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Schlagwortarchiv für: Revision

Simon Mantsch

BGH zu Darlehensklauseln der Mercedes-Benz Bank AG

AGB-Recht, Aktuelles, Rechtsprechung, Schuldrecht, Uncategorized, Zivilrecht

Jüngst hatte sich der BGH mit den von der Mercedes-Benz Bank AG verwendeten Klauseln in Verbraucherdarlehensverträgen zwecks PKW-Finanzierung zu befassen (Urt. v. 24.3.2023 – VIa ZR 1517/22). Inhaltlich galt es dabei, sich mit den äußerst examensrelevanten Materien der verbundenen Verträge gem. § 358 BGB und der AGB-Kontrolle gem. §§ 305 ff. BGB auseinanderzusetzen. Studierenden sollte die Entscheidung vor diesem Hintergrund bekannt sein.

I. Der Sachverhalt (gekürzt)

Der Kläger K kaufte bei der Daimler AG (Beklagte und im Folgenden als Daimler bezeichnet; Hinweis: aus der Daimler AG wurde zum 1.2.2022 die Mercedes-Benz Group AG) am 7.3.2019 einen Neuwagen zum Preis von 55.335,89 EUR, der – wie sich herausstellen sollte – vom Dieselskandal betroffen war. K leistete eine Anzahlung in Höhe von 9.140,00 EUR. Im Übrigen wurde der Kaufpreis durch die Mercedes-Benz Bank AG (im Folgenden Darlehensgeberin) finanziert. Dazu schloss K mit der Darlehensgerberin einen Verbraucherdarlehensvertrag gem. §§ 488, 491 BGB. Dieser diente ausdrücklich der Finanzierung des in Rede stehenden PKW und bildete darüber hinaus eine wirtschaftliche Einheit mit dem zwischen K und Daimler abgeschlossenen Kaufvertrag gem. § 433 BGB. Die von der Darlehensgeberin verwendeten Vertragsklauseln enthielten dabei unter anderem die nachstehenden Regelungen:

„II. Sicherheiten

Der Darlehensnehmer räumt dem Darlehensgeber zur Sicherung aller gegenwärtigen und bis zur Rückzahlung des Darlehens noch entstehenden sowie bedingten und befristeten Ansprüche des Darlehensgebers aus der Geschäftsverbindung einschließlich einer etwaigen Rückabwicklung, gleich aus welchem Rechtsgrund, Sicherheiten gemäß nachstehenden Ziffern 1-3 ein. […]

[…]

3. Abtretung von sonstigen Ansprüchen

Der Darlehensnehmer tritt ferner hiermit folgende – gegenwärtige und zukünftige – Ansprüche an den Darlehensgeber ab, […] [der] diese Abtretung annimmt:

  • gegen den Schädiger und den Halter des schadenverursachenden Fahrzeuges sowie deren Haftpflichtversicherer auf Ausgleich für Beschädigung oder Zerstörung des Finanzierungsobjektes.
  • gegen den Kaskoversicherer auf Ausgleich für Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen des Finanzierungsobjektes.
  • gegen den Verkäufer für den Fall einer Rückgängigmachung des finanzierten Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung.
  • gegen die Daimler AG [Beklagte], Mercedes-Benz Leasing GmbH, Mercedes-Benz Mitarbeiter-Fahrzeuge Leasing GmbH oder einen Vertreter der Daimler AG, gleich aus welchem Rechtsgrund. Ausgenommen von der Abtretung sind Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag des Darlehensnehmers gegen die Daimler AG [Beklagte] oder einen Vertreter der Daimler AG. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auf Anforderung jederzeit die Namen und Anschriften der Drittschuldner mitzuteilen.

[…]

6. Rückgabe der Sicherheiten

Der Darlehensgeber verpflichtet sich, nach Wegfall des Sicherungszweckes (alle Zahlungen unanfechtbar erfolgt) sämtliche Sicherungsrechte (Abschnitt II. Ziff. […] 3) zurückzuübertragen […] Bestehen mehrere Sicherheiten, hat der Darlehensgeber auf Verlangen des Darlehensnehmers schon vorher nach […] [seiner] Wahl einzelne Sicherheiten oder Teile davon freizugeben, falls deren realisierbarer Wert 120% der gesicherten Ansprüche des Darlehensgebers überschreitet.

[…]“

K begehrte von Daimler Schadensersatz aus deliktischer Handlung aufgrund des Inverkehrbringens des Fahrzeugs mit einem als illegale Abschaltvorrichtung zu qualifizierendem Thermofenster.

II. Die Entscheidung (gekürzt)

Das erstinstanzliche zuständige LG hat das Begehren des K ebenso wie das in der Berufung mit der Sache betraute OLG abgelehnt. Als Grund wurde angeführt, dass K sämtliche Ansprüche gegen Daimler an die Darlehensgeberin abgetreten habe (vgl. AGB), womit ihm im Ergebnis die Aktivlegitimation für ein deliktisches Vorgehen gegen Daimler fehle. Etwas anderes könne sich auch nicht aus einer Einziehungsermächtigung (§§ 362 Abs. 2, 185 BGB) ergeben, da eine solche nur bei einer stillen Sicherungsabtretung, nicht jedoch bei der hier in Rede stehenden offengelegten Sicherungsabtretung angenommen werden kann. Eine Aktivlegitimation des K könne sich auch nicht aus einer unwirksamen Bestimmung in den verwendeten AGB und einer damit einhergehenden unwirksamen Sicherungsabtretung ergeben, da die AGB einer Überprüfung am Maßstab der §§ 305 ff. BGB insoweit standhalten.

Die Erwägungen des Berufungsgerichts konnten einer revisionsrechtlichen Überprüfung durch den BGH nicht standhalten. Tatsächlich würde K die Aktivlegitimation fehlen, wenn es zu einer wirksamen Sicherungsabtretung aller Ansprüche gegen Daimler (mit Ausnahme der Gewährleistungsansprüche) an die Darlehensgeberin gekommen wäre. Dazu müsste jedoch die Abtretung aller Ansprüche gegen Daimler an die Darlehensgeberin „gleich aus welchem Rechtsgrund“ wirksam gewesen sein. Bei den verwendeten Klauseln handelt es sich – insoweit übereinstimmend mit den Feststellungen des OLG – um allgemeine Geschäftsbedingungen gem. § 305 Abs. 1 BGB, die nach § 305 Abs. 2 BGB auch Bestandteil des Verbraucherdarlehensvertrages geworden sind. Sie müssten jedoch auch einer Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 307 ff. BGB standhalten, wenn nach § 307 Abs. 3 BGB von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen getroffen worden sind, es sich mithin nicht bloß um deklaratorische Regelungen handeln würde. Dazu muss der Inhalt der Klausel ermittelt werden.

Ein verständiger Leser kann die verwendeten AGB (insbesondere unter Beachtung der Regelung II. Ziffer 3 vierter Spiegelstrich) nur so verstehen, dass sämtliche Ansprüche gegen Daimler, gleich aus welchem Rechtsgrund, an die Darlehensgeberin abgetreten werden. Davon ausgenommen sind nur die Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag. Beachtet werden muss jedoch, dass der zwischen K und Daimler und der zwischen K und der Darlehensgeberin geschlossene Verbraucherdarlehensvertrag verbundene Verträge nach § 358 Abs. 3 S. 1, 2 BGB a.F. darstellen, da der Darlehensvertrag – wie von § 358 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. verlangt – ausdrücklich der Finanzierung des in Rede stehenden PKW diente und weiterhin eine wirtschaftliche Einheit mit dem ebenso geschlossenen Kaufvertrag darstellte. Liegt ein derartiger Vertrag vor, kommt es im Falle des Widerrufs von einem der Verträge nach § 358 Abs. 4 S. 5 BGB zu einer gesetzlichen Schuldübernahme der Darlehensgeberin. Wenn das Darlehen dem Vertragspartner des verbundenen Vertrages (hier: Daimler) bei Wirksamwerden des Widerrufs also schon zugeflossen ist, so tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des verbundenen Vertrages (hier: Daimler) ein. Für die Rückabwicklung dürfte K also die gegen Daimler bestehenden Ansprüche aus § 355 Abs. 3 S. 1 BGB gegenüber der Darlehensgeberin geltend machen. Gerade das aber schließt die von der Darlehensgerberin verwendete Klausel aus. Vielmehr bedürfte es einer vorherigen Rückabtretung der Ansprüche gegen Daimler an K, damit zum gesetzlichen Regelmodell aus § 358 Abs. 4 S. 5 BGB zurückgekehrt wird. Dies ist in der Klausel für den Fall des Widerrufs nicht vorgesehen. Im Ergebnis weicht die Klausel somit vom gesetzlichen Regelfall ab und es hat nach § 307 Abs. 3 BGB eine umfassende Inhaltskontrolle zu erfolgen.

Die von der Darlehensgeberin verwendete Klausel wäre gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen würde. Dies ist nach der Zweifelsregelung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB untern anderem dann anzunehmen, wenn die vorgenommene Abweichung vom gesetzlichen Leitbild mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist. In diesem Kontext ist jedoch zu beachten, dass § 361 Abs. 2 S. 1 BGB explizit regelt, dass von den Vorschriften der §§ 355 ff. BGB nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf, soweit sich nicht aus einer gesetzlichen Regelung etwas anderes ergibt. Es handelt sich damit um einseitig zwingendes Recht. Gleichwohl wird durch die angesprochene Klausel eine Abweichung zu Ungunsten des Verbrauchers dadurch vorgenommen, dass er an der Geltendmachung seiner Anspruchs aus §§ 355 Abs. 3 S. 1, 358 Abs. 4 S. 5 BGB gehindert wird. Und mehr noch: Der zunächst gegen Daimler bestehende Anspruch des K auf Rückgewähr der Anzahlung dient nach der Abtretung infolge der AGB-Klausel nunmehr der Darlehensgeberin dergestalt, dass dieser ihren eigenen Anspruch gegen K auf Wertersatz gem. §§ 358 Abs. 4 S. 5, 357 Abs. 7 BGB a.F. absichert. Denn § 358 Abs. 4 S. 5 BGB wurde nicht in Gänze abbedungen, sondern nur dergestalt, dass K der Darlehensgeberin nicht die Ansprüche gegen Daimler bzw. nach der Schuldübernahme gegen die Darlehensgeberin entgegenhalten kann. Der Verbraucher sähe sich somit einem Wertersatzanspruch ausgesetzt, ohne sich von dieser Leistungspflicht durch Aufrechnung gem. §§ 387, 389 BGB mit einem Gegenanspruch – nämlich den auf Rückgewähr der Anzahlung – befreien zu können. Das könnte den Verbraucher im Ergebnis davon abhalten, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Dies ist mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht in Einklang zu bringen.

Die Klausel aus der AGB ist somit wegen einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Sie kann nicht einschränkend so interpretiert werden, dass sie gerade noch im Einklang mit §§ 305 ff. BGB steht. Dies liefe auf eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion hinaus. Auch lässt sich die Klausel nicht inhaltlich in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil mit der Folge gliedern, dass nur letzterer Teil unwirksam wird. Der blue-pencil-test gelingt mithin ebenso wenig. Die formularmäßige Sicherungsabtretung ist im Ergebnis somit unwirksam. Der Vertrag bleibt im Übrigen nach § 306 Abs. 1 BGB wirksam.

In Ermangelung einer wirksamen Sicherungsabtretung ist K somit im Hinblick auf einen Anspruch gegen Daimler aus deliktischer Handlung anspruchsberechtigt und mithin aktivlegitimiert gewesen. Einer eingehenderen Prüfung des deliktischen Anspruchs des K gegen Daimler ist das Berufungsgericht aufgrund seiner fehlerhaften Annahme bisher schuldig geblieben und eine solche Prüfung kann nach § 563 Abs. 3 ZPO auch nicht durch das Revisionsgericht (den BGH) erfolgen. Die Sache ist somit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

III. Einordnung der Entscheidung

Das Urteil des BGH beschäftigt sich inhaltlich nahezu ausschließlich mit examensrelevanten Vorschriften und erweist sich daher geradezu prädestiniert, um einen Teil einer zukünftigen Examensklausur darzustellen. Und wie so oft zeigt sich, dass bei der AGB-Prüfung nicht auf Lücke gelernt werden sollte. Hier lässt sich zwar mit entsprechender Argumentation vieles vertreten, doch ist es wahrlich hilfreich, grundlegende Entscheidungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu kennen. Ob man in Examensklausuren mit entsprechenden Fallkonstellationen ohne weiteres auf § 361 Abs. 2 BGB und die Regelung des § 358 Abs. 4 S. 5 BGB gestoßen wäre, erscheint zumindest fraglich.

An dieser Stelle soll nochmals ausführlicher auf die nicht ganz einfache Regelung des § 358 Abs. 4 S. 5 BGB eingegangen werden. Der Regelungsgehalt wurde bereits an vorheriger Stelle diskutiert. Es fragt sich jedoch, worin der Sinn und Zweck der mit der Regelung verbundenen Schuldübernahme liegt. Die Antwort liegt auf der Hand: es geht – wie so oft – um Verbraucherschutz. Ohne die Regelung des § 358 Abs. 4 S. 5 BGB müsste der Verbraucher der Darlehensgeberin zunächst den Darlehensbetrag zurückerstatten, um dann vom Vertragspartner des verbundenen Vertrags Rückzahlung des Kaufpreises verlangen zu können. Damit würde aber auch das Insolvenzrisiko jenes Vertragspartners beim Verbraucher liegen. Das gilt es jedoch zu vermeiden, wenn sich die Verträge geradezu als Einheit darstellen. § 358 Abs. 4 S. 5 BGB verlagert daher gerade dieses Insolvenzrisiko auf die Darlehensgeberin und führt zu einer bilateralen Abwicklung. Die Darlehensgeberin muss sich nun an den Vertragspartner des verbundenen Vertrags wenden (im oben diskutierten Fall also an Daimler), um aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB Rückzahlung zu verlangen.

Ferner stellt sich die Frage, wie die bilaterale Abwicklung letztlich ausgestaltet ist. Dabei gilt es folgendes zu beachten:

  1. Die Darlehensgeberin kann gegen den Verbraucher keinen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehensbetrages geltend machen, da sich dieser mit dem Anspruch des gegen die Darlehensgeberin (in seiner Rolle als Daimler) auf Rückzahlung des Kaufpreises saldiert.
  2. Daraus folgt zudem, dass auch der Verbraucher den gezahlten Kaufpreis nicht zurückverlangen kann.
  3. Der Verbraucher hat jedoch gegen die Darlehensgeberin einen Anspruch auf Rückerstattung der an seine Vertragspartner (Darlehensgeberin und Daimler) erbrachten Leistungen (etwa eine geleistete Anzahlung).
  4. Die Darlehensgeberin hat demgegenüber (in seiner Rolle als Daimler) einen Anspruch auf Rückerstattung der finanzierten Leistung (also des PKW) sowie Wertersatz für den Wertverlust nach § 357 a BGB (bzw. § 357 Abs. 7 BGB a.F.).
  5. Komplizierter wird es, wenn die Rückabwicklung zwischen Darlehensgeberin und Daimler in Rede steht. Infolge der bilateralen Abwicklung hat die Darlehensgeberin den finanzierten Gegenstand erlangt, während sich der Darlehensbetrag in Gestalt des gezahlten Kaufpreises nach wie vor im Vermögen von Daimler befindet. Für die Herstellung des „richtigen“ Zustands wird – wie bereits angesprochen – oft auf Bereicherungsansprüche aus Nichtleistungskondiktion gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB zurückgegriffen. Ganz widerspruchsfrei ist dies freilich nicht, da im Mehrpersonenverhältnis eigentlich vorrangige Leistungsverhältnisse zu beachten wären, die eine Nichtleistungskondiktion ausschließen. Gleichwohl verbietet sich im bereicherungsrechtlichen Mehrpersonenverhältnis nach Ansicht des BGH jede schematische Lösung (BGH, Urt. v. 19.9.2014 – V ZR 269/13, NJW 2015, 229, 231; st. Rspr.). Alternativ könnte jedoch auch angedacht werden, auch in diesem Rückabwicklungsverhältnis § 355 Abs. 4 S. 5 BGB entsprechend anzuwenden, sodass die Darlehensgeberin im Verhältnis zu Daimler in die Rolle des Verbrauchers einrücken würde.
12.06.2023/1 Kommentar/von Simon Mantsch
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Simon Mantsch https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Simon Mantsch2023-06-12 11:56:452024-09-14 09:23:39BGH zu Darlehensklauseln der Mercedes-Benz Bank AG
Tom Stiebert

BGH: Mitwirkung einer Richterin während des gesetzlichen Mutterschutzes begründet absoluten Revisionsgrund

Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Startseite, StPO, Strafrecht, Strafrecht

Das Prozessrecht (StPO und ZPO) wird während  des Studiums häufig als sperrig und wenig bedeutsam wahrgenommen. Dies mag punktuell seine Berechtigung haben, spätestens im zweiten Examen ist es aber von herausragender Bedeutung. Aber auch in der mündlichen Prüfung und für mögliche Zusatzfragen sollten Grundkonstellationen und Fragen zwingend beherrscht werden. Aus diesem Grund lohnt sich die Lektüre einer aktuellen Entscheidung des BGH (BGH v. 7.11.2016 – 2 StR 9/15). Hierbei geht es gerade darum, wann ein Grund für die Revision vorgelegen hat.
I. Sachverhalt
Folgender Sachverhalt lag zugrunde:
In den Jahren 2012 und 2013 fand vor dem örtlichen und sachlich zuständigen LG die Verhandlung in der Hauptsache statt. Die entscheidende Strafkammer war (ordnungsemäß und ununterbrochen) mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt. Ein Ergänzungsrichter war nicht hinzugezogen worden. An der Hauptverhandlung und am Urteil wirkte eine Richterin mit, die im Lauf der Hauptverhandlung schwanger wurde. Die Hauptverhandlung wurde am 20.12.2013 bis zum 03.01.2014 unterbrochen. Im Fortsetzungstermin am 03.01.2014 war zu erkennen, dass die Schwangerschaft beendet war, sodass die Geburt zwischen 20.12.2013 und 03.01.2014 erfolgt sein musste. Auskünfte hierzu wurden auf Nachfrage der Verteidiger nicht erteilt. Die Hauptverhandlung wurde am 03.01.2014 mit der Verkündung von Beschlüssen fortgesetzt; danach unterbrach sie der Vorsitzende bis zum 31.01.2014. Die Verteidiger erhoben einen Besetzungseinwand, den die Strafkammer durch Beschluss zurückwies. Sie erklärte, dass die Besetzung des Gerichts ordnungsgemäß sei. Gegen das Urteil legte der Angeklagte das Rechtsmittel der Revision ein.
Vom BGH (als Revisionsinstanz) war nun u.a. das Vorliegen von Revisionsgründen zu prüfen.
II. Entscheidung des BGH
Der BGH bejahte hier das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes iSd. § 338 StPO.
Folgende Punkte sind bei der Revision stets zu prüfen:

  1. Zulässigkeit der Revision (Insbesondere Frist für Revisionseinlegung und –begründung; Beschwer)
  2. Von Amts wegen zu beachtende Verfahrensvoraussetzungen/Verfahrenshindernisse
  3. Verfahrensfehler
    1. absolute Revisionsgründe (§ 338 StPO)
    2. relative Revisionsgründe (§ 337 StPO)
  4. Sachrüge (Überprüfung, ob Urteil in inhaltlicher Hinsicht richtig)

Zu klären war hier, ob ein absolurter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO vorgelegen hat, ob also eine fehlerhafte Besetzung des Gerichtes bestand. Dies kann allein aus dem Beschäftigungsverbot des § 6 MuSchG herrühren.
Das Gericht bejahte einen entsprechenden Fehler:

Nach Auffassung des BGH folgt aus § 6 Abs. 1 MuSchG in Verbindung mit Überleitungsregeln des Landesrechts ein absolutes Dienstleistungsverbot. Es steht danach nicht im Belieben der Richterin, ob sie von dem gesetzlichen Mutterschutz Gebrauch macht oder darauf verzichtet. § 6 Abs. 1 MuSchG will der Mutter gerade diesen Entscheidungsdruck für die Zeit nach der Entbindung nehmen. Die Fortsetzung einer Hauptverhandlung in der Mutterschutzfrist führt zu einem Besetzungsfehler des Gerichts, der einen absoluten Revisionsgrund im Sinne von § 338 Nr. 1 StPO begründet.

Dem kann mit guter Argumentation aber entgegengetreten werden:

Ein Beschäftigungsverbot sich auch nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG. Bei dieser Vorschrift handele es sich nicht um eine Regelung über die Besetzung des Gerichts. Der Richterin stehe aufgrund ihrer Unabhängigkeit die Ausübung des Richteramts in der Zeit des gesetzlichen Mutterschutzes frei; ihr könne ein überobligationsmäßiger Einsatz nicht untersagt werden. Der Rechtskreis der Angeklagten sei vom Schutzzweck des § 6 Abs. 1 MuSchG nicht berührt.

Entscheidend ist also, welche Wirkung das Verbot des § 6 MuSchG haben soll. Auch wenn die Urteilsgründe noch nicht vorliegen, zeigt sich ein sehr weites Verständnis des BGH von § 6 MuSchG. Eine drittschützende Wirkung dieser Vorschrift wird offensichtlich bejaht. Mit anderen Worten: Die Mitwirkung eines notwendigen Prozessbeteiligten ist unwirksam, wenn individuelle Verbote der Mitwirkung bestehen. Es kommt nicht allein auf die prozessuale Wirksamkeit (die hier gegeben ist) sondern auch auf darüberhinausgehende Vorschriften an.
III. Bewertung und Relevanz
Dem sehr weiten Verständnis des BGH ist hier nicht zwingend zuzustimmen. Jedenfalls bedarf es aber einer ausführlichen Diskussion in der Klausur und prüfung. Der Fall, der sehr leicht verständlich ist, sollte zwingend wiederholt werden, um Grundprinzipien des Revisionsrecht zu repetieren und auch in diesem Randbereich fit zu sein. Im zweiten Examen wird der Fall mit garantie laufen, aber auch im Ersten Examen eignet er sich perfekt für eine etwas atypische Zusatzfrage zur StPO.

08.11.2016/2 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2016-11-08 15:00:512016-11-08 15:00:51BGH: Mitwirkung einer Richterin während des gesetzlichen Mutterschutzes begründet absoluten Revisionsgrund
Dr. Maximilian Schmidt

BVerfG: Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung schließt gleichzeitige Versagung von Prozesskostenhilfe in der Regel aus

BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker, Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite, ZPO

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 4. 5. 2015 – 1 BvR 2096/13 entschieden, dass Prozesskostenhilfe in der Regel zu gewähren ist, wenn die Revision gegen ein Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen wird. Die Entscheidung ist sowohl für das erste als auch das zweite Staatsexamen von Bedeutung.
I. Grundsatz der Rechtsschutzgleichheit
Verfassungsrechtlich gründet der Anspruch auf Prozesskostenhilfe auf dem sogenannten Grundsatz der Rechtsschutzgleichheit, welcher aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG hergeleitet wird. Dieser gebietet eine weitgehende Angleichung der faktischen Rechtsschutzmöglichkeiten für bemittelte und unbemittelte Personen (vgl. BVerfG v. 8. 9. 2009 – 1 BvR 1464/09; st. Rspr.). Dies gilt allerdings nur, soweit die Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (s. auch § 114 ZPO). Daher sind vor Gewährung der Prozesskostenhilfe die Erfolgsaussichten der Klage zu prüfen. Bei dieser Prüfung dürfen allerdings entscheidungserhebliche, aus Sicht des Gerichts noch nicht abschließend geklärte Rechtsfragen nicht „durchentschieden“ werden (vgl. zu § 114 ZPO: BVerfG v. 13.3.1990 – 2 BvR 94/88, BVerfGE 81,  347, 359). Andernfalls bestünde gerade keine Rechtsschutzgleichheit, da unbemittelte Personen ungeklärte Rechtsfragen aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht im Hauptsacheverfahren klären lassen könnten.
II. Prozesskostenhilfe bei Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zwingend?
Ausgehend von diesen Grundsätzen war im entschiedenen finanzgerichtlichen Fall die Frage, ob die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (hier: § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zwingend zur Gewährung von Prozesskostenhilfe führt. Dies nimmt das BVerfG mit überzeugender Begründung an:

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt das Vorliegen einer bedeutsamen, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage voraus, auf die es für die Entscheidung der Sache ankommt. Derartige Rechtsfragen können im Verfahren der Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht entschieden werden. Das Gericht verhält sich widersprüchlich, wenn es von einem solchen Fall ausgeht, gleichwohl aber Prozesskostenhilfe versagt. Ohne Gewährung von Prozesskostenhilfe könnte der nicht ausreichend bemittelte Kläger das erstinstanzliche Hauptsacheverfahren nicht durchlaufen; ihm bliebe so die Möglichkeit versagt, die Klärung der Grundsatzfrage zu seinen Gunsten in der Revisionsinstanz zu erstreiten.

Mit anderen Worten: Wird die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, liegt (zumindest aus Sicht des Gerichtes) eine offene Rechtsfrage vor – die Ablehnung der PKH, deren wesentliche sachliche Voraussetzung die hinreichende Aussicht der Klage auf Erfolg ist, ist dann widersprüchlich. Entweder es liegt eine offene Rechtsfrage vor oder eben nicht. Andernfalls müsste das Gericht seine juristische Meinung teilen können: Hinsichtlich der Revision ist die Rechtsfrage ungeklärt, hinsichtlich der PKH nicht. Zudem führte ein solches Vorgehen zu einer Rechtsschutzungleichheit: Revisionen wegen grundsätzlicher Bedeutung wären für unbemittelten Personen faktisch ausgeschlossen. Daher geht das BVerfG davon aus, dass in der Regel PKH zu gewähren ist, soweit die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen wird. Etwas anderes kann nur in vom BVerfG nicht näher bezeichneten Ausnahmefällen gelten.
III. Fazit
Der Grundsatz der Rechtsschutzgleichheit, welcher aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG hergeleitet wird, sollte bekannt sein. Mit dieser Rechtsfigur wird nicht nur die Prozesskostenhilfe begründet, sondern auch dessen konkrete Ausgestaltung bestimmt. Die Entscheidung des BVerfG überzeugt insoweit, da nur durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe eine Rechtsdurchsetzung auch unbemittelter Personen in der Revisioninstanz möglich ist.

27.05.2015/0 Kommentare/von Dr. Maximilian Schmidt
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Maximilian Schmidt https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Maximilian Schmidt2015-05-27 09:02:442015-05-27 09:02:44BVerfG: Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung schließt gleichzeitige Versagung von Prozesskostenhilfe in der Regel aus
Gastautor

Jur:Next Urteil des Monats: Die gelungene Revision

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Wir freuen uns, auch heute wieder einen Beitrag aus der gemeinsamen Kooperation mit jur:next veröffentlichen zu können. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit einem examensrelevanten Beschluss des Bundesgerichtshofs zur Strafprozessordnung und der Revision bzw. dem Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes.
 
BGH, Beschluss vom 5. November 2014, 4 StR 385/14
Die Strafprozessordnung im Allgemeinen und die Revisionsgründe im Besonderen gehen im universitären Studium viel zu oft neben dem als wichtiger geltenden materiellen Strafrecht unter.
Dabei hilft ein gutes prozessuales Wissen nicht nur Inselbildung zu vermeiden (vgl. nur die Ausprägung der Grundgesetze in der StPO und der Verfahrensmaximen in den Revisionsgründen) sondern kann gerade in der mündlichen Prüfung immens dazu beitragen sich von den anderen Prüfungsteilnehmern abzusetzen.
Der BGH in Strafsachen musste sich in einem jüngeren Beschluss mit einem der absoluten Revisionsgründe auseinandersetzen. Dieser Beschluss zeigt auf, wie schnell Ereignisse, trotz größter Vorsicht der Tatgerichte, eintreten können, die eine Revision begründen.
1. Sachverhalt
In der Hauptverhandlung beantragte die Nebenklägervertreterin, den Angeklagten für die Dauer der Vernehmung der Geschädigten auszuschließen. Staatsanwaltschaft und Verteidigung stimmten zu. Der Angeklagte verließ daraufhin den Sitzungssaal. Die Sitzung wurde kurz unterbrochen und mit der Verkündung des folgenden Beschlusses fortgesetzt:
,,Gemäß § 247 S. 2 StPO wird der Angeklagte für die Dauer der weiteren Vernehmung der Zeugin ausgeschlossen, um einer Retraumatisierung entgegenzutreten und weiteren psychischen Schaden für die Zeugin zu verhindern‘‘. Anschließend wurde die Geschädigte ergänzend vernommen.
2.Problemaufriss
Der Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO ist im vorliegenden Sachverhalt eigentlich offensichtlich. Gemäß § 247 S. 2 StPO hat das Gericht den Angeklagten lediglich für die Dauer der weiteren Vernehmung der Zeugin ausgeschlossen. Die Verkündigung des Ausschließungsbeschlusses selbst gehört nicht zu diesem Verfahrensabschnitt. Er muss vielmehr in Anwesenheit des Angeklagten verkündet werden.
Nun mag sich der geneigte Leser fragen, wie ein solch marginal erscheinender Fehler dazu führen kann, dass die gesamte Sache erneut verhandelt und entschieden werden muss.
Dabei muss allerdings bedacht werden, dass die Revisionsgründe des § 338 StPO die grundlegenden Maximen des Strafprozesses schützen.[1] Bei gravierenden Verfahrensverstößen führt dies konsequent zu Urteilsaufhebung.
Dies wird insbesondere im Vergleich zu § 337 StPO deutlich. Soll ein Revisionsgrund auf dieser Norm begründet werden, so bedarf es neben der Nennung des Verfahrensverstoßes zusätzlich der Darlegung, dass das Urteil auf diesem Verstoß beruht. Diese Feststellung braucht es bei den absoluten Revisionsgründen gerade nicht.[2] Die Rechtsprechung lässt allerdings eine nicht unumstrittene Einschränkung gelten. So soll eine Urteilsaufhebung unterbleiben können, wenn es denkgesetzlich ausgeschlossen ist, dass das angefochtene Urteil auf dem absoluten Revisionsgrund beruht.[3]
III. Bedeutung für die Ausbildung
Der vorliegende Fall des BGH zeigt lehrbuchartig auf, dass die Probleme sich durchaus im Detail verbergen können. Neben der Kenntnis der klassischen Problemen (man denke nur an den berühmten ,,schlafenden‘‘ Schöffen)[4], ist eine saubere und genaue Subsumtion des Sachverhaltes unerlässlich. Ohne diese grundlegende Arbeit werden Meinungsstreite und Problempunkte der Klausur und der mündlichen Prüfung zu schnell übersehen. Dies führt  sodann zu einem unnötigen Punkteverlust.
Dass dies offensichtlich auch gestandenen Juristen passiert, ist dann nur ein geringer Trost.
 
[1]Karlsruher Kommentar StPO, § 338, Rn.2.
[2]Dölling/Duttge/Rösner, Gesamtes Strafrecht, § 338, Rn.1.
[3] BGH, Beschluss vom 10.12.2002, 5 STR 454/02.
[4] NStZ-RR 2000, S. 295.

17.02.2015/0 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2015-02-17 09:00:082015-02-17 09:00:08Jur:Next Urteil des Monats: Die gelungene Revision
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Was nicht passt, wird passend gemacht

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Wir freuen uns heute einen Gastbeitrag von Dr. Jesko Baumhöfener veröffentlichen zu können. Der Autor ist als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Hamburg tätig. Der Autor erläutert in seinem aktuellen Beitrag, warum die Revision im Strafrecht selbst dann keine Erfolgsgarantie bietet, wenn man dem Bundesgerichtshof (BGH) einen absoluten Revisionsgrund präsentieren kann.
Was nicht passt, wird passend gemacht
Darf das Tatgericht, wenn sich erst im Laufe der Hauptverhandlung herausstellt, dass die angeklagten Taten teilweise im Heranwachsendenalter begangen wurden, eben diese Taten einstellen und sich damit seine Zuständigkeit als Erwachsenenkammer erhalten? Eine Frage, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung positiv beantwortet wird: Es komme nur darauf an, dass das erkennende Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung zuständig war. Der Beitrag zeigt anhand einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs, warum dieses Rechtsverständnis der Willkür Tür und Tor öffnet.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss seine Rechtsauffassung aufrechterhalten, die besagt, dass die Verfahrensrüge des § 338 Nr. 4 StPO nicht durchgreift, wenn das Tatgericht als allgemeine Strafkammer ein Verfahren wegen einer Tat, die noch im Heranwachsendenalter begangen wurde, einstellt (5 StR 330/13).
Eine Rechtsauffassung, der gerade unter Berücksichtigung der vorliegenden Besonderheiten, nicht zu folgen ist.
I. Die Tatsachen
1. Ein junger Erwachsener wird angeklagt, ein Mal im Alter von 23 Jahren, ein zweites Mal im Alter von 24 Jahren, seine Freundin vergewaltigt zu haben. Beide Vergewaltigungen zeichnen sich durch erhebliche Brutalität aus. Der Angeklagte soll die Geschädigte geschlagen haben, ferner sowohl Vaginal- als auch Analverkehr während der Bedrohungslagen ausgeführt haben.
Die erste Vergewaltigung, die der junge Erwachsene laut Anklageschrift als 23-Jähriger begangen haben soll, war in ihrer Begehungsweise noch brutaler als die zweite: Hier tritt der Angeklagte die Geschädigte zusätzlich, teilt ihr mit, dass sie leiden werde und verwendet bei seiner Tat darüber hinaus eine 20 cm lange Aubergine mit einem Durchmesser von etwa 10 cm, die er der Geschädigten anal einführt.
2. Erst im Laufe der durchgeführten Hauptverhandlung wird sicher festgestellt, was zuvor eine bloße Ahnung war: dass die erste Tat – der „Auberginenfall“ – deutlich früher stattgefunden haben muss. Bis zum letzten Hauptverhandlungstag wird Beweis darüber erhoben, wann genau diese Tat stattfand. Schließlich, am letzten Hauptverhandlungstag, findet sich ein Zeuge, der störende Gewissheit vermittelt: Zum Zeitpunkt der ersten Tat war der junge Angeklagte noch Heranwachsender, nicht 23, sondern 20 Jahre alt.
Was nun? Die Sache aussetzen und der Jugendkammer vorlegen? Es findet doch bereits der vierte Hauptverhandlungstag in dieser Sache statt, der bestreitende Angeklagte ist schuldig, so viel steht nach Ansicht des Landgerichts fest.
Wie wäre es, wenn die Staatsanwaltschaft einen Antrag nach § 154 II StPO stellt? So wird’s gemacht: Das Verfahren hinsichtlich des Auberginenfalls wird eingestellt. Der (geringfügig vorbestrafte) Angeklagte wegen der zweiten Tat zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt.
3. Das Mandat wird in der Revision übernommen. Gerügt wird u.a. eine Verletzung der Zuständigkeitsregelung i.S.d. § 338 Nr. 4 StPO:
Die Kammer hat gegen § 338 Nr. 4 StPO verstoßen. Das Landgericht als allgemeine Strafkammer war zur Verhandlung über den und Aburteilung des Angeklagten ab dem Zeitpunkt nicht mehr zuständig, ab dem bekannt war, dass der Angeklagte einen der Hauptvorwürfe als Heranwachsender begangen haben soll. Weil die Kammer dies wusste, wollte sie sich durch Einstellung des betreffenden Vorwurfs (wieder) zuständig machen. Dies war willkürlich.
II. Die rechtlichen Erwägungen
Die rechtliche Begründung der Verfahrensrüge schreibt sich eigentlich von selbst:
1. Das Jugendgericht wäre zur Entscheidung über beide Anklagen zuständig gewesen, obwohl der zweite Anklagevorwurf im Erwachsenenalter begangen wurde. Die Jugendgerichte sind in demselben Umfang zur Entscheidung bei Verfehlungen Heranwachsender wie bei Verfehlungen Jugendlicher zuständig (§§ 107, 108 I JGG). Bei der Zuständigkeit des Jugendgerichts verbleibt es auch dann, wenn eine einheitliche Tat bzw. mehrere Verfehlungen desselben Beschuldigten Gegenstand des Verfahrens sind, die dieser teilweise als Heranwachsender, teilweise als Erwachsener begangen hat. Insbesondere kommt es nicht darauf an, bei welchen Taten das Schwergewicht liegt (s.h. insges.: Eisenberg, 16. Auflage 2013, § 107 JGG, Rn. 5 mit Verweis auf die Rspr. des BGH; vgl. auch: BGHSt 10, S. 100 (101)). Wobei der Schwerpunkt der Taten bei dem ersten Vorwurf der Anklage gelegen haben dürfte, weil der „ersten Straftat“ in der Regel ein höheres Gewicht beizumessen ist als etwaigen Folgetaten i.S. einer eventuellen sekundären Abweichung (Eisenberg, 16. Auflage 2013, § 32 JGG, Rn. 10)..
Weil auch die Voraussetzungen der §§ 102, 103 II 2 JGG nicht vorlagen, war die allgemeine Strafkammer bei Erlass des Urteils für die Aburteilung des Angeklagten nicht zuständig. Zuständig war vielmehr gemäß § 107 i.V.m. § 33 I JGG das Jugendgericht. Den Vorrang der Jugendgerichte hätte die Kammer von Amts wegen beachten müssen. Sie hätte deshalb die Sache gemäß § 270 I 1 Hs. 1 StPO an das Jugendgericht als gemäß § 270 I 1 Hs. 2 i.V.m. § 209a Nr.2 StPO höherrangiges Gericht verweisen müssen (vgl. insges. BGH, StV 2002, S. 401 m. w. N.).
2. Auch die Verfahrensbeschränkung gemäß § 154 II StPO ließ die Unzuständigkeit des Landgerichts nicht entfallen. In der Literatur und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs herrschen zwar unterschiedliche Auffassungen darüber, ob die Rüge des § 338 Nr. 4 StPO durchgreift, wenn der Teil des Tatgeschehens, den der Angeklagte als Heranwachsender begangen hat, von der Verfolgung ausgenommen wird (Vgl. statt vieler zusammenfassend: Kuckein in Karlsruher Komentar, 7. Aufl. 2013, § 338 StPO, Rn. 69 sowie Meyer-Goßner, 56. Aufl. 2013, § 338, Rn. 34).
a. Doch zum einem lässt sich die zu diesem Thema veröffentlichte Rechtsprechung mit der vorliegenden Konstellation schon deshalb nicht vergleichen, weil in jenen Entscheidungen die Tat, die als Heranwachsender begangen worden ist, entweder bereits mit Eröffnungsbeschluss ausgeschieden ist (BGH, NStZ 1996, S. 244: Beschränkung der Verfolgung gemäß § 154a StPO) oder zwar erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens, aber vor Eintritt in die Hauptverhandlung (BGH, NStZ 2005, S. 650: Beschränkung der Verfolgung gemäß 154a StPO). Eine Beweisaufnahme des unzuständigen Erwachsenengerichts zu der Tat, die als Heranwachsender begangen wurde, hat in jenen Entscheidungen demnach nicht stattgefunden.
b. Zum anderen handelte die Kammer willkürlich, weil sie die die Zuständigkeit des Jugendgerichts begründende Tat gezielt ausgeschieden hat, um dem Einwand der Unzuständigkeit den Boden zu entziehen (Vgl. Frisch in SK-StPO, 42. Lfg. 2005, § 338, Rn. 97; s. zur Problematik auch: BayObLGSt 1966, S. 119f.).
Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
aa) Bereits am zweiten von insgesamt vier Hauptverhandlungstagen gelangte die Kammer (nicht ausschließbar) zu der Erkenntnis, dass der Angeklagte bei Begehung des ersten Vorwurfs aus der Anklage 20 Jahre alt gewesen ist und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 II JGG. Bereits am zweiten Hauptverhandlungstag hätte die Kammer also die Sache an das Jugendgericht verweisen können. Stattdessen wollte sie sich Gewissheit verschaffen, ob sie nicht doch zuständig für die Aburteilung auch des „Auberginenfalls“ ist. Das Landgericht stieg also weiter in die Beweisaufnahme ein, indem es Zeugen am dritten und vierten Hauptverhandlungstag auch und gerade zu der Frage vernahm, wann der „Auberginenfall“ sich zugetragen hatte. Dies wäre an sich nicht zu beanstanden, hätte die Kammer nicht in dem Moment, als sie umgekehrt Gewissheit hatte, dass sie nicht zuständig ist, die Tat eingestellt.
Nach der Beweisaufnahme stand für das Gericht nämlich fest, dass der betreffende Vorfall sich zugetragen hatte, als der Angeklagte noch Heranwachsender im Sinne des JGG war. Ab diesem Zeitpunkt wusste die Kammer, dass sie für die Aburteilung beider Vorwürfe unzuständig war. Anders ist schon aus sich heraus nicht nachvollziehbar, warum die Kammer den „Auberginenfall“ einstellt.
bb) Dass der Vorwurf 1 im Vergleich zum Anklagevorwurf 2 i.S.d. § 154 I StPO nicht beträchtlich weniger ins Gewicht fällt, weil beide Vorwürfe mit § 177 II StGB denselben Strafrahmen aufweisen, ist evident. Betrachtet man den konkreten Sachverhalt wird dies noch deutlicher. Im eingestellten Anklagevorwurf 1 soll der Angeklagte die Nebenklägerin geschlagen und mit den Füßen getreten und an der verängstigten Nebenklägerin sodann den Vaginal- und Analverkehr ausgeführt haben, um sie schließlich mit einer Aubergine anal zu missbrauchen.
cc) Auch am Verfahrensgang lässt sich ablesen, dass die Kammer die Tat nur einstellt, weil sie andernfalls hätte verweisen müssen. Wäre die Kammer ohnehin geneigt gewesen, die Tat einzustellen, hätte sie nicht in die Beweisaufnahme einsteigen und mit der Einstellung bis zum letzten Hauptverhandlungstag warten müssen. Man hätte die Tat – den Antrag der Staatsanwaltschaft unterstellt – sofort einstellen können. Der eigentliche Sinn und Zweck des § 154 StPO, der der Verfahrensbeschleunigung dienen soll (Meyer-Goßner, 55. Aufl. 2012, § 154 StPO, Rn. 1), war jedenfalls dadurch obsolet, dass man bis zum letzten Tag der Hauptverhandlung mit der Einstellung wartet. Hiergegen kann man einwenden, dass es auch verfahrensökonomisch war, die Tat einzustellen, anstatt an das höherrangige Jugendgericht zu verweisen und damit ein zweites Gericht mit der Sache zu beschäftigen. Dies war jedoch sicherlich nicht das Ziel, die der Gesetzgeber bei Schaffung des § 154 StPO im Auge hatte.
Die Annahme, dass das Landgericht sich willkürlich über die Vorschriften der Zuständigkeit hinweggesetzt und sich eigenmächtig (wieder) zum zuständigen Richter gemacht hat, lässt sich auch mit folgendem Gegentestat belegen: Hätte die Kammer den „Auberginenfall“ auch eingestellt, wenn sie umgekehrt nach durchgeführter Beweisaufnahme Gewissheit gehabt hätte, dass der Angeklagte auch bei dieser Tatbegehung Erwachsener war? Wohl nicht. Hierzu hätte – wie dargelegt – aus gesetzesimmanenten Gründen (§ 154 StPO) auch kein Anlass bestanden.
III. Die Antwort des Bundesgerichtshofs
Was also sagt der Bundesgerichtshof zu den vorgetragenen Bedenken?
Nichts, oder besser fast nichts: Der fünfte Senat verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet (5 StR 330/13).
1. Er macht sich damit – ohne ausdrücklich hierauf zu verweisen – den Vortrag des Generalbundesanwaltes zu Eigen:
„Die Rüge, das Gericht sei für die Verhandlung und Aburteilung des Angeklagten sachlich unzuständig gewesen, weil dieser bei Begehung einer im Laufe des Hauptverfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Tat noch Heranwachsender gewesen sei, ist unbegründet.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für den Erfolg der Rüge nach § 338 Nr. 4 StPO darauf an, ob das erkennende Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung zuständig war. Dies gilt auch dann, wenn im Laufe des Strafverfahrens Straftaten, welche die Zuständigkeit eines anderen Gerichts begründen würden, von der Verfolgung gemäß §§ 154, 154 a StPO ausgenommen werden (Senat NStZ 1996, 244, 245; BGHR StPO§ 338 Nr. 4 Jugendgericht 1). Auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens sieht die Bundesanwaltschaft keinen Anlass, von der in den zitierten Entscheidungen vertretenen Rechtsauffassung abzuweichen“ (Antrag des Generalbundesanwalts zum Az. 5 StR 330/13).
2. Das Argument, bei der Rüge nach § 338 Nr. 4 StPO komme es auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung an und zu dieser Zeit sei die allgemeine Strafkammer zuständig gewesen, kann nur überzeugen, wenn man ausblendet, dass vor der Urteilsfällung eine Beweisaufnahme stattgefunden hat (vgl. Eisenberg/Sieveking, NStZ 1992, S. 295 (296)). Dem Angeklagten mit seinem Anspruch auf „seinen“ gesetzlichen Richter (Art. 101 I 2 GG) wird viel zugemutet, wenn er akzeptieren muss, dass er den weit überwiegenden Teil der Gerichtverhandlung vor einem unzuständigen Gericht gesessen hat, welches es aber selbst in der Hand hat, sich durch Verfahrenseinstellungen bis zum Moment der Urteilsfällung wieder zuständig zu machen. Dies ist eine sehr „bewegliche“ Interpretation der diesbezüglich eigentlich starren Zuständigkeitsregeln der §§ 107, 33 JGG. Das Bundesverfassungsgericht hat im Zusammenhang mit der beweglichen Zuständigkeitsregelung des § 24 Abs. 1 Nr. 2 a.F. GVG bereits darauf hingewiesen, dass diese zwar nicht von vornherein dem Grundgedanken des Art. 101 I 2 GG widerspreche, sie müsse jedoch so geartet sein, „daß sachfremden Einflüssen vorgebeugt wird“ (BVerfG v. 19.03.1959 – 1 BvR 295/58 zur beweglichen Zuständigkeit des § 24 Abs. 1 Nr. 2 a.F. GVG). Hier handelte es sich jedoch nicht um gesetzlich zugelassene Beweglichkeit. Die Kammer machte die eigentlich starren Zuständigkeitsregeln der §§ 107, 33 JGG vielmehr faktisch beweglich, indem sie die Taten, die diese Zuständigkeit begründen, kurzerhand einstellt. Da dies offensichtlich geschah, um dem Einwand der Unzuständigkeit den Boden zu entziehen, wird vom Bundesgerichtshof geduldet, wohingegen das Bundesverfassungsgericht schon im anderen Zusammenhang ermahnt: dass sachfremden Einflüssen vorgebeugt wird.
3. Die in dem Antrag des Generalsbundesanwalts zitierte Rechtsprechung war jedenfalls gerade nicht geeignet, der Auffassung der Revision entgegenzutreten. Zum einen ist sie mit der vorliegenden Konstellation nicht zu vergleichen, weil in der Entscheidung NStZ 1996, S. 244, die Tat, die als Heranwachsender begangen wurde, bereits mit Eröffnungsbeschluss ausgenommen wurde (Senat NStZ 1996, S. 244) und eine vollumfängliche Beweisaufnahme des unzuständigen Erwachsenengerichts zu der Tat insofern nicht stattgefunden hat. Zum anderen ging es vorliegend nicht um die Beurteilung, ob ein – im Vergleich zum Hauptvorwurf – (untergeordneter) Tatbeitrag im Wege der (aufgegebenen) Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung einen Gesamtvorsatz des Täters herleitet, den dieser im Heranwachsendenalter gefasst hat und damit die Zuständigkeit des Jugendgerichts begründet (BGHR StPO § 338 Nr. 4 Jugendgericht 1). Es sollte vielmehr beurteilt werden, ob die Kammer sich eines Vergewaltigungsvorwurfs, der im Vergleich zu der verurteilten Vergewaltigung nicht weniger schwer wog, kurzerhand entledigen konnte, um sich eigenmächtig (wieder) zuständig zu machen.
IV. Fazit
Da die allgemeine Strafkammer zur Aburteilung des Anklagevorwurfs 1 nicht zuständig war und ihre Zuständigkeit auch nicht durch die Einstellung nach § 154 II StPO begründen konnte, hätte der BGH das Urteil aufheben und die Sache gemäß § 355 StPO an das zuständige Jugendgericht verweisen müssen, statt der Revision wegen offensichtlicher Unbegründetheit den Erfolg zu versagen (vgl. schon: Eisenberg/Sieveking, NStZ 1992, S. 295 (296)). Hiergegen kann man einwenden, der Angeklagte solle doch froh sein über die Einstellung eines derart gravierenden Vorwurfs; dies könne ihn nicht beschweren. Da jedoch im Jugendstrafrecht andere Strafrahmen gelten (und eine andere Instanzverteidigung sicherlich zu einem positiveren Ergebnis geführt hätte), greift dieses Argument zu kurz.
So bleibt der Eindruck, dass höchstrichterlich geduldet wird, was verfassungsrechtlich in diesem Zusammenhang verboten ist, dass der Tatrichter seine Zuständigkeit frei bestimmen kann, nach dem Motto: Was nicht passt, wird passend gemacht.

15.04.2014/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2014-04-15 10:00:172014-04-15 10:00:17Was nicht passt, wird passend gemacht
Redaktion

RÜ: Entscheidung des Monats September 2013

Startseite, Verschiedenes

Wir freuen uns Euch heute die aktuelle „Entscheidung des Monats“ der Ausbildungszeitschrift „Rechtsprechungsübersicht“ (RÜ) unseres Kooperationspartners Alpmann Schmidt zum Download zur Verfügung stellen zu können.
Die darin besprochene Entscheidung des BGH (BGH, Beschl. v. 11.04.2013 – 1 StR 563/12) betrifft die revisionsrechtlichen Konsequenzen einer unterbliebenen Belehrung über die Voraussetzungen und Folgen der Abweichung von einem strafprozessualen „Deal“ (§ 257 c Abs. 5 StPO) und ist damit besonders für die Referendarausbildung von Bedeutung.
Die PDF-Datei könnt ihr hier herunterladen.

03.09.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-09-03 09:00:532013-09-03 09:00:53RÜ: Entscheidung des Monats September 2013
Tom Stiebert

Diskussion um den NSU-Prozess – Jura vs. Politik

Aktuelles, Schon gelesen?, Startseite, StPO, ZPO

Der Aufruhr ist groß: Politiker jeglicher couleur – vom türkischen Premier Recep Erdogan bis zum CDU-Außenpolitiker Philipp Mißfelder – kritisieren die Sitzplatzvergabe beim in Kürze beginnenden NSU-Prozess gegen Beate Zschäpe und vier Mitangeklagte in München. Auch die Medien wie bspw. die türkische Hürriyet oder auch die BILD äußern harsche Kritik an den Vergabemodalitäten. Aber auch juristisch versierte Kreise äußern starke Zweifel an der Sitzplatzvergabe durch das sog. Windhundprinzip und fordern zumindest eine Übertragung in Nebenräumen.

Dennoch erscheint die Kritik oftmals eher politisch denn juristisch motiviert zu sein. Der Beitrag möchte aus diesem Grund eine Übersicht über die juristischen Fragen der Sitzplatzvergabe für Zuschauer und Medien in Gerichtsverhandlungen geben.

I. Sachverhalt

Was ist eigentlich genau passiert? In München beginnt am 17. April der NSU-Prozess – teilweise reißerisch als „Jahrhundertprozess“ bezeichnet (so SPD- Innenexperte Dieter Wiefelspütz in der „Berliner Zeitung“; das OLG-München widerspricht dagegen einem solchen Superlativ). Stattfinden wird der Prozess im Schwurgerichtssaal A 101 des OLG, dem bestgesicherten Saal dieses Gerichts. Vergeben werden dabei 50 Journalistenplätze sowie weitere 50 Plätze für Zuschauer. Daneben sind 71 Nebenkläger sowie 49 Anwälte beteiligt. Die Vergabe der Zuschauerplätze erfolgt jeden Verhandlungstag aufs Neue nach dem Windhundprinzip (Prioritätsprinzip) – die ersten Anwesenden werden also eingelassen. Auch Journalisten können hierbei Einlass begehren. Hingegen wurden die Journalistenplätze bereits im Vorfeld vergeben. Auch hier wurde der Zeitpunkt der Anmeldung per Mail oder Fax berücksichtigt. Bereits drei Stunden nach Beginn der Meldefrist waren dabei die 50 festen Plätze vergeben, so dass eine Nachrückerliste eröffnet wurde, auf der sich nun insgesamt 73 Medienvertreter befinden. Dabei fällt auf, dass sich unter den 50 registrierten Medienanstalten keine türkischen Medien befinden.

II. Rechtliche Bewertung

Ausgangspunkt der juristischen Betrachtung muss der § 169 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sein, der eine öffentliche Verhandlung vorschreibt (§ 169 S. 1 GVG), Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung aber untersagt (§ 169 S. 2 GVG). Jede Person muss also die reelle Möglichkeit haben, als Zuhörer am Prozess teilzunehmen (BGH NStZ 1982, 476; BGH NStZ 1989, 1741; BVerfG NJW 2002, 814).

1. Sitzungssaal zu klein

Der Bundesgerichtshof stellt aber gleichwohl klar, dass die vorhandenen Kapazitäten eine natürliche Grenze des Zugangsrecht darstellen (BGH NJW 1977, 157). (Hier zeigt sich eine Parallele zum Zugangsrecht bei öffentlichen Einrichtungen im Kommunalrecht.) Das Gericht ist auch nicht gezwungen zusätzliche Kapazitäten zu schaffen (BeckOK StPO/Allgayer, § 169 GVG, Rn. 7). Insbesondere Sicherheitsmaßnahmen können zu einer Absenkung der Zuschauerplätze führen. Unzulässig ist es lediglich einen so kleinen Verhandlungssaal zu wählen, in welchem eine Teilnahme Dritter ausgeschlossen ist (bspw. das Richterzimmer; BeckOK StPO/Allgayer, § 169 GVG, Rn. 7).

Gegen diese Vorgaben verstößt das OLG München offensichtlich nicht. Hier wurde ein verhältnismäßig großer Verhandlungssaal gewählt, der insbesondere auch die erforderlichen Sicherheitsanforderungen erfüllt.

2. Vergabe der Plätze willkürlich

Hauptkritikpunkt ist freilich die Vergabe der Plätze selbst. Hier ist zwischen den Plätzen für die eigentliche Öffentlichkeit (unmittelbare Öffentlichkeit) und Journalistenplätzen (die zu einer mittelbaren Öffentlichkeit führen) zu differenzieren. Bei den Zuschauerplätzen ist eine Vorreservierung generell unzulässig (BGHSt 26, 99). Die Vergabe muss hier also zwingend an Anwesende erfolgen; einziges objektives Kriterium kann dabei der Zeitpunkt der Ankunft am Sitzzungssal sein. Zur Wahrung der Übersichtlichkeit ist es aber zulässig, Einlasskarten zu verteilen (BeckOK StPO/Allgayer, § 169 GVG, Rn. 7). Eine Vorabvergabe der Zuschauerplätze, aber auch die Berücksichtigung einer Quote für türkische Staatsangehörige würde damit gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit verstoßen. Ebenso wäre es auch unzulässig, türkische Politiker oder Botschafter bevorzugt zu berücksichtigen.

Davon zu unterscheiden ist die Sitzplatzvergabe für Medien. Hier ist eine Reservierung eines bestimmten Pressekontingents zulässig (BGH NJW 2006, 1220; BVerfG NJW 2003, 500). Dies verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit, sofern eine ausreichende Anzahl von Plätzen auch für Nichtpressevertreter freigehalten wird. Ein besonderes Recht auf Bereitstellung von Presseplätzen besteht hingegen nicht (MüKo ZPO/Zimmermann, § 169 GVG, Rn. 51; vgl. auch BVerfGE 50, , ; NJW 2001, ). Daraus ergibt sich auch, dass die Medien denselben Beschränkungen unterworfen sind wie einfache Zuhörer. Dies hat zur Folge, dass die Auswahlkriterien übereinstimmend gewählt werden müssen. Stets ist auch hier das Prioritätsprinzip zu wahren. Lediglich dann, wenn dessen Beachtung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, ist eine zufällige Vergabe (Losverfahren) möglich (BGH NJW 2006, 1220).

Fraglich ist allerdings, ob eine besondere Quote für ausländische Medien nicht geboten oder sogar zwingend wäre. Zwingend kann diese keinesfalls sein; das Gesetz unterscheidet nicht zwischen besonderen Arten der Öffentlichkeit; vielmehr gibt es vor, dass jeder potentielle Prozesszuschauer gleichberechtigte Chancen zum Zugang haben muss. Allerdings wäre eine Quotierung dann geboten, wenn hierdurch Ungleichheiten ausgeglichen würden. Die Anmeldung für Medien sollte hier per Mail oder Fax erfolgen. Im Gegensatz zum Postversand zeigen sich dabei keine Unterscheide zwischen in- und ausländischen Absendern. Eine Antwort binnen kurzer Zeit wäre folglich auch den türkischen Medienvertretern möglich gewesen. Es sind auch keine weiteren Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen eine solche Reaktionsmöglichkeit sprechen; insbesondere wird nicht behauptet, dass die Medieninformation allein in deutscher Sprache oder sehr kurzfristig erfolgt sei, sodass nichtdeutschen Medien eine Antwort faktisch unmöglich war. Aus diesem Grund scheidet eine besondere Behandlung ausländischer Medien als unzulässig aus. Gerade dies würde dem Grundsatz der Öffentlichkeit aus § 169 GVG widersprechen.

Das Gericht hat hier sachliche Kriterien angewandt, um eine gleichberechtigte Auswahl zwischen allen potentiellen Prozesszuschauern zu treffen. Eine Benachteiligung ausländischer Medien (wie bspw. bei einer Anmeldung per Post oder ausschließlich in deutscher Sprache) ist hier nicht ersichtlich. Insofern scheidet ein Verstoß gegen § 169 GVG aus.

3. Vergabe von Nachrückplätzen

Kritisiert wurde zudem, dass auch Nachrückplätze (beim Fehlen von registrierten Medien) nach dem Prioritätsprinzip vergeben werden und hierbei nicht der Wunsch des Nichterscheinenden beachtet wird. Auch dies ist aber nach dem GVG zwingend. Öffentlichkeit ist ohne Ansehung der Person herzustellen und jeder Beteiligte ist gleich zu behandeln. Wird aber die Vergabe ins Ermessen Dritter gestellt, so führt das dazu, dass gerade keine rein objektiven Kriterien mehr angewandt werden. Das Gericht hat damit keine andere Möglichkeit, als das Prioritätsprinzip strikt durchzuhalten und auch auf Nachrückplätze anzuwenden.

4. Übertragung in zusätzlichen Saal

Auf Grund der erwarteten zu geringen Kapazitäten des Sitzungssaals wird zudem gefordert, eine Übertragung für Zuschauer und Medienvertreter in einen weiteren Sitzungssaal zu ermöglichen. Klar ist nach dem oben Gesagten, dass eine solche Übertragung von § 169 S. 1 GVG keinesfalls gefordert wird (auch nicht im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 GG BVerfG – NJW 1993, ). Vielmehr genügt es, wenn ein durch faktische Grenzen beschränkter Personenkreis die Möglichkeit zur Teilnahme hat.

Fraglich ist aber, ob ein solches Vorgehen zumindest rechtlich möglich wäre. Ein klares Meinungsbild zu dieser Frage existiert nicht. Fest steht nur, dass eine Prüfung anhand des § 169 S. 2 GVG geboten ist. Diese Vorschrift verstößt auch nicht gegen Art. 5 Abs. 1 GG (BVerfG Urteil vom 24.01.2001 – 1 BvR 2623/95, 622/99, NJW 2001, 1633). Eine Übertragung scheidet jedenfalls dann aus, wenn die Wahrheitsfindung durch eine solche Übertragung leiden würde (MüKo ZPO/Zimmermann, § 169 GVG, Rn. 33). Roxin hingegen hält eine solche Übertragung für zulässig und vergleicht sie mit der Öffnung einer Zwischentür im Sitzungssaal (Roxin, Strafverfahrensrecht § 45 A). Bedenken bezüglich einer solchen Erweiterung ergeben sich insbesondere daraus, dass das Gericht damit die Einhaltung des Veröffentlichungsverbots aus § 169 S. 2 GVG nur noch schwer überwachen kann (MüKo ZPO/Zimmermann, § 169 GVG, Rn. 33; so auch BGH DRiZ 1971, 207). Jedenfalls sind deshalb Maßnahmen vorzunehmen, um auch in dem zusätzlichen Sitzungssaal die Ordnung zu wahren, da hier das Gericht keinen unmittelbaren Einfluss mehr hat. Die Übertragung darf keinesfalls zu einer Art Kinovorführung verkommen, führte dies sonst dazu, dass der Prozess den Charakter eines Schauprozesses erhalten würde. Jedenfalls muss also gewährleistet sein, dass die Übertragung den gleichen Charakter wie der eigentliche Prozess hat – nur dann ist das Bild der sich öffnenden Schiebetür zutreffend. Dies erscheint problematisch, sodass eine solche Übertragung zumindest starken rechtlichen Bedenken unterliegt.

III. Rechtsfolgen

Sollte der Grundsatz der Öffentlichkeit verletzt sein – was nach der hier vertretenen Ansicht gerade nur durch eine gesonderte Berücksichtigung nichtdeutscher Medien und möglicherweise durch eine Übertragung in andere Gerichtssäle eintreten würde – liegt ein absoluter Revisionsgrund nach § 547 Nr. 5 ZPO (Anm. bzw. hier § 338 Nr. 6 StPO) vor. Das Gericht ist also gut beraten, hier trotz der politischen Brisanz allein eine juristische und nüchterne Betrachtung vorzunehmen und nicht dem Druck diverser Medien nachzugeben.

IV. Fazit

Für eine mündliche Prüfung ist die gezeigte Diskussion absoluter Pflichtstoff. Aber auch darüber hinaus gehört es wohl zur juristischen Allgemeinbildung, diese Diskussion zu verfolgen. Gerade eine rein juristische Vorgehensweise könnte hier sehr nützlich sein, um etwas Feuer aus der Diskussion zu nehmen. Dies würde im Ergebnis auch dem Prozess selbst dienen, der in einer aufgeheizten Atmosphäre nur sehr schwer geführt werden und nicht zur erwünschten Aufklärung führen kann.

Statt populistische Forderungen zu stellen, wäre die Politik gut beraten, nicht weiter Öl ins Feuer zu gießen, sondern sowohl national als auch international zu erklären, warum die Sitzplatzvergabe durch das OLG München juristisch absolut korrekt und zwingend war. Einige Politiker gehen hier bereits mit gutem Beispiel voran. Letztlich liegt der Sitzplatzvergabe durch das OLG München der Gedanke zugrunde, dass alle Personen und Medien gleich sind und damit gleich zu behandeln sind – unabhängig aus welchem Land sie stammen. Dem wird wohl niemand ernsthaft widersprechen können.

04.04.2013/53 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2013-04-04 15:00:452013-04-04 15:00:45Diskussion um den NSU-Prozess – Jura vs. Politik
Redaktion

Referendariat: Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz

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Der Verlag von JURA INTENSIV stellt uns monatlich zwei Beiträge aus der Ausbildungszeitschrift RA (Rechtsprechungs-Auswertung) zwecks freier Veröffentlichung auf juraexamen.info zur Verfügung.
Der heutige Beitrag

“Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz“

betrifft Fragen der Beweiswürdigung im revisionsrechtlichen Kontext. das Revisionsgericht darf die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts nicht durch eine eigene ersetzen sondern nur daraufhin überprüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. In diesem Zusammenhang behandelt das hier aufbereitete BGH Urteil unter anderem die Frage, ob die Beweiswürdigung des Landgericht denKriterien der Hemmschwellentheorie des BGH genügt hat.
Den Beitrag findet Ihr hier.

27.02.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-02-27 14:00:472013-02-27 14:00:47Referendariat: Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz
Redaktion

Referendariat: Widerspruch gegen Selbstleseverfahren

Startseite, Verschiedenes



Der Verlag von JURA INTENSIV stellt uns fortan monatlich zwei Beiträge aus der Ausbildungszeitschrift RA (Rechtsprechungs-Auswertung) zwecks freier Veröffentlichung auf juraexamen.info zur Verfügung.
Der heutige Beitrag

“Widerspruch gegen Selbstleseverfahren“

betrifft ein Urteil des BGH zum Selbstleseverfahren im Strafprozess. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO kann in der Hauptverhandlung von der Verlesung von Urkunden und anderen als Beweismittel dienenden Schriftstücken u.a. dann abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde oder des Schriftstücks Kenntnis genommen haben und auch die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. Widerspricht der Staatsanwalt, der Angeklagte oder der Verteidiger unverzüglich einer entsprechenden Anordnung des Vorsitzenden, so muss das Gericht über den Widerspruch entscheiden. Welche revisionsrechtlichen Folgen es hat, wenn eine Entscheidung des Gerichts unterbleibt, ist Gegenstand des vorliegenden Urteils.
Den Beitrag findet Ihr hier.

14.12.2012/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-12-14 10:00:152012-12-14 10:00:15Referendariat: Widerspruch gegen Selbstleseverfahren
Dr. Christoph Werkmeister

Rezension: Weidemann/Scherf, Die Revision im Strafrecht, 2. Auflage

Rezensionen, Verschiedenes

Das Revisionsverfahren hat in den meisten Bundesländern im Assessorexamen eine erhöhte Klausurrelevanz. Zur Vorbereitung auf die Revision gilt etwa in NRW das Lehrbuch von Russack als Standardwerk (eine Rezension zu diesem Titel findet sich hier). Wer sich noch für zusätzliche Literatur zu diesem Themenschwerpunkt interessiert, für den könnte das hier rezensierte Werk „Die Revision im Strafrecht, 2. Auflage“ von Weidemann/Scherf interessant sein.
Zum Inhalt
Ebenso wie das Werk von Russack folgt das Werk einem simplen Aufbau. Es wird zunächst die Zulässigkeit der Revision abgehandelt und sodann wird in logischer Abfolge eine Vielzahl an möglichen Anknüpfungspunkten für die Begründetheit der Revision besprochen. Ein kurzer Abschnitt zu Zweckmäßigkeitsüberlegungen, eine Liste mit den wichtigsten revisionsrechtlichen Definitionen sowie eine Checkliste mit den nötigsten Aspekten des Revisionsrechts schließen das Werk ab.
Inhaltlich sind insofern einige Überschneidungen zum Werk von Russack gegeben. Es lässt sich sagen, dass an einigen Stellen Problemkreise erörtert werden, die im Russack nicht oder nur weniger vertieft dargestellt werden. Gleichwohl beinhaltet das Werk von Russack ebenso Abschnitte, die im Werk von Weidemann/Scherf keine Erörterung erfahren haben.
Wo das Werk von Russack mit Konstellationen aus Originalklausuren überzeugt, wird am Ende eines jeden Abschnitts im Werk von Weidemann/Scherf eine Vielzahl an kleinen Beispielsfällen gebildet. Die Lösung dieser Fälle erfolgt in knappen Stichpunkten.
Gegenüberstellung
Meiner Ansicht nach lässt sich kaum sagen, eines der beiden Werke wäre besser oder schlechter. Die Werke sind schlichtweg anders. Inhaltlich muss dem Werk von Russack zugestanden werden, dass dieses – aus der Natur der Sache heraus – eine ganz besondere Examensnähe erreicht. Beim Werk von Weidemann/Scherf mögen zwar kleine Beispielsfälle enthalten sein, diese vermitteln jedoch nicht in vergleichbarer Weise, in welcher Form bestimmte Sachverhalte im Examen tatsächlich abgeprüft werden. Dennoch beinhaltet das Werk von Weidemann/Scherf einige Aspekte, die im Russack gar nicht bzw. etwas unschöner oder weniger ausführlich behandelt werden.
Auch die Optik des Werkes von Weidemann/Scherf ist deutlich moderner und damit besser lesbar als das Werk von Russack. Des Weiteren ist die Checkliste am Ende des Werkes übersichtlich gestaltet und ermöglicht ein schnelles Wiederholen der Grundzüge binnen weniger Minuten.
Alles in allem ist das Werk von Weidemann/Scherf somit gelungen und kann durchaus mit dem Russack mithalten. Wenn es nicht das Standardwerk von Russack geben würde, hätte das hier besprochene Werk damit reelle Chancen ebenso zu einem solchen zu avancieren.
Meine Empfehlung lautet, da Wiederholung im Zweifel nie Schaden kann, dass man sich zum Zwecke des Aneignens der Grundzüge der Revision einfach beide Werke einmal zu Gemüte führt. Da beide Werke recht kurz sind, ist der Kauf bei beiden nicht zwingend. Es reicht auch völlig aus, sofern man sich beide Werke jeweils an 1-2 Tagen in der Bibliothek anschaut und ggf. eines der Werke als persönliches Nachschlagewerk für zu Hause nutzt. Welches der beiden Werke man sich für den Heimgebrauch anschafft, ist dabei aufgrund der inhaltlichen Gleichwertigkeit letztlich nebensächlich.

24.08.2012/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-08-24 10:47:532012-08-24 10:47:53Rezension: Weidemann/Scherf, Die Revision im Strafrecht, 2. Auflage
Dr. Christoph Werkmeister

BAG zum absoluter Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts

Arbeitsrecht, Rechtsprechung, Zivilrecht, ZPO

Das BAG entschied durch Urteil v. 25.1.2012, (Az. 4 AZR 185/10) einen Sachverhalt, der sich insbesondere für mündliche Prüfungen im Assessorexamen eignet. In der Sache ging es um das für die Klausuren weniger relevante Revisionsrecht in arbeitsgerichtlichen Verfahren. Die Fragestellung lässt sich indes auch auf allgemeine Zivilsachen übertragen. Es wurde dabei über die Frage entschieden, ob die Wiedereröffnung  nach § 156 ZPO nach Eingang von Schriftsätzen im Anschluss an die letzte mündliche Verhandlung allein durch den Vorsitzenden oder in Vollbesetzung des Spruchkörpers entschieden werden muss.
Das Gericht führte dazu aus:

II. Der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO ist gegeben, weil das Landesarbeitsgericht nicht unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter, die an der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2009 teilgenommen haben, geprüft hat, ob die Schriftsätze des Klägers, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangen sind, Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gaben.
1. Nach § 296a Satz 1 ZPO können nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. Aus § 296a Satz 1 ZPO folgt nicht, dass das Gericht einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz von vornherein unberücksichtigt lassen darf. Das Gericht muss das Vorbringen vielmehr in jedem Fall beachten. Es hat darüber hinaus zu prüfen, ob Gründe für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 2 ZPO gegeben sind oder ob nach dem Ermessen des Gerichts (§ 156 Abs. 1 ZPO) die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen ist. Auch wenn der nachgereichte Schriftsatz nicht mehr bei der Entscheidung über das Urteil Beachtung finden kann, weil das Urteil nach Beratung und Abstimmung bereits gefällt (§ 309 ZPO), aber noch nicht verkündet ist, hat das Gericht weiterhin bis zur Urteilsverkündung eingehende Schriftsätze zur Kenntnis zu nehmen und eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu prüfen (BAG 18. Dezember 2008 – 6 AZN 646/08 – Rn. 3 mwN, BAGE 129, 89; BGH 1. Februar 2002 – V ZR 357/00 – NJW 2002, 1426).
2. Über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hat das Gericht durch den Spruchkörper in vollständiger Besetzung und nicht durch den Vorsitzenden allein zu entscheiden.
a) Ist über das Urteil zu dem Zeitpunkt, in dem sich das Gericht mit dem Vorbringen aus dem nachgereichten Schriftsatz befasst oder bei ordnungsgemäßem Verfahrensgang zu befassen hätte, noch nicht abschließend beraten und abgestimmt, das Urteil also noch nicht iSd. § 309 ZPO gefällt, müssen an der Entscheidung über die Frage einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung die Richter mitwirken, die an der vorangegangenen letzten mündlichen Verhandlung beteiligt waren. Entsprechendes gilt grundsätzlich auch dann, wenn das Urteil bereits gefällt, aber noch nicht verkündet ist (BAG 18. Dezember 2008 – 6 AZN 646/08 – Rn. 4, 5 mwN, BAGE 129, 89; 14. Dezember 2010 – 6 AZN 986/10 – Rn. 6, EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 126).
b) Der Grundsatz, dass an der Entscheidung über die Frage einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung die Richter mitwirken, die an der vorangegangenen letzten mündlichen Verhandlung beteiligt waren, gilt auch dann, wenn an der mündlichen Verhandlung ehrenamtliche Richter mitgewirkt haben (BAG 9. Juni 2011 – 2 AZR 284/10 – Rn. 13, NZA-RR 2012, 12; 18. Dezember 2008 – 6 AZN 646/08 – Rn. 6 mwN, BAGE 129, 89; BGH 23. November 2007 – LwZR 5/07 – NJW 2008, 580). Es obliegt allen Richtern der Berufungskammer, über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
c) Dies schließt es aus, dass die Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung allein durch den Vorsitzenden des Spruchkörpers getroffen wird. Nimmt allein der Vorsitzende von nachgereichten Schriftsätzen Kenntnis, wird der Prozesspartei, die diese verfasst hat, nicht nur rechtliches Gehör versagt, sondern auch der gesetzliche Richter entzogen (BAG 18. Dezember 2008 – 6 AZN 646/08 – Rn. 7 mwN, BAGE 129, 89; 14. Dezember 2010 – 6 AZN 986/10 – Rn. 6, EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 126; BGH 23. November 2007 – LwZR 5/07 – NJW 2008, 580).

26.03.2012/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-03-26 06:00:082012-03-26 06:00:08BAG zum absoluter Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts
Dr. Christoph Werkmeister

Rezension: Russack, Die Revision in der strafrechtlichen Assessorklausur, 6. Auflage

Rezensionen, Verschiedenes


In strafrechtlichen Assessorklausuren hat man in der Regel mit zumindest einer Klausur zu rechnen, bei der eine Entschließung der Staatsanwaltschaft zu entwerfen ist. Die zweite Strafrechtsklausur im Assessorexamen kann hingegen entweder in einem revisionsrechtlichen Gutachten oder aber einem Strafurteil bestehen. Ersteres wird regelmäßig deutlich häufiger als das Strafurteil abgeprüft, so dass die Examensvorbereitung hierauf einen entsprechenden Fokus legen sollte. Das Werk von Russack kann man wohl als eines DER Standardwerke zu diesem Thema bezeichnen. Die Pressestimmen sprechen in dieser Hinsicht jedenfalls eine deutliche Sprache.
Pressestimmen

  • Auch wenn dieses Buch erstmals im Jahre 2005 erschien, kann es schon jetzt vollkommen zu Recht als „Klassiker“ für die Referendarausbildung bezeichnet werden. Es gibt wohl kaum ein Lehrbuch, welches so auf die Bedürfnisse und Anforderungen der Referendare zugeschnitten ist wie dieses Werk von Marc Russack. … Ein Muss für jeden Referendar. Für 19,90 € erhält man ein absolut gelungenes Buch und Hilfsmittel auf dem Weg zum erfolgreichen Assessorexamen. (RA Sebastian Gutt in:StudJur-Online.de 2/2011)
  • Ein sehr nützliches und hilfreiches Buch, das man sich als Referendar unbedingt zulegen sollte. (Studium SS 2009)
  • Ein notwendiger und hilfreicher Begleiter auf dem Weg zum Examen…. Kauf und Durcharbeit des Buches sind unbedingt empfehlenswert! (RA Roman G. Weber in: ZJS 5/2008)
  • Russack hat verstanden, wie Lehrbücher für Referendare beschaffen sein müssen. … Wenn es nicht so pathetisch klänge, müsste man von einem Meisterwerk sprechen! (JuS Magazin 2/2007)
  • Das Buch verblüfft durch seine kompakte, schwerpunktbezogene Darstellung von tatsächlich klausurrelevanten Problemen der Zulässigkeit und Begründetheit sowie der Antragstellung in der strafrechtlichen Revision … Kurz: eine wirkliche Bereicherung für die Vorbereitung auf die strafrechtliche Revisionsklausur im Assessorexamen! (Sina Renner in: studjur-online.de 06.11.2006)
  • Ein wichtiges Buch, das für die Vorbereitung zum zweiten Examen ganz entscheidende Hilfe leisten kann. (Justuf / Zeitschrift für Referendare Dezember 2005)
  • Eine bessere Vorbereitung für das erfolgreiche Bestehen einer Assessorklausur in Strafsachen gibt es wohl nicht. (www.jurasmus.de 08.07.2005)

Zum Inhalt
Das Werk von Russack folgt einem einfachen Aufbau. Es wird zunächst die Zulässigkeit der Revision abgehandelt und sodann wird in logischer Abfolge eine Vielzahl an möglichen Anknüpfungspunkten für die Begründetheit der Revision besprochen. Ein kurzer Abschnitt zu Zweckmäßigkeitsüberlegungen rundet das Werk ab. So weit klingt das Prinzip noch nicht zu außergewöhnlich. Russack, der selbst als Prüfer im Assessorexamen tätig ist, hat allerdings mehr als ein Jahrzehnt an Examensklausuren analysiert und dementsprechend die Schwerpunkte in seinem Werk gesetzt. Das Ergebnis ist eine extrem klausurnahe Darstellung an examensrelevanten Problemen. In beinahe jedem Subabschnitt geht Russack auf Konstellationen ein, die so bereits in Examina abgeprüft wurden. Alles in allem ein wirklich großartiges Konzept, dass m.E. sprachlich auch konzis umgesetzt wurde.
Die Optik
Einziger Kritikpunk an diesem Werk ist für mich die Optik. Der umfassende Stoff ist auf gut 160 Seiten präsentiert. Die Darstellung ist allerdings an vielen Stellen sehr unübersichtlich und wirkt gedrungen. Die Abschnitte zu den Originalklausuren sind stets eingerückt in äußerst kleiner Schrift abgedruckt. Hier ist für eine nächste Auflage, die es sicherlich geben wird, noch einiges an Verbesserungspotential gegeben.
Klare Kaufempfehlung
Auch wenn die Optik des Buches etwas altbacken und unübersichtlich wirken mag. Dem Inhalt tut dies keinen Abbruch. Selten (oder vielleicht noch nie) habe ich ein juristisches Lehrbuch gelesen, das den Fokus so sehr auf die Prüfungssituation und mögliche abfragbare Konstellationen legt. Aus diesem Grund kann ich mich den zuvor genannten Pressestimmen vorbehaltlos anschließen. Das Werk von Russack ist für die Vorbereitung auf die strafrechtliche Revisionsklausur beinahe unumgänglich.

25.09.2011/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2011-09-25 14:34:352011-09-25 14:34:35Rezension: Russack, Die Revision in der strafrechtlichen Assessorklausur, 6. Auflage

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