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Schlagwortarchiv für: Reiserecht BGB

Samuel Ju

BGH: Reiseveranstalter haftet für Bahnverspätungen beim Angebot eines Rail & Fly Tickets

Reiserecht, Schuldrecht, Zivilrecht

Der BGH hat am 28.10.2010 in einem neuen Urteil (Xa ZR 46/10) entschieden, dass ein Reiseanbieter einem Reisenden die entstandenen Zusatzkosten erstatten muss, wenn ein Reisender mit einem kombinierten Rail & Fly Ticket infolge einer Zugverspätung seinen Flug verpasst. Der beklagte Reiseveranstalter habe aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisenden mit seinem Gesamtverhalten den Eindruck vermittelt, dass er den Bahntransfer als eigene Leistung anbiete und für den Erfolg einstehen wolle.
Sachverhalt
Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine All-Inclusive-Flugpauschalreise von Düsseldorf nach Samaná in der Dominikanischen Republik gebucht. Der Hinflug sollte am 19.06.2007 um 11.15 Uhr starten. Für die Anreise zum Flughafen nahm die Klägerin das «Meier’s Weltreisen Rail & Fly Ticket» in Anspruch. Zu diesem Ticket wurde in der Katalogbeschreibung und in einem der Klägerin ausgehändigten Informationsblatt der Beklagten ausgeführt:

„Kein Stress und kein Stau mit dem „MEIER’S WELTREISEN Rail & Fly Ticket“. Bei jeder Flugbuchung aus diesem Katalog ist das „MEIER’S WELTREISEN Rail & Fly Ticket“ 2. Klasse der Deutschen Bahn AG zum Flughafen bereits im Preis enthalten! … Bitte wählen Sie Ihre Verbindung möglichst so, dass Sie den Abflughafen spätestens zwei Stunden vor Abflug erreichen…“.

Die Klägerin wählte einen Zug aus, der planmäßig um 9.08 Uhr am Flughafen Düsseldorf ankommen sollte. Tatsächlich erreichte sie den Flughafen infolge einer Zugverspätung erst um 11.45 Uhr und verpasste den Hinflug der gebuchten Reise. Nach Rücksprache mit der Beklagten reiste sie mit der Bahn nach München und flog von dort aus am nächsten Tag in die Dominikanische Republik. Die Vorinstanzen haben der Klage auf Rückerstattung der Zusatzkosten für die geänderte Anreise sowie Ersatz der hierdurch entstandenen Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Taxi stattgegeben.
Entscheidung
Der BGH hat die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz jetzt zurückgewiesen.
Indizien sprechen für Eigenleistung als Reiseveranstalter
Das Berufungsgericht habe die Bezeichnung des Tickets, die Bewerbung als «bequemen Anreiseservice von Meier’s Weltreisen» und den Umstand, dass der Transfer im Gesamtreisepreis enthalten sei, zutreffend als Indizien für eine Eigenleistung gewertet. Dass die Auswahl der Bahnverbindung zum Flughafen dem Reisenden überlassen sei, führe jedenfalls dann nicht zu einer anderen Beurteilung, wenn der Reiseveranstalter den Transfer ausdrücklich als eigene Leistung bewerbe, die Vorzüge gegenüber anderen Anreisemöglichkeiten hervorhebe und detaillierte Hinweise zur Auswahl der Bahnverbindung gebe. Da die Klägerin ihre Anreise mit dem Zug gemäß den Vorgaben der Beklagten hinreichend sorgfältig geplant habe, müsse die Beklagte für die Mehrkosten im Wege der Abhilfe nach § 651c BGB der wegen des verspäteten Bahntransfers geänderten Anreise zum Reiseziel aufkommen. Über Schadensersatz- und Minderungsansprüche war im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.
Erläuterungen / Anmerkungen zum Urteil
Zunächst einmal sollte man im Rahmen einer Klausurlösung ganz am Anfang auf die Abgrenzung zwischen Reisevermittler und Reiseveranstalter kommen. Ein Reisevermittler wie z.B. ein Reisebüro vermittelt lediglich Verträge zwischen Reisenden und Reiseveranstalter. Der Vertrag kommt hier nach § 675 BGB zustande. Ein Reiseveranstalter dagegen verpflichtet sich, die Reiseleistungen selbst zu erbringen. Hier kommt der Reisevertrag gem. § 651a BGB zustande. Zu fragen ist also danach, ob der Reiseveranstalter eine eigene Leistung anbietet oder nicht. Hierbei kommt es auf Sicht des Kunden an, wie sich aus § 651a Abs. 2 BGB ergibt:

„Die Erklärung, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche die einzelnen Reiseleistungen ausführen sollen (Leistungsträger), bleibt unberücksichtigt, wenn nach den sonstigen Umständen der Anschein begründet wird, dass der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt.“

Zur Abgrenzung zwischen Reiseveranstalter und Reisevermittler hat der Bundesgerichtshof erst kürzlich in einem am 30. September 2010 ergangenen Urteil (Xa ZR 130/08) ausgeführt:

„Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gibt es weder einen Erfahrungssatz noch eine gesetzliche Auslegungsregel, wonach ein Reisebüro, das einzelne Reiseleistungen verschiedener Leistungserbringer zu einer individuellen, auf die Wünsche des Kunden zugeschnittenen Reise zusammenstellt, zwangsläufig als Reiseveranstalter anzusehen ist. Ein Reisebüro übernimmt in der Regel typischerweise lediglich die Tätigkeit eines Vermittlers von Reiseleistungen. Allein aus dem Angebot mehrerer zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmter Reiseleistungen auf Wunsch des Kunden kann nicht geschlossen werden, dass das Reisebüro dem Kunden gegenüber wie ein Reiseveranstalter die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der einzelnen Reiseleistungen übernimmt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen. Diese Richtlinie definiert in Art. 2*** sowohl den Begriff des Veranstalters als auch des Vermittlers von Pauschalreisen. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in der Rechtssache C-400/00 (Club-Tour ./. Garrido) entschieden, dass der Begriff der Pauschalreise im Sinne der Richtlinie auch solche Reisen einschließt, die von einem Reisebüro auf Wunsch und nach den Vorgaben des Verbrauchers organisiert werden. Auch daraus ergibt sich nur, dass ein Reisebüro in diesen Konstellationen Reiseveranstalter sein kann, nicht aber, dass es unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls stets als solcher anzusehen ist. In dem vom EuGH entschiedenen Fall war das vorlegende nationale Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Reisebüro dort als Reiseveranstalter aufgetreten war. Dem EuGH war lediglich die Frage vorgelegt worden, ob es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie handelte. Auch für den Bundesgerichtshof besteht angesichts des eindeutigen Wortlauts der Pauschalreiserichtlinie keine Veranlassung, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob ein Reisebüro im Einzelfall als bloßer Reisevermittler einzustufen sein kann.“

Da in diesem Urteil jedoch Meyers Weltreisen mit ihrem Kombipaket aus Rail & Fly warb («Meier’s Weltreisen Rail & Fly Ticket» und Slogan «Kein Stress und kein Stau mit dem Meier’s Weltreisen Rail & Fly Ticket»), sind sie hier als Reiseveranstalter zu qualifizieren und haften somit nach § 651c BGB für den entstandenen Schaden.
Pressemitteilung vom BGH vom 28.10.2010

29.10.2010/0 Kommentare/von Samuel Ju
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2010-10-29 11:27:462010-10-29 11:27:46BGH: Reiseveranstalter haftet für Bahnverspätungen beim Angebot eines Rail & Fly Tickets
Samuel Ju

BGH zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für Mitreisende

Reiserecht, Schuldrecht, Zivilrecht, Zivilrecht

Der für das Reiserecht zuständige Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2010 über die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Reisender Ansprüche auf eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit wirksam auch für Mitreisende geltend machen kann, für die er die Reise im eigenen Namen mitgebucht hat. (Xa ZR 124/09)
Sachverhalt
Der Kläger buchte bei dem beklagten Reiseunternehmen für seine Ehefrau und für sich eine Donaukreuzfahrt in der Zeit vom 30. Mai bis 16. Juni 2008 zum Preis von 2.273 Euro pro Person. Mit Schreiben vom 9. Mai 2008 sagte die Beklagte die Reise ab und bot eine Umbuchung auf das Jahr 2009 oder wahlweise die Stornierung der Reise an. Der Kläger entschied sich für die Stornierung und beanspruchte mit Schreiben vom 28. Mai 2008 unter anderem Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, die „ihm als Rentner und seiner Ehefrau als Hausfrau“ zustehe. Später trat seine Ehefrau ihren Anspruch aus dem Reisevertrag auf Schadensersatz wegen vergeblich aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651f BGB an ihn ab.
Die Beklagte zahlte dem Kläger unter anderem eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises für eine Person (1.136,50 Euro). Die Zahlung einer entsprechenden Entschädigung für die Ehefrau lehnte sie mit der Begründung ab, dieser Anspruch sei nicht wirksam innerhalb der in § 651g BGB vorgesehenen Frist von einem Monat nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise geltend gemacht worden. Der Kläger habe keine Vollmacht gehabt, den Anspruch auch für seine Ehefrau geltend zu machen. Die Ehefrau habe das vollmachtlose Handeln innerhalb der Frist des § 651g BGB auch nicht wirksam genehmigt.
Kurze Zusammenfassung: Schadensersatzsprüche, Fristen und Verjährung im Reiserecht
Die Mängelgewährleistungsrechte nach §§ 651c ff. BGB sind lex specialis zu den Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts. Diese finden nach h. M. selbst im Fall der anfänglichen Unmöglichkeit keine Anwendung, da der Reiseveranstalter auch in diesem Fall für den Nichterfolg der Reise nach den §§ 651c ff. BGB (d. h. auch ohne Verschulden wie bei § 311a Abs. 2 BGB) einzustehen habe.
Nach § 651f Abs. 1 BGB kann der Reisende Schadensersatz verlangen, soweit der Reiseveranstalter den Reisemangel zu vertreten hat. Erforderlich ist darüber hinaus nach h. M. im Regelfall ein Abhilfeverlangen mit Fristsetzung. Nach § 651f Abs. 2 BGB kann der Reisende bei erheblichen Mängeln oder Vereitelung der Reise auch für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Der Reisende muss seine Ansprüche nach § 651g Abs. 1 BGB innerhalb eines Monats beim Reiseveranstalter geltend machen; die Ansprüche verjähren innerhalb von zwei Jahren, § 651g Abs. 2 BGB.
Entscheidung
Die Vorinstanzen haben dem Kläger den geltend gemachten Betrag von 1.136,50 Euro wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit seiner Ehefrau zugesprochen. Zwar sei vor der nach Klageerhebung erfolgten Abtretung nur die Ehefrau befugt gewesen, diesen Anspruch geltend zu machen. In der Abtretungserklärung liege aber eine Genehmigung des vollmachtlosen Handelns. Dass die Genehmigung nicht innerhalb der Monatsfrist des § 651g BGB erteilt worden ist, sei rechtlich unerheblich.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz zurückgewiesen. Der Senat neigt zu der Auffassung, dass der Kläger als Vertragspartner des beklagten Reiseunternehmens ohnehin den Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen der von seiner Ehefrau nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit aus eigenem Recht geltend machen kann und dem nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, die „höchstpersönliche“ Natur des Entschädigungsanspruchs entgegensteht. Dies bedarf im vorliegenden Fall allerdings keiner Entscheidung, weil auch die Begründung des Berufungsgerichts zutrifft. Die gesetzliche Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs von einem Monat nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise ist gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb dieser Frist von einem vollmachtlosen Vertreter gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht und dies später genehmigt wird. Hierzu muss die Genehmigung nicht innerhalb der Monatsfrist erfolgen.
Examensrelevanz
Eine interessante Entscheidung zum Reiserecht zur Frage, ob der Reisebuchende auch die Rechte anderer mit geltend machen kann. Das Urteil ist insofern examensrelevant, als man hier das systematische Verständnis von den Mängelgewährleistungsrechten des Reiserechts zu den allgemeinen Regeln überprüfen kann. Zudem enthält das Urteil auch Fragen zur ex-tunc Wirkung der Genehmigung nach § 184 Abs. 1 BGB. In einer mündlichen Prüfung am 1.6.2010 wurde diese Entscheidung am OLG Köln schon abgefragt.
Urteil vom 26. Mai 2010 – Xa ZR 124/09
AG Frankfurt am Main – Urteil vom 13. Februar 2009 – 30 C 2240/08-47
LG Frankfurt am Main – Urteil vom 29. Oktober 2009 – 2-24 S 47/09

08.06.2010/0 Kommentare/von Samuel Ju
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2010-06-08 07:03:022010-06-08 07:03:02BGH zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für Mitreisende

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