Wir freuen uns heute einen Gastbeitrag von Anne Sophie Schulz zum materiellen Arztstrafrecht zu veröffentlichen. Die Autorin hat an der HU Berlin und am King’s College London studiert und ist aktuell Rechtsreferendarin in Berlin mit Nebentätigkeit in einer Medizinrechtskanzlei.
Das materielle Arztstrafrecht findet sowohl im ersten als auch im zweiten Staatsexamen immer wieder Einzug in die Examensklausuren.
Um die Klausuren rund um das Arztstrafrecht mit Erfolg zu meistern, ist es von erheblicher Bedeutung, sich zunächst mit der Strafbarkeit des Heileingriffes und schließlich mit den spezifischen Rechtfertigungsgründen auseinanderzusetzen. Hierbei ist ein besonderes Augenmerk auf den ärztlichen Heileingriff im Rahmen der Körperverletzung i.S.d. § 223 I StGB und die Rechtfertigungsgründe der ausdrücklichen bzw. mutmaßlichen Einwilligung zu richten. Auf diese Schwerpunkte wird im Folgenden näher eingegangen.
I. Tatbestand der Körperverletzung
Bereits seit dem Jahr 1894 wird der ärztliche Heileingriff als eine von § 223 I StGB erfasste, tatbestandliche Körperverletzung angesehen. Diese bedarf, auch bei dem lege artis durchgeführten Eingriff, einer besonderen Rechtfertigung durch die tatsächliche oder zumindest mutmaßliche Einwilligung des Patienten oder ganz allgemein durch die Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstandes gemäß § 34 StGB. Forensisch häufig handelt es sich jedoch um einen unglücklichen Verlauf bei einem ärztlichen Eingriff, sodass allenfalls die Fahrlässigkeit mit Sicherheit feststeht, nicht jedoch der Vorsatz. Der strafrechtliche Schwerpunkt bei der Examensklausur im Arztstrafrecht wird demnach mangels Vorsatzes häufig bei § 222 StGB oder bei § 229 StGB liegen. Dies gilt sowohl für das erste als auch für das zweite Staatsexamen.
1. Der ärztliche Heileingriff als Körperverletzung
Die Frage, ob der lege artis durchgeführte ärztliche Heileingriff die tatbestandlichen Voraussetzungen der Körperverletzung erfüllt, war Grund jahrzehntelanger Auseinandersetzungen und Kontroversen. Gerade im Schrifttum wurden immer wieder Stimmen laut, der Arzt könne nicht schlechthin als „Messerstecher“ gelten. Der BGH hält jedoch beharrlich an seiner vom Reichsgericht übernommenen Rechtsprechung fest, dass jeder ärztliche Heileingriff, auch wenn er nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wird, zunächst einmal tatbestandlich eine Körperverletzung darstellt. In der Rechtsprechung wird diese Judikatur bis heute, mit unterschiedlicher Begründung, mit Nachdruck widersprochen. So wird zum Teil der Tatbestandsausschluss auf den lege artis durchgeführten und gelungenen Eingriff beschränkt. Zum Teil wird jedoch auch auf das für den Heileingriff charakteristische Fehlen einer Körperinteressenverletzung abgestellt.
Dieser weitreichende Widerspruch zwischen der Ansicht des BGH und der Auffassung der Literatur sollte in der Klausur beider Examina zumindest kurz angesprochen werden um aufzuzeigen, dass man mit dem Problem vertraut ist. Damit steht auf der Tatbestandsebene zunächst fest, dass eine Körperverletzung seitens des behandelnden Arztes vorliegt. Einer Strafbarkeit kann demnach nur noch entgegenstehen, dass der ärztliche Eingriff gerechtfertigt oder entschuldigt ist. Insbesondere spielen dabei die Rechtfertigungsgründe eine bedeutende Rolle, weshalb auf diese im Folgenden näher eingegangen werden soll.
2. Rechtfertigungsgründe
Als Rechtfertigungsgründe kommen sowohl ganz allgemein der Notstand nach § 34 StGB, als auch die ausdrückliche Einwilligung gemäß § 228 StGB oder zumindest die gewohnheitsrechtlich anerkannte mutmaßliche Einwilligung in Betracht. Die größte Bedeutung haben in den Examensarbeiten dabei die beiden letztgenannten Rechtfertigungsgründe, weshalb diese im Nachfolgenden näher beleuchtet werden sollen.
a) Die ausdrückliche Einwilligung
Wird mit der Ansicht des BGH der erfolgte Heileingriff als tatbestandliche Körperverletzung angesehen, kommt in erster Linie die Einwilligung als Rechtfertigungsgrund in Frage.
Dass die Körperverletzung grundsätzlich einwilligungsfähig ist, kann mittelbar aus dem § 228 StGB entnommen werden. Die Einwilligung des Verletzten in die Körperverletzung soll gemäß § 228 StGB ihre rechtfertigende Wirkung dann nicht entfalten, wenn die Tat trotz der Einwilligung „gegen die guten Sitten“ verstößt. Es kommt insoweit auf die Sittlichkeit der Tat i.S.d. §§ 223 ff. StGB an, nicht aber auf die Sittlichkeit der Einwilligung selbst. Dieser Wortlaut stellt unmissverständlich klar, dass die Wirksamkeit der Einwilligung als Rechtfertigungsgrund nach dem Willen des Gesetzes in jedem Fall von der vorausgehenden Beurteilung der Tat hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den guten Sitten abhängen soll.
Eine wirksame Einwilligung setzt dabei einen durch ärztliche Aufklärung informierten Patienten voraus. Die Einwilligung ist dabei Ausfluss der Autonomie des Patienten. Die Wurzeln dieses Selbstbestimmungsrechts führen letztlich auf das Grundgesetz, genauer auf die Artikel 1 I, 2 II des Grundgesetzes, zurück. Die wirksam erklärte Einwilligung setzt dabei neben einem inneren Konsens auch ein Sichtbarwerden des Willens nach außen voraus. Für die Artikulation des Willens seitens des Patienten gelten dabei keine Formerfordernisse. Freilich wird in der Praxis mit Aufklärungsbögen gearbeitet, welche von dem Patienten vor dem Eingriff unterschrieben werden müssen.
Aus dem Grundgedanken, dass die Einwilligung Ausfluss des Autonomieprinzips des Patienten ist, folgt, dass eine antizipierte Einwilligung nicht bindend ist. Sie ist demnach zu jedem Zeitpunkt frei widerruflich.
Aus demselben Grund muss die Einwilligung des Patienten im Zeitpunkt des Eingriffes noch aktuell sein. Gerade bei einem längeren Intervall hat der Arzt genauestens zu prüfen, ob der Patient noch an seiner erklärten Einwilligung festhält.
Die Einwilligungsfähigkeit ist gerade bei Minderjährigen problematisch. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass bei einem Heileingriff in die Körpersphäre ein höchstpersönliches Interessen eines jeden Patienten auf dem Spiel steht. Aus diesem Grunde ist die Einsichtsfähigkeit unter maximaler Wahrung des Autonomieprinzips nicht nach dem Gedanken der Rechtsgeschäftsfähigkeit auszurichten. Das hat zur unmittelbaren Folge, dass die auf Willenserklärungen zugeschnittenen Vorschriften des BGB hier nicht anwendbar sind.
Hier entsteht scheinbar ein Dilemma, weil anders lautende ausdrückliche Bestimmungen fehlen, auf die man stattdessen zurückgreifen könnte. Demgemäß ist allgemein anerkannt auf die geistige und sittliche Reife des Minderjährigen abzustellen. Diese ist dann zu bejahen, wenn der Minderjährige nach seiner persönlichen Entwicklung dazu in der Lage war, bei der zugrunde liegenden Sachlage die Bedeutung und Tragweite des Eingriffes und der insoweit erklärten Einwilligung zu erkennen. Auf eine starre Altersgrenze kommt es folgerichtig also nicht an. Dennoch kann das Alter zumindest Beurteilungshilfe sein, weshalb man das Alter in die Beurteilung mit einbeziehen sollte.
Häufig vergessen wird in den Examensarbeiten das subjektive Rechtfertigungselement. In subjektiver Hinsicht ist ein Handeln des Täters in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung erforderlich. Anderenfalls entfaltet die dem Täter unbekannt gebliebene Einwilligung keine rechtfertigende Wirkung und eine Strafbarkeit wegen Versuchs verbleibt, während die irrige Annahme einer in Wirklichkeit fehlenden Einwilligung die analoge Anwendung des § 16 I 1 StGB eröffnet.
In der Examensarbeit kann man sich dabei an folgendem Prüfungsschema orientieren:
1. Anwendungsbereich des § 228 StGB
2. Disponibles Rechtsgut
3. Einwilligungsfähigkeit
4. Rechtzeitigkeit der Einwilligungserklärung
5. Subjektives Rechtfertigungselement
b) Die mutmaßliche Einwilligung
Vorab ist festzuhalten, dass die Grundsätze der mutmaßlichen Einwilligung nur dann von dem Examenskandidaten zu erörtern sind, wenn ein ausdrücklicher Wille des Verletzten für den behandelnden Arzt unter keinen Umständen zu erkennen war. Die mutmaßliche Einwilligung ist gesetzlich nicht ausdrücklich normiert, sondern nach der h.M. ein eigenständiger und gewohnheitsrechtlich anerkannter Rechtfertigungsgrund.
Die Frage der mutmaßlichen Einwilligung stellt sich vor allem im Rahmen von Noteingriffen oder einer bestehenden Bewusstlosigkeit, also bei „Gefahr in Verzug“. Ist in ärztlichen Notfällen ein Eingriff dringend indiziert und in Hinblick auf das vorrangige, gesundheitliche Interesse nicht aufschiebbar, kann der Arzt sich auf die mutmaßliche Einwilligung als Rechtfertigungsgrund stützen. Es kommt also nur dann auf den mutmaßlichen Willen des Patienten an, wenn der Arzt keine Möglichkeit hatte, vorher die ausdrückliche Einwilligung des Patienten einzuholen. Nur durch dieses Konstrukt kann das Interesse beider Seiten gewahrt werden.
In der Examensklausur ist zunächst zu prüfen, welche persönliche Entscheidung bei objektiver Beurteilung unter Berücksichtigung aller Umstände von dem Patienten individuell zu erwarten war; bloße Spekulationen genügen insoweit nicht.
Hinzukommen muss, dass es sich bei dem Eingriff um die Wahrung höherrangiger Interessen, hier der Gesundheit, handelt. Diese Frage ist wiederum anhand der medizinischen Indikation zu beurteilen. Wie beim allgemeinen Notstand geht es an dieser Stelle um die Frage der Abwägung der geschützten und beeinträchtigten Interessen.
Besondere Beachtung ist dabei der häufig vorkommenden Fallkonstellation zu schenken, dass sich der aus den Umständen ergebende Wille des Patienten als objektiv unvernünftig darstellt. Dieser ist, sei er auch noch so unvernünftig, zwingend durch den behandelnden Arzt zu beachten. Ein Eingriff wäre in diesem Fall demnach nicht von der Einwilligung des Patienten gedeckt und damit rechtswidrig.
II. Andere Strafrechtsnormen
Die Frage der Strafbarkeit des ärztlichen Heileingriffs kann auch im Rahmen der vorsätzlichen Tötung gemäß §§ 212, 211 StGB vorkommen. Dies allerdings nur unter dem Aspekt der Sterbehilfe.
III. Zusammenfassung
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das materielle Arztstrafrecht immer wieder in beiden Examina vorkommt und sich einer großen Beliebtheit bei den Prüfern erfreut. Mit den Besonderheiten sollte man daher vertraut sein, zum einen um Zeit bei der Bearbeitung der Examensklausuren zu sparen und zum anderen um die Examensarbeit durch die gezielte Schwerpunktsetzung souverän zu meistern.
Weitere Infos zur ärztlichen Aufklärungspflicht findet ihr hier: https://red.ab7.dev/gastbeitrag-arztliche-aufklarungspflicht-bei-behandlung-mit-zitronensaft-aufbearbeitung-im-klausurschema/