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Schlagwortarchiv für: Rechtsmittel

Nicolas Hohn-Hein

LSG Bayern: Klage per Email oder PDF genügt nicht dem Schriftformerfordernis

Rechtsprechung, Startseite, Zivilrecht, ZPO

Das Landessozialgericht („LSG“) Bayern hat sich jüngst (Beschluss vom 24.02.2012 – L 8 SO 9/12 B ER ) mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Schriftsatz per Email oder (einer Email angehängten) PDF-Datei dem Schriftformerfordernis des § 90 SSG genügt. Ob das Schriftformerfordernis z.B. einer Klage vor dem Amtsgericht gewahrt ist, ist ein Problem der Zulässigkeit bzw. könnte im ersten Staatsexamen z.B. in einer ZPO-Zusatzfrage auftauchen. Die vorliegende Fall ist auf das „klassische“ Zivilprozessrecht übertragbar, da die gleichen Grundsätze auch dort Gültigkeit haben.
Sachverhalt (aus der Entscheidung)
Am 26.12.2011 ging beim Sozialgericht München eine E-Mail ein. Als Absender war die Adresse „r.-online.de“ angegeben. Dieser war als Anhang eine so genannte PDF-Datei beigefügt, welche einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Unterschrift der Antragstellerin enthielt. Das Sozialgericht druckte die E-Mail samt Anhang aus und vergab das Aktenzeichen S 50 SO 700/11 ER. Mit Beschluss vom 9. Januar 2012 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Er sei unzulässig, weil er nicht dem Formerfordernis der Schriftlichkeit (§ 90 SGG) genüge.
Am 19.01.2012 ging beim Bayerischen Landessozialgericht eine E-Mail ein. Als Absender war auch hier die Adresse „r.-online.de“ angegeben. Die Nachricht war an das Sozialgericht München und in „Kopie (Cc)“ an das Landessozialgericht gerichtet. Als Anhang war eine so genannte PDF-Datei beigefügt, welche eine Beschwerde, einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Unterschrift der Antragstellerin enthielt. Die Poststelle des Landessozialgerichts druckte die E-Mail samt Anlage aus; es wurde das Aktenzeichen L 8 SO 9/12 B ER vergeben.
Die Antragstellerin will wissen, ob ihre Anträge Erfolg haben. 
Bloße Email nicht ausreichend
Das Gericht führt hierzu aus:

Nach § 65a Abs. 1 Satz 1 SGG können dem Gericht elektronische Dokumente übermittelt werden, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung zugelassen worden ist. Es gibt in Bayern keine derartige Rechtsverordnung. Daher können keine verfahrenserheblichen Schriftsätze durch E-Mail eingereicht werden (Wolff-Dellen, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 65a Rn. 4). Dies gilt sowohl für die Beschwerde als auch für den erstinstanzlichen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Auch der erstinstanzliche Eilantrag ist in elektronischer Form nur unter den Voraussetzungen von §65a SGG möglich (Bayer. LSG, Beschluss vom 9. März 2011 [L 7 AS 151/11 B ER] m.w.N.; siehe auch Bayer. LSG, Urteil vom 29. März 2011 [L 8 AS 75/11]).
Im Übrigen müsste eine E-Mail, die einem unterzeichneten Schriftstück gleichstehen soll, nach § 65a Abs. 1 Satz 3 und 4 SGG mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder in einem anderen zugelassenen sicheren Verfahren übermittelt worden sein. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. 

Das Land NRW beispielsweise hat in der „Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten“ (ERVVO VG/FG) über die Parallelvorschrift des § 55a Abs. 1 S. 1 VwGO im Bereich der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (ausgewählte Gerichte – siehe hier) von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Rechtsweg per Email zuzulassen.
PDF-Dokument ebenfalls nicht ausreichend
Das Gericht grenzt den vorliegenden Fall zunächst von der Einreichung eines „Computerfaxes“ ab, welches nach dem BGH dem Schriftformerfordernis genügt, denn dieser

[…] hat ausgeführt, maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit des elektronisch übermittelten Schriftsatzes sei nicht eine etwa beim Absender vorhandene Kopiervorlage oder eine nur im Textverarbeitungs-PC befindliche Datei, sondern allein die auf seine Veranlassung am Empfangsort (Gericht) erstellte körperliche Urkunde. Vorliegend wurde die fragliche Datei – anders als in dem vom Gemeinsamen Senat entschiedenen Fall – nicht auf ein Telefaxgerät übertragen, welches sie automatisch in eine körperliche Urkunde umwandelt. Sie wurde vielmehr in das E-Mail-Postfach des Gerichts übertragen, wo sie ausschließlich in digitaler Form archiviert wird. Die Datei wird nur ausgedruckt und damit in eine körperliche Urkunde umgewandelt, wenn Bedienstete des Gerichts gesonderte Befehle in die EDV-Anlage eingeben. Eine körperliche Urkunde wird damit nicht mehr auf Veranlassung des Absenders erstellt; die Erstellung setzt vielmehr zwingend ein aktives Handeln des Empfängers voraus, auf das der Absender keinen Einfluss hat.

Allerdings stellt sich das LSG Bayern der BGH-Rechtssprechung insofern entgegen, als dass es nicht genügen lässt, dass das Dokument beim Gericht ausgedruckt und dem Verfahren ein Aktenzeichen gegeben wurde, um eine ordnungsgemäße Klageerhebung/Antragstellung anzunehmen. Der BGH (Beschluss vom 15. Juli 2008, X ZB 8/08) und das LSG Sachsen (Beschluss vom 18. Januar 2011, L 5 AS 433/10 B) (Zitat unten) waren noch der Meinung, dass

[…] das Sozialgericht die E-Mail nebst anliegender PDF-Datei ausgedruckt und unter dem Aktenzeichen S 1 AR 15/09 geführt [hat]. Die Klageschrift lag ihm mithin in einer der Schriftform genügenden Form vor (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2008, X ZB 8/08, Rn. 12, Juris). Der Ausdruck verkörpert die Klage in einem Schriftstück und schließt mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ab. Ähnlich wie im Falle einer Übermittlung eines Schriftsatzes per Computerfax ist auch hier die nur in Kopie wiedergegebene Unterschrift unschädlich. Das Sozialgericht war zwar nicht verpflichtet, die E-Mail und die anhängende PDF-Datei zu öffnen und auszudrucken. Die Klägerin konnte sich nicht darauf verlassen. Nimmt das Gericht allerdings den elektronisch übermittelten Schriftsatz entgegen, muss es ihn auch mit kopierter Unterschrift als genügend betrachten. Der Zugang zum Gericht würde sonst in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigende Weise erschwert (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. April 2007, 1 BvR 110/07 Rn. 15, zum Computerfax, Juris).“

Das sieht das LSG Bayern jedoch anders.

Dieser Rechtsprechung ist entgegenzuhalten, dass die Einhaltung der Formvorschriften nicht von einem Verhalten des Gerichts abhängen darf. Formvorschriften dienen der Rechtssicherheit (vgl. etwa Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, a.a.O.). Ihre Einhaltung obliegt demjenigen, der eine wirksame Erklärung abgeben möchte. Wer bestimmte Formen wahrt bzw. nicht wahrt, muss grundsätzlich erkennen können, welche Folgen dies hat. Hätte es der Adressat einer Erklärung – hier: das Gericht – in der Hand, die Einhaltung von Formvorschriften zu beeinflussen – hier: indem es übermittelte Dateien ausdruckt oder dies unterlässt -, wäre dies der Rechtssicherheit in hohem Maße abträglich. 

Fazit
Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, bleibt abzuwarten, ob die Antragstellerin Rechtsmittel einlegen wird. Da sich das LSG Bayern bewusst und m.E. vertretbar gegen die Rechtsprechung des BGH stellt, wird der Problemkreis examensrelevant bleiben. In der Klausur wird es wohl weniger auf das Ergebnis, sondern eher auf eine gute Argumentation ankommen. Die Parallelvorschrift zu § 65a Abs. 1 S. 1 SGG ist § 130a Abs. 2 ZPO.

03.04.2012/2 Kommentare/von Nicolas Hohn-Hein
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2012-04-03 15:33:472012-04-03 15:33:47LSG Bayern: Klage per Email oder PDF genügt nicht dem Schriftformerfordernis
Dr. Christoph Werkmeister

BAG zum absoluter Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts

Arbeitsrecht, Rechtsprechung, Zivilrecht, ZPO

Das BAG entschied durch Urteil v. 25.1.2012, (Az. 4 AZR 185/10) einen Sachverhalt, der sich insbesondere für mündliche Prüfungen im Assessorexamen eignet. In der Sache ging es um das für die Klausuren weniger relevante Revisionsrecht in arbeitsgerichtlichen Verfahren. Die Fragestellung lässt sich indes auch auf allgemeine Zivilsachen übertragen. Es wurde dabei über die Frage entschieden, ob die Wiedereröffnung  nach § 156 ZPO nach Eingang von Schriftsätzen im Anschluss an die letzte mündliche Verhandlung allein durch den Vorsitzenden oder in Vollbesetzung des Spruchkörpers entschieden werden muss.
Das Gericht führte dazu aus:

II. Der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO ist gegeben, weil das Landesarbeitsgericht nicht unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter, die an der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2009 teilgenommen haben, geprüft hat, ob die Schriftsätze des Klägers, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangen sind, Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gaben.
1. Nach § 296a Satz 1 ZPO können nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. Aus § 296a Satz 1 ZPO folgt nicht, dass das Gericht einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz von vornherein unberücksichtigt lassen darf. Das Gericht muss das Vorbringen vielmehr in jedem Fall beachten. Es hat darüber hinaus zu prüfen, ob Gründe für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 2 ZPO gegeben sind oder ob nach dem Ermessen des Gerichts (§ 156 Abs. 1 ZPO) die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen ist. Auch wenn der nachgereichte Schriftsatz nicht mehr bei der Entscheidung über das Urteil Beachtung finden kann, weil das Urteil nach Beratung und Abstimmung bereits gefällt (§ 309 ZPO), aber noch nicht verkündet ist, hat das Gericht weiterhin bis zur Urteilsverkündung eingehende Schriftsätze zur Kenntnis zu nehmen und eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu prüfen (BAG 18. Dezember 2008 – 6 AZN 646/08 – Rn. 3 mwN, BAGE 129, 89; BGH 1. Februar 2002 – V ZR 357/00 – NJW 2002, 1426).
2. Über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hat das Gericht durch den Spruchkörper in vollständiger Besetzung und nicht durch den Vorsitzenden allein zu entscheiden.
a) Ist über das Urteil zu dem Zeitpunkt, in dem sich das Gericht mit dem Vorbringen aus dem nachgereichten Schriftsatz befasst oder bei ordnungsgemäßem Verfahrensgang zu befassen hätte, noch nicht abschließend beraten und abgestimmt, das Urteil also noch nicht iSd. § 309 ZPO gefällt, müssen an der Entscheidung über die Frage einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung die Richter mitwirken, die an der vorangegangenen letzten mündlichen Verhandlung beteiligt waren. Entsprechendes gilt grundsätzlich auch dann, wenn das Urteil bereits gefällt, aber noch nicht verkündet ist (BAG 18. Dezember 2008 – 6 AZN 646/08 – Rn. 4, 5 mwN, BAGE 129, 89; 14. Dezember 2010 – 6 AZN 986/10 – Rn. 6, EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 126).
b) Der Grundsatz, dass an der Entscheidung über die Frage einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung die Richter mitwirken, die an der vorangegangenen letzten mündlichen Verhandlung beteiligt waren, gilt auch dann, wenn an der mündlichen Verhandlung ehrenamtliche Richter mitgewirkt haben (BAG 9. Juni 2011 – 2 AZR 284/10 – Rn. 13, NZA-RR 2012, 12; 18. Dezember 2008 – 6 AZN 646/08 – Rn. 6 mwN, BAGE 129, 89; BGH 23. November 2007 – LwZR 5/07 – NJW 2008, 580). Es obliegt allen Richtern der Berufungskammer, über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
c) Dies schließt es aus, dass die Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung allein durch den Vorsitzenden des Spruchkörpers getroffen wird. Nimmt allein der Vorsitzende von nachgereichten Schriftsätzen Kenntnis, wird der Prozesspartei, die diese verfasst hat, nicht nur rechtliches Gehör versagt, sondern auch der gesetzliche Richter entzogen (BAG 18. Dezember 2008 – 6 AZN 646/08 – Rn. 7 mwN, BAGE 129, 89; 14. Dezember 2010 – 6 AZN 986/10 – Rn. 6, EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 126; BGH 23. November 2007 – LwZR 5/07 – NJW 2008, 580).

26.03.2012/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-03-26 06:00:082012-03-26 06:00:08BAG zum absoluter Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts

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