Im November 2009 hatten wir über ein Urteil des EGMR berichtet (s. hier), in der die Strasbourger Richter entschieden hatten, dass das Aufhängen von Kruzifixen in staatlichen Schulen Italiens gegen die EMRK verstoße (Entscheidung vom 03.11.2009 – 30814/06). Der EGMR sah damals einen Verstoß gegen das Recht der Eltern , ihre Kinder ihren Überzeugungen entsprechend zu erziehen, gegeben. Zum anderen sei auch die Freiheit der Kinder verletzt, zu glauben oder dies nicht zu tun (Art. 2 des Protokolls Nr. 1 der EMRK in Verbindung Art. 9 EMRK). Gegen diese Kammerentscheidung hatte Italien Widerspruch eingelegt.
Nun hat die Große Kammer des EGMR genau anders entschieden (Urteil vom 18.03.2011 – 30814/06). Dem Staat sei ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Sofern er nicht aktiv indoktriniere, könne noch kein Verstoß gegen die Religionsfreiheit festgestellt werden. Das Kruzifix an der Wand sei eher ein schlichtes, passives Symbol, das nicht mit einem religiösen Vortrag etc. verglichen werden könnte.
In Deutschland gab es mit dem sog. Kruzifix-Beschluss des BVerfG (v. 16.5.1995 – 1 BvR 1087/91, BVerfGE 93, 1) eine sehr ähnliche, im Ergebnis aber deutlich restriktivere Entscheidung. Danach sind in bayerischen Schulen Kreuze/Kruzifixe nur in Bekenntnisschulen zulässig, ansonsten liegt ein Verstoß gegen Art. 4 I GG vor. Die Entscheidung des BVerfG ist freilich weiterhin „gültig“, denn es ist dem nationalen Verfassungsgeber erlaubt, einen weitergehenderen Schutz als den der EMRK zu garantieren.
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