter/in aus?
Neben den unerlässlichen guten Fachkenntnissen, die Bereitschaft ständig dazuzulernen. Dazu Souveränität und Gelassenheit, Fleiß, Mut zu entscheiden, Empathiefähigkeit und genug Selbstkritik und Demut, um rechtzeitig eigene Festlegungen in Frage zu stellen.
16. Wo würden Sie sich heute sehen, wenn Sie nicht Jura studiert hätten?
In der Leitung eines Unternehmens.
17. Sie sind für einen Tag Justizministerin. Was würden Sie an der Juristenausbildung ändern?

Endlich mal für längere Zeit nichts!
18.  Bitte ergänzen Sie zum Schluss diesen Satz: Jura macht sexy, weil…
Interessante Verknüpfung! Die Hoffnung stirbt ja bekanntlich zuletzt…
Frau Paulsen, wir danken Ihnen für das Gespräch!
Die Fragen stellte Zaid Mansour
Anregungen für weitere Gesprächspartner nehmen wir gerne entgegen.

10.07.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-07-10 13:00:332013-07-10 13:00:33Meine 18 Punkte: Das juraexamen.info Interview mit der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf Anne-José Paulsen

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