Der folgende Beitrag soll als Einführung in die Problematik der Rechtsscheinvollmachten dienen und Anfängern einen Überblick über deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen geben. Zudem werden praktische Hinweise für (Anfänger-) Klausuren gegeben.
I. Rechtsscheinvollmachten im System des BGB
Bei einer Rechtsscheinvollmacht hat der Vertretene dem Vertreter keine Vollmacht i.S.d. § 167 BGB erteilt. Vollmachten gibt es in Form der Innen- (Erklärung gegenüber Vetreter) und Außenvollmacht (Erklärung gegenüber Dritten). Die Vollmacht selbst ist wiederum ein Unterfall der Vertretungsmacht, die sich daneben aus Gesetz oder Organschaft ergeben kann. Die Vertretungsmacht ist Voraussetzung einer Bindung des Vertretenen im Außenverhältnis, § 164 BGB. Hiervon abzugrenzen ist die Frage des Innenverhältnisses, also ob der Vertreter gegenüber dem Vertretenen zum Handeln berechtigt war. Fallen die Bindungen im Außen- und Innenverhältnis auseinander, kann ein Schadensersatzanspruch des Vertretenen gegen den Vertreter in Betracht kommen.
Merke: Die Rechtsscheinvollmacht ist im Rahmen der Vertretungsmacht zu prüfen.
II. Arten der Rechtsscheinvollmachten
Zu unterscheiden sind Duldungs- und Anscheinsvollmacht.
Eine Duldungsvollmacht zeichnet sich dadurch aus, dass der Vertretene Kenntnis vom Handeln des Vertreters in seinem Namen hat. Teilweise wird hierin keine Rechtscheinvollmacht gesehen, sondern eine konkludent erteilte Bevollmächtigung – schließlich kennt und duldet der Vertretene das Handeln des Vertreters (insbes. Flume).
Eine Anscheinsvollmacht ist demgegenüber durch die fehlende Kenntnis des Vertrenenen vom Handeln des Vertreters gekennzeichnet. Hierbei handelt es sich demnach eindeutig um einen Fall der Bindung aufgrund des Rechtscheins.
Der BGH nimmt in beiden Fällen eine Bindung aufgrund Rechtsschein an, d.h. Formulierung „muss sich behandeln lassen, als ob Vollmacht erteilt“ und nicht „hat konkludent/aufgrund Rechtsscheins eine Vollmacht erteilt“.
Hinweis: § 56 HGB regelt nach h.M. einen Fall der Anscheinsvollmacht. Deren Voraussetzungen sind aber selbstverständlich nicht zu prüfen, sondern die des § 56!
III. Voraussetzungen von Duldungs- und Anscheinsvollmacht
Zunächst ist zu prüfen, dass nicht bereits eine gesetzliche, organschaftliche oder rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht besteht und die sonstigen Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Rechtsgeschäfts vorliegen. Sodann erfolgt die Prüfung einer Rechtsscheinsvollmacht unter folgenden Gesichtspunkten.
Duldungsvollmacht
- Der Vertretene hat positive Kenntnis über die Handlung des vollmachtlosen Vertreter und duldet das Handeln des vollmachtlosen Vertreters (Daher kann einfaches Auftreten genügen!) und
- Gutgläubigkeit des Dritten, § 179 BGB analog.
Anscheinsvollmacht
- Mehrfaches Auftreten des Vertreters für Vertretenen
- Sorgfaltspflichtverstoß des Vertretenen wegen Unkenntnis und/oder fehlendem Einschreiten und
- Gutgläubigkeit des Dritten, § 179 BGB analog.
IV. Rechtsfolgen von Duldungs- und Anscheinsvollmacht
- Liegen die Voraussetzungen vor, muss sich der Vertretene dem BGH zufolge behandeln lassen, als ob er eine Vollmacht erteilt hätte. Damit entsteht ein echter Erfüllungsanspruch. Andere nehmen nur eine Haftung aus c.i.c. an.
- Möglichkeit der Anfechtung von Duldungs- und Anscheinsvollmacht? Folgt man dem BGH, der eine echte Rechtsscheinhaftung in beiden Fällen vornimmt, muss eine Anfechtung ausscheiden. Der Rechtsschein kann nicht nachträglich beseitigt werden. Für die Duldungsvollmacht hat der BGH dies aber noch nicht entschieden. Folgt man hingegen der Ansicht Flumes und nimmt bei der Duldungsvollmacht eine konkludent erteilte Vollmacht an, käme insoweit eine Anfechtung in Betracht.
V. Wichtiges für die Klausurbearbeitung
- Prüfungsschema einhalten: Erst prüfen, ob Vertretungsmacht aufgrund Rechtsgeschäfts oder Gesetz vorliegt. Nur wenn dies nicht der Fall ist auf Duldungs- und Anscheinsvollmacht (in dieser Reihenfolge!) zu sprechen kommen.
- Außen- und Innenverhältnis auseinander halten: Bindung im Außenverhältnis begründet in aller Regel einen Schadensersatzanspruch im Innenverhältnis des Vertretenen gegen den Vertreter (gerichtet auf Freistellung von der Verbindlichkeit, § 249 BGB)
- Rechtsnatur der Duldungsvollmacht nur besprechen, wenn eine Anfechtung in Betracht kommt – dann ist es wichtig festzustellen, ob es sich bei der Duldungsvollmacht um eine echte Rechtsscheinvollmacht oder eine konkludent erteilte Bevollmächtigung handelt.
- Klausurklassiker: Ebayaccount-Missbrauch (unbedingt unsere Beiträge hier und hier lesen!)