Neues vom BGH zu ebay-Abbruchjägern
Sog. Abbruchjäger bieten mit geringen Beträgen bei ebay Auktionen mit – jedoch nicht mit dem Ziel eines Vertragsschlusses, sondern mit der Hoffnung, dass es zu einem Abbruch der Auktion kommt und sie daraufhin Schadensersatz fordern können. In einer aktuellen Entscheidung vom 22.05.2019 (Az.: VIII ZR 182/17) äußert sich der BGH dazu, wann von solch einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen ausgegangen werden kann. Da sich in Konstellationen rund um eine ebay Auktion zahlreiche Standartproblematiken wie das Zustandekommen eines Vertrags in einem neuen Gewand abprüfen lassen, liegt hier die Examensrelevanz auf der Hand.
I. Vertragsschluss über ebay trotz Auktionsabbruch
Ein Vertragsschluss über ebay richtet sich wie auch sonst üblich nach den §§ 145 ff BGB. Ein Vertrag kommt also durch Angebot und Annahme zustande – nicht etwa durch Zuschlag nach § 156 BGB, da es sich bei Internet-Auktionen nicht um Versteigerungen im Sinne dieser Norm handelt. Das Erstellen der Auktion auf ebay stellt bereits eine verbindliche Willenserklärung dar. Denn nach den AGB von ebay kommt mit dem zum Zeitpunkt der Beendigung der Auktion Höchstbietenden ein Kaufvertrag zustande – außer der Verkäufer bricht die Auktion ab, weil er dazu gesetzlich berechtigt war. Zwar gelten die AGB nicht zwischen Käufer und Verkäufer, sondern jeweils nur zwischen diesen und ebay. Sie sind jedoch bei der Auslegung der Willenserklärungen zu berücksichtigen. So ist das Einstellen der Kaufsache als Angebot unter der aufschiebenden Bedingung § 158 Abs. 1 BGB, dass das Gebot des Bieters zum Zeitpunkt des Auktionsendes das Höchstgebot ist, zu qualifizieren. Dieses nimmt der Bietende durch sein Gebot an. Bricht der Verkäufer die Auktion ab, ohne dazu berechtigt zu sein, so kommt der Vertrag mit dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden zustande.
II. Schadensersatzanspruch §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 BGB
Der Verkäufer ist also verpflichtet, die angebotene Ware zu liefern. Er hat den Kaufgegenstand zu übergeben und zu übereignen, § 433 Abs. 1 BGB. Tut er dies nicht, so kann der Käufer nach erfolgloser Fristsetzung Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB verlangen. Der Schaden bemisst sich nach der Differenzhypothese und beträgt grds. den Wert des Kaufgegenstandes abzüglich des Kaufpreises.
III. § 242 BGB bei sog. Abbruchjägern
Diesem Anspruch kann der Verkäufer aber unter Umständen den Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegenhalten.
1. Schnäppchenjagd an sich nicht rechtsmissbräuchlich
Rechtsmissbrauch liegt –wie auch der BGH in seiner aktuellen Entscheidung noch einmal bestätigt – nicht bereits deshalb vor, weil der Käufer ein weit unter dem Marktpreis liegenden Höchstangebot abgibt. Denn es macht gerade den Reiz einer Internetauktion aus, dass der Bieter die Chance auf den Erwerb der Ware zum Schnäppchenpreis hat. Schließlich hat umgekehrt der Veräußerer die Chance, aufgrund eines gegenseitigen Überbietens der Interessenten einen vorteiligen Preis weit über dem Wert der Sache zu erzielen. Eine „Schnäppchenjagd“ auf ebay ist also erlaubt! An dieser Bewertung ändert sich auch nichts, wenn der Käufer in einer Vielzahl von Fällen ein solch niedriges Gebot abgibt, in der Hoffnung, ein Schnäppchen zu ergattern, „weil allein die Quantität eines von der Rechtsordnung im Einzelfall gebilligten Vorgehens in der Regel nicht zu dessen Missbilligung führt“, so der BGH.
2. Rechtsmissbrauch bei fehlendem Kaufinteresse (Abbruchjäger)
Hat der Käufer von vorneherein kein Interesse, den Kaufgegenstand zu erwerben, sondern zielt er allein auf den Abbruch der Auktion ab, um daraufhin Schadensersatzansprüche geltend machen zu können, so handelt er rechtsmissbräuchlich. Ein solcher „Abbruchjäger“, dessen Absicht von vorneherein nicht auf den Erfolg des Vertrags, sondern auf dessen Scheitern gerichtet ist, kann seinen an sich entstandenen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 242 BGB nicht durchsetzten.
3. Aktuelle Entscheidung des BGH
In seiner aktuellen Entscheidung äußert sich der BGH zu der Frage, wann – bzw. wann noch nicht – von einem Abbruchjäger auszugehen ist.
Ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, ist anhand einer sorgfältigen und umfassenden Prüfung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Der BGH betont dabei, dass die Annahme von Rechtsmissbrauch auf besondere Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss. So könnten keine „abstrakte, verallgemeinerungsfähige Kriterien, die den zwingenden Schluss auf ein Vorgehen als Abbruchjäger zulassen“ aufgestellt werden.
Konkret weist er folgende vermeintliche Indizien als nicht tragfähig zurück:
a) Vielzahl der Gebote und deren Gesamtsumme
Der Verkäufer machte geltend, dass bereits die Vielzahl der vom Käufer auf ebay abgegebenen Gebote den Rückschluss zulasse, er habe kein Kaufinteresse. Denn die Gesamtsumme dieser Gebote hätte der Käufer nicht aufbringen können, sodass er auf das Ausbleiben der Vertragsdurchführung angewiesen war. Diesem Einwand teilt der BGH eine klare Absage: Gerade bei der Abgabe von weit unter dem Marktpreis liegender Geboten wird der Bieter regelmäßig überboten, sodass bei normalem Verlauf der Auktionen nicht damit zu rechnen ist, dass er den Gesamtpreis seiner Gebote wird aufbringen müssen. Ein solches Vorgehen zielt „in einer den Internetauktionen immanenten und nicht zu missbilligenden Weise darauf ab, bei einer geringen Zahl der Auktionen, dann aber zu einem für ihn aufbringbaren Schnäppchenpreis, zum Zuge zu kommen“. Im zugrundeliegenden Fall wurde dies zudem dadurch untermauert, dass der Kläger die Artikel, auf die er geboten hatte, auch tatsächlich abgenommen hat.
b) Keine eigene Verwendung für Kaufgegenstände
Zudem wies der Verkäufer darauf hin, dass der Käufer für die Gegenstände, auf die er geboten habe, in ihrer Vielzahl keine tatsächliche Verwendung haben könne. Auch dies kann jedoch nicht auf ein fehlendes Kaufinteresse hindeuten. Denn auch wenn der Käufer für die Gegenstände selbst keine Verwendung haben sollte, kann sein Kaufinteresse darauf gerichtet sein, diese für jemand anderes zu erwerben, sie zu verschenken oder die günstig erworbenen Waren zu einem höheren Preis weiterzuverkaufen. Auf welche Weise der Käufer die Gegenstände verwendet, sei als bloßes Kaufmotiv aber unerheblich.
c) Vorgehen des Käufers in Zeitraum nach der Auktion
Der Verkäufer sah auch in dem Verhalten des Käufers in einem deutlich nach der in Rede stehenden Auktion liegenden Zeitraum ein maßgebliches Indiz für ein Vorgehen als Abbruchjäger. Auch in den folgenden Jahren hatte er eine Vielzahl von Geboten weit unter dem Marktpreis abgegeben und in etwa 100 Fällen Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Das spätere Verhalten des Käufers könne jedoch laut BGH keine Rückschlüsse auf eine fehlende Erwerbsabsicht im Zeitpunkt der Auktion zulassen, zumal der Kläger die von ihm ersteigerten Gegenstände jeweils entgegengenommen hat.
IV. Fazit
Grds. bleibt zwar weiter die Figur des Abbruchjägers anerkannt, der allein auf den Abbruch der Internet-Auktion abzielt, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Bei einem solchen Vorgehen sind dessen Schadensersatzansprüche wegen des Einwands rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht durchsetzbar, § 242 BGB. Der BGH betont jedoch, dass dies nur in absoluten Ausnahmenfällen angenommen werden kann. Das Urteil bietet Anlass, sich mit den rechtlichen Problemen rund um eine ebay Auktion genauer zu befassen. Hinzuweisen ist dabei auch auf das Problem des sog. Shill-Bidding (siehe dazu hier).
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