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Schlagwortarchiv für: Prüfungsrecht

Dr. Maximilian Schmidt

Prüflinge mit Beeinträchtigungen im Staatsexamen: Längere Pausen- und Bearbeitungszeiten?

Öffentliches Recht, Referendariat, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes, Verwaltungsrecht

Jeder Student oder Referendar, der bereits an einem Klausurdurchgang des Ersten oder Zweiten Juristischen Examens teilgenommen hat, kennt die Situation: Einige Bearbeiter dürfen zwischenzeitlich aufstehen und den Klausurraum unter Beobachtung kurzzeitig verlassen, wobei diese Zeiten nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet wird. Wiederum andere bekommen von vornherein eine längere Bearbeitungszeit zugestanden. Man fragt sich: Wann wird der eine Nachteilsausgleich gewährt, wann der andere? Eine aktuelle Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 1.6.2017 – 9 S 1241/17) stellt für Diabeteserkrankungen klar: Nicht die Verlängerung der Bearbeitungszeit, sondern die Gewährung nicht auf die normale Bearbeitungszeit von fünf Stunden anrechenbarer Pausenzeiten ist der angemessene Ausgleich.
Die jeweiligen Prüfungsordnungen sehen vor, dass bei Beeinträchtigungen, die die Anfertigung der schriftlichen Arbeiten erschweren, angemessene Maßnahmen zum Ausgleich zu treffen seien.
Konkret sind dies insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Die angemessene Verlängerung der Bearbeitungszeit
  • Gewährung von Ruhepausen, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden
  • Zulassung persönlicher oder sächlicher Hilfsmittel

Wird die Bearbeitungszeit verlängert oder werden Ruhepausen gewährt, so darf die Zeit der Verlängerung und der Ruhepausen insgesamt zweieinhalb Stunden nicht überschreiten (so etwa § 13 Abs. 7 Satz 3 JAPrO). Die Beeinträchtigung ist vom Prüfling selbstverständlich darzulegen und durch Zeugnis eines Arztes nachzuweisen.
Die Festlegung der Maßnahmen muss sich eng am Zweck der Prüfung orientieren: Es soll ein Vergleich zwischen den Kandidaten möglich bleiben, weswegen so viel Ausgleich wie nötig, aber eben nicht mehr zu gewähren ist. Inmitten steht das Gebot der Chancengleichheit:

Das Gebot der Chancengleichheit soll sicherstellen, dass alle Prüflinge möglichst gleiche Chancen haben, die Leistungsanforderungen zu erfüllen. Zu diesem Zweck sollen die Bedingungen, unter denen die Prüfung abgelegt wird, für alle Prüflinge möglichst gleich sein. Es müssen grundsätzlich einheitliche Regeln für Form und Verlauf der Prüfungen gelten; die tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung müssen gleichartig sein (st. Rspr.; vgl. nur BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 – 7 C 17.90 -, BVerwGE 87, 258, 261 f.).

Allerdings ist die Chancengleichheit durch konkrete Maßnahmen zugunsten einzelner Prüflinge vorzunehmen, wenn diese an körperlichen Nachteilen leiden. Das „normale“ Prüfungsverfahren benachteiligt diese also. Dieser Nachteil muss ausgeglichen werden – aber eben auch nicht mehr. Eine Überkompensation ist unzulässig. Im Idealfall wird also allein der ganz konkrete Nachteil ausgeglichen. In der Praxis ist das jedoch eine schwierige Feststellung: Wie viel Zeit verliert ein Prüfling, der an einer Versteifung eines Fingers leidet? Wie oft muss ein Diabetespatient pausieren, etwa zur Feststellung des Blutzuckerspiegels? Letztlich ist eine Einzelfallentscheidung notwendig, die anhand aller Umstände des konkreten Prüflings vorzunehmen ist.
Im vorliegenden Fall verlangte die ASt. nicht nur Pausenzeiten, sondern eine Verlängerung der Bearbeitungszeit um 90 Minuten. Diese verlängerte Bearbeitungszeit hatte die Kandidatin  im Ersten Staatsexamen erhalten. Der VGH Mannheim tritt dem entgegen und stellt fest, dass im Fall der Diabetes Typ 1 allein die Gewährung von Pausenzeiten ausreichend ist. Tragende Erwägung ist, dass diese Erkrankung nicht zu einer Verlangsamung der Schreibleistung führt – wie etwa bei einer Behinderung an der Schreibhand – sondern vielmehr zur Messung des Blutzuckers Zeitverluste eintreten können. Diese müssen durch nicht anrechenbare Pausenzeiten aufgewogen werden. Hierdurch wird gewährleistet, dass weder eine Unter- noch eine Überkompensation der bestehenden Beeinträchtigung entsteht. Ganz im Sinne der Chancengleichheit aller Prüflinge.
Deutlich wird: Die positive Maßnahme muss sich am konkreten Nachteil orientieren und muss – aber darf eben auch nur – diese Benachteiligung beseitigen. Eine Schreibverlängerung ist hierbei letztlich das am stärksten kompensierende Mittel, da (Schreib-) Zeit das kostbarste Gut in der Prüfung ist. Man darf gespannt sein, wie die weitere Praxis der Landesjustizprüfungsämter ausgestaltet wird und wie die Gerichte hierauf reagieren werden. Sensibilität für dieses schwierige Thema ist wichtig, die Sicherung der Chancengleichheit für alle Prüflinge notwendig.
 
 
 
 

10.11.2017/2 Kommentare/von Dr. Maximilian Schmidt
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Maximilian Schmidt https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Maximilian Schmidt2017-11-10 10:00:062017-11-10 10:00:06Prüflinge mit Beeinträchtigungen im Staatsexamen: Längere Pausen- und Bearbeitungszeiten?
Anna Ebbinghaus

Aktuell: Diätenerhöhung und das Prüfungsrecht des Präsidenten

Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Startseite, Tagesgeschehen, Verfassungsrecht

Im Februar hat der Bundestag eine Erhöhung der Abgeordnetenbezüge beschlossen. Doch Joachim Gauck hat es vorläufig abgelehnt, das Gesetz zu unterschreiben. Zuletzt bestanden massive Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit.
Dieser Sachverhalt bietet Anlass, sich noch einmal das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten als echten Klassiker des Staatsorganisationsrechts anzuschauen:
Anknüpfungspunkt ist Art. 82 I S1 GG, wonach die nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze nach Gegenzeichnung des Bundespräsidenten ausgefertigt werden. Der Bundespräsident unterzeichnet die Gesetzesurkunde und ordnet sogleich damit die Verkündung an. Dabei hat er keinen Ermessensspielraum, vgl. „werden“.
Jedoch wird aus der Formulierung „nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommen“ abgeleitet, dass er bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit, soweit ihm ein Prüfungsrecht zusteht, die Ausfertigung verweigern darf.
Unterschieden werden:
A. formelles Prüfungsrecht
Das formelle Prüfungsrecht schließt die Frage nach Gesetzeskompetenz und ordnungsgemäßem Gesetzgebungsverfahren ein, Jarass/Pieroth, Art. 82 Rn3. Unstreitig besteht dieses schon aus dem Wortlaut des Art. 82 I S1 GG, „zustande gekommen“.
Nach hM besteht sogar eine Prüfungspflicht, Rau, DVBl. 2004,1.
B. materielles Prüfungsrecht (str.)
Streitig ist, ob der Bundespräsident darüber hinaus auch ein materielles Prüfungsrecht, insbesondere bzgl. möglicher Grundrechtsverstöße, besitzt.
Dagegen lässt sich der Wortlaut anführen: Art. 82 I S1 GG spricht insoweit von „zustande gekommen“, was nur formelle Aspekte berücksichtigen könnte, Degenhart, Rn. 376. Allerdings beinhaltet die Vorschrift auch den Terminus „nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes“, was Grundrechte mit einschließen könnte.
Von der Systematik her ist aber zuzugestehen, dass Art. 82 I S1 GG die Vorschriften über das Gesetzgebungsverfahren abschließt und so dem formellen Recht zugeordnet werden könnte.
Für ein materielles Prüfungsrecht indes spricht, dass nach Art. 20 III GG alle Verfassungsorgane zur Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung verplichtet sind, auch der Bundespräsident.
Wenig aussagekräftig ist hingegen die Heranziehung des Art. 56 GG, so noch Arndt, NJW 1958,605. Zwar hat der Bundespräsident den Amtseid abgelegt, seine Pflichten gewissenhaft zu erfüllen, doch ist dies wiederum reichlich unkonkret,
was diese denn nun genau beinhalten, sog. Zirkelschlussargument.
Auch das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts steht dem nicht hingegen, besteht doch nach Art. 20 I GG ausdrücklich Gewaltenteilung.
Vielfach wird gegen solches Prüfungsrecht auch angeführt, dass der Bundespräsident im Vergleich zum Reichspräsidenten der Weimarer Republik aus der Lehre aus der Vergangenheit eben deutlich beschnittene Kompetenzen haben soll, die vor allem jetzt beim Bundestag und der Bundesregierung lägen. Nur kann allein bei der Beurteilung der Frage nach einem materiellen Prüfungsrecht die Vorgaben des GG allein entscheidend sein. Die WRV ist zwar voll inkooperiertes Verfassungsrecht, jedoch nur punktuell. Zuzugestehen ist, das primär die Verabschiedung von Gesetzen beim parlamentarisch legitimierten Gesetzgeber liegt, welcher grundsätzlich eine weite Einschätzungsprorogative hat. Diese ist jedoch jedenfalls begrenzt durch Art. 20 III GG, Borsysiak/Fleury, JuS 1993, L 81, so dass dem Bundespräsidenten zumindest eine materielle Evidenzkontrolle, Jarass/Pieroth, Art. 82 GG, Rn mwN, zusteht.
Bei offensichtlicher Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes kann er sich also nach überzeugender Meinung weigern, dieses auszufertigen.
C. politisches Prüfungsrecht
Ein politisches Prüfungsrecht besteht nach einhelliger Auffassung jedoch nicht, Degenhart, Rn. 379.
D. Fazit
Das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten ist ein echter Klassiker und sollte von jedem Studenten und Examenskandidaten, auch in der mündlichen Prüfung, beherrscht werden. Es lässt sich leicht mit einer formellen und materiellen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes verbinden.

30.06.2014/7 Kommentare/von Anna Ebbinghaus
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Anna Ebbinghaus https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Anna Ebbinghaus2014-06-30 08:23:202014-06-30 08:23:20Aktuell: Diätenerhöhung und das Prüfungsrecht des Präsidenten
Dr. Christoph Werkmeister

Notiz: Falsche Angabe der Wortzahl als Täuschungshandlung bei Abi-Arbeiten

Rechtsprechung, Schon gelesen?, Verwaltungsrecht

Das VG Darmstadt hatte sich in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit der Frage auseinander zu setzen, inwiefern die falsche Angabe der Wortzahl in einer Abi-Klausur eine Täuschungshandlung darstellen kann (Beschluss vom 27.05.2014 – 3 L 890/14.DA). Hintergrund ist, dass Schüler am Ende von bestimmten Abi-Arbeiten ihre Wörter zählen sollen, damit der bewertende Lehrer (beispielsweise bei Englisch-Arbeiten) einen Fehlerquotienten bilden kann. Im zu entscheidenden Fall hatte ein Schüler die Anzahl der geschriebenen Wörter in einer seiner Arbeiten mit 2.149 Wörtern statt tatsächlich 1.679 Wörtern angegeben. Aufgrund dieser Falschangabe sollte der Schüler nicht für die mündliche Abiturprüfung zugelassen werden.

Rechtlicher Aufhänger

Rechtlich aufgehangen war die Angabe der falschen Wortzahl im zu entscheidenden Fall an der Norm des § 30 der Oberstufen- und Abiturverordnung des Landes Hessen (OAVO). Die Vorschrift regelt, dass beim Vorliegen einer „schwerwiegenden Täuschung“ das Nichtbestehen der Abiturprüfung gerechtfertigt sein kann. Nach Auffassung des Gerichts stellte die fehlerhafte Angabe der Anzahl der Wörter in schriftlichen Abi-Arbeiten allerdings keine Täuschungshandlung dar.  Eine Täuschungshandlung läge nur dann vor, wenn das Zählen der Wörter aufgrund von Bestimmungen der vorgenannten OAVO eine Obliegenheit der Prüflinge gewesen wäre. Das Wörterzählen war nach der hessischen Abiturverodnung oder sonstigen schulrechtlichen Vorgaben jedoch nicht vorgeschrieben. Es handelte sich beim Wörterzählen folglich nicht um eine prüfungsrelevante Leistung.

Das Gericht wies des Weiteren darauf hin, dass die Anordnung des Wörterzählens in einem behördlichen Erlass nicht als rechtliche Vorgabe ausreichen würde. Einem bloßen Erlass bzw. einer Verwaltungsvorschrift komme nämlich keine Rechtsnormqualität zu, die erforderlich wäre, um derartige Prüfungsvorgaben zu regeln.

Examensrelevanz

Der hier beschriebene Fall bietet hervorragenden Diskussionsstoff für anstehende mündliche Prüfungen. Zum Einen kann hier (unabhängig davon, in welchem Bundesland der Fall gestellt wird) die Auslegung und Subsumtion einer unbekannten Rechtsnorm veranschaulicht werden. Zum anderen können Klassiker, wie das Sonderrechtsverhältnis (dazu hier), die Rechtsnormqualität von behördlichen Erlässen und Verwaltungsvorschriften (dazu hier)  oder allgemeine Grundsätze des Schul- und Prüfungsrechts abgefragt werden. Zum Prüfungsrecht sei insofern die weiterführende Lektüre der folgenden Beiträge empfohlen:

  • Beurteilungsspielräume in der Klausur
  • Zur gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen

Im Hinblick auf die examensrelevanten Problemkreise, die im Schulrecht eine Rolle spielen können, sei exemplarisch auf die folgenden Beiträge verwiesen:

  • Klagebefugnis im Schulrecht
  • Einführung eines Schulfachs „Ethik“
  • Meinungsumfrage über Lehrer im Internet
  • Religionsausübung in der Schule
  • Hausverbot für den Vater eines Schülers
30.05.2014/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2014-05-30 09:00:322014-05-30 09:00:32Notiz: Falsche Angabe der Wortzahl als Täuschungshandlung bei Abi-Arbeiten

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