Wir hatten vor einigen Tagen darüber berichtet, dass das BVerfG die Verfassungsbeschwerde im „Spick mich-Fall“ des BGH nicht zur Entscheidung angenommen hat.
Nun berichten das Beck Blog und die Hannoversche Allgemeine Zeitung, dass die Hans Soldan GmbH eine Richter-Bewertungsplattform ins Leben gerufen hat, wo nun auch Richter und Gerichte im Internet nach ihrer Leistung bewertet werden können.
Ziel sei es, die Justiz durch konstruktive Kritik noch besser zu machen. Die Bewertung der Richter und Gerichte erfolgt den Angaben zufolge wie in der Schule mit Noten von eins bis sechs. Qualitätskriterien sind etwa eine zügige Terminierung, die Verhandlungsführung von Richtern und deren fachliche Kompetenz.
Mal schauen, was nun die Richter dazu sagen. 🙂
Für die mündliche Prüfung sollte man sich in diesen Tagen auf jeden Fall noch einmal die Spickmich Entscheidung des BGH anschauen. Auch bei den Klausuren häufen sich die Sachverhalte mit Web 2.0 Zusammenhang. In der 1. August Zivilrecht Examensklausur in NRW war unter anderem die Frage zu beantworten, ob und wie der Nutzer einer Online Plattform Netzwerke-VZ.de die Unterlassung der Nutzung persönlicher Daten verlangen kann. Relevante Rechtsnormen aus dem BGB sind hier insbesondere die §§ 823 und 1004 BGB. Im Verfassungsrecht sollte man das „Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“ als besondere Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Art. 2 I GG ivm. Art. 1 I GG und das dazugehörige Leiturteil des BVerfG kennen. Die BVerfG Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung lief noch nicht im Examen und ist somit noch heiß.