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Schlagwortarchiv für: Rapidshare

Dr. Christoph Werkmeister

OLG Köln: Keine per se Haftung des Anschlussinhabers für Rechtsverletzungen durch Dritte

Deliktsrecht, Zivilrecht

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 16.05.2012 (Az. 6 U 239/11) über eine Streitfrage des Urheberrechts entschieden, die allerdings auch allgemeine zivilrechtliche Kategorien betrifft. Es ging in der Sache darum, ob und wann ein Internetanschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen haftet, die von seinem (den Anschluss mitbenutzenden) Ehegatten begangen wurden. Das Urheberrecht, insbesondere die spezialgesetzlich geregelten Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach § 97 UrhG, sind nicht examensrelevant. Gleichwohl eignet sich die Entscheidung hervorragend dazu, um Probleme wie die Störerhaftung und die Zurechnung von Verursachungsanteilen allgemein und ganz losgelöst von einem bestimmten Rechtsrahmen zu diskutieren. Deshalb und nicht zuletzt auch weil die Haftung für Rechtsverletzungen im digitalen Zeitalter eines der umstrittensten Themen der aktuellen Tagespresse darstellt (Stichwort: Piratenpartei), sollte das hier angemerkte Urteil für anstehende mündliche Prüfungen berücksichtigt werden.
Sachverhalt

In dem zur Entscheidung stehenden Fall wurde über den Internetanschluss der beklagten Ehefrau an zwei Tagen jeweils ein Computerspiel zum Download angeboten. Die Inhaberin des Urheberrechts an diesem Spiel mahnte die Beklagte ab. Die Beklagte nahm die Abmahnung nicht hin, sondern widersprach. Im anschließenden Rechtsstreit vor dem LG Köln verteidigte sich die Beklagte damit, das Spiel sei nicht von ihr selbst angeboten worden. Der Anschluss sei auch und sogar hauptsächlich von ihrem – zwischenzeitlich verstorbenen – Ehemann genutzt worden. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben und die Ehefrau zu Unterlassung und Schadensersatz einschließlich Erstattung der Abmahnkosten verurteilt. Das OLG Köln hat auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Beweislast
Im zu entscheidenden Fall war zunächst problematisch, wie in einem derartigen Fall die Darlegungs- und Beweislast verteilt ist. Dieser Problemkreis ist allgemeiner Natur und kann deshalb auch als Aufhänger für entsprechende Fragerunden im Beweisrecht dienen. Grundsätzlich gilt, vereinfacht ausgedrückt, dass alle anspruchsbegründenden Tatsachen vom Anspruchssteller, und damit vom Kläger zu beweisen sind. Im vorliegenden Fall lässt sich anhand der IP-Protokolle (siehe zur faktischen Verfolgbarkeit urheberrechtlicher Straftaten hier und hier) beweisen, dass die Verletzung vom Anschluss der Ehefrau ausging. Welche Person aber den Anschluss zum Zeitpunkt des Verstoßes benutzt hat, war zwischen den Parteien streitig. Es stellt sich damit die Frage, ob die Verletzung vom Anschlussinhaber selbst oder durch einem Dritten begangen worden ist.
Zu diesem Aspekt berief sich das OLG Köln auf die Rechtsprechung des BGH, wonach zwar eine Vermutung dafür spreche, dass der Anschlussinhaber selbst der Täter gewesen sei. Lege der Inhaber jedoch – wie hier – die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes dar, müsse wiederum die klagende Seite den Beweis für die Täterschaft führen.
Zurechnung des Verhaltens des Ehemanns
Da eine Urheberrechtsverletzung durch die Ehefrau somit nicht bewiesen werden konnte, kam eine Haftung ihrerseits nur dann in Betracht, sofern ihr das Verhalten ihres Mannes haftungsrechtlich zuzurechnen war. Das OLG hatte somit zu klären, ob der Anschlussinhaber auch für Urheberrechtsverletzungen haftet, die nicht von ihm selbst, sondern von einem Dritten begangen werden.
Das OLG Köln vertrat in diesem Kontext, dass die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit an den Ehegatten noch keinerlei Haftung auslöse. Eine Haftung käme nur dann in Betracht, wenn die Ehefrau als Anschlussinhaber Kenntnis vom illegalen Verhalten des Dritten, in diesem Fall also des Ehemannes, habe. Zudem käme eine Haftung in Betracht, wenn eine Aufsichtspflicht der Ehefrau bestünde. Eine solche Pflicht in Form einer Prüf- und Kontrollpflicht könne nach dem OLG Köln etwa dann angenommen werden, wenn Eltern ihren Internetanschluss auch für ihre Kinder zugänglich machen. Eine solche Überwachungspflicht bestehe aber nicht im Verhältnis zum Ehepartner.
Eingang der Problematik ins allgemeine Zivilrecht
Im Ergebnis handelt es sich also um eine Problematik, die sich genauso im Rahmen eines Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruchs nach §§ 1004, 823 BGB abspielen könnte. Insbesondere im Rahmen von Cyberkriminalität und anderen computerbezogenen Eingriffen (etwa in Form von Hackerangriffen) kommen die Erwägungen des OLG Köln auch im allgemeinen Zivilrecht zum Tragen. Bei Ansprüchen nach § 1004 Abs. 1 BGB stellt sich dann die Frage, ob der Anschlussinhaber als Störer im Sinne der Anspruchsgrundlage eingeordnet werden kann. Bei Ansprüchen auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB ist dagegen zu fragen, ob ein schadensstiftendes Handeln oder Unterlassen seitens des Anschlussinhabers vorlag, was insbesondere im Falle der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht der Fall wäre.
Die Entscheidung des OLG geht dabei in die Richtung, dass der Anschlussinhaber nicht per se für jede Rechtsverletzung durch Dritte haftet. Nur dann, wenn eine bestimmte Überwachungspflicht, etwa in Form der elterlichen Fürsorge, besteht, könne von einer Zurechnung des Verhaltens ausgegangen werden. Im Ausgleich hierzu bestehen wiederum die besonderen beweisrechtlichen Vermutungsregeln, wonach der Anschlussinhaber darlegen muss, dass er selbst nicht den Anschluss genutzt hat.
More to come…
Die Entscheidung des OLG Köln stellt sicherlich nicht das Ende der Judikatur zur Frage der computerspezifischen Zurechnungsproblematik dar. Im hier besprochenen Fall wurde die Revision zum BGH zugelassen, so dass mit weiterer Rechtsprechung in diesem zukunftsträchtigen Feld zu rechnen ist.

23.05.2012/1 Kommentar/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-05-23 19:53:562012-05-23 19:53:56OLG Köln: Keine per se Haftung des Anschlussinhabers für Rechtsverletzungen durch Dritte
Dr. Christoph Werkmeister

BVerfG verlangt Rechtssicherheit für WLAN-Besitzer bei illegalem Filesharing

Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Verfassungsrecht

Das BVerfG verlangt mehr Rechtssicherheit für die Inhaber von Internetanschlüssen in Fällen von illegalem Filesharing (Beschluss v. 21.03.2012, Az. 1 BvR 2365/11). In der Sache ging es um ein zivilrechtliches Verfahren mit Fragen betreffend der Haftung von WLAN-Inhabern für illegales Filesharing. Eine Revision zum BGH hatte das Oberlandesgericht in diesem Fall nicht zugelassen, und genau dies rügte nun das BVerfG. Die Haftungsfrage in solchen Fällen sei noch nicht umfassend vom BGH entschieden. Aus diesem Grund verstoße die Nichtzulassung der Revision gegen das nach Art. 101 Abs. 1 S. 1 GG garantierte Recht auf den gesetzlichen Richter.
Informationen zu Sachverhalt und Verfahrensgang findet Ihr hier.

14.04.2012/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-04-14 21:17:202012-04-14 21:17:20BVerfG verlangt Rechtssicherheit für WLAN-Besitzer bei illegalem Filesharing
Dr. Christoph Werkmeister

Droht Nutzern illegaler Filmportale wie kinox.to ein Strafverfahren?

Verschiedenes

Nachdem durch eine spektakuläre Verhaftung des Internetmillionärs Kim Schmitz der One-Click-Hoster Megaupload und das entsprechende Streamingportal Megavideo geschlossen wurden (s. dazu hier), kocht die Frage der Strafbarkeit des Streamens urheberrechtlich geschützter Inhalte erneut auf (s. dazu hier). Focus online berichtet indes über die neuesten Entwicklungen zu diesem Thema:

Tausende ehemalige Nutzer der im Juni 2011 stillgelegten Raubkopie-Seite Kino.to müssen laut FOCUS-Informationen mit einem Strafverfahren durch die Generalstaatsanwaltschaft Dresden rechnen. Die Daten von sogenannten Premium-Kunden der Seite, die für einen werbefreien Zugang zu den Filmen per PayPal zahlten, fand die Staatsanwaltschaft auf den beschlagnahmten Rechnern von Kino.to. Ein ähnliches Bezahlsystem existiert auch auf der ebenfalls illegalen Nachfolgeseite Kinox.to….

Tatsächliches Auffinden der Nutzer
Es zeigt sich, dass die Schwierigkeiten des Erfassens eines Streaming-Nutzers in tatsächlicher Hinsicht denkbar vereinfacht wird, wenn der Nutzer Vertragspartner des illegalen Portals wurde. In solchen Fällen sind Name und Adresse des Nutzers ohne größeren Aufwand für die Ermittlungsbehörden feststellbar. Anders gestaltet es sich, wenn der Nutzer keinen solchen Premium-Vertrag abgeschlossen hat. In solch einem Fall kann Klärung nur über eine Vielzahl vertrackter Auskunftsansprüche erfolgen (s. dazu ausführlicher hier).
Ist Streamen überhaupt strafbar?
Die Süddeutsche Zeitung berichtete in einem ähnlichen Kontext über die Auffassung eines Amtsrichters, der sich zu dem Prozess in der Sache kino.to äußern konnte. Dieser Richter ist der Ansicht, auch das bloße Streamen geschützter Inhalte sei strafbar. Diese hochbrisante Streitfrage ist allerdings noch nicht annähernd höchstrichterlich geklärt (eine Begründung der meiner Ansicht nach zutreffenden Gegenauffassung findet ihr hier). Es bleibt damit auch zum heutigen Zeitpunkt noch spannend, ob künftig auch die Nutzer der illegalen Portale einer Strafverfolgung ausgesetzt werden können.

12.02.2012/1 Kommentar/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-02-12 15:14:552012-02-12 15:14:55Droht Nutzern illegaler Filmportale wie kinox.to ein Strafverfahren?
Dr. Christoph Werkmeister

Illegales downloaden ohne Konsequenzen möglich? Rapidshare muss IP-Adressen rausgeben

Bereicherungsrecht, Schuldrecht, Strafrecht

Dem Artikel liegt zwar kein aktueller Sachverhalt zugrunde. Dennoch handelt es sich um ein kontemporäres Thema, das in meinen Augen in der breiten Öffentlichkeit noch nicht hinreichend kommuniziert wird.
Zunächst: Was ist überhaupt ein One-Click-Hoster?
Da die meisten Jurastudenten nicht gerade die Computer-Spezialisten in spe sind, muss ich wohl zunächst einmal erklären, was der Dienst Rapidshare (oder ähnliche Anbieter wie uploaded.to, filesharing.biz etc.) überhaupt anbietet:
Viele Nutzer haben große Dateien, die sie gerne verbreiten möchten. Da für E-Mail-Anhänge in der Regel Größenbeschränkungen gelten, werden so genannte One-Click-Hoster wie RapidShare immer beliebter. Auf deren Seiten lädt man die Dateien hoch. Anschliessend erhält man einen Link. Nur wer diesen kennt, kann den Download starten. Für eine solche Leistung muss man sich nicht einmal anmelden.
Was man wissen muss: Bei jedem Download und Seitenbesuch, den man im Internet tätigt, hinterlässt man Spuren in Form seiner IP-Adresse. Die IP-Adresse ist eine Art Nummernschild des Computers, über das die Anbieter von Internetzugängen ihre Kunden identifizieren können.
Rechtliche Aspekte beim Downloaden
Sofern dann urheberrechtlich geschützte Inhalte im Internet über Filesharing  oder eben Dienste wie Rapidshare runtergeladen werden, macht man sich nach §§ 106 ff. UrhG strafbar. Zudem bestehen zivilrechtliche Unterlassungsansprüche nach § 97 UrhG und  §§ 1004 I, 823 BGB analog (quasinegatorischer Unterlassungsanspruch).
Es bestehen außerdem Ansprüche auf Schadensersatz nach § 97 UrhG, § 823 I BGB und ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nach § 812 Abs. 1 Alt. 2 BGB. Beim Schadensersatz und beim Bereicherungsrecht ist zu beachten, dass der Geschädigte eine sog. fiktive Lizenzgebühr einfordern kann. Sofern man beim Filesharing etwas runtergeladen hat (wobei ja gleichzeitig dieselbe Datei angeboten wird), kann euch das sogar richtig teuer zu stehen kommen: Man muss quasi den Betrag bezahlen, den man sonst bezahlt hätte, um z.B. ein Lied für eine Stunde im Internet (einer unbestimmten Anzahl an Nutzern) zur Verfügung zu stellen. Hierbei kann man schnell im 5-stelligen Bereich und drüber landen. Die meisten Geschädigten versuchen in der Praxis jedoch durch Vergleiche über eine Höhe von knapp 500€ pro Song schneller an ihr Geld zu kommen. Die fiktive Lizenzgebühr in dieser Größenordnung wird bei einem reinen Download von Rapidshare natürlich nicht anfallen (es sei denn, ihr habt dort etwas hochgeladen).
Kosten der ersten Abmahnung
Anzumerken bleibt im Übrigen, dass im Falle einer Urheberrechtsverletzung die Anwaltskosten nicht erst bei einer vorherigen Mahnung zu zahlen sind. Im Urheberrecht gilt gemäß § 97a Abs. I UrhG, dass die Kosten der ersten Abmahnung bereits vom Schädiger zu tragen sind.
Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs aber zumindest auf lediglich 100 Euro, vgl. § 97a Abs. 2 UrhG.
Kann man bei Rapidshare überhaupt erwischt werden?
Die trockene Antwort auf diese Frage lautet: „JA, wenn auch nicht so leicht wie beim Filesharing“.
Bei Rapidshare unterscheidet man zwischen Free-Usern und Premium-Usern: Besitzer von kostenpflichtigen Accounts (also Premium-User) bekommen für eine geringe Gebühr unter anderem erhöhte Bandbreite und mehr Webspeicher zur Verfügung als Free-User. Bei nicht zahlenden RapidShare-Usern wird gespeichert, welche Datenmenge von welcher IP-Adresse während der vergangenen 10 bis 100 Minuten heruntergeladen wurde. Diese Informationen blieben zirka zwei Stunden lang im System. Bei Premium-Usern wird die Datenmenge, welche binnen 24 Stunden von einer IP-Adresse heruntergeladen wurde, protokolliert. Diese Informationen bleiben derzeit knapp 30 Tage auf den Servern von RapidShare.
Sofern ein zivilrechtlicher Anspruch gegen einen Rapidshare-User, der illegal gedownloaded oder geuploaded hat, von einem Geschädigten geltend gemacht wird, besteht gegen Rapidshare ein Auskunftsanspruch entsprechend § 101 Abs. 2 UrhG. Markant ist dabei, dass dieser Anspruch augenscheinlich nicht nur die Provider betrifft. Hiernach ist Rapidshare zumindest verpflichtet, die IP-Adresse desjenigen herauszugeben, der die Datei auf Rapidshare verbreitet oder downgeloadet hat.
Es scheint, als hätte die Industrie mit dem zivilrechtlichen Auskunftsanspruch nun das ultimative Mittel gefunden, um auch gegen Filehoster vorzugehen. Es bleibt hierbei rechtlich gesehen äußerst fraglich, ob nur deutsche Server durch den Auskunftsanspruch betroffen sind. Rapidshare betreibt zwar viele Server in den USA und der Schweiz – es befinden sich seit geraumer Zeit aber auch zahlreiche Rapidshare-Server in Deutschland, so dass das Risiko erfasst zu werden, auf jeden Fall besteht.
Die alte Regel, dass man nur beim Filesharing erwischt werden kann, gilt somit nicht mehr pauschal. Insofern ist illegales Downloaden aufgrund des erhöhten Risikos deutlich unattraktiver geworden. Im Zweifel werden kleine Fische zwar von den Strafverfolgungsbehörden in Ruhe gelassen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Musikindustrie auch kleinere Vergehen rigoros zivilrechtlich ahnden möchte. Dieses Geschäft ist zum einen lukrativ aufgrund der erhöhten Lizenzgebühren, die einen Erlös deutlich über den kommerziellen online-Vertrieb hinaus bieten. Zudem hat ein breitflächiges Vorgehen auf zivilrechtlicher Ebene auch eine erhöhte Abschreckungswirkung zur Folge.
Übertragbarkeit auf andere Webdienste
Im Übrigen bleibt anzumerken, dass die obigen Ausführungen sich nicht unbedingt alleine auf One-Click-Hoster beziehen müssen. Dienste, bei denen man Bilder, Musik oder Videos im Internet hochladen kann, können m.E. gleichermaßen vom Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG erfasst sein.
Beim Anschauen von Videos auf youtube.com oder ähnlichen Seiten, stellt sich sodann die hoch umstrittene Frage, ob das bloße Laden in den Cache bereits eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Hierbei lässt sich in jeweils beide Richtungen argumentieren, wobei meines Wissens nach noch keine höchstrichterliche Klärung dieser Frage vorliegt.

17.09.2009/23 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2009-09-17 19:16:182009-09-17 19:16:18Illegales downloaden ohne Konsequenzen möglich? Rapidshare muss IP-Adressen rausgeben

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