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Schlagwortarchiv für: Rechtsfolgen

Dr. Melanie Jänsch

BGB AT Basics: Der Tatbestand einer Willenserklärung

BGB AT, Für die ersten Semester, Lerntipps, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes

Zentrales Element der Rechtsgeschäftslehre und regelmäßig Dreh- und Angelpunkt einer BGB AT-Klausur ist der Begriff der Willenserklärung. Aber nicht nur in den unteren Semestern ist eine sichere Beherrschung sämtlicher Problemkonstellationen rund um die Willenserklärung schon für das Bestehen der Klausur unentbehrlich. Als Grundbaustein des Zivilrechts bedarf es eines vertieften Verständnisses, um auch anspruchsvollere Klausuren in höheren Semestern lösen zu können. Im Rahmen des folgenden Grundlagenbeitrags soll daher der Tatbestand der Willenserklärung erläutert und auf klassische Probleme, die bei den jeweiligen Merkmalen auftreten können, eingegangen werden.
 
Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Sie ist notwendiger Bestandteil eines jeden Rechtsgeschäfts und in einen objektiven (äußeren) Tatbestand – die Erklärung – und einen subjektiven (inneren) Tatbestand – den Willen – aufzuteilen. Genauer: Im Rahmen des objektiven Tatbestands der Willenserklärung ist erforderlich, dass eine Erklärungshandlung vorliegt und sich ein objektiv erkennbarer Rechtsbindungswille offenbart sowie dass die Erklärung objektiv auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet sein soll. Auch der subjektive Tatbestand wird in drei Bestandteile gegliedert: den Handlungswillen, das Erklärungsbewusstsein und den Geschäftswillen, wobei der Geschäftswille unumstritten nicht zu den zwingendenMerkmalen einer wirksamen Willenserklärung zählt. Verbildlichen lässt sich der Tatbestand der Willenserklärung wie folgt:

 
Anmerkung: Die Begrifflichkeiten variieren in vielen Lehrbüchern. Letztlich ist die konkrete Bezeichnung der Elemente insbesondere im äußeren Tatbestand aber unerheblich; wichtig ist, dass sich im Wege objektiver Betrachtungsweise ergibt, dass der Erklärende ein bestimmtes Rechtsgeschäft abschließen will.
 
I. Äußerer / objektiver Tatbestand der Willenserklärung
Im Rahmen des äußeren Tatbestands ist erforderlich, dass sich aus objektiver Betrachtung ergibt, dass der Erklärende ein konkretes Rechtsgeschäft abschließen möchte. Dies bedingt, dass eine Erklärungshandlung vorliegt, objektive Kriterien auf das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens schließen lassen und das Verhalten objektiv auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Die Voraussetzungen sind allesamt zwingende Wirksamkeitserfordernisse. Mit anderen Worten: Ist eines dieser Elemente nicht gegeben, liegt keine Willenserklärung vor. Im Einzelnen:
 
1. Erklärungshandlung
Zunächst muss es sich bei dem Handeln des Erklärenden um potentiell willensgesteuertes Tun handeln. Anders formuliert ist notwendig, dass nach objektiver Betrachtung das Vorliegen eines Handlungswillens anzunehmen ist. Hieran wird die Annahme einer Willenserklärung in den wenigsten Fällen scheitern, da nahezu jedes Verhalten hierunter subsumiert werden kann.
 
2. Rechtsbindungswille
Weiterhin ist – und das ist in der Klausur meistens weitaus problembehafteter – zwingend erforderlich, dass ein objektiv erkennbarer Rechtsbindungswille gegeben ist. Ob ein Rechtsbindungswille vorliegt, beurteilt sich danach, ob der andere Teil unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste. Es ist also maßgebend, ob anhand objektiver Kriterien aufgrund der Erklärungen und des sonstigen Verhaltens der Parteien der Wille, eine rechtsgeschäftliche Bindung einzugehen, festgestellt werden kann. Der Begriff „Wille“ ist insofern irreführend, da gerade nicht auf subjektive Komponenten abzustellen, sondern eine objektive Betrachtung gemäß §§ 133, 157 BGB zugrunde zu legen ist.  
 
a) Abgrenzung invitatio ad offerendum und offerta ad incertas personas
Die Abgrenzung der invitatio ad offerendum von der offerta ad incertas personas erfolgt anhand des Rechtsbindungswillens.
Eine invitatio ad offerendum stellt keine Willenserklärung, sondern – so sagt es schon der Name – eine bloße Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar. Klassische Klausurkonstellationen sind hierbei die Auslage von Waren im Schaufenster oder Laden, Katalog- oder Zeitungsinserate oder das Hochstellen von Waren auf eine Verkaufshomepage (Achtung: Bei eBay gelten andere Grundsätze!). In einem solchen Verhalten kann nicht der Wille gesehen werden, einen Vertrag herbeiführen zu wollen, denn der konkrete Gegenstand kann nur einmal übereignet werden bzw. weitere Gegenstände der gleichen Art und Güte stehen möglicherweise nicht in entsprechender Menge zur Verfügung. Somit würde der Erklärende vertragsbrüchig und sich schadensersatzpflichtig machen. Zudem will er sich – etwa, um die Bonität seines Vertragspartners prüfen zu können – regelmäßig offenhalten, über die Person seines Vertragspartners zu entscheiden. Daher fehlt es in solchen Konstellationen am objektiv erkennbaren Rechtsbindungswillen.
Ein weiterer Klassiker, bei dem das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens zu verneinen ist, ist der Aufruf des Auktionators bei einer Versteigerung zur Abgabe eines Gebotes. Dies ergibt sich schon aus dem Sinn und Zweck einer Versteigerung: Der Versteigerer will sich vorbehalten, mit dem Höchstbietenden einen Vertrag zu schließen. Das schließt es aus, dass er ein verbindliches Angebot in einer bestimmten Höhe macht. Genau das bestimmt auch das Gesetz in § 156 S. 1 BGB: Danach kommt der Vertrag bei einer Versteigerung erst mit dem Zuschlag zustande. Die Gebote stellen also Angebote und der Zuschlag die Annahme dar. Ein Angebot ist in dem Aufruf des Auktionators somit nicht zu sehen. Er möchte lediglich zur Abgabe von Geboten einladen (invitatio ad offerendum). Daher ist die Erklärung objektiv (§§ 133, 157 BGB) nicht dahin gehend zu verstehen, dass der Auktionator bereits ein verbindliches Angebot abgeben will, das mit dem Handheben eines Teilnehmers unmittelbar angenommen werden kann und zum Vertragsschluss führt. Es fehlt auch hier der Rechtsbindungswille.
Dagegen handelt es sich bei einer offerta ad incertas personas um ein Angebot an einen unbestimmten Personenkreis. Hierbei verfügt der Erklärende über einen Rechtsbindungswillen, lediglich die Bestimmung des konkreten Vertragspartners fehlt. Offertas ad incertas personas werden beispielsweise angenommen beim Aufstellen eines Warenautomaten oder der Bereitstellung einer Beförderungsmöglichkeit im ÖPNV.
 
b) Abgrenzung Vertrag und Gefälligkeitsverhältnis
Der Rechtsbindungswille stellt des Weiteren das Abgrenzungskriterium dar, um einen Vertrag von einem reinen Gefälligkeitsverhältnis zu unterscheiden. Ob ein Rechtsbindungswille vorliegt, bestimmt sich wiederum anhand eines Bündels objektiver Kriterien. So formuliert der BGH: „Eine vertragliche Bindung wird insbesondere dann zu bejahen sein, wenn erkennbar ist, dass für den Leistungsempfänger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Zusage des Leistenden verlässt oder wenn der Leistende an der Angelegenheit ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat. Ist dies hingegen nicht der Fall, kann dem Handeln der Beteiligten nur unter besonderen Umständen ein rechtlicher Bindungswille zugrunde gelegt werden. Ein Bindungswille wird deshalb in der Regel bei dem sogenannten Gefälligkeitshandeln des täglichen Lebens, bei Zusagen im rein gesellschaftlichen Verkehr oder bei Vorgängen, die diesen ähnlich sind, zu verneinen sein.“ (Urt. v. 21.06.2012 – III ZR 290/11, BeckRS 2012, 14989, Rn. 14)
 
3. Auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet
Ferner ist die Bezeichnung bestimmter Rechtsfolgen für eine Willenserklärung notwendig. Das heißt, vom objektiven Empfängerhorizont muss auf einen Geschäftswillen des Erklärenden zu schließen sein. Hieran fehlt es beispielsweise, wenn sich die Erklärung als widersprüchlich oder unvollständig erweist.
 
II. Innerer / subjektiver Tatbestand der Willenserklärung
Der innere Tatbestand der Willenserklärung lässt sich aufgliedern in den Handlungswillen, das Erklärungsbewusstsein und den Geschäftswillen.
 
1. Handlungswille
Der Handlungswille bezeichnet den Willen, überhaupt eine Handlung vorzunehmen. Er liegt dann vor, wenn das Verhalten bewusst gesteuert wird und nicht aus einem bloßen Reflex resultiert. Kein Handlungswille liegt dementsprechend bei vis absoluta oder Bewegungen im Schlaf vor. Als einziger Bestandteil im Rahmen des inneren Tatbestands ist der Handlungswille unumstritten zwingend erforderlich für eine wirksame Willenserklärung.
 
2. Erklärungsbewusstsein
Unter Erklärungsbewusstsein ist das Bewusstsein zu verstehen, eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben. Will der Erklärende zwar eine Handlung vornehmen, ist sich aber ihrer Rechtserheblichkeit nicht bewusst, fehlt es am Erklärungsbewusstsein.

Ein absoluter Klassiker zum fehlenden Erklärungsbewusstsein ist der Fall der Trierer Weinversteigerung: Hier besucht der ortsunkundige O eine Weinversteigerung in Trier. Nach Aufruf eines Gebotes durch den Auktionator erkennt der O unter den anderen Besuchern einen Freund, dem er zuwinkt. Daraufhin wird ihm der Zuschlag für den aktuellen Posten Wein erteilt und der Auktionator verlangt von O Zahlung.

Umstritten sind – und das gehört zu den absoluten Klassikern des BGB AT – die Folgen eines fehlenden Erklärungsbewusstseins. Ob trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins eine Willenserklärung vorliegen kann, wird uneinheitlich beurteilt.
 
a) Subjektive Willenstheorie
Nach einer Ansicht muss der Erklärende den Erklärungstatbestand mit aktuellem Erklärungsbewusstsein gesetzt haben: Der Erklärende muss also das Bewusstsein gehabt haben, eine Willenserklärung – wenn auch mit anderem Inhalt – abzugeben. Fehlt das Erklärungsbewusstsein, will er also überhaupt keine Willenserklärung abgeben, so fehlt der innere Erklärungstatbestand; es liegt nach dieser Ansicht dann überhaupt keine Willenserklärung vor.
Für die subjektive Willenstheorie werden die folgenden Argumente vorgebracht:

  • Bewerte man eine ohne Erklärungsbewusstsein abgegebene Erklärung als Willenserklärung, so verletze dies die Privatautonomie. Wenn jemand überhaupt nicht rechtsgeschäftlich tätig werden wolle, dürfe sein Verhalten nicht als Willenserklärung gewertet werden.
  • § 118 BGB ordnet für den einzigen gesetzlich geregelten Fall fehlenden Erklärungsbewusstseins die Nichtigkeit an. Aus dieser Regelung ergebe sich, dass sogar derjenige, der bewusst den äußeren Tatbestand einer Willenserklärung setzt, eine von vornherein unwirksame Erklärung abgebe. Erst rechtmüsse eine ohne Erklärungsbewusstsein abgegebene Erklärung unwirksam sein, wenn der äußere Erklärungstatbestand unbewusst gesetzt werde.

 
b) Objektive Erklärungstheorie
Nach einer weiteren Ansicht kommt es alleine auf das objektiv Erklärte an. Demnach wäre bei fehlendem Erklärungsbewusstsein die Willenserklärung wirksam, aber analog § 119 Abs. 1 BGB anfechtbar.
 
Anmerkung: Die analoge Anwendung ist deshalb notwendig, weil keiner der in § 119 Abs. 1 BGB genannten Anfechtungsgründe vorliegt, jedoch kann man sagen, dass wenn schon bei einem Verschreiben/Versprechen die Anfechtung möglich ist, dies erst Recht möglich sein muss, wenn der Erklärende schon gar nichts rechtlich Erhebliches erklären wollte.
 
Für eine rein objektive Betrachtungsweise werden die folgenden Argumente angeführt:

  • Eine objektive Betrachtungsweise dient dem Schutz des Erklärungsempfängers bzw. dem Schutz des Rechtsverkehrs. Dieser kann den wahren Willen nicht erkennen und muss deshalb darauf vertrauen können, dass das objektiv Erklärte gilt. Die Verantwortung dafür, wie sein Verhalten aufgefasst werden kann, liege danach alleine bei dem Erklärenden.
  • § 116 BGB ordnet an, dass eine Willenserklärung nicht deshalb nichtig ist, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen (geheimer Vorbehalt). Dann muss dies auch für das Erklärungsbewusstsein gelten.

 
c) Modifizierte Erklärungstheorie als vermittelnde Ansicht (h.M.)
Nach vermittelnder Ansicht ist bei fehlendem Erklärungsbewusstsein eine Willenserklärung auch dann abgegeben, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass seine Erklärung als Willenserklärung aufgefasst wird. Da dieses Erkennenkönnen als potentielles Erklärungsbewusstsein kein aktuell vorhandener innerer Erklärungstatbestand ist, spricht man davon, dass die Erklärung dem Erklärenden unter der genannten Voraussetzung als Willenserklärung zugerechnet wird. Diese Willenserklärung ist dann prinzipiell wirksam, aber wie die mit fehlendem oder abweichendem Geschäftswillen geäußerte Erklärung anfechtbar analog § 119 Abs. 1 BGB.
Nach dieser Auffassung hängt das Ergebnis davon ab, ob der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass sein Verhalten als Willenserklärung gewertet wird. An dieser Stelle ist eine ausführliche Argumentation unter Ausschöpfung aller im Sachverhalt genannten Aspekte zu führen.
Für die modifizierte Erklärungstheorie spricht Folgendes:

  • Da der Erklärungsempfänger schutzwürdig ist, muss das in § 119 Abs. 1 BGB enthaltene Prinzip der Verantwortung für die zurechenbare Bedeutung des Erklärten grundsätzlich auch bei fehlendem Erklärungsbewusstsein gelten.
  • Die Privatautonomie des Erklärenden ist nicht beeinträchtigt; der Erklärende hat vielmehr die Wahlfreiheit zwischen der Anfechtung des Vertrages, § 119 Abs. 1 BGB, und der Erfüllung, § 362 BGB. Zudem schützt das Recht der Willenserklärung nicht nur die Selbstbestimmung des Erklärenden, sondern auch das Vertrauen des Erklärungsempfängers und die Verkehrssicherheit.
  • Die in § 118 BGB geregelte Situation ist mit der des fehlenden Erklärungsbewusstseins nicht vergleichbar. Im Fall des § 118 BGB hat der Erklärende im Unterschied zum fehlenden Erklärungsbewusstsein bewusst die Nichtgeltung seiner Erklärung gewollt.

Die vermittelnde Ansicht wird daher der Risikoverteilung zwischen Erklärendem und Erklärungsempfänger am ehesten gerecht. Sie bietet auch einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den Parteien. Der Erklärungsempfänger hat ein schutzwürdiges Vertrauen in die Gültigkeit der Erklärung, was er auch haben darf, wenn er das Verhalten des Erklärenden objektiv als Willenserklärung verstehen durfte. Seinem Interesse entsprechend ist die Erklärung also grundsätzlich wirksam, wenn der Erklärende hätte erkennen können und müssen, dass der andere Teil sein Verhalten als Willenserklärung auffasst. Dem Interesse des Erklärenden an einer privatautonomen Gestaltung seiner Angelegenheiten wird dadurch Rechnung getragen, dass er ein Wahlrecht erhält: Er hat es in der Hand, es bei der Gültigkeit des Erklärten zu belassen oder es durch Anfechtung analog § 119 Abs. 1 BGB rückwirkend (§ 142 Abs. 1 BGB) zu vernichten. In Fall der Anfechtung muss er dem Erklärungsempfänger den Schaden ersetzen, der diesem dadurch entsteht, dass er auf die Wirksamkeit vertraut hat gemäß § 122 Abs. 1 BGB.
 
3. Geschäftswille
Schließlich beinhaltet der innere Tatbestand der Willenserklärung das Element des Geschäftswillens. Der Geschäftswille bezeichnet den Willen, bestimmte Rechtsfolgen zu bewirken. Er fehlt also, wenn der Erklärende sich zwar rechtlich binden, aber eine inhaltlich andere Willenserklärung abgeben will.
 
Beispiel: Der O hebt in der Weinversteigerung die Hand, um Wein A zu ersteigern. Er verkennt dabei, dass gerade zur Abgabe eines Gebotes für Wein B aufgerufen wurde. Er erhält den Zuschlag für Wein B. Seine Willenserklärung ist wirksam, kann aber nach § 119 Abs. 1 BGB angefochten werden.
 
Der Geschäftswille ist nach allgemeiner Meinung kein zwingendes Wirksamkeitserfordernis der Willenserklärung, was sich schon aus der Existenz der Anfechtungsvoraussetzungen nach §§ 119 ff. BGB ergibt (argumentum e contrario). Der fehlende Geschäftswille hindert die Willenserklärung also zunächst nicht an ihrer Wirksamkeit, kann aber zur Anfechtung berechtigen und damit letztlich zur ex-tunc-Beseitigung des Rechtsgeschäfts nach § 142 Abs. 1 BGB führen.
 
III. Zusammenfassung für den eiligen Leser
Zusammenfassend ist festzuhalten: Eine Willenserklärung besteht aus äußerem und innerem Tatbestand, wobei die Elemente des äußeren Tatbestandes sowie der Handlungswille im inneren Tatbestand zwingende Wirksamkeitsvoraussetzungen sind. Im äußeren Tatbestand ist regelmäßig nur der Rechtsbindungswille zu problematisieren, anhand dessen die Abgrenzung zwischen invitatio ad offerendum und offerta ad incertas personas sowie zwischen Vertrag und Gefälligkeitsverhältnis erfolgt. Umstritten ist, ob fehlendes Erklärungsbewusstsein die Wirksamkeit der Willenserklärung hindert. Nach herrschender Meinung genügt sog. potentielles Erklärungsbewusstsein, also dass der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass sein Verhalten als Willenserklärung gewertet wird. Der fehlende Geschäftswille hindert nach allgemeiner Meinung die Wirksamkeit der Willenserklärung nicht, kann aber zur Anfechtung berechtigen. Werden die einzelnen Bestandteile der Willenserklärung sauber auseinandergehalten und lediglich an problematischen Stellen ausführlich behandelt, legt dies den Grundstein für ein gutes Abschneiden in der BGB AT-Klausur.
 
 

09.01.2020/1 Kommentar/von Dr. Melanie Jänsch
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Melanie Jänsch https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Melanie Jänsch2020-01-09 09:19:242020-01-09 09:19:24BGB AT Basics: Der Tatbestand einer Willenserklärung
Maria Lohse

AG Düsseldorf: Fristlose Kündigung wegen übermäßigen Rauchens in der Mietwohnung – Was droht Rauchern noch?

Mietrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Startseite, Tagesgeschehen, Zivilrecht, Zivilrecht

Das AG Düsseldorf hat mit Urteil vom 31.07.2013 (Az: 24 C 1355/13) die Wirksamkeit der auf § 543 Abs. 1 BGB gestützten Kündigung einer Vermieterin bestätigt, die den wichtigen Grund darin sah, dass ihr seit 40 Jahren in der Mietwohnung wohnender Mieter in selbiger stark rauchte.
 
A. Die Entscheidung
Das AG bestätigte, dass das Verhalten des Mieters – insbesondere in Zusammenhang mit der Tatsache, dass er seit dem Tod seiner Frau die Wohnung nicht mehr ausreichend lüfte – einen wichtigen Grund zur Kündigung des Mietverhältnisses darstelle. Trotz Abmahnungen stellte der Mieter sein Lüftungsverhalten nicht um, sodass der Zigarettenrauch von der Mietwohnung auch ins Treppenhaus des Mehrparteienhauses ziehen konnte und dort eine unzumutbare und gesundheitsgefährdende Geruchsbelästigung für die anderen Mieter darstellte. Der Vortrag der Vermieterseite bezüglich der mangelhaften Lüftung galt als zugestanden, nachdem der Rechtsanwalt des beklagten Mieters eine Widerspruchsfrist versäumt hatte und dadurch mit seinem Vortrag gemäß § 295 ZPO präkludiert war. Abzuwägen seien in einem solchen Fall die allgemeine Handlungsfreiheit des Mieters aus Art. 2 Abs. 1 GG, die ihren Ausdruck auch in §§ 535, 536 BGB findet, mit der körperlichen Unversehrtheit der übrigen Mieter nach Art. 2 Abs. 2 GG. Dabei sei der Schutz der anderen Mieter im Ergebnis vorrangig, sodass auch der Vermieter nicht zur Duldung übermäßigen Rauchverhaltens verpflichtet sei und insofern die Berechtigung besitze, das Mietverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen, sofern das Rauchverhalten des Mieters keinen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache mehr darstelle, der gemäß § 535 Abs. 1 BGB vom Vertragszweck gedeckt sei.
Auch ein Verstoß gegen Treu und Glauben könne der Vermieterin nicht deshalb angelastet werden, weil sie das Rauchen in der Mietwohnung bereits 40 Jahre geduldet habe. Denn Grund für die nun ausgesprochene Kündigung war nicht das Rauchen in der Mietwohnung unmittelbar, sondern das geänderte Lüftungsverhalten des Mieters in Verbindung mit seinem starken Tabakkonsum. Dies führe in der Kombination zu der geschilderten Beeinträchtigung anderer Mieter im gemeinsam genutzten Treppenhaus.
Dem Urteil vorausgegangen war bereits ein medial viel beachteter Beschluss, in welchem das Prozesskostenhilfegesuch des rauchenden Mieters mit der Begründung abgelehnt wurde, seine Verteidigung gegen die fristlose Kündigung habe keine Aussicht auf Erfolg. Dieser wurde in der Begründung auch darauf zugrückgeführt, dass sich die gesellschaftliche Akzeptanz des Rauchens allgemein verändert habe und der Gesundheitsschutz betroffener Nichtraucher in seiner Bedeutung gestiegen sei. Auf die sofortige Beschwerde des Mieters hin wurde ihm vom Landgericht Düsseldorf dann doch Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 10.07.2013 mit der Begründung gewährt, das Rauchen gehöre nach gefestigter Rechtsprechung immer noch zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung.
 
B. Die Hintergründe
Entscheidend für die dargestellte Entscheidung ist die Beantwortung der Frage, wie der „vertragsgemäße Gebrauch“ der Mietsache gemäß § 535 BGB definiert wird – hier speziell bezüglich der Frage, ob das Rauchen in der Mietwohnung vom Vertragszweck gedeckt ist. Hierzu sind naturgemäß die Rechte des Mieters mit denen derjenigen Personen abzuwägen, die durch das Rauchverhalten gestört sein könnten. Dies kann zum einen der Vermieter selbst sein, wenn sein Eigentumsrecht an der Mietsache gemäß Art. 14 GG gefährdet scheint. Dies können aber auch Mitmieter in dem Mehrparteienhaus sein, welche sich ihrerseits in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG und letztlich in ihrem Recht auf vertragsgemäßen Gebrauch der eigenen Mietwohnung beeinträchtigt sehen. Die grundrechtlichen Interessen des rauchenden Mieters, die in diesen Konstellationen beeinträchtigt sein können, ergeben sich zum einen aus seiner allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG, zum anderen auch aus seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 GG, denn auch dies wird dem Mieter von der Rechtsprechung zugestanden.
 
1. Entwicklungen in der Rechtsprechung
Das Rauchen in der Mietwohnung wird grundsätzlich zunächst allgemein als Ausdruck einer freien Willensentscheidung des Mieters betrachtet und demgemäß generell gestattet. Es stelle einen Teil sozialadäquaten Verhaltens dar und sei daher erlaubt. Dennoch können im Einzelfall verschiedene Rechtsfolgen an das Rauchen in der Mietwohnung geknüpft sein, sofern es ein – wie auch immer zu definierendes – Normalmaß überschreitet und andere Personen durch das Rauchverhalten des Mieters beeinträchtigt werden.
a) Schadensersatz
Dementsprechend billigte das LG Köln im Jahre 1998 einem Vermieter nach Auszug seines Mieters keinen Schadensersatzanspruch wegen Nikotinablagerungen an Wänden und Decke zu, und stellte dabei auch klar, dass selbst intensives Rauchen in der Mietwohnung noch vom Vertragszweck umfasst sei (LG Köln – Az: 9 S 188/98). Bereits zwei Jahre später entschied das LG Paderborn hingegen, dass ein solcher Schadensersatzanspruch zumindest dann gerechtfertigt sein soll, wenn das Rauchen in der Mietwohnung ein „exzessives Ausmaß“ annehme, wobei dahingestellt blieb, was darunter zu verstehen sei (LG Paderborn – Az: 1 S 2/00).
Erst 2006 äußerte sich der BGH umfassend zu der Frage, ob das Rauchen in der Mietwohnung überhaupt eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung darstellen könne. Er stellte in seinem Urteil vom 28.06.2006 (Az: VIII ZR 124/05) fest, dass das Rauchen in der Mietwohnung vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache umfasst sei. Schäden, die dadurch an der Mietsache entstehen, habe der Vermieter nicht zwingend zu tragen, denn er habe die Möglichkeit, durch wirksame Vereinbarung die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter abzuwälzen. Das macht m.E. Sinn, denn typische Schädigungen der Mietsache durch Nikotinablagerungen zeigen sich im Wesentlichen durch vergilbte Wände und Decken. Durch Überstreichen kann hier ohne weiteres eine Beseitigung dieser Schäden erfolgen. Das Streichen und Tapezieren unterfällt auch unproblematisch dem Begriff der Schönheitsreparatur.
Aufgrund dieser Erwägungen folgerichtig war das folgende Urteil des BGH vom 05.03.2008 (Az: VIII ZR 37/07): Hier wurde festgestellt, dass im Einzelfall ein Schadensersatzanspruch des Vermieters doch gerechtfertigt sein könne, nämlich für den Fall, dass das übermäßige Rauchen in der Mietwohnung zu im Verhältnis zur Dauer des Mietverhältnisses nicht erwartbaren Beschädigungen der Mietsache führt, die durch Schönheitsreparaturen nicht zu beheben sind. Dies wird jedoch regelmäßig nicht der Fall sein und kann insofern nur für extreme Einzelfälle eines „Raucherexzesses“ Geltung beanspruchen.
 
b) Unterlassungsansprüche
aa) des Vermieters
Aus der oben zitierten Entscheidung des BGH von 2008 folgt konsequenterweise, dass das normale Rauchen in der Mietwohnung nicht zu einem Unterlassungsanspruch des Vermieters aus § 1004 BGB führen kann, denn das Eigentum wird schon nicht in rechtswidriger Weise beeinträchtigt. Will der Vermieter also das Rauchen in der Mietwohnung grundsätzlich und vollständig untersagen und sich selbst einen Unterlassungsanspruch aus § 541 BGB verschaffen, so bedarf dies einer ausdrücklichen Vereinbarung im zugrundeliegenden Mietvertrag.
Es stellt sich daher die Frage, ob eine solche Vereinbarung wirksam erfolgen kann.
Dies dürfte problematisch sein, wenn sie formularmäßig im Rahmen von AGB erfolgt, denn hier müsste m.E. ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB bejaht werden. Der Mieter einer Mietwohnung verfolgt mit der Anmietung den Erhalt eines privaten und persönlichen Rückzugsortes, der ihm Raum zur persönlichen Entfaltung in derjenigen Weise schaffen soll, die nur er zu bestimmen hat, sofern nicht Dritte dadurch beeinträchtigt werden.
Möglich bleibt dadurch im Grunde die individualvertragliche Vereinbarung eines generellen Rauchverbotes in der Mietwohnung (AG Nordhorn – 3 C 1440/00; AG Albstadt – 1 C 288/92). Dies entspricht dem Grundsatz der Privatautonomie. Zu beachten ist hierbei jedoch vermieterseits der vom BGH zur Unwirksamkeit von Vereinbarungen entwickelte sog. Summierungseffekt. Danach kann die Unwirksamkeit zweier Vereinbarungen entstehen,

„wenn jeweils für sich unbedenkliche, aber inhaltlich zusammengehörige Klauseln in ihrer Gesamtwirkung zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders führen. Das gilt auch dann, wenn die zu prüfende Formularklausel mit einer Individualvereinbarung zusammentrifft.”

Im Falle etwa der an sich wirksamen Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter im Rahmen von AGB und einer individualvertraglichen Vereinbarung eines Rauchverbotes, könnten beide Vereinbarung wegen des engen Zusammenhangs und der Entstehung einer unzulässigen Härte für den Mieter aufgrund des Kumulierungseffektes unwirksam sein.
 
bb) des Nachbarn
Unterlassungsansprüche von Nachbarn wurden bisher von der Rechtsprechung abgelehnt, soweit sie sich auf das Rauchen in der Mietwohnung selbst, auch am offenen Fenster, sodass der Rauch in die darüber liegende Nachbarwohnung zog (AG Hamburg-Wandsbek – Az: 102e II 368/00), bezogen. Auch das Rauchen auf dem Balkon der Mietwohnung führte nicht zum Durchgreifen nachbarlicher Unterlassungsansprüche nach §§ 862, 858 BGB (AG Bonn – Az: 6 C 510/98). Erfolgreich war hingegen eine Klage von Mitmietern gegen den im Treppenhaus rauchenden Mieter (AG Hannover – Az: 70 II 414/99). Das solle sich nach Ansicht des Gerichts daraus ergeben, dass das Treppenhaus zur gemeinschaftlichen Nutzung aller Mietparteien diene und seine Zweckbestimmung nicht darin finde, dass in ihm geraucht wird, um die eigene Mietwohnung von Zigarettenrauch freizuhalten. Der Unterlassungsanspruch könne sich hier aus §§ 862, 858, 1004 BGB ergeben. ME ist dies auch begründet, denn anders als Mietwohnung und Balkon ist das Treppenhaus zwar mit der Wohnung mitvermietet, steht dem einzelnen Mieter aber nicht zur alleinigen und ausschließlichen Nutzung zur Verfügung.
 
c) Minderungsrecht des Nachbarn
Eine Mietminderung von bisher entschiedenen 5% der Miete darf ein Mieter gegenüber dem Vermieter vornehmen, wenn er durch den rauchenden Nachbarn in der vertragsgemäßen Nutzung der eigenen Mietwohnung beeinträchtigt wird (LG Hamburg – Az: 311 S 92/10; AG Kerpen – Az: 110 C 212/09). Im der Entscheidung des LG Hamburg zugrundeliegenden Fall rauchte der Mieter auf dem Balkon unterhalb der Wohnung der Kläger, wodurch die Nutzung von deren Balkon stark eingeschränkt war und Rauch in die Mietwohnung hoch zog. Auch hier handelte es sich um starkes Rauchen des Beklagten, welches den Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs des Balkons überschritt.
 
2. Fazit
Das Rauchen hat im Laufe der Zeit immer mehr an gesellschaftlicher Akzeptanz eingebüßt. Das geht nicht nur am öffentlichen Recht, wo es sich durch die Einführung mittlerweile flächendeckender Nichtraucherschutzgesetze zeigte, sondern auch am Zivilrecht nicht spurlos vorbei, wie die hier dargestellte Zusammenfassung der Rechtslage zeigt. Gerade im Mietrecht existieren zum Thema Rauchen ganze Abhandlungen für Fachanwälte, was beweist, um welch komplexes Thema es sich handelt. Das beginnt schon bei der Definition des Begriffs des „übermäßigen Rauchens“: Hat eine Auslegung anhand der konkreten Auswirkungen auf das Mietobjekt zu erfolgen, wie es der BGH zu tun scheint, oder kann „starkes Rauchen“ auch abstrakt anhand der Menge der täglich gerauchten Zigaretten bestimmt werden, wie es Teile der Literatur vorschlagen? De facto ist hier vieles Einzelfallentscheidung. Die Reichweite des Themenkomplexes sollte auch bei der Examensvorbereitung nicht vernachlässigt werden.
Es sollten dabei zumindest die groben Leitlinien bekannt sein und sich nicht vorschnell allein auf eine – jetzt medial sehr präsente – Kündigung gestürzt werden, sonden auch die anderen Rechtsfolgen bekannt sein. Zudem gilt trotz der dargestellten Entwicklung der Grundsatz, dass zumindest „normales“ Rauchen  nur zu geringen negativen Folgen für den Mieter führen kann.
Im Kontext der Kündigung von Mietverhältnissen sollte zudem insbesondere die ausdifferenzierte Rechtsprechung zum Eigenbedarf bekannt sein, siehe hier, hier, hier, hier, hier und hier.

02.08.2013/0 Kommentare/von Maria Lohse
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Maria Lohse https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Maria Lohse2013-08-02 16:00:142013-08-02 16:00:14AG Düsseldorf: Fristlose Kündigung wegen übermäßigen Rauchens in der Mietwohnung – Was droht Rauchern noch?

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