Neues vom BGH zu ebay-Abbruchjägern
Sog. Abbruchjäger bieten mit geringen Beträgen bei ebay Auktionen mit – jedoch nicht mit dem Ziel eines Vertragsschlusses, sondern mit der Hoffnung, dass es zu einem Abbruch der Auktion kommt und sie daraufhin Schadensersatz fordern können. In einer aktuellen Entscheidung vom 22.05.2019 (Az.: VIII ZR 182/17) äußert sich der BGH dazu, wann von solch einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen ausgegangen werden kann. Da sich in Konstellationen rund um eine ebay Auktion zahlreiche Standartproblematiken wie das Zustandekommen eines Vertrags in einem neuen Gewand abprüfen lassen, liegt hier die Examensrelevanz auf der Hand.
I. Vertragsschluss über ebay trotz Auktionsabbruch
Ein Vertragsschluss über ebay richtet sich wie auch sonst üblich nach den §§ 145 ff BGB. Ein Vertrag kommt also durch Angebot und Annahme zustande – nicht etwa durch Zuschlag nach § 156 BGB, da es sich bei Internet-Auktionen nicht um Versteigerungen im Sinne dieser Norm handelt. Das Erstellen der Auktion auf ebay stellt bereits eine verbindliche Willenserklärung dar. Denn nach den AGB von ebay kommt mit dem zum Zeitpunkt der Beendigung der Auktion Höchstbietenden ein Kaufvertrag zustande – außer der Verkäufer bricht die Auktion ab, weil er dazu gesetzlich berechtigt war. Zwar gelten die AGB nicht zwischen Käufer und Verkäufer, sondern jeweils nur zwischen diesen und ebay. Sie sind jedoch bei der Auslegung der Willenserklärungen zu berücksichtigen. So ist das Einstellen der Kaufsache als Angebot unter der aufschiebenden Bedingung § 158 Abs. 1 BGB, dass das Gebot des Bieters zum Zeitpunkt des Auktionsendes das Höchstgebot ist, zu qualifizieren. Dieses nimmt der Bietende durch sein Gebot an. Bricht der Verkäufer die Auktion ab, ohne dazu berechtigt zu sein, so kommt der Vertrag mit dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden zustande.
II. Schadensersatzanspruch §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 BGB
Der Verkäufer ist also verpflichtet, die angebotene Ware zu liefern. Er hat den Kaufgegenstand zu übergeben und zu übereignen, § 433 Abs. 1 BGB. Tut er dies nicht, so kann der Käufer nach erfolgloser Fristsetzung Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB verlangen. Der Schaden bemisst sich nach der Differenzhypothese und beträgt grds. den Wert des Kaufgegenstandes abzüglich des Kaufpreises.
III. § 242 BGB bei sog. Abbruchjägern
Diesem Anspruch kann der Verkäufer aber unter Umständen den Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegenhalten.
1. Schnäppchenjagd an sich nicht rechtsmissbräuchlich
Rechtsmissbrauch liegt –wie auch der BGH in seiner aktuellen Entscheidung noch einmal bestätigt – nicht bereits deshalb vor, weil der Käufer ein weit unter dem Marktpreis liegenden Höchstangebot abgibt. Denn es macht gerade den Reiz einer Internetauktion aus, dass der Bieter die Chance auf den Erwerb der Ware zum Schnäppchenpreis hat. Schließlich hat umgekehrt der Veräußerer die Chance, aufgrund eines gegenseitigen Überbietens der Interessenten einen vorteiligen Preis weit über dem Wert der Sache zu erzielen. Eine „Schnäppchenjagd“ auf ebay ist also erlaubt! An dieser Bewertung ändert sich auch nichts, wenn der Käufer in einer Vielzahl von Fällen ein solch niedriges Gebot abgibt, in der Hoffnung, ein Schnäppchen zu ergattern, „weil allein die Quantität eines von der Rechtsordnung im Einzelfall gebilligten Vorgehens in der Regel nicht zu dessen Missbilligung führt“, so der BGH.
2. Rechtsmissbrauch bei fehlendem Kaufinteresse (Abbruchjäger)
Hat der Käufer von vorneherein kein Interesse, den Kaufgegenstand zu erwerben, sondern zielt er allein auf den Abbruch der Auktion ab, um daraufhin Schadensersatzansprüche geltend machen zu können, so handelt er rechtsmissbräuchlich. Ein solcher „Abbruchjäger“, dessen Absicht von vorneherein nicht auf den Erfolg des Vertrags, sondern auf dessen Scheitern gerichtet ist, kann seinen an sich entstandenen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 242 BGB nicht durchsetzten.
3. Aktuelle Entscheidung des BGH
In seiner aktuellen Entscheidung äußert sich der BGH zu der Frage, wann – bzw. wann noch nicht – von einem Abbruchjäger auszugehen ist.
Ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, ist anhand einer sorgfältigen und umfassenden Prüfung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Der BGH betont dabei, dass die Annahme von Rechtsmissbrauch auf besondere Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss. So könnten keine „abstrakte, verallgemeinerungsfähige Kriterien, die den zwingenden Schluss auf ein Vorgehen als Abbruchjäger zulassen“ aufgestellt werden.
Konkret weist er folgende vermeintliche Indizien als nicht tragfähig zurück:
a) Vielzahl der Gebote und deren Gesamtsumme
Der Verkäufer machte geltend, dass bereits die Vielzahl der vom Käufer auf ebay abgegebenen Gebote den Rückschluss zulasse, er habe kein Kaufinteresse. Denn die Gesamtsumme dieser Gebote hätte der Käufer nicht aufbringen können, sodass er auf das Ausbleiben der Vertragsdurchführung angewiesen war. Diesem Einwand teilt der BGH eine klare Absage: Gerade bei der Abgabe von weit unter dem Marktpreis liegender Geboten wird der Bieter regelmäßig überboten, sodass bei normalem Verlauf der Auktionen nicht damit zu rechnen ist, dass er den Gesamtpreis seiner Gebote wird aufbringen müssen. Ein solches Vorgehen zielt „in einer den Internetauktionen immanenten und nicht zu missbilligenden Weise darauf ab, bei einer geringen Zahl der Auktionen, dann aber zu einem für ihn aufbringbaren Schnäppchenpreis, zum Zuge zu kommen“. Im zugrundeliegenden Fall wurde dies zudem dadurch untermauert, dass der Kläger die Artikel, auf die er geboten hatte, auch tatsächlich abgenommen hat.
b) Keine eigene Verwendung für Kaufgegenstände
Zudem wies der Verkäufer darauf hin, dass der Käufer für die Gegenstände, auf die er geboten habe, in ihrer Vielzahl keine tatsächliche Verwendung haben könne. Auch dies kann jedoch nicht auf ein fehlendes Kaufinteresse hindeuten. Denn auch wenn der Käufer für die Gegenstände selbst keine Verwendung haben sollte, kann sein Kaufinteresse darauf gerichtet sein, diese für jemand anderes zu erwerben, sie zu verschenken oder die günstig erworbenen Waren zu einem höheren Preis weiterzuverkaufen. Auf welche Weise der Käufer die Gegenstände verwendet, sei als bloßes Kaufmotiv aber unerheblich.
c) Vorgehen des Käufers in Zeitraum nach der Auktion
Der Verkäufer sah auch in dem Verhalten des Käufers in einem deutlich nach der in Rede stehenden Auktion liegenden Zeitraum ein maßgebliches Indiz für ein Vorgehen als Abbruchjäger. Auch in den folgenden Jahren hatte er eine Vielzahl von Geboten weit unter dem Marktpreis abgegeben und in etwa 100 Fällen Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Das spätere Verhalten des Käufers könne jedoch laut BGH keine Rückschlüsse auf eine fehlende Erwerbsabsicht im Zeitpunkt der Auktion zulassen, zumal der Kläger die von ihm ersteigerten Gegenstände jeweils entgegengenommen hat.
IV. Fazit
Grds. bleibt zwar weiter die Figur des Abbruchjägers anerkannt, der allein auf den Abbruch der Internet-Auktion abzielt, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Bei einem solchen Vorgehen sind dessen Schadensersatzansprüche wegen des Einwands rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht durchsetzbar, § 242 BGB. Der BGH betont jedoch, dass dies nur in absoluten Ausnahmenfällen angenommen werden kann. Das Urteil bietet Anlass, sich mit den rechtlichen Problemen rund um eine ebay Auktion genauer zu befassen. Hinzuweisen ist dabei auch auf das Problem des sog. Shill-Bidding (siehe dazu hier).
Schlagwortarchiv für: Rechtsmissbrauch
Die Internetplattform eBay ist wohl eines der beliebtesten Examensthemen im Kaufrecht – u.a. Problemen des Vertragsschlusses, der Mängelgewähr oder des Schadensersatzes lassen sich unterbringen. Der folgende Beitrag soll einen Überblick über die jüngsten Entscheidungen geben, welche teilweise auch schon hier besprochen wurden. Gerade für Prüflinge, die in der zweiten Jahreshälfte Examen schreiben oder mündliche Prüfung haben, könnten überblickartige Kenntnisse über neue Entwicklungen hilfreich sein. Insoweit soll dieser Beitrag zur weiteren Beschäftigung mit der Thematik anregen. Die wichtigsten Passagen der Urteile sind jeweils hervorgehoben.
I. Rechtsfolgen eines vorzeitigen Abbruches einer Auktion
Heftig umstritten sind die Rechtsfolgen eines vorzeitigen Abbruchs einer Auktion bei eBay. Teilweise wird ein Vertragsschluss nur abgelehnt, soweit ein rechtfertigender (gesetzlicher) Grund zum Abbruch vorliegt. Andere nehmen eine freie Rücknehmbarkeit an, soweit eine gewisse Restlaufzeit (12h) der Auktion besteht. Das LG Aurich nimmt gar eine Unwirksamkeit der eBay-AGB „Auktionsabbruch“ an.
1. AG Dieburg, Urteil vom 15. April 2015 – 20 C 945/14:
Sobald bei einer ebay-Auktion auf ein Angebot geboten wurde, darf der Anbieter das Angebot nur noch ändern, wenn er gesetzlich dazu berechtigt ist. Wenn ein Angebot ohne gesetzliche Berechtigung geändert wird, kommt bei Bietende ein Vertrag mit dem Höchstbietendem und dem Inhalt des ursprünglichen Angebots zu Stande.
Wichtig: AGB von eBay sind über § 157 als Verkehrssitte in Auslegung einzubeziehen; soweit keine gesetzliche Berechtigung besteht, kann der Anbeiter sein Angebot nicht mehr ändern.
2. Ebenso OLG Celle, Urteil vom 09. Juli 2014 – 4 U 24/14:
Die Beendigung eines Angebots vor Ablauf der Dauer einer Auktion im Internetportal „eBay“ setzt auch bei einer noch länger als 12 Stunden laufenden Auktion einen rechtfertigenden Umstand voraus, wie er in den weiteren Hinweisen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay in der Fassung bis zum 12. März 2014 näher erläutert wird
Demnach darf ein Angebot also nicht grundlos beendet werden, unabhängig von der Restdauer der Auktion.
3. Eine andere Ansicht vertritt explizit das AG Darmstadt (v. 25. Juni 2014 – 303 C 243/13):
Entsprechend den erläuternden Hinweisen der Firma eBay zur vorzeitigen Angebotsbeendigung ist ein Verkäufer bei einer Internet-Auktion über das eBay-Portal allgemein dazu berechtigt, sein Verkaufsangebot ohne weitere Einschränkungen frei zu widerrufen, wenn die Auktion noch eine verbleibende reguläre Restlaufzeit von mehr als 12 Stunden aufweist (entgegen OLG Nürnberg, 26. Februar 2014, 12 U 336/13, MMR 2014, 592).(Rn.51)
Wichtig: Ob Gründe notwendig sein oder aber eine 12-stündige Restlaufdauer des Angebots genügt, ist strittig. Insoweit ist eine Auslegung der AGB und eine Argumentation mit den Prinzipien des BGB notwendig (Bindung an Willenserklärung vs. Vertrauensschutz).
4. LG Aurich, Urteil vom 03. Februar 2014 – 2 O 565/13, 2 O 565/13 (145)
Die ebay-AGB, welche einen sanktionslosen Auktionsabbruch nur dann erlaubt, wenn der Verkäufer gesetzlich dazu berechtigt ist, das Angebot zurückzunehmen, und nach der anderenfalls als Rechtsfolge des Auktionsabbruchs ein Vertragsschluss zwischen dem Verkäufer und dem zum Zeitpunkt des Abbruchs der Auktion Höchstbietenden zustande kommt, ist wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 5 BGB (fingierte Erklärung) sowie aufgrund unangemessener Benachteiligung unwirksam.
Wichtig: Das LG Aurich nimmt eine Unwirksamkeit der ebay-AGB „Auktionsabbruch“ wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 5 BGB und § 307 Abs. 1 BGB an. Dies sollte in der Prüfung jedenfalls diskutiert werden, auch wenn im Ergebnis hierfür nur wenig spricht.
Soweit ein Anfechtungsgrund vorliegt – also nach den eBay-AGB eine „gesetzliche Berechtigung“ besteht – nimmt der BGH ausdrücklich an, dass keine Bindung an das Angebot besteht (BGH, Urteil vom 8.1.2014 – VIII ZR 63/13 für Eigenschaftsirrtum).
II. Sittenwidrigkeit bei grobem Missverhältnis?
BGH, Urteil vom 12. November 2014 – VIII ZR 42/14 (s. Besprechung 1 und 2)
Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot eines Bieters und dem (angenommenen) Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. Es bedarf vielmehr zusätzlicher – zu einem etwaigen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung hinzutretender – Umstände, aus denen bei einem Vertragsschluss im Rahmen einer Internetauktion auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters geschlossen werden kann. […]
2. Es lässt sich dem Anspruch des Erwerber auch nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten. Es trägt der Verkäufer das Risiko des für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises unterhalb des Marktwertes ohne Einrichtung eines Mindestpreises.
III. Frist zur Geltendmachung bei vorzeitigem Auktionsabbruch?
LG Mühlhausen, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 1 S 98/14
Bricht der Veräußerer die Auktion vorzeitig ab, so liegt es nahe, dass der Bieter in der Regel seine Ansprüche auf Übergabe und Eigentumsverschaffung unmittelbar innerhalb einer bestimmten Frist geltend macht. Tut er dieses nicht, kann der Verkäufer nach Ablauf einer bestimmten Frist regelmäßig davon ausgehen, dass die Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, und er kann das Versteigerungsobjekt anderweitig veräußern.(Rn.7) Davon ist nach dem Verstreichenlassen von 6 Monaten grundsätzlich auszugehen.
IV. Beschaffenheitsvereinbarung bei Privatverkäufern?
LG Kiel, Urteil vom 13. August 2014 – 9 O 262/13 –, Rn. 22
Die Angabe im ebay-Inserat und auch die Aussage des Beklagten am Telefon, „das Fahrzeug ist so, wie es da steht im Internet“, sonst sei damit nichts, sind als bloße Wissenserklärungen auszulegen und stellen damit weder eine Garantie noch eine Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. 434 Abs. 1 S. 1 BGB dar.
Wichtig: Allein die Angabe von Merkmalen einer Ware im Angebot bei ebay führen, wenn der Verkäufer eine Privatperson ist, nicht zwingend zur Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung.
V. Nutzung eines fremden eBay-Accounts
OLG Celle, Urteil vom 09. Juli 2014 – 4 U 24/14
1. Werden unter Nutzung eines fremden eBay-Mitgliedskontos auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Erklärungen abgegeben, liegt ein Handeln unter fremdem Namen vor, auf das die Regeln über die Stellvertretung sowie die Grundsätze der Anscheins- oder der Duldungsvollmacht entsprechend anzuwenden sind.
Diese Rechtsprechung sollte bereits bekannt sein, s. BGH, 11. Mai 2011, VIII ZR 289/09, BGHZ 189, 346 und unsere Besprechung.
VI. Teilnahme mit falschen persönlichen Daten nicht möglich
AG Kerpen, Urteil vom 27. Juni 2014 – 104 C 106/14
Meldet sich ein Nutzer unter Angabe von falschen persönlichen Daten (hier: Angabe von fingierten Daten, die auf eine nicht existierende Person verweisen) bei eBay an, so kann er nicht in rechtlicher wirksamer Weise an Auktionen teilnehmen. Die Offerte zur Abgabe eines Angebots richten sich nämlich nur an solche Personen, die sich unter Einhaltung der Nutzungsbedingungen bei eBay angemeldet haben. Den Nutzungsbedingungen von eBay kommt daher nicht nur für die Frage Bedeutung zu, unter welchen Umständen eine Auktion abgebrochen werden kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Juni 2011, VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643), sondern auch dafür, ob überhaupt ein Vertrag zustandegekommen ist
Wichtig: Ebay-AGB wirken vollumfänglich, auch hinsichtlich der teilnahmeberechtigten Personen.
VII. Rechtsmissbräuchliches Verhalten bei mangelndem Kaufinteresse
OLG Rostock, Urteil vom 11. Juni 2014 – 1 U 90/13
Der klageweisen Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 Satz 1, 433 BGB bei einer ohne gerechtfertigten Grund abgebrochenen „eBay-Auktion“ vermag der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen zu stehen, wenn sich feststellen lässt, dass es dem Teilnehmer an der Auktion nicht um den erfolgreichen Abschluss eines Kaufgeschäftes, sondern um die „Generierung“ von Schadensersatzansprüchen geht.
Solches kann der Fall sein, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles – insbesondere durch die in einer unbekannten Vielzahl von Fällen geübte Rechtsverfolgung gegenüber „eBay-Anbietern“ nach einem Auktionsabbruch – der Eindruck aufdrängt, dass es an einem ehrlichen Kaufinteresse mangelt und stattdessen systematisch nach Fehlern und Irrtümern von Anbietern gesucht wird, um deren Verhalten in der Absicht der Gewinnerzielung auszunutzen.
Wichtig: Rechtsmissbräuchliches Verhalten – vergleichbar dem AGG-Hopping – kann Sekundäransprüche ausschließen.
Zuletzt sei noch auf OLG Hamm, Urteil vom 30. Oktober 2014 – I-28 U 199/13, 28 U 199/13 hingewiesen, der sich ideal als Übungsfall anbietet.