Der Verlag von JURA INTENSIV stellt uns fortan monatlich zwei Beiträge aus der Ausbildungszeitschrift RA (Rechtsprechungs-Auswertung) zwecks freier Veröffentlichung auf juraexamen.info zur Verfügung.
Der heutige Beitrag
“Widerspruch gegen Selbstleseverfahren“
betrifft ein Urteil des BGH zum Selbstleseverfahren im Strafprozess. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO kann in der Hauptverhandlung von der Verlesung von Urkunden und anderen als Beweismittel dienenden Schriftstücken u.a. dann abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde oder des Schriftstücks Kenntnis genommen haben und auch die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. Widerspricht der Staatsanwalt, der Angeklagte oder der Verteidiger unverzüglich einer entsprechenden Anordnung des Vorsitzenden, so muss das Gericht über den Widerspruch entscheiden. Welche revisionsrechtlichen Folgen es hat, wenn eine Entscheidung des Gerichts unterbleibt, ist Gegenstand des vorliegenden Urteils.
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