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Schlagwortarchiv für: Richter

Lukas Knappe

BGH: „Drum prüfe was du bei Facebook postest – »Wir geben ihrer Zukunft ein Zuhause: JVA« ist nicht lustig“

Mündliche Prüfung, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite, StPO, Strafrecht

An die Binsenweisheit „Drum prüfe was du in Sozialen Netzwerken postest“, sollten sich auch Richter halten. So mancher Facebook-Eintrag hat vor diesem Hintergrund das Zeug zur Juristischen Posse. So auch der Post eines Vorsitzenden Richters der 2. Großen Strafkammer des LG Rostock, der den BGH bereits im Januar beschäftigt und dazu veranlasst hatte, ein Urteil des LG Rostock aufzuheben (BGH, Beschl. vom 12.01.2016 – 3 StR 485/15).  Ein Internetauftritt, der suggeriert, dass ein Richter Spaß an der Verhängung hoher Strafen hat und sich auch noch über die Angeklagten lustig macht, ist nämlich mit der gebotenen Haltung der richterlichen Unvoreingenommenheit nicht zu vereinbaren und kann daher die Besorgnis der Befangenheit nach § 24 II StPO begründen. Da über den Fall in der vergangenen Woche in verschiedenen Medien berichtet worden war, soll an dieser Stelle eine kurze rechtliche Zusammenfassung erfolgen.

Sachverhalt

Das Landgericht Rostock hatte im April 2015 zwei Angeklagte unter anderem wegen erpresserischen Menschenraubs zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Im Rahmen des Strafverfahrens erlangte einer der Verteidiger am Abend des 22. Januar 2015 erstmals von dem Facebook-Account des Vorsitzenden der Strafkammer Kenntnis. Im öffentlich zugänglichen Bereich war auf der Profilseite ein Bild des Vorsitzenden zu sehen, auf dem dieser mit einem Bierglas in der Hand auf einer Terrasse sitzt und ein T-Shirt trägt, das mit der Aufschrift: „Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause: JVA“ bedruckt ist. Auf derselben Seite war vermerkt: „2. Große Strafkammer bei Landgericht Rostock“. In der Zeile darunter hieß es: „1996 bis heute“. Im Kommentarbereich befand sich ein Eintrag des Vorsitzenden, der wie folgt lautete: „Das ist mein ‚Wenn du raus kommst, bin ich in Rente‘-Blick“. Dieser Eintrag wurde von einem Benutzer mit den Worten: „… sprach der schwedische Gardinen-Verkäufer!: -))“ kommentiert, was wiederum von zwei Personen, darunter der Vorsitzende, geliked wurde.

Zu Beginn des nächsten Hauptverhandlungstages lehnten die Angeklagten den Vorsitzenden wegen des Inhalts der Facebook-Seite und weiterer Umstände wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. In der Folgezeit äußerte sich der Vorsitzende dienstlich zu dem den Facebook-Account betreffenden Inhalt des Ablehnungsgesuches wie folgt: „Zum weiteren Vorbringen im Ablehnungsgesuch gebe ich keine Stellungnahme ab. Ich werde mich nicht zu meinen privaten Lebensverhältnissen äußern.“ Am 28. Januar 2015 wies die Strafkammer die Ablehnungsgesuche der Angeklagten als unbegründet zurück. Dabei begründete sie die Ablehnung damit, dass  der Internetauftritt des Vorsitzenden betreffe ausschließlich dessen persönlichen Lebensbereich und offensichtlich humoristisch geprägt sei.

Rechtslage
Diese eher naiv anmutende Einschätzung teilte der BGH vor dem Hintergrund des § 24 II StPO allerdings nicht, wie sich nun im Revisionsverfahren zeigte. Die maßgebliche Norm der StPO lautet:

§ 24: Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

Befangenheit wird dabei als eine innere Haltung eines Richters verstanden, die im konkreten Fall seine Neutralität, Distanz und Unparteilichkeit gegenüber den Verfahrensbeteiligten störend beeinflusst, indem sie ein persönliches, parteiliches Interesse des Richters – sei es wirtschaftlicher, ideeller, politischer oder rein persönlicher Art – am Verfahrensgang und am Ausgang des Verfahrens begründet. (Definition nach: Scheuten, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, § 24 Rn. 3). Dabei kommt es für die Besorgnis von Befangenheit im Sinne eines objektiv-individuellen Maßstabes darauf an, ob der Ablehnende bei verständiger  Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die seine erforderliche Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit störend beeinflussen kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 8.05.2014 – 1 StR 726/13;  Urt. vom 12. 11.2009 – 4 StR 275/09).
Diese Voraussetzungen sieht der BGH im konkreten Fall als erfüllt an:

Der Inhalt der öffentlich und somit auch für jeden Verfahrensbeteiligten zugänglichen Facebook-Seite dokumentiert eindeutig eine innere Haltung des Vorsitzenden, die bei verständiger Betrachtung besorgen lässt, dieser beurteile die von ihm zu bearbeitenden Strafverfahren nicht objektiv, sondern habe Spaß an der Verhängung hoher Strafen und mache sich über die Angeklagten lustig. Die beschriebene Facebook-Seite enthält auch einen eindeutigen Hinweis auf die berufliche Tätigkeit des Vorsitzenden und betrifft deshalb nicht lediglich dessen persönliche Verhältnisse. Unter diesen Umständen war ein noch engerer Zusammenhang mit dem konkreten, die Angeklagten betreffenden Strafverfahren nicht erforderlich, um bei ihnen die berechtigte Befürchtung zu begründen, dem Vorsitzenden mangele es an der gebotenen Neutralität. Das in dem Ablehnungsgesuch dargelegte Misstrauen in die Unparteilichkeit des Vorsitzenden ist deshalb gerechtfertigt. Dessen Internetauftritt ist insgesamt mit der gebotenen Haltung der Unvoreingenommenheit eines im Bereich des Strafrechts tätigen Richters nicht zu vereinbaren.

01.03.2016/0 Kommentare/von Lukas Knappe
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Lukas Knappe https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Lukas Knappe2016-03-01 09:06:092016-03-01 09:06:09BGH: „Drum prüfe was du bei Facebook postest – »Wir geben ihrer Zukunft ein Zuhause: JVA« ist nicht lustig“
Dr. Marius Schäfer

Notiz: BVerfG zur Richterbesoldung

Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Startseite, Verfassungsrecht

Das BVerfG hat mit Urteil vom 05. Mai 2015 (2 BvL 17/09 u.a.) wenig überraschend und einstimmig entschieden, dass Richter und Staatsanwälte in Sachsen-Anhalt in den Jahren zwischen 2008 und 2010 zum Teil nicht amtsangemessen im Sinne des Art. 33 V GG und damit verfassungswidrig alimentiert worden sind. Betroffen ist die Besoldungsgruppe R 1. Geklagt hatten die Beschwerdeführer gegen ihre Alimentierung zunächst vor den Verwaltungsgerichten, die im Laufe des Verfahrens eine Vorlage vor dem BVerfG (Art. 100 I GG) für erforderlich hielten.
Das Bundesland Sachsen-Anhalt hat nun mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2016 verfassungskonforme Regelungen zur Besoldung der betroffenen Berufsgruppen zu schaffen. Hingegen seien die Richter und Staatsanwälte in Nordrhein-Westfalen mit der Besoldungsgruppe R 1 im Jahr 2003 und Rheinland-Pfalz mit der Besoldungsgruppe R 3 ab dem Jahre 2012 angemessen alimentriert worden.
Betrifft die Entscheidung zwar zunächst nur die Fälle der beschwerdeführenden Personen, muss dem jedoch über den Einzelfall hinaus eine grundlegende Bedeutung für die sich aus Art. 33 V GG abgeleitete, amtsangemessene Alimentierung der etwa 20.000 Richter und 5.000 Staatsanwälte in ganz Deutschland zugemessen werden. Trotz weiter Entscheidungsspielräume haben sich die Bundesländer an den durch das BVerfG getroffenen Kriterien zur Alimentierung dieser Berufsgruppen zu orientieren. Angesichts der ausführlichen Begründungen des BVerfG sei im Übrigen auf die Pressemitteilung sowie auf die Leitsätze des BVerfG verwiesen:

1. Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung der Richter und Staatsanwälte entspricht eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Ob die Bezüge evident unzureichend sind, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden.
2. Im Rahmen dieser Gesamtschau liegt es nahe, mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern einen durch Zahlenwerte konkretisierten Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus zu ermitteln.
3. Hierzu eignen sich fünf Parameter, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip angelegt sind und denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt (deutliche Differenz zwischen einerseits der Besoldungsentwicklung und andererseits der Entwicklung der Tarifentlohnung im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex sowie des Verbraucherpreisindex, systeminterner Besoldungsvergleich und Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder). Ist die Mehrheit dieser Parameter erfüllt (1. Prüfungsstufe), besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation. Diese Vermutung kann durch die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung widerlegt oder weiter erhärtet werden (2. Prüfungsstufe).
4. Ergibt die Gesamtschau, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (3. Prüfungsstufe). Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG.
5. Jenseits der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation genießt die Alimentation des Richters oder Staatsanwalts einen relativen Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.
6. Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese Anforderungen treffen ihn insbesondere in Form von Begründungspflichten.

 

05.05.2015/2 Kommentare/von Dr. Marius Schäfer
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Marius Schäfer https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Marius Schäfer2015-05-05 10:59:582015-05-05 10:59:58Notiz: BVerfG zur Richterbesoldung
Redaktion

Die lustigsten Urteile: Arbeitsrecht

Arbeitsrecht, Für die ersten Semester, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite, Zivilrecht

Nach den in den letzten beiden Tagen veröffentlichten lustigsten Urteilen zum Zivilrecht (Teil 1 und Teil 2) wollen wir euch auch den arbeitsrechtlichen Bereich nicht vorenthalten. Auch hier sind die Urteile erneut bunt gemischt: lustige Sachverhalte sind ebenso vertreten wie gereimte Urteile.
Herzlichen Dank an alle, die uns Urteile zugesandt haben. Gratulieren dürfen wir Yasmina Yenimazman, die uns einen Fall des LAG Baden Württemberg zugesendet hat, der deutlich macht, wohin die Langeweile von (arbeitslosen) Juristen führen kann…
Viel Vergnügen beim Lesen!
 
ArbG Detmold 3 Ca 842/07 v. 23.08.2007
 

Der Streit entstand, weil der Beklagte
im Rechtsstreit (ArbG Detmold 1 Ca 1129/06) vorzutragen wagte,
was nun der Klägerin sehr missfällt. Sie fordert deshalb Schmerzensgeld.
Dass der Beklagte schweigen soll, verlangt sie ferner voller Groll.
 
Was ist der Grund für ihre Klage?
Nun, der Beklagte hat in ……
einst einen Spielbetrieb besessen.
Die Klägerin ihrerseits indessen
erhielt – als Aufsicht eingesetzt
– für diese Tätigkeit zuletzt
als Stundenlohn, wie man das kennt,
nur sieben Euro und elf Cent.
 
Oft kamen dorthin manche Kunden
erst in den späten Abendstunden,
um sich – vielleicht vom Tagesstress
beim Spielen auszuruh’n. Indes
behauptet nunmehr der Beklagte,
dass es die Klägerin dann wagte,
so neben ihren Aufsichtspflichten
noch andere Dinge zu verrichten:
 
So habe sie sich nicht geniert
und auf dem Hocker masturbiert.
Was dabei auf den Hocker troff,
befände sich im Hockerstoff.
Die Spielbar sei aus diesem Grunde
als „Russenpuff“ in aller Munde.
Er habe zwar nun dies Geschehen
nicht selbst vor Ort mitangesehen.
 
Doch hätten Zeugen ihm beschrieben,
was dort die Klägerin getrieben.
Er kündigte aufgrund der Kunde
der Klägerin aus andrem Grunde,
um – dies ließ er jedoch betonen
– den Ruf der Klägerin zu schonen.
Die Klägerin klagte dann sogleich. (ArbG Detmold 1 Ca 1129/06).
Man einigte sich im Vergleich –
hier mag man die Parteien loben –
denn der Vertrag ward aufgehoben und –
um die Sache abzurunden –
die Klägerin noch abgefunden.
 
Der Klägerin reichte dies nicht hin,
denn ihr steht noch nach Mehr der Sinn.
Sie habe nie vor all den Zockern
sich selbst befriedigt auf den Hockern.
Der Pein, die man ihr zugefügt,
der werde nur durch Geld genügt.
Die Lügen – für sie nicht zu fassen –
muss der Beklagte unterlassen.
 
Die Klägerin beantragt,
 
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2007 zu zahlen;
 
2. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, zu behaupten, dass die Klägerin mehrfach sexuelle Handlungen nach Dienstschluss in der Diensthalle der Fa. … GmbH vorgenommen habe;
 
3. dem Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen ihn festgesetzt wird.
 
Der Beklagte beantragt,
 
die Klage abzuweisen.
 
Er meint, es fehle dieser Klage
der Grund, dies stehe außer Frage.
Er habe nichts etwa „erdichtet“
nein, nur in dem Prozess (ArbG Detmold 1 Ca 1129/06) berichtet –
und so die Kündigung begründet –
was vorher Zeugen ihm verkündet
und diesen habe er geglaubt.
Dies sei ihm doch wohl noch erlaubt.
Was nun die Klägerin bestreitet,
das habe er auch nie verbreitet.
Er habe doch nur im Prozess
berichtet, wie gehört. Indes:
er könne schließlich nach Belieben
was dort die Klägerin getrieben
beweisen: erstens durch die Zeugen;
die würden sicher nichts verschweigen.
Und zweitens durch den Stoffbezug
des Hockers, der die Klägerin trug.
Er reichte ihn – den gut verpackten –
bereits zu den Verfahrensakten (ArbG 1 Ca 1129/06 Pl. Hülle Bl. 30),
auf dass nunmehr die Analyse
der Klägerin Tun exakt bewiese.
 
Was die Parteien noch so sagen, ist in der Akte nachzuschlagen.
 
Entscheidungsgründe
 
Die Klage – wie die Kammer findet –
ist vollumfänglich unbegründet.
 
Auch wenn’s der Klägerin missfällt:
Es gibt für sie kein Schmerzensgeld;
denn der Beklagte durfte hier
sich äußern, wie er’s tat. Dafür
gilt dies hier nur in dem Verfahren –
sonst darf er auch nichts offenbaren.
 
Er hat – um auf den Punkt zu kommen –
insoweit etwas wahrgenommen,
was der, der die Gesetze kennt,
„berechtigtes Interesse“ nennt. (Vgl. § 193 StGB.)
Zwar könnte man zu Recht hier fragen:
Darf man denn einfach etwas sagen,
wenn man es nur von anderen hört
und dies, wen es betrifft, empört?
Besteht nicht wenigstens die Pflicht,
dass man sich informiert und nicht
leichtfertig irgendwas verbreitet,
was Anderen Verdruss bereitet?
 
Dass der Beklagte so ganz „locker“
erfand das Treiben auf dem Hocker,
er also nicht aus Zeugenmunde
erfuhr die „sexuelle Kunde“,
hat selbst die Klägerin nicht erklärt.
So war es ihm auch nicht verwehrt
die Kunde für sich selbst zu nützen,
hierauf die Kündigung zu stützen.
Die Klägerin hat nämlich nicht
bestritten, dass hier ein Bericht
der Zeugen stattfand, der Beklagte
nur wiedergibt, was man ihm sagte.
Auch dafür, dass die beiden Zeugen
persönlich vielleicht dazu neigen
bewusst die Unwahrheit zu sagen,
ward im Prozess nicht vorgetragen.
So musste der Beklagte nicht
misstrauen ihrem Tatbericht,
um selbst der Sache nachzugehen,
was in der Spielbar so geschehen.
Nur wenn sein Ziel war zu verletzen,
die Klägerin herabzusetzen,
sie zu verleumden, zu entehren,
war ihm dies deutlich zu verwehren.
Kurz: Es kommt letztlich darauf an,
ob’s der Beklagte selbst ersann,
er also gleichsam phantasierte,
wie sich die Klägerin gerierte.
 
Und deshalb bleibt auch unergründet,
was sich im Hockerstoff befindet
und ob die Zeugen sahn und hörten,
was dem Beklagten sie erklärten.
Nein, der Beklagte muss mitnichten
ein hohes Schmerzensgeld entrichten.
 
2. Auch unbegründet – ohne Frage –
ist hier die Unterlassungsklage.
Die Klägerin hat nicht vorgetragen,
dass der Beklagte sozusagen
nun coram publico beschrieben,
was auf dem Hocker sie getrieben.
Nur im Prozess hat er erklärt,
was jetzt die Klägerin empört.
Das durfte er – wie dargestellt,
womit natürlich das entfällt,
was letztlich Grund der Klage war:
die zu befürchtende Gefahr,
dass der Beklagte überall
herumerzählt den „Hockerfall“,
bestrebt ist, unter allen Leuten
was man ihm zutrug zu verbreiten.
 
Die Kosten, dies bleibt noch zu sagen,
sind von der Klägerin zu tragen. (Vgl. § 91 ZPO.)
 
Der Streitwert war nach den Gesetzen (vgl. §§ 61 Abs. 1 ArbGG; 3 ZPO; 23 Abs. 3 RVG) –
wie hier geschehen – festzusetzen.

 
 
 
BAG, Urteil vom 2. 3. 2006 – 2 AZR 53/05 – NZA-RR 2006, 636
Bei diesem Fall ist der Sachverhalt besonders kurios:
 

Der […] Kläger ist seit dem 1. Juli 1992 beim Beklagten, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, als beratender Arzt (Neurologie und Psychiatrie) für Krankenkassen und als ärztlicher Gutachter für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beschäftigt.
 
In der Zeit vom 8. September 2003 bis 16. Januar 2004 war der Kläger wegen einer Meningoenzephalitis (Hirnhautentzündung mit Auswirkungen auf die Gehirnsubstanz) arbeitsunfähig krank geschrieben. Anfang Dezember 2003 bat die Vorgesetzte den Kläger, an einer Weiterbildung am 8. Januar 2004 in A teilzunehmen. Der Kläger lehnte dies unter Hinweis auf krankheitsbedingte Konzentrationsschwierigkeiten ab.
 
Ab dem 27. Dezember 2003 befand sich der Kläger in einem bis zum 3. Januar 2004 geplanten Skiurlaub in Zermatt (Schweiz).
 
Mit Schreiben vom 23. Januar 2004, dem Kläger am 23. Januar 2004 zugegangen, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich fristlos zum 26. Januar 2004.
 
Der Kläger hat mit seiner Kündigungsschutzklage die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht und seine Weiterbeschäftigung begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, er habe seine arbeitsvertraglichen Pflichten während seiner Arbeitsunfähigkeit nicht verletzt. Die gesundheitlichen Einschränkungen auf Grund seiner Hirnhautentzündung seien allein neuropsychologischer Art gewesen. Er habe seine eine hohe Konzentration erfordernde Arbeit im medizinischen Dienst des Beklagten nicht ausüben können. Eigentliche körperliche Probleme habe er nicht gehabt. Das Krankheitsbild habe es nicht verboten, Ski zu fahren. Sein Arzt habe keine Einwendungen gehabt, Sport sei vielmehr sogar wünschenswert gewesen. Er habe sich auch nicht genesungswidrig verhalten.

 
Die Kündigung war dann übrigens erfolgreich. Insbesondere mit der Begründung, dass seine Tätigkeit im medizinischen Dienst der Krankenkassen ein besonderes Vertrauen Außenstehender erfordere. Dieses sei durch die Vorfälle nicht mehr gegeben:
 

Die erhebliche Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht wiegt hier umso schwerer, als der Kläger auf Grund seines beruflichen Aufgabenfeldes in besonderem Maße dazu verpflichtet war, das Vertrauen Außenstehender in die von ihm geleistete Arbeit und die korrekte Aufgabenerledigung seines Arbeitgebers nicht zu erschüttern. Durch sein Verhalten hat der Kläger den Anschein gesetzt, trotz der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit nicht alles zu unterlassen, was einer Genesung abträglich sein könnte. Damit hat er zu erkennen gegeben, dass er die Maßstäbe seiner täglichen Arbeit bei der Begutachtung von Arbeitnehmern, an deren bescheinigter Arbeitsunfähigkeit Zweifel bestehen, offensichtlich für sich selbst nicht zur Anwendung bringen will.
 

 
LArbG Baden-Württemberg Beschluß vom 13.8.2007, 3 Ta 119/07
Das passiert, wenn einem arbeitslosen Juristen, mit immerhin befriedigendem Staatsexamen langweilig ist. Geld gibts dafür allerdings trotzdem nicht.
 

Der am … 1952 geborene, ledige Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 10.12.2006 auf die von dem Beteiligten Ziff. 2 (im Folgenden: Beklagten) ausgeschriebene Stelle einer/eines Juristin/Juristen. […] Erwartet wurden vertiefte Kenntnisse der Leistungsgewährung nach dem SGB II und des Unterhaltsrechts.
Für das Bewerbungsschreiben verwendete der Kläger seinen früheren Briefkopf als zugelassener Rechtsanwalt, wobei der Briefkopf mit zahlreichen „xxx“ und maschinenschriftlichen Änderungen versehen war.
In der Fußzeile des Bewerbungsschreibens war ein Text als „Cetero Censeo“ eingefügt, den der Kläger für den größten Teil seiner derzeitigen Geschäftspost einschließlich Bewerbungsschreiben verwendet. Dieser Text lautet wie folgt:
 
„Im Übrigen bin ich der Meinung, dass die Herren Lustmolche und Sittenstrolche, welche als die „Herren Freier“ regelmäßig in Bordellen verkehren, zu einer Sonderabgabe (Bordell oder Bordellumsatzsteuer) herangezogen werden müssten. Mit diesem Steueraufkommen sollte die Lebenssituation der Menschen in Pflegeheimen und Behinderteneinrichtungen verbessert werden.“
 
Der Bewerbung war u.a. ein Lichtbild beigefügt, das den Kläger anlässlich eines Schachturniers vor einem Schachbrett sitzend zeigt. Auf dem weiter beigefügten Lebenslauf war im Kopf eingetippt „Einsatzbereit! Lässt sich kein X für ein U vormachen!“
 
Der Kläger ist von der Ausbildung her Volljurist. Er legte am 18.03.1980 sein erstes juristisches Staatsexamen mit der Note „befriedigend“ (7,25 Punkte) und am 22.09.1982 sein zweites juristisches Staatsexamen ebenfalls mit der Note „befriedigend“ (7,34 Punkte) ab. Von 1982 bis 1998 war er als selbständiger Rechtsanwalt in verschiedenen Bezirken tätig. Am 29.01.1999 verzichtete er aus wirtschaftlichen Gründen auf die Zulassung als Rechtsanwalt. In seinem Lebenslauf ist angegeben: „Seit 01.02.2000 von bezahlter Arbeit ausgeschlossen“ und „seit 01.01.2005 im Zuge der sogenannten Reform Harz IV auf Bahnhofspennerniveau verharzt“. Des Weiteren ist im Lebenslauf vermerkt: „Februar 2004 Bewerbung als Vorstandsvorsitzender der Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg, auserwählt: Herr Weise“.
 
[…] Mit Schreiben vom 20.02.2007 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Stelle leider einer anderen Bewerberin übertragen worden sei.
 
Mit Schreiben vom 27.02.2007 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er Schadenersatzansprüche in Höhe von sechs Bruttomonatsgehältern geltend mache. Er begründete dies damit, dass der begründete Verdacht einer Diskriminierung wegen seines Alters, seines Geschlechts, seiner Arbeitslosigkeit und seiner politischen Betätigung bestehe.
 
Mit seiner am 12.04.2007 eingegangenen Klage hat der Kläger Schadenersatz in Höhe von sechs Bruttomonatsgehältern begehrt. […] In einem Schreiben vom 12.05.2007 hatte der Kläger als Vergleichsmöglichkeit vorgeschlagen, ihn auf die ebenfalls zu besetzende Stelle eines Sozialdezernenten „zu hieven“. Auf diese Stelle hatte sich der Kläger ebenfalls beworben.
 
[…] Mit Schriftsatz vom 05.06.2007 erweiterte der Kläger die Klage um den Antrag, ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 4.000,00€ zu bezahlen. Im Rahmen dieses Schriftsatzes nahm der Kläger umfangreich dazu Stellung, aus welchen Gründen er in der Fußzeile seiner Geschäftspost den oben angegebenen Text einfüge. Er zitierte hierbei aus seinem Schreiben an das Jobcenter Stuttgart-West vom 19.06.2006, in dem es auszugsweise heißt:
 
„Nachdem die Rotlichtbranche offenbar boomt, können Sie ja versuchen, weitere arbeitslose junge Damen an Frau „N.“ (Studio A. in S) zu vermitteln. Vielleicht begegnet dann ja eine so vermittelte im SM-Studio ihrem früheren Chef wieder, der sie gefeuert hat. … Welch ein „Hallooo“ wäre das wohl ….?!“
 
Der Kläger beantragte, auch für die erweiterte Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Mit Beschluss vom 03.07.2007 wies das Arbeitsgericht diesen Antrag auf weitere Prozesskostenhilfe zurück. Der Beschluss wurde dem Kläger am 10.07.2007 zugestellt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers ging am 10.08.2007 ein; sie ist Gegenstand eines gesonderten Beschwerdeverfahrens.
 
[…]
 
2. […] Hierbei scheitert der geltend gemachte Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG schon daran, dass nach den Gesamtumständen des vorliegenden Falls von einer ernsthaften Bewerbung des Klägers um die ausgeschriebene Stelle nicht ausgegangen werden kann. Vielmehr dient die Bewerbung des Klägers ausschließlich dazu, einerseits eine Geldquelle zu erschließen und andererseits – wohl überwiegend – die Behörden und Gerichte aus Frustration über seinen sozialen Abstieg mit scheinbar ernsthaft formulierten Schriftsätzen zu beschäftigen. Letztlich dient das gesamte Verfahren dazu, das System des staatlichen Rechtsschutzes ad absurdum zu führen und der Lächerlichkeit preiszugeben.
 
[…]
 
c) Hingegen kann von einer subjektiv ernsthaften Bewerbung im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die Form der Bewerbung und das nachfolgende Verfahren sprechen für sich.
 
aa) Erstes Indiz für die mangelnde Ernsthaftigkeit ist der vom Kläger als „Ceterum Censeo“ bezeichnete Text, der im Sachverhalt dieses Beschlusses aufgeführt ist. Gerade als Volljurist und langjähriger Rechtsanwalt war dem Kläger bewusst, dass es gegen jegliche Übung im Geschäftsleben verstößt, derartige Bemerkungen in der Geschäftspost anzubringen. Bemerkenswert ist außerdem das beigefügte Lichtbild, das den Kläger vor einem Schachbrett sitzend anlässlich eines Schachturniers zeigt, ferner die Bemerkung im Lebenslauf „seit 01.01.2005 im Zuge der sogenannten Reform Harz IV auf Bahnhofspennerniveau verharzt“ zu sein und die weitere Angabe über eine erfolglose Bewerbung als Vorstandsvorsitzender der Bundesagentur für Arbeit. Diese Besonderheiten der Bewerbung mussten bei jedem Arbeitgeber den Eindruck hervorrufen, der Bewerber lege es von vornherein nicht darauf an, in die engere Auswahl zu gelangen. Der Kläger war sich auch dessen bewusst, dass er mit der Form seiner Bewerbung eben diesen Effekt erreichte.
 
bb) Diese Indizien werden erhärtet durch die im Gütetermin vorgelegten handschriftlichen Schreiben an den Landrat persönlich. Hierin wird im Schreiben vom 12.05.2007 als Vergleichsmöglichkeit aufgezeigt, den Kläger auf die Position eines Sozialdezernenten „zu hieven“. Zur Begründung für diesen Vergleichsvorschlag führte der Kläger aus, die Position werde entscheidend dazu beitragen, dass er im Alter nicht der Grundsicherung anheimfalle. Er – der Landrat – würde im Interesse der Steuerzahler/innen handeln, wenn er dem vorgeschlagenen Vergleich nähertrete. Es bedarf keiner näheren Ausführungen, dass der Beklagte diesen Vergleichsvorschlag nur als Provokation verstehen konnte.
 
cc) Als letztes Indiz für die mangelnde Ernsthaftigkeit der Bewerbung lassen sich die umfangreichen Ausführungen des Klägers zum Hintergrund des in seinen Geschäftsbriefen verwendeten „Ceterum Censeo“ anführen. Unter sexuellen Anspielungen befasst sich der Kläger mit den Themen Prostitution, Bordellen, Freiern und Bordellsteuer, führt aber gleichzeitig aus, dies habe mit seiner Bewerbung nichts zu tun. Welche Bedeutung die ab Anlage K 27 vorgelegten Schreiben, betreffend Dominas und Rotlichtmilieu, demnach haben sollen, ist unerfindlich. Die beigelegte Kleinannonce aus einem Berliner Magazin: „Prallärschiges Weib für alles Unanständige gesucht“ und „Alter Molch, 57, sucht unmoralische Frauen für Sex und Kultur“ sprechen ebenfalls für sich.
 
Die Gesamtumstände der Bewerbung und des weiteren Verfahrens lassen nur den Schluss zu, dass es dem Kläger neben dem möglichen Motiv des Gelderwerbs in diesem Verfahren vornehmlich darum geht, Aufsehen zu erregen und das System des staatlichen Rechtsschutzes lächerlich zu machen. […]

 
 
LAG Hamm v. 28.04.1999 – 14 (6) Sa 43/99;
Das LAG hatte den Anspruch auf den „Pensionärsfreitrunk“ bejaht. Das BAG als Revisionsinstanz konnte den Fall dann mangels Erledigung leider nicht mehr entscheiden. Was Hintergrund dieser Erledigung war (vllt. ein Bierfestbesuch), ist leider nicht mehr ermittelbar.
Freitrunk für Betriebsrentner trotz Einstellung der Eigenproduktion für Bier?
 

Der im November 1936 geborene Kläger wurde bis 1993 von der D. GmbH & Co. beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag auf der Grundlage einer Konzernbetriebsvereinbarung über vorzeitigen Ruhestand. Diese sah vor, dass die betroffenen Arbeitnehmer bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs einen monatlichen Freitrunk nach den tariflichen Regelungen und danach einen solchen von 20 l Bier erhalten sollten. Dementsprechend gewährte die frühere Arbeitgeberin und ursprüngliche Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits dem Kläger ab November 1996 monatlich 20 l Bier. Ende 1996 stellte sie die Abgabe des Freitrunks an den Kläger und alle anderen Betriebsrentner ein. Zugleich übernahm der Pensionssicherungsverein aufgrund erheblicher Liquiditätsschwierigkeiten die Zahlung der Betriebsrenten. Zum 1. Oktober 1996 hatte die jetzige Beklagte – die D. AG – die Gesellschaftsanteile der ehemaligen Arbeitgeberin gekauft und entschieden, deren Braustätte aufzugeben. Das nun von einer externen Brauerei gebraute Bier wurde unter dem Namen der früheren Arbeitgeberin vertrieben. […]
Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht beantragt festzustellen, dass die D. GmbH & Co. über Januar 1997 hinaus verpflichtet ist, ihm den monatlichen Freitrunk von 20 l Bier zu gewähren. Er hat die Meinung geäußert, Geschäftsgrundlage der Freitrunkvereinbarungen sei nicht gewesen, dass die D. GmbH & Co. das Bier selbst braue. Der Bierbezug sei auch nicht als Sozialleistung zu bewerten, die aus wirtschaftlichen Gründen habe widerrufen werden können. Der Anspruch richte sich nicht gegen den Pensionssicherungsverein. Dieser habe nur die Verpflichtungen zu Geldleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung übernommen. Die D. GmbH & Co. hat die gegenteiligen Standpunkte eingenommen.

 

11.10.2012/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-10-11 14:00:482012-10-11 14:00:48Die lustigsten Urteile: Arbeitsrecht
Dr. Christoph Werkmeister

Aktuell: Plenum soll Richter des Bundesverfassungsgerichts wählen

Öffentliches Recht, Tagesgeschehen, Verfassungsrecht

FAZ.net berichtet über Äußerungen des Bundestagspräsidenten Norbert Lammert, wonach dieser an seiner Auffassung festhält, die vom Bundestag zu bestimmenden Richter des BVerfG künftig nicht nur vom sog. Richterwahlausschuss wählen zu lassen. Die Entscheidung solle nunmehr auch noch vom Plenum des Bundestages bestätigt werden. Hintergrund sei die Überlegung, dass es den gewählten Richtern, die vielfach über politisch relevante Weichenstellungen entscheiden (s. etwa kürzlich hier), bislang an einer hinreichenden demokratischen Legitimation fehle.
Vor nicht allzu langer Zeit hatte sich das BVerfG noch damit auseinander zu setzen, inwiefern das Procedere der Auswahl der Verfassungsrichter über den Richterwahlausschuss überhaupt mit den Vorgaben des GG im Einklang steht (wir berichteten ausführlich hier). Das BVerfG kam in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass das Auswahlverfahren, so wie es derzeit existiert, mit dem GG, insbesondere mit Art. 94 GG, vereinbar sei.
Da die kürzlich ergangene Entscheidung aufgrund der aktuellen Diskussion neue Dynamik erfährt, sei die Lektüre unserer ausführlichen Entscheidungsanmerkung und des zuvor verlinkten Artikels von FAZ.net den Kandidaten für das mündliche Examen dringend angeraten. Auch für Klausuren wird das Thema künftig sicher interessant werden, wobei die Problematik wohl lediglich Eingang in eine staatsorganisationsrechtliche Zusatzfrage finden wird.
Darüber hinaus gilt es sich insbesondere damit zu beschäftigen, ob der von Lammert vorgegebene Kurs mit dem GG vereinbar ist. Dies ist wohl zweifelsohne zu bejahen, da der Wortlaut des Art. 94 Abs. 1 GG lediglich vorsieht, dass die Richter vom Bundestag gewählt werden. Eine direkte Beteiligung des Plenums sieht insofern eine Annäherung an den Gesetzeswortlaut vor. Eine derartige Beteiligung ist bereits jetzt für den Bundesrat vorgesehen.

25.07.2012/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-07-25 06:57:032012-07-25 06:57:03Aktuell: Plenum soll Richter des Bundesverfassungsgerichts wählen

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