Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll zur Examensklausur Zivilrecht II, 1. Staatsexamen, NRW, April 2019. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen. Wir danken sehr herzlich für die Zusendung.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt.
Sachverhalt:
Der 7-jährige E wohnt bei seiner Mutter M, die das alleinige Sorgerecht hat. Zu seinem Vater V hat er nur noch gelegentlich Kontakt. Sein wohlhabender Opa O verstirbt Mitte 2018 und hinterlässt ein wirksames Testament, indem er bestimmt, dass der V „alles“ haben solle. Der E hingegen soll eine 200 EUR-Münze erhalten. Eine limitierte Auflage der Münze wurde 2002 auf den Markt gebracht. Zwar entspricht ihr Wert genau 200 EUR, sie wird jedoch aufgrund ihres hohen Sammlerwertes, nicht als Zahlungsmittel verwendet. Unter Sammlern hat sie einen Marktwert von 2800 EUR.
Der E, der den Wert der Münze nicht einschätzen kann, nimmt die Münze zum Spielen mit zum Spielplatz. Hier wird er von dem volljährigen A beobachtet. Der A fragt den E, ob er sich die Münze mal ausleihen könne. Sein Vater sei – wie er unrichtigerweise erklärt – Experte für solche Münzen. Er würde sich freuen, die Münze mal zu betrachten. Der E kennt den A nicht, glaubt ihm aber und händigt dem A deswegen die Münze aus. Er glaubt, er werde die Münze, wie vom A angekündigt, am nächsten Tag zurückerhalten. Dies ist jedoch nicht die Absicht des A.
Am gleichen Tag sucht A dann den Münzhändler B e.K. auf. A und B vereinbaren, dass der B den Wert der Münze innerhalb der nächsten drei Tagen schätzen soll, bevor A sich bereit erklärt, die Münze an den B zu verkaufen. Die Münze bleibt entsprechend bei dem B.
Am nächsten Tag betritt der Münzhändler C e.K. das Geschäft des B. Er sieht die Münze und erklärt daraufhin, dass er die Münze gerne kaufen wolle. Der objektive Wert der Münze ist, wie von dem B richtig geschätzt, 2800 EUR. Der B erklärt, dass er nicht Eigentümer der Münze sei, jedoch ermächtigt ist, die Münze zu verkaufen. Solche Geschäfte haben zwischen C und B in der Vergangenheit bereits häufiger stattgefunden. Zwar hat der B den A nicht gefragt, ob er die Münze endgültig verkaufen wolle, er geht jedoch davon aus, dass ein Verkauf der Münze in seinem Interesse sei. Entsprechend verkauft der die Münze für 3000 EUR in eigenem Namen auf fremde Rechnung an den C. Die Münze wird übergeben.
Die M verlangt die Münze nun von dem C heraus. Zu Recht?
Abwandlung:
Der A erhält die Münze wie im Ausgangsfall. Diesmal verkauft er die Münze jedoch für 3000 EUR auf dem Schwarzmarkt an einen ihm nicht bekannten Hehler, der die Münze wiederum an einen Unbekannten veräußert. Der E verlangt, vertreten durch die M, 3000 EUR Verkaufserlös, jedenfalls aber den objektiven Wert in Höhe von 2800 EUR. Zu Recht?
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Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll zur Examensklausur Zivilrecht III, 1. Staatsexamen, NRW, April 2019. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen. Wir danken sehr herzlich für die Zusendung.
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Fall:
Der A ist seit 2012 als Erzieherbei der KiTa GmbH beschäftigt. Die Geschäftsführerin der GmbH ist die G. Neben dem A arbeiten noch vier Erzieherinnen und ein weiterer Erzieher bei der KiTa GmbH. Im November 2018 tauchen auf der Plattform „Instaphoto“ Bilder von einem nackten Mann in den Räumlichkeiten der KiTa auf. Um welche Person es sich handelt, kann auf den ersten Blick nicht eindeutig festgestellt werden. Der Statur nach kann es sich um den A handeln, nicht jedoch um den anderen männlichen Erzieher. In dem Zeitraum, in dem das Foto entstanden sein muss, fanden ebenfalls Bauarbeiten in der KiTa statt. Bauarbeiter hätten entsprechend auch zu jeder Tages- und Nachtzeit Zutritt zu den Räumen gehabt. Allein der A steht jedoch unter Verdacht. Die G leitet sofort Ermittlungen ein und stellt den A zunächst zum 15.11.2018 von der Arbeit frei. Er soll so lange zuhause bleiben, bis sich der Verdacht aufgelöst hat. Die Eltern der Kinder sind jedoch mit diesem Vorgehen nicht einverstanden. Die Hälfte der Eltern kündigen an, ihre Kinder von der KiTa abzumelden, sollte der A nicht unverzüglich gekündigt werden. Auch die übrigen ErzieherInnen kündigen an, dass ihnen der Stress bzgl. des Fotos so sehr zu Gemüte schlage, dass die G mit einer Erkrankung ihrerseits zu rechnen habe. Ohne dem A eine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben zu haben, bringt die G am 30.11.2019 ein Kündigungsschreiben in das Büro der Ehefrau des A. Die Ehefrau übergibt dem A das Schreiben noch am Abend desselben Tages. In dem Schreiben kündigt die G den A fristlos zum 1.12.2019. Hiergegen möchte der A vorgehen. Er erhebt form- und fristgemäß eine Kündigungsschutzklage.
Frage 1: Wie wird das zuständige Arbeitsgericht entscheiden (Die Zulässigkeit ist nicht zu prüfen)?
Frage 2: Es sei anzunehmen, dass die Kündigung unwirksam war. Dies entscheidet das Gericht am 28.2.2019. Hat der A Anspruch auf Lohn vom 1.12.2018 bis zum 28.2.2019, wenn anzunehmen ist, dass der A der KiTa während der ganzen Zeit ferngeblieben ist?
Fallfortsetzung:
Dem A wird nicht gekündigt. Er wird jedoch ebenfalls am 15.11.2018 freigestellt. Die G fordert den A auf, den Schlüssel für die KiTa-Räumlichkeiten unverzüglich in der KiTa abzugeben. Hiermit ist der A jedoch nicht einverstanden. Zwar geht er davon aus, dass er zur Herausgabe des Schlüssels verpflichtet ist, er sieht es jedoch nicht ein, hierfür zur KiTa zu fahren. Vielmehr ist er der Meinung, dass die G den Schlüssel bei ihm abholen müsse. Die G fordert den A am 20.11.2018 erneut auf, ihr den Schlüssel in die KiTa zu bringen. Der A weigert sich erneut. Die G spielt mit dem Gedanken die Schließanlage der KiTa auszutauschen. Hierbei hätte sie Kosten i.H.v. 2000 EUR. Schlussendlich entscheidet sie sich jedoch gegen den Austausch. Die 2000 EUR soll der A jedoch trotzdem zahlen.
Frage 3: Hat die KiTa GmbH, vertreten durch die G, einen Anspruch i.H.v. 2000 EUR?
Fallfortsetzung:
Im Streit um die Kündigung vor dem zuständigen Arbeitsgericht, wird am 28.2.2019 ein Vergleich geschlossen. In dem wird festgehalten, dass der A bis zum 15.4.2019 nicht zur Arbeit erscheinen solle, weiterhin jedoch für diesen Zeitraum den Lohn erhalte. Er dürfe in der Zwischenzeit keine andere Tätigkeit wahrnehmen, solle jedoch gerade die Zeit nutzen, um eine neue Stelle zu finden. Sollte er eine Stelle vor dem 15.4.2019 gefunden haben, sei dies der KiTa GmbH fünf Tage vor dem neuen Arbeitsbeginn mitzuteilen. Die Lohnzahlung werde dann entsprechend eingestellt. Am 7.3.2019 findet der A tatsächlich eine geeignete Stelle, bewirbt sich und erklärt der G, er werde zum 15.3.2019 einer neuen Tätigkeit nachgehen. Am 10.3.2019 erhält der A jedoch für ihn sehr unerwartet eine Absage. Daraufhin möchte er von der KiTa GmbH auch weiterhin seinen Lohn erhalten. Dieser könne durch seine Ankündigung einen neuen Arbeitgeber gefunden zu haben, nicht erloschen sein. Sein Anspruch bestehe weiterhin, da der geschlossene Vergleich ohnehin unwirksam sei. Die angeführte „Ankündigungsfrist“ stehe im Widerspruch mit den gesetzlichen Kündigungsfristen. Er wendet sich an die Rechtsanwälten R mit der Bitte um Rat, da er davon ausgeht einen Anspruch auf Zahlung seines Lohns vom 15.3.2019 bis zum 15.4.2019 zu haben.
Frage 4: Was wird die R ihm mitteilen?
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Der A ist in Geldnot. Um seine Situation zu verbessern, entschließt er sich, zusammen mit seinem Komplizen B, den 11-jährigen Sohn (S) des Millionärs V zu entführen und Lösegeld zu fordern. Der A lauert dem S auf, schlägt ihn von hinten mit einem gezielten Schlag nieder, sodass der S bewusstlos wird. A trägt den Jungen zum Auto und packt ihn in den Kofferraum. Er fährt mit dem Auto zu einer nahegelegenen Hütte in einem Wald. Der S ist die ganze Zeit bewusstlos, hiervon geht der A auch aus. An der Hütte ist der B. A und B schließen den S in die Hütte ein, hier kommt der S nach kurzer Zeit wieder zu sich. A und B verpflegen den S abwechselnd. Eine Woche später meldet sich der A, wie vorher mit B abgesprochen, bei dem V und verlangt von diesem 1 Mio EUR, wenn dieser seinen Sohn lebend wiedersehen möchte. Die Übergabe des Geldes sowie die Freilassung des Jungen sollten auf einer Lichtung in der Nähe der Hütte stattfinden.
Der V reagiert jedoch anders als erwartet. Er entscheidet sich, das Lösegeld nicht zu zahlen. Vielmehr lässt er eine Aufnahme im Fernsehen veröffentlichen, in der er 1 Mio EUR „Kopfgeld“ an denjenigen verspricht, der ihm den Täter „tot oder lebendig“ bringt. Daraufhin bekommt es der B mit der Angst zu tun. Er eilt zur Hütte und lässt den S laufen. Der S, der um sein Leben fürchtet, eilt in den Wald hinein, stolpert und stürzt in eine Schlucht. Er stirbt sofort. Der A, der von dem Vorgang nichts mitbekommt hat, ist entschlossen, an seinem Plan festzuhalten und den V erneut zu kontaktieren. Er möchte an sein Mitgefühl appellieren, um so doch noch an das Lösegeld zu kommen. Als er zur Hütte geht, sieht er jedoch den Körper des S und ist erschrocken. Er erkennt jetzt, dass er sein Ziel, das Lösegeld von dem V zu bekommen, unter keinen Umständen erreichen kann. Er fällt entsprechend den Entschluss, den B zu töten. Er will dann seine Leiche zum V bringen und erklären, er habe den B entdeckt, wie er den toten S begrub. Plangemäß tötet der A den B mit einer Schrotflinte. Bei der Tötung geht es dem A nicht vorwiegend darum, dass Lösegeld zu erhalten, hauptsächlich will er nicht als Täter entdeckt werden. Der A bringt die Köper des S und des B zum V. Der V ist von dem Anblick seines Sohnes zu tiefst erschüttert und händigt dem A das „Kopfgeld“ aus.
Wie haben sich A und V strafbar gemacht?
§ 140, § 225, § 240 StGB sind ausgeschlossen.
Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll zur Examensklausur im Zivilrecht I, 1. Staatsexamen, NRW, Dezember 2018. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen. Wir danken sehr herzlich für die Zusendung.
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M ist seit Juni 2011 Mieter der von der X-GmbH vermieteten Wohnung. Die Wohnung ist Teil eines Mehrfamilienhaus, das auf einen Grundstück der X-GmbH steht. Gesellschafter der ordnungsgemäß ins Handelsregister eingetragen X-GmbH sind die Brüder A und B.
Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll zur Examensklausur im Öffentlichen Recht, 1. Staatsexamen, NRW, November 2018. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen. Wir danken sehr herzlich für die Zusendung.
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In Deutschland gibt es die Möglichkeit zur Punzierung. Das ist ein Stempel auf Edelmetallen, der deren Feinheit angibt. Die Hersteller nehmen die Punzierung selbst und freiwillig vor. Wenn die Angaben falsch sein sollten, haften die Hersteller auf Schadenersatz und begehen eine Ordnungswidrigkeit. Bei vorsätzlichem Handeln begehen sie sogar eine Straftat.
Die Staaten A, B und C sind Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Dort nimmt eine staatliche Stelle die Punzierung vor. In diesen Mitgliedstaaten dürfen auch nur Edelmetalle verkauft werden, die eine staatliche Punzierung erhalten haben. Diese Staaten erkennen die Punzierungen aus den jeweils anderen Staaten an. Für Hersteller aus Deutschland gewährt der Mitgliedstaat A die Möglichkeit, die Produkte vor ihrem Verkauf in A punzieren zu lassen. Punzierungen aus Deutschland würden anerkannt werden, wenn diese auch in Deutschland durch eine staatliche Stelle übernommen werden würden.
Die X-GmbH mit Sitz in Deutschland stellt Edelmetallprodukte her und vertreibt diese. Sie möchte ihre Produkte insbesondere auch in A verkaufen. Dafür muss gemäß der Verwaltungspraxis des Mitgliedstaates A vor jeder Auslieferung die Punzierung bei der staatlichen Stelle in A (oder auch in B oder C) beantragt und vorgenommen werden. Es kommt hierbei immer wieder zu sprachlichen Schwierigkeiten und die Lieferzeiten der X-GmbH verzögern sich dadurch insbesondere im Vergleich zu in A ansässigen Unternehmen deutlich. Aufgrund dessen werden viele Bestellungen von Kunden aus A bei der X-GmbH wieder stroniert.
Die Bundesrepublik Deutschland vermutet einen Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit. Insbesondere gäbe es mit einer europäischen Richtlinie über das CE-Siegel bereits eine europaweite Regelung, welche die Qualität von Produkten gewährleisten soll.
Die Kommission verfasst eine begründete Stellungnahme nach Art. 259 AEUV und stellt diese dem Mitgliedstaat A zu.
Dieser verneint einen Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit. Von staatlichen Stellen vorgenommene Punzierungen seien verlässlicher. Das sei bedeutend, weil schon – was zutrifft – kleinste Abweichungen eine erhebliche Auswirkung auf die Gewinnspanne hätten.
Die Bundesrepublik Deutschland betreibt nun ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den Mitgliedstaat A wegen dessen Verwaltungspraxis.
Aufgabe 1
Hat das Vertragsverletzungsverfahren Erfolg?
Aufgabe 2
Unterstellt wird, dass das Vertragsverletzungsverfahren keinen Erfolg hat: Kann die X-GmbH aus Grundfreiheiten oder deutschen Grundrechten von der BRD verlangen, dass auch in Deutschland eine staatliche Punzierungsstelle geschaffen wird? Die Bundesregierung meint, dass die Grundfreiheiten „in dieser Konstellation“ nicht anwendbar wären, und hat Zweifel, was die „Funktion der Grundrechte“ angeht.
Aufgabe 3
Unabhängig von einer Verpflichtung dazu hält die Bundesreggierung es zum Abbau bestehender Nachteile für die deutschen Hersteller für Geboten, auch in Deutschland die Möglichkeit zur Punzierung durch eine staatliche Stelle zu schaffen. Das untenstehende Gesetz bringt sie in den Bundestag ein, wo es in einem ordnungsgemäßen Verfahren beschlossen wird. Nachdem der Bundesrat auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtet, wird das Gesetz verkündet. Die Landesregierung L meint, dass der Bund hierfür keine Kompetenz hätte. Verwaltung sei Ländersache. Und sowieso hätte der Bundesrat zustimmen müssen. Ist das Gesetz mit den Vorschriften des Grundgesetzes vereinbar?
§ 1 Hersteller von Edelmetallen haben die Möglichkeit, eine staatliche Punzierung zu erhalten.
§ 2 Zu diesem Zweck wird eine Bundesoberbehörde mit Sitz in Bonn errichtet und dem Bundesministerium für Wirtschaft unterstellt.
Aufgabe 4
Die Kommission hält es für sinnvoller, wenn statt der einzelstaatlichen Regelungen die Punzierung einheitlich durch die Europäische Union geregelt wird. Hat sie dafür die Kompetenz? In welcher Handlungsform könnte sie das tun? Welches Verfahren ist dafür vorgesehen? Wer könnte das einleiten?
Bearbeitervermerk: Beantworten sie die aufgeworfenen Fragen – ggf. hilfsgutachterlich – in einem umfassenden Gutachten.
Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll zur Examensklausur im Öffentlichen Recht, 1. Staatsexamen, NRW, November 2018. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen. Wir danken sehr herzlich für die Zusendung.
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Der K betreibt ein kleines Geschäft in einem allgemeinen Wohngebiet der großen kreisangehörigen Stadt S. Er hatte hierfür von der unteren Bauaufsichtsbehörde eine Baugenehmigung erhalten. Diese enthielt den Zusatz, dass er sich (wegen Lärm) nicht in der Nachtzeit (von 00:00 bis 06:00 Uhr) beliefern lassen darf. Die Baugenehmigung war rechtmäßig und ist inzwischen bestandskräftig.
Damit er auch in seiner Abwesenheit beliefert werden kann, überlässt der K seinem Lieferanten G einen Schlüssel für das Lager. Damit kann G seinen LKW bis an das Geschäft des K heranfahren und seine Waren abladen. Der K weist den G auf das Verbot hin, zur Nachtzeit zu beliefern. Anfangs hält sich der G daran.
Wegen des tagsüber hohen Verkehrsaufkommens beginnt der G nach einiger Zeit aber damit, den K auch nachts (zwischen 03:00 Uhr und 06:00 Uhr) zu beliefern. Der G nutzt dazu seinen eigenen, von K überlassenen Schlüssel. Der K erfährt davon, unternimmt aber nichts.
Der Nachbar N wohnt direkt neben dem Geschäft des K. Er wird von dem Lärm nachts gestört. Wegen der tropischen Wettertemperaturen ist an Schlaf vor 24:00 Uhr nicht zu denken. Der von den nächtlichen Belieferungen verursachte Lärm lässt ihn nicht schlafen. Aufgrund des Schlafmangels hat der N mit Beschwerden zu kämpfen, insbesondere mit Kopfschmerzen. Ein Sachverständiger kann nachweisen, dass der Lärm bestimmte Grenzwerte überschreitet und daher ein Verstoß gegen § 22 BImSchG i.V.m. der TA-Lärm darstellt.
Der N beschwert sich bei K, der aber weiterhin nichts unternimmt. Er meldet diese Vorfälle und der – zuständigen – unteren Bauaufsichtsbehörde. Diese bestätigt schriftlichen den Eingang der Meldung und verspricht, sich schnellstmöglich um diese Angelegenheit zu kümmern. Im weiteren Verlauf unternimmt die Behörde aber nichts und antwortet zwei Monate lang nicht auf Nachfragen des N.
Der N wendet sich an den Rechtsanwalt R. Dieser fragt sich, ob die Behörde überhaupt gegen den K etwas unternehmen könne und ob nicht vielmehr der G in Anspruch genommen werden müsse.
Aufgabe 1
1. Könnte die Behörde auf Grundlage von § 61 I 2 BauO NRW (ggf. i.V.m. § 14 OBG) gegen den K einschreiten?
2. Was könnte die Behörde in Hinblick auf eine zwangsweise Durchsetzung außerdem noch verfügen? Unter welchen Voraussetzungen wäre das rechtmäßig?
3. Hat der N auch einen Anspruch auf Einschreiten?
Aufgabe 2
Unterstellt wird, dass der N einen Anspruch auf Einschreiten hat: Wie könnte der N seinen Anspruch mit verwaltungsgerichtlichen Mitteln geltend machen, wenn dies möglichst schnell gehen soll? Wäre so ein Vorgehen zulässig? Unter welchen Voraussetzungen wäre so ein Vorgehen grundsätzlich begründet?
Bearbeitervermerk: Beantworten sie die aufgeworfenen Fragen ggf. hilfsgutachterlich in einem umfassenden Gutachten aus der Sicht des R.
Es folgten Ausführungen zum BImSchG.
Es folgten Ausführungen zur TA-Lärm und der Hinweis darauf, dass es sich um eine Verwaltungsvorschrift handelt.
Soweit es zur Lösung der Aufgabenstellung auf die Anwendung von Vorschriften aus dem Bauordnungsrecht ankommt, ist die BauO NRW (v. Hippel/Rehborn ON: 93) anzuwenden und nicht die BauO NRW 2016 (v. Hippel/Rehborn ON: 93.1).
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Sachverhalt
Studentin S sucht eine neue Wohnung. Die Wohnung der Vermieterin V gefällt der S sehr, was sie ihr auch sagt. Nach kurzer Zeit meldet sich die V und berichtet S, dass sie ihr den Individualvertrag bereits von ihr unterschrieben per E-Mail zusendet, sofern S mit diesen einverstanden ist, solle sie der V Bescheid geben.
S freut sich über diesen Zuschlag und schreibt der V per WhatsApp: „Ich freue mich schon über die neue Wohnung“, sodann druckt S die E-Mail der V aus und legt sie ohne diese gelesen zu haben zur Seite.
S weiß, dass aufgrund des § 556d BGB die Monatsmiete nicht über 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Dank ihrer Recherche erfährt S, dass die ortsübliche Vergleichsmiete 500 Euro beträgt und beauftragt ihre Bank sodann mit der monatlichen Überweisung an V iHv 550 Euro.
Tatsächlich stand in den Vertragsbedingungen, dass die Vertragslaufzeit aufgrund der sich immer wieder ändernden Marktlage auf zwei Jahre begrenzt ist und die Monatsmiete 750 Euro beträgt.
Im Mai meldet sich V bei S und sagt, dass ihr Mietvertrag bald (Dezember 2017) endet. Außerdem sei ihr aufgefallen, dass S ihr 200 Euro monatlich zu wenig an Miete gezahlt hat und sie aufgrund der Brandflecke auf dem Parket einen Kostenvoranschlag holen werde.
Tatsächlich bedauert S, im Dezember mehrmals die Kerzen auf dem Parkettboden vergessen zu haben. Aber mit dem Ende der Vertragslaufzeit und der zu wenig gezahlten Miete sei sie nicht einverstanden. Zumal dies gar nicht gelten könnte, wenn S den Vertrag gar nicht unterzeichnet hat. S zieht nach Ende der Mietzeit nicht aus.
Im Februar meldet sich der Investor I, der das Haus in dem sich die Mietwohnung der S befindet gekauft hat bei S. Er steht bereits seit Januar 2018 im Grundbuch. Er verlangt von S den Mietrückstand für die zwei Jahre und die Handwerkerkosten (tatsächlich iHv 1000 Euro) für die Beseitigung der Parkettschäden außerdem auch die Räumung der Wohnung. S ist der Ansicht, dass er sich zumindest die an V gezahlten zwei Monatsmieten von Januar und Februar anrechnen lassen muss. Als die S sich weigert zu zahlen und auszuziehen, wird I wütend und kündigt der S fristlos aber hilfsweise auch ordnungsgemäß, aufgrund des Mietzahlungsverzugs.
Kann I von S Räumung und Herausgabe der Wohnung verlangen?
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Sachverhalt
A betritt kurz vor Ladenschluss den Kiosk des K. Während der Inhaber K die Kasse zählt, schleicht sich A von hinten an den K heran und hält ihm eine fünfzig Zentimeter lange und schwere Brechstange in den Rücken und schreit: „Nicht bewegen, sonst mache ich dich kalt!“. Wie von K erwartet, hält K die Brechstange für eine Waffe und erstarrt vor Angst. So kann K ungehindert die Geldscheine ergreifen und fliehen.
Aufgrund der Beschreibung des K wird A sodann von den Polizeibeamten aufgefunden und (ordnungsgemäß) in die Strafvollzugsanstalt gebracht. Dort trifft A auf den X, der A in seine Ausbruchspläne einweiht und diesen auffordert, seinen Plan mit ihm durchzuziehen und auszubrechen. Der Plan des X sieht es vor, den gehbehinderten Strafvollzugsbeamten B während der Essensausgabe mit abmontierten Stuhlbeinen niederzuschlagen. Dass B dabei tödlich verletzt werden könnte, nimmt X billigend in Kauf. A stimmt dem X bei dem Plan zu, will insgeheim jedoch gar nicht ausbrechen. Erst durch die Zustimmung des A fühlt sich X in seinem Tatentschluss endgültig bestärkt. A und X schrauben die Beine eines Stuhls ab und legen sie im Essensraum für den nächsten Tag bereit. A erzählt den Beamten jedoch von diesem Plan. So können sie rechtzeitig die Stuhlbeine beiseiteschaffen und verlegen X in einen anderen Bereich.
Nach der Freilassung des A wird er aufgrund seiner kriminellen Ader von seiner Freundin aus der Wohnung geworfen. Sodann ruft er die Wohnwagenvermietung an, um in einem Wohnwagen zu leben, bis er eine neue Wohnung findet. Er vereinbart mit dem Vermieter einen Termin. Um zu der Wohnwagenvermietung zu gelangen, benutzt er die Straßenbahn, ohne einen Fahrschein zu lösen. Die Aufschrift „Zutritt nur mit gültigem Fahrschein“ umgeht er bewusst, jedoch mit schlechtem Gewissen. Als der Kontrolleur M den A erreicht, zeigt A sein längst abgelaufenes Semesterticket, in der Hoffnung, dass der Kontrolleur aufgrund des Gedränges nicht so genau hinschaut und das Ticket für „echt“ hält. So geschieht es auch. A ist stolz, aufgrund des „taktischen Schachzuges“ sich das erhöhte Entgelt von 60 Euro gespart zu haben.
Nachdem A die Miete für den Mietwagen zahlt, nimmt er den Mietwagen mit. Da er allerdings in nächster Zeit keine neue Wohnung findet, beschließt er, über die Vertragslaufzeit hinaus, den Wohnwagen nicht zurückzugeben. Dies obwohl er ausdrücklich wegen lukrativen Vermietungsmöglichkeiten darauf hingewiesen wurde, dass die Vertragslaufzeit nicht verlängert werden kann. Um nicht aufzufallen fährt A nicht mehr mit dem Wohnwagen.
Da A denkt, dass er sich durch den Vertragsbruch strafbar gemacht hat, will er diese Straftat vertuschen, in dem er den Wohnwagen verbrennt. Er holt einen Benzinkanister und verteilt das Benzin im Wohnwagen und zündet diesen von außen an. In der Hoffnung, dass der Vermieter diesen gegen Diebstahl und sonstige Beeinträchtigungen des Mieters versichert hat, will er dem Vermieter keinen „Schaden“ zufügen. Dafür will er ihn am nächsten Tag, also noch vor Ende der Vertragslaufzeit, als gestohlen melden. Aufgrund des Feuers wird der Wohnwagen komplett zerstört. Außerdem kommt auch der wohnungslose O, der sich hinter dem Wohnwagen schlafen gelegt hat um ein Haar durch die herunterfallenden Teile mit seinem Leben davon. Von dem O wusste A nichts.
Noch bevor A den Wohnwagen als gestohlen melden kann, wird er festgenommen.
Strafbarkeit von A und X?
Bearbeitevermerk: Nicht zu prüfen sind §§ 303, 234, 239a StGB. Sämtliche Anträge sind noch nicht gestellt.
Facebook: juraexamen.info
Instagram: @juraexamen.info
Vielen Dank an Cora für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Februar 2013 gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht in NRW. In Thüringen lief diese Klausur im Frühjahrstermin Februar/März. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Der Fall hat übrigens einen wahren Hintergrund, zu einem Prozess kam es aber so weit ersichtlich nicht.
Sachverhalt
Teil 1
Die E GmbH ist eine Eventagentur und veranstaltet regelmäßig Partys. Sie mietet von der Reederei AG R, die Inhaber eines Schiffes nebst Zubehör ist, den Festsaalbereich eines Kreuzfahrtschiffes, um während der Olympischen Spiele in London Events zu organisieren.
Zu Ehren eines Sieges der deutschen Hockeymannschaft wird eine Party für die Spieler, Prominente und Co. veranstaltet. Auf dieser Party wird unentgeltlich Alkohol ausgeschenkt. Aufgrund der Feierlaune spielen M und T trotz des Gedränges und geringem Platz „Schattenboxen“, dabei kommt ein Spiegel (Wert 1000€) zu Bruch. Es ist nicht ermittelbar, welcher von beiden den Spiegel wirklich zerschlagen hat. K legt sich im Vollrausch auf den Teppich(Wert 20.000€) und brennt mit seiner Zigarre Löcher in den Teppich, um die Olympischen Ringe nachzustellen. Auch C legt sich zu K rauchend auf den Teppich, allerdings ist nicht nachweisbar, ob auch er Brandlöcher verursacht hat. Außerdem wurden Kaffeelöffel im Wert von 2000€ gestohlen, dabei ist nicht ermittelbar, wer diese eingesteckt hat.
Aufgrund der Teppichschäden wird dieser ausgetauscht. Im gleichen Atemzug findet eine farbliche Umgestaltung des Schiffes statt. Dadurch kann die geplante Kreuzfahrt (eine Woche nach Rückkehr aus London) nicht stattfinden, 1,5 Mio. € entgehen der R an Gewinn. Kosten, die durch die Stornierung erspart bleiben, würden sich auf 1 Mio. € belaufen. Dennoch kann R das Schiff im Hafen als Restaurant nutzen und über den Sommer 200.000 € Gewinn einfahren.
K macht geltend, dass die Umgestaltung des Schiffes (auch ein Austausch des Teppichs) sowieso 3 Monate nach der Rückkehr aus Deutschland stattfinden sollte.
Dem deutschen Hockeybund e.V. (DHB) ist die Angelegenheit peinlich, der vertretungsbefugte Präsident P schickt an R ein Schreiben mit etwa dem Inhalt: „Wir werden Verantwortung zeigen und notfalls offene Schäden begleichen und dafür gerade stehen“. E begleicht alle Schadensersatzansprüche der R und lässt sich im Gegenzug sämtliche Schadensersatzansprüche von R wirksam abtreten.
Aufgaben
E fragt nach deliktischen Schadensersatzansprüchen gegen M und/oder T,
alle Schadensersatzansprüche gegen K und/oder C,
Schadensersatzansprüche gegen den DHB wegen der Kaffeelöffel.
Teil 2
S kommt als Sportler und Olympiateilnehmer am 13.08. nach Hause und findet in seinem Briefkasten eine Ladung zu einer mündlichen Verhandlung. Die Ladung war vom 23.7., die Verhandlung war am 10.08. Aufgrund des Nichterscheinens erging auf Antrag des X nach schlüssigem Vortrag ein Versäumnisurteil auf Zahlung von 2000€. S macht geltend, dass er nichts für sein Fehlen könne, er sei ab 20.7. in London gewesen, außerdem war öffentlich bekannt, dass er in London war, da er am 9.8. eine Goldmedaille gewann.
Aufgaben
War das Versäumnisurteil rechtmäßig?
Im Folgenden findet ihr eine Zusammenfassung der Klausurthemen der im November 2012 gelaufenen Klausuren – soweit vorliegend – im ersten Staatsexamen. Für teilweise abweichende Sachverhalte bitte im Kommentarbereich der jeweiligen Protokolle nachschauen!
Wie immer sind wir dabei vor allem auf eure Mithilfe angewiesen. Damit wir diesen Service auch in Zukunft ausbauen können, schickt uns Gedächtnisprotokolle eurer Examensklausuren an examensreport@juraexamen.info! Nur so können wir euch einen umfassenden Überblick über den wirklich relevanten Examenssstoff liefern!
NRW
ZI
– Verbrauchsgüterkauf über das Internet; paralleles Finanzierungsgeschäft
– Selbstvornahme bei Defekt der Kaufsache
– Schäden beim Käufer durch Defekt einer nicht bestellten Tintenpatrone
ZII
– Reiserecht
– Schockschaden bei Verlust eines Haustieres (wir berichteten)
– „Entgangene Urlaubsfreuden“ als ersatzfähiger Schaden
– Grundsätze des Vertrags zugunsten Dritter und Drittschadensliquidation
– IPR-Zusatzfrage: Anzuwendendes Recht bei grenzüberschreitendem Verbrauchervertrag (Hotelbuchung übers Internet), Art. 6 Rom-I VO
ZIII
– Ein- und Ausbaukosten einer „Autogasanlage“ – angelehnt an den Fliesen-Fall des BGH (wir berichteten hier, siehe auch aktuell hier)
– Abschleppkosten im Rahmen einer Parküberwachung auf Supermarkt-Parkplatz (BGH Urteil v. 02.12.2011 – V ZR 30/11 – wir berichteten)
(lief auch in Hamburg)
S
– Freiheitsberaubung
– Diebstahl; vollendetes Regelbeispiel bei versuchtem Delikt
– Scheinwaffen-Problematik; Abgrenzung Raub – räuberische Erpressung bei Abhebung vom Geldautomat durch Opfer
– actio libera in causa; verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB; Rauschtat
(lief auch in Hamburg)
Vielen Dank an Stefanie für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im August 2012 in Sachsen und anderen Bundesländern gelaufenen Klausur im Strafrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen. Der Sachverhalt ist an BGH, Beschluss vom 26.05.2011 1 Str 20/11, und BGH, Beschluss vom 05.10.2011, Az.: 4 StR 401/11, angelehnt.
Hinweis: Diese Klausur lief in Sachsen-Anhalt als zweite Klausur im Strafrecht.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
B erfährt von einem Gerücht, dass seine Freundin F mit ihrem Chef, dem Arzt A, ein Verhältnis haben soll und ist empört.
Um seinem Ärger Luft zu machen, begibt er sich auf den Weg zur Praxis und will dem Arzt Schaden zufügen. An der Praxis grenzt ein Parkplatz an, der durch jeden Verkehrsteilnehmer benutzbar ist und jedem offen steht. Das Gebäude, in dem sich die Praxis des A befindet, gehört A. Mittels einer Treppe kann man von dem Parkplatz in die Praxis des A gelangen.
B begibt sich nun in der Mittagszeit an einem sommerlichen Tag auf diesen Parkplatz, auf dem sich sonst kein Mensch und kein Fahrzeug befindet und schraubt seine Kennzeichen ab. Nun setzt er das Auto in Bewegung und verwendet es als „Rammbock“ gegen die Tür der Praxis des A. Dadurch wird sowohl das Auto des B als auch die Tür erheblich beschädigt, aber nicht zerstört.
Durch die hohe Geschwindigkeit des Autos des B gelingt es ihm, in den Flur der Praxis zu fahren. Dort befindet sich auch Schwester Susann (S), die gerade Dienst hat. Sie wird durch das Auto erfasst und leicht verletzt. B hielt den Tod oder schwere Verletzungen aufgrund seines Tuns nicht für möglich und wollte dies auch gar nicht. Leichte Verletzungen hielt er jedoch für möglich und nahm sie in Kauf, wollte sie aber nicht. Aufgrund der Aufregung nach dem Vorfall gelingt es B, sich unbemerkt aus dem Auto und von der Praxis fortzubewegen.
Er begibt sich nun in die Wohnung seiner Freundin F, zu der ihm die F den Schlüssel gegeben hat, und wartet dort auf sie. Als sie nach Hause kommt und ihm von dem Angriff eines Unbekannten auf die Praxis erzählt, wechselt B das Thema und erzählt ihr, dass er von dem Gerücht gehört habe, sie habe ein Verhältnis mit ihrem Chef. F streitet jedoch alles ab. B glaubt ihr nicht. Es folgt ein heftiger Streit, in dessen Verlauf B ein Messer aus der Küche holt und fünfmal auf die F einsticht: auf Kopf, Hals, Rumpf und Arme. Es handelt sich um tiefe Stichwunden und B hielt es für möglich, dass F daraufhin versterben könnte, nahm es allerdings billigend in Kauf.
Aufgrund des großen Blutverlustes sinkt F zu Boden und liegt dort leblos.
B begibt sich zu seinem Nachbarn N und erzählt ihm, dass er soeben seine Freundin umgebracht habe. N ruft sogleich – ohne Wissen des B – die Polizei an und berichtet ihr von dem Vorfall. B befindet sich wieder in der Wohnung der F und ruft ebenfalls die Polizei an, nennt seinen Namen und Aufenthaltsort und erklärt, dass er seine Freundin umgebracht habe. Da bemerkt er, dass seine Freundin noch lebt und – was zutrifft – ohne schnelle ärztliche Hilfe nicht überleben wird. Er sagt darauf der Polizei am Telefon: „Schicken Sie schnell einen Krankenwagen, meine Freundin verblutet sonst!“
Wenig später kommt der Notarzt und rettet F das Leben. Der Notarzt kam, weil ihn die Polizei nach dem Anruf des N verständigt hatte.
Hat sich B nach dem StGB strafbar gemacht?
Alle notwendigen Strafanträge wurden gestellt und sind nicht zu prüfen.
Vielen Dank an Sophie für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im August 2012 in Sachsen-Anhalt gelaufenen Klausur im Strafrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
A hat hohe Schulden und kein Einkommen. Trotzdem steigt er am Donnerstag am Hauptbahnhof in das Taxi der T ein und behauptet ein Vertreter eines Chemiekonzerns zu sein. Er weist die T an in das nahegelegene Industriegebiet zu fahren. Dabei möchte er das Entgelt von 25 € nicht entrichten. Da A eine Rechnung verlangt, stellt T den Motor ab.
Um seine finanzielle Situation aufzubessern hält der A der T nun eine täuschend echt aussehende Spielzeugpistole an die Schläfe und sagt: „Geld her oder du bist tot“. Die T versucht sich gegen A zu wehren und presst ihm ihre langen Fingernägel in die Hand. Dadurch lässt A die Pistole fallen. Daraufhin würgt der A die T um sie widerstandslos zu machen bis zur Bewusstlosigkeit.
A durchsucht nun die Tasche der T. Zu seinem Pech hat die vorher ihr Bargeld in der Bank eingezahlt. A nimmt jedoch die EC-Karte der T, ohne zu wissen was er damit anfangen wird, und steckt sie sich in die Tasche. A zieht die T aus dem Auto und lässt sie am Wegesrand liegen. Danach fährt er sogleich mit ihrem Auto in die nächste Stadt und stellt es auf dem Parkplatz ab.
Ein Anderer findet T und bringt sie ins Krankenhaus. Der Arzt stellt eine partielle Amnesie und Hämatome am Hals fest.
Noch erfreut von der ersten Tat geht A zu B. Dieser schlägt ihm vor daraus Profit zu schlagen. A findet den Plan sehr gut und stimmt zu. B ruft daraufhin bei der T im Krankenhaus an und gibt vor Polizist zu sein. Er behauptet er brauche die PIN der EC-Karte. Noch sichtlich verwirrt teilt die T dem B die PIN mit. A und B benutzen die Karte kurz danach und heben am Automaten der Bank 1000 € ab.
Weiterhin kaufen sie im Elektrogeschäft einen Fernseher und eine Kamera für insgesamt 1.000 €.
Wie haben sich A und B strafbar gemacht?
(Keine Urkundendelikte und Amtsanmaßung)
Zusatzfrage:
Die Polizei möchte um 1 in der Nacht bei A und B die Wohnung durchsuchen. Tatsächlich finden sie die Gegenstände noch verpackt in ihrer Wohnung.
Wie ist die Rechtmäßigkeit der Polizeihandlung zu beurteilen?
Soeben erreichte uns folgendes Gedächtnisprotokoll der 2. Klausur im Zivilrecht im 2. Staatsexamen im April 2012 (NRW). Vielen Dank dafür an Sarah.
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Inhalt des Aktenauszugs
Klausur aus anwaltlicher Sicht:
Mandantin erklärt folgenden Sachverhalt:
Ihre Schwester hat an einem Wochenende an einem Reitstall an einem Longierlehrgang für Pferde teilgenommen. In der Mittagspause will sie mit einer Bekannten ihre Pferde auf eine Koppel bringen. Die anderen Kursteilnehmer waren schon vorgegangen.
Der Weg zur Koppel wir auf einem Stück über 200m sehr eng, so dass nicht beide nebeneinander hergehen konnten. Die Mandantin (2 Jahre Reiterfahrung) bat die Bekannte und spätere Beklagte mit ihrem Pferd vorzugehen, da ihr Pferd etwas nervös an dem Tag sei (was es sonst wohl nicht war).
Die spätere Beklagte sagte noch sie solle Abstand halten sonst käme es zu Ärger etc. Das Pferd der Schwester der Mandantin ging wohl trotzdem zu nah auf.
Dann gab es einen dumpfen Knall. das Pferd der Beklagten (Speedy Junior) hatte wohl ausgetreten. Dies sah die Beklagte zwar nicht, vermutete es aber. Die Schwester der Mandantin hatte Mühe das Pferd zu halten und wankte stark. Es gab einen weiteren Knall den die Beklagte wieder nicht sah, die Schwester der Beklagten stürzte. Es war unklar ob sie von Speedy Junior oder ihrem eigenen Pferd „Major“ getreten wurde. Jedenfalls wurde sie am Brustbein getroffen und starb aufgrund dessen hinterher in der Klinik.
Die Beklagte machte bei der Polizei ihre Aussage, der noch zu entnehmen war, dass die Schwester der Mandantin etwas unsicher beim führen von Pferden war und das statt einer Trense nur ein Halfter umgelegt worden war, weil die Beklagte keine Zeit mehr verschwenden wollte, bevor sie los gingen. (Mit einer Trense hat man wohl mehr Einwirkungsmöglichkeiten auf das Pferd)
Dann gab es noch eine Aussage des Reitlehrers der sagte, Speedy Junior sei als „Austretet“ bekannt.
Die Mandantin begehrt nun 5000 € Bestattungskosten und zudem ist sie nun Vormunde für ihren Neffen, da der Vater bereits länger tot war. Für den Neffen begehrt sie Unterhalt und Schmerzensgeld wegen des Todes der Mutter.
Die spätere Beklagte und deren Haftpflichtversicherung lehnten eine Einstandspflicht ab.
Der Neffe hat zudem aus einer Risikolebensversicherung seiner Mutter 100.000 € erhalten, die so angelegt wurden, dass jährlich 4000 € Zinsen anfallen. Zudem hat er Anspruch auf Unterhalt Vollwaisenrente nach SGB VII, was laut Bearbeitervermek noch nicht beziffert ist. Außerdem ein Unterhaltsanspruch ggü. der Mutter in Höhe von 560 €.