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Schlagwortarchiv für: Prüfungsgespräch Strafrecht

Alexandra Ritter

Die mündliche Prüfung im ersten Staatsexamen

Lerntipps, Mündliche Prüfung, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Startseite, Strafrecht, Uncategorized, Verschiedenes, Zivilrecht

Viele Jahre bereitet man sich durch Studium und Repetitorium darauf vor und irgendwann ist es soweit: man schreibt das erste Staatsexamen. Sechs Klausuren und eine mündliche Prüfung (so zumindest in NRW) sollen im staatlichen Teil das juristische Können der Prüflinge abfragen. Jedem Jurastudenten ist bewusst, dass einem hier viel abverlangt wird. Umso größer ist die Freude, wenn man den wohl härtesten Teil, die sechs schriftlichen Klausuren, geschafft hat. Dann gilt es nur noch die letzte Hürde zu nehmen: die mündliche Prüfung.

Ich selbst habe die mündliche Prüfung im ersten juristischen Staatsexamen im Oktober 2022 in Köln absolviert und möchte in diesem Beitrag Einblicke in die Abläufe der Prüfung und auch Hinweise bezüglich der Prüfungsinhalte geben. Die Prüfung beginnt mit einem Vorgespräch bei dem Vorsitzenden der Prüfungskommission, gefolgt von der Vorbereitung des Vortrags und dem Vortrag selbst und danach finden die drei Prüfungsgespräche statt. Als Prüfling ist man Teil einer Gruppe von drei bis fünf Prüflingen und drei Prüfern.

Hinweis: In NRW besteht die mündliche Prüfung derzeit noch aus einem Vortrag und dem Prüfungsgespräch. Dies ist weiterhin der Fall für alle, die sich bis 2025 zur staatlichen Pflichtfachprüfung anmelden, s. Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), hier abrufbar. Danach besteht die mündliche Prüfung gem. § 15 JAG NRW nur noch aus dem Prüfungsgespräch mit einer Dauer von 45 Minuten je erschienenem Prüfling, § 15 Abs. 4 JAG NRW.

Das Vorgespräch

Bevor es am Tag der mündlichen Prüfung mit der richtigen Prüfung losgeht, findet ein Vorgespräch mit dem Vorsitzenden statt. Dazu wird jeder Prüfling einzeln in das Prüfungszimmer gebeten, wo man fünf bis zehn Minuten mit dem Vorsitzenden spricht. Was in diesem Gespräch besprochen wird, kann sehr unterschiedlich sein. In meinem Fall war es so, dass der Vorsitzende ein wenig über den Lebenslauf und den Schwerpunkt geredet hat und was man neben dem Studium so macht. Man hat gemerkt, dass er sehr darum bemüht war, beruhigend zu wirken und einem, falls vorhanden, Angst vor der Prüfung zu nehmen. Manche Vorsitzenden fragen im Vorgespräch auch konkret danach, in welchen Notenbereich man es mit der mündlichen Prüfung schaffen möchte, was natürlich hilfreich sein kann. Teilweise wird auch danach gefragt, ob man den Tag lieber mit vielen oder längeren Pausen oder mit nur kurzen Unterbrechungen gestalten möchte, sodass die Prüfungskommission darauf Rücksicht nehmen kann, was die Mehrheit der Prüflinge bevorzugt.

Das Vorgespräch ist also nichts, wovor man Angst haben muss. Ganz im Gegenteil, denn man bekommt die Gelegenheit schon einmal den Raum zu sehen und, so banal es klingen mag, zu reden.

Die Vorbereitung des Vortrags

Nach dem Vorgespräch verlässt man den Prüfungsraum und nimmt die Schreibsachen mit in den Vorbereitungsraum. Dort bekommt man die Aufgabenstellung für den Vortrag und hat eine Stunde Zeit, um diesen vorzubereiten. Bei der Vorbereitung sollte man sich nicht davon aus dem Konzept bringen lassen, dass alle zehn bis 15 Minuten neue Prüflinge den Raum betreten, d.h. wenn erforderlich, sollte man sich Ohrstöpsel mitnehmen. In NRW werden die Gesetzestexte sowohl für die Vortragsvorbereitung als auch für die Gespräche vom Justizprüfungsamt gestellt, man sollte lediglich daran denken, eigene Buchstützen mitzubringen.

Der Vortrag

Nachdem die Vorbereitungszeit abgelaufen ist, wird man gebeten, den Vorbereitungsraum zu verlassen und direkt in das Prüfungszimmer zu gehen. Man geht also in den Raum und nimmt auf dem mittleren Stuhl Platz. An dieser Stelle sollte man sich die Zeit nehmen, die man braucht, d.h. in Ruhe die eigenen Notizen hinlegen, ggf. ein Gesetz aufschlagen, ein Glas Wasser einschenken und die Stoppuhr aufstellen. Dann signalisiert man den Prüfern, dass man anfangen möchte und trägt den Vortrag vor, so wie man es geübt hat. Nach zwölf Minuten ist dieser Teil der Prüfung dann auch geschafft.

Nach dem Vortrag hat man, je nachdem ob man eher am Anfang oder am Ende dran war, eine relativ lange Pause. Aus meiner persönlichen Erfahrung würde ich sagen, dass nach dem Vortrag der schwierigste Teil geschafft ist.

Die Gespräche

Nach dem Vortrag und der Pause beginnen die Prüfungsgespräche. Davon finden insgesamt drei statt, eines je Prüfer und Fachgebiet. In welcher Reihenfolge die Fachgebiete geprüft werden, teilen einem manche Vorsitzenden im Vorgespräch mit, ansonsten erfährt man es erst, wenn das erste Gespräch beginnt. In meinem Fall ging es mit Zivilrecht los, danach wurde Strafrecht geprüft und zum Schluss prüfte der Vorsitzende das öffentliche Recht.

Das Gespräch im Zivilrecht

Das Prüfungsgespräch im Zivilrecht begann damit, dass der Prüfer einen kleinen Fall geschildert hat. T bestellt über einen Lieferdienst bei dem Italiener Luigi einen Salat. Daraufhin ruft T noch bei Luigi an und sagt ihm, der Fahrer solle den Salat nur bei ihm an die Tür hängen, er (T) würde sich den Salat dann holen. Daraufhin hängt der Fahrer den fertigen Salat an die Tür des T. T jedoch vergisst den Salat. Währenddessen kommt die Nachbarskatze und frisst den Salat auf. Luigi möchte für den Salat bezahlt werden.

In dieser Prüfung hat der Prüfer eine feste Reihenfolge beim Abfragen der Prüflinge eingehalten, sodass man immer wusste, wann man an der Reihe sein könnte. Eingestiegen wurde dann mit möglichen Anspruchsgrundlagen, gefolgt von der Prüfung, wie zwischen wem ein Vertrag zustande gekommen ist, d.h. ob auch eine Stellvertretung stattgefunden hat. Der Ablauf gestaltete sich so, dass der Prüfer den Prüfling reden lässt und unterbricht, wenn es einer Konkretisierung bedarf. Das können Nachfragen sein wie: „Was bedeutet denn Stellvertretung? Aus welcher Norm nehmen Sie das?“ Wenn der Prüfer zum nächsten Prüfling übergegangen ist, war das immer mit einer konkretisierenden Frage verbunden, also zum Beispiel: „Herr XY, ist denn nun ein Vertrag zustande gekommen?“ Oder: „Frau XY, was ist denn nun mit dem Anspruch? Bekommt Luigi sein Geld?“ So kommt man voran wie bei einer normalen schriftlichen Fallprüfung, indem man sich im Kopf am Grundgerüst von Anspruch entstanden, Anspruch untergegangen, Anspruch durchsetzbar entlanghangelt. Hierbei hilft insbesondere lautes Nachdenken, da die Prüfer einen dann gegebenenfalls lenken können, indem sie einen Gedanken aufgreifen und Nachfragen stellen.

Ansonsten kann man sich die Nachfragen wie in einer Vorlesung oder AG vorstellen: „Was ist die geschuldete Leistung? Ist Konkretisierung eingetreten? Kommt es in unserem Fall darauf an, ob Unmöglichkeit eingetreten ist? Hat eine Übereignung stattgefunden?“, und so weiter. Das Prüfungsgespräch verbindet also die Prüfung eines Falles mit abstrakten Fragen zum Rechtsgebiet.

Nach dem ersten Prüfungsgespräch gab es dann wieder eine Pause.

Das Gespräch im Strafrecht

Auch das Gespräch im Strafrecht wurde mit einem (recht langen) Fall begonnen, den wir mitschreiben sollten:

A wird nach drei Jahren und damit Vollverbüßung einer Haftstrafe aus der Haft entlassen. Seine Familie will keinen Kontakt mehr zu ihm, er findet keine Arbeit und schläft auf der Straße. Dann entschließt er sich, Deutschland endgültig zu verlassen. Dazu benötigt er ein Fahrzeug, das er sich verschaffen und im Ausland dann verkaufen will. Er geht auf einen öffentlichen Parkplatz, auf dem B gerade mit dem Autoschlüssel in der Hand in sein Auto einsteigen will. A tritt an B heran und schlägt ihm fest in die Magengrube. B fällt vor Schmerzen gekrümmt zu Boden. Das nutzt A, um sich den Autoschlüssel zu nehmen und mit dem Auto davonzufahren. B geht später zur Polizei und erstattet Strafanzeige und stellt einen Strafantrag.

A fährt weiter und irgendwann wird sein Tank leer. Er begibt sich zur Tankstelle, deren Inhaber C ist, und füllt Benzin ein. Er denkt, der Mitarbeiter D (der für C arbeitet) würde ihn dabei beobachten. A tankt Benzin im Wert von 70 Euro. Dann fährt A, wie von Anfang an geplant, ohne zu bezahlen, davon. Bei einer Straßenverkehrskontrolle der Polizei wird A jedoch festgenommen. A geht mit den Beamten mit und wird vernommen. Dabei räumt er den Sachverhalt ein. Die Polizei fragt auch bei D nach, was geschehen war und D sagt, er habe private E-Mails auf dem Handy gelesen und nichts von A mitbekommen.

Die Staatsanwaltschaft stellt nun einen Antrag auf Untersuchungshaft. Die Aufgabenstellung ist: Wird der Richter den Haftbefehl erlassen? Die §§ 123, 246, 248b und 265a StGB sollen nicht geprüft werden.

Der Einstieg in den Fall ging hier also über eine Prüfung des Strafprozessrechts. Der Prüfer hat hier auch nicht in einer festen Reihenfolge geprüft, sodass man jederzeit gefragt sein konnte. Die Prüfung begann also mit den Voraussetzungen, insbesondere den materiellen, des Haftbefehls gem. §§ 112 ff. StPO. Darüber wurden dann auch die Verdachtsstufen und die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft abgeprüft.

Danach ging es in die materielle Fallprüfung, die wie in einer AG damit begann, dass ein Prüfling die in Betracht kommenden Straftatbestände nennen sollte. Aus den Protokollen ergab sich, dass unser Prüfer gerne Diebstahl prüft, weshalb auch erst Diebstahl und Körperverletzung genannt wurden, bevor auch der Raub von dem Prüfling erkannt wurde. Daran merkt man, dass Protokolle zur Vorbereitung zwar hilfreich sein können, man in der Prüfung jedoch unvoreingenommen an die Aufgabenstellung herangehen muss.

In der gesamten Prüfung im Strafrecht wurde auf gute Definitionen Wert gelegt und unproblematische Tatbestandsmerkmale hat der Prüfer schnell abgehakt. An manchen Stellen hat der Prüfer den Fall zwischendurch abgewandelt, z.B. hatte A dann bei dem Überfall auf B ein Schweizer Taschenmesser dabei, welches er immer dabei hat, sodass sich die Frage nach einer Qualifikation stellte.

Wie sich schon aus dem Fall zeigt, wurde noch der Dreiecksbetrug geprüft, aber das ist Standardwissen für das Staatsexamen. Es wurde also auch hier nichts Außergewöhnliches verlangt. Die Prüfung endete wieder mit Strafprozessrecht und den Haftgründen, wobei es darauf ankam, am Gesetz zu arbeiten und den Sachverhalt zu verwerten.

Auch nach diesem Gespräch gab es noch einmal eine kurze Pause.

Das Gespräch im öffentlichen Recht

Das letzte Gespräch war dann zum öffentlichen Recht. Zu diesem Zeitpunkt waren wir alle schon ziemlich müde, was der Prüfer auch wusste und uns daher motiviert hat, noch einmal alles zu geben.

Der Prüfer teilte uns zu Beginn mit, dass er mit zwei abstrakten Fragen beginnen und danach einen kleinen Fall prüfen möchte.

Die erste Frage war, ob man so etwas, wie es in § 13 Abs. 1 S. 3 VersG NRW steht: „Auf Bundesautobahnen finden keine Versammlungen statt“, als Gesetzgeber einfach so regeln könne. Hier ging es weniger um Gesetzgebungskompetenzen als um die Dogmatik bei Grundrechtseingriffen und insbesondere um die Wesentlichkeitsgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG. Zudem wurde über die Autobahn übergeleitet zu den öffentlichen Sachen und dem Gemeingebrauch und der damit verbundenen Widmung. Zuletzt wurde bei dieser Frage der Bogen zur konkreten Normenkontrolle zu dem BVerfG geschlagen, ohne dass diese nun im Einzelnen geprüft werden sollte.

Die zweite Frage knüpfte an den Begriff der unmittelbaren Gefahr in § 13 Abs. 1 S. 1 VersG NRW an. Es wurde gefragt, welche Gefahrenbegriffe es gibt und wo Beispiele zu finden sind. Hier ging es insbesondere darum, dass der Begriff der unmittelbaren Gefahr noch nicht geklärt sei und es kam dem Prüfer darauf an, überzeugende Ansätze zu hören, wie man die unmittelbare Gefahr sinnvoll definieren könnte. Man musste also ein wenig kreativ werden.

Dann wurde der Fall geschildert: A hat beim OLG schon einige gescheiterte Verfahren geführt, er verliert immer wieder. Dann wird ein Fall vom OLG an das LG zurückverwiesen. Der Richter R ist zuständig. A hat den Verdacht, R könne schon am OLG einmal in einem Verfahren tätig gewesen sein, das er verloren hat und bei dem er sich ungerecht behandelt gefühlt hat. Er schreibt daher an den Präsidenten des LG mit der Bitte um Auskunft, ob R damals Richter am OLG war. Der Präsident antwortet mit: „Das sage ich Ihnen nicht.“ Was macht A?

Der erste Kandidat fand den Einstieg in den Fall über den einstweiligen Rechtsschutz. Dann wurde geprüft, wonach sich einstweiliger Rechtsschutz richtet. Der Prüfer wollte also keine vollständige Zulässigkeitsprüfung hören, sondern lediglich die statthafte Rechtsschutzform prüfen. Es ging dann weiter mit der Frage, woher A denn einen Informationsanspruch nehmen könnte. Da wurde von dem Prüfling das Informationsfreiheitsgesetz NRW genannt. Ab dann ging es darum, mit dem unbekannten Gesetz zu arbeiten. Es kam darauf an zu erkennen, nach welcher Norm der Anwendungsbereich des Gesetzes geprüft werden muss und aus welcher Norm sich konkret der Anspruch auf Informationserteilung ergibt. In diesem Zusammenhang sprachen wir noch über den Geschäftsverteilungsplan und die Aufgabenteilung bei Gericht zwischen Aufgaben der Rechtsprechung und Verwaltung. Außerdem wollte der Prüfer wissen, ob es im Fall Sinn ergab, dass A sein Anliegen an den Präsidenten des LG richtete (was nicht der Fall war, da es ja um Tätigkeiten des R am OLG ging).

Danach war auch das letzte Gespräch beendet.

Das Ende der mündlichen Prüfung

Nach dem letzten Prüfungsgespräch gibt es eine letzte Pause, bzw. Wartezeit. Die Prüfer beraten sich im Prüfungsraum über die Noten und alle Prüflinge warten vor dem Raum.

Nach ca. 20 Minuten wurden wir wieder hineingebeten. Hier ein wichtiger Hinweis: Wenn man für die Notenverkündung in den Prüfungsraum geht, bleibt man zunächst am Platz stehen, bis der Vorsitzende einem das Zeichen gibt, dass man sich setzen kann. Manche Prüfer reagieren sehr stark darauf, wenn man sich nicht an diese Regel hält. Wer die Regel kennt, sollte sie fairerweise auch seinen Mitprüflingen mitteilen, denn vom Prüfungsamt wird man nicht darauf hingewiesen.

Bei uns wurde nun also die Gesamtnote für die mündliche Prüfung und die sich daraus ergebende Gesamtnote für jeden Prüfling verkündet. Danach setzten wir uns und es wurde für jeden einzelnen Prüfling erläutert, welche Note es für den Vortrag gab und welche für die Gespräche – hier bekommt man eine Gesamtnote für alle drei Gespräche, wobei manche Vorsitzende darauf eingehen, in welchen Fächern man stärker und in welchen schwächer war, aber Einzelnoten gibt es nicht.

Dann wurde noch die Lösung des Falls aus dem Vortrag besprochen und es gab die Gelegenheit Fragen zu stellen. Danach war es auch schon vorbei und wir durften das Gebäude verlassen.

Fazit

nsgesamt ist der Tag der mündlichen Prüfung wirklich nicht schlimm. Es ist allerdings ein ziemlich anstrengender Tag und man sollte darauf achten, zwischendurch genug Wasser zu trinken und auch etwas Kleines zu essen, z.B. ein Brötchen oder einen Müsliriegel. Während der Gespräche merkt man von der eigenen Müdigkeit kaum etwas, aber in den Pausen macht sich die Anstrengung bemerkbar. Da ist es hilfreich, wenn man sich in der Gruppe nett unterhält und die Pausen dadurch kurzweilig gestaltet.

Als Tipp für die Prüfung würde ich sagen, dass man klar und deutlich reden und bei allen Antworten, den gestellten Fall des Prüfers im Blick behalten und den Fallbezug wahre sollte. Außerdem lohnt es sich, laut zu denken, auch wenn man kurz nicht weiter weiß, denn die Prüfer sind einem meistens wohlgesonnen und wollen einem helfen, den richtigen Lösungsweg zu finden. Zudem sind bei den meisten Prüfern Nachfragen, insbesondere zu dem geschilderten Sachverhalt, gestattet und werden auch nicht negativ aufgefasst.

Ansonsten gilt natürlich, dass man zur Prüfung angemessen angezogen erscheinen und sich fair gegenüber den Mitprüflingen verhalten sollte. Bei den meisten Prüfern bestimmen diese, wer wann etwas sagen soll und man meldet sich nicht einfach.

Und damit an alle, die die mündliche Prüfung noch vor sich haben: Es ist kein Hexenwerk und mit einer ordentlichen Vorbereitung gibt es nichts zu befürchten. Bald ist es geschafft!

06.03.2023/2 Kommentare/von Alexandra Ritter
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Alexandra Ritter https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Alexandra Ritter2023-03-06 09:00:002023-03-13 08:18:47Die mündliche Prüfung im ersten Staatsexamen
Gastautor

Prüfungsgespräch Strafrecht – Schwerpunkt StPO

Examensvorbereitung, Lerntipps, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, StPO, Strafrecht, Tagesgeschehen

 Zu Beginn möchte die Redaktion von juraexamen.info darauf hinweisen, dass es sich um ein fiktives Gespräch handelt. Die tatsächlichen Angaben beruhen auf aktuellen Presseberichten, vgl. zB LTO vom 02.03.2016 oder Kölner Stadtanzeiger vom 02.03.2016.

Der nachfolgende Gastbeitrag stammt von Sebastian Brill. Der Autor ist wiss. Hilfskraft und Doktorand am Lehrstuhl für Strafrecht und Kriminologie an der Georg-August-Universität Göttingen.

Sehr geehrte Damen und Herren,
willkommen zur mündlichen Prüfung im Strafrecht.
Ich hoffe, Sie haben in letzter Zeit – wie es sich für einen Juristen gehört – die derzeit in der Presse und auf den einschlägigen juristischen Internetseiten kursierenden Meldungen rund um einen Juraprofessor verfolgt.

P1, da Ihre Kollegen die Meldungen unter Umständen nicht mitbekommen haben sollten, könnten Sie den Sachverhalt mit besagtem Professor in aller Kürze schildern?
Ein Juraprofessor ist am 01.03.2016 vor dem Amtsgericht Köln zu einer Strafe von 9.000 Euro wegen Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt worden (Az. 583 Ds 46/15).
So ist es. Wissen Sie zufällig auch, worauf die Entscheidung beruhte? Andernfalls gebe ich Ihnen natürlich eine Hilfestellung.
Die Entscheidung beruhte auf einer Verständigung. Die gesetzliche Grundlage bildet hier § 257c StPO. Gemäß § 257c Abs. 1 S. 1 StPO kann sich das Gericht in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. Nach dem Gesetzeswortlaut geht die Initiative dabei grundsätzlich vom Gericht aus. Hierbei kommt die Verständigung zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen, § 257c Abs. 3 S. 4 StPO. Die Zustimmung des Nebenklägers, obwohl dieser Verfahrensbeteiligter i.S.d. § 257c Abs. 1 S. 1 StPO ist, ist dagegen nicht erforderlich.
Richtig! Was ist oftmals Bestandteil bei der Verständigung? Und was spricht gegen den sog. Deal im Strafverfahren?
Bestandteil der Verständigung soll gemäß § 257c Abs. 2 S. 2 StPO ein Geständnis sein. Dabei ist Inhalt der Verständigung, dass gegen ein Geständnis des Angeklagten auf eine mildere Strafe erkannt wird. Gegen den sog. Deal können vor allem rechtsstaatliche Bedenken angebracht werden. Eine große Gefahr besteht darin, dass sich das Gericht aufgrund des Geständnisses eine langwierige Beweisaufnahme erspart, obwohl noch etwaige Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten bestehen. Aus der Sicht des Angeklagten könnte zudem eine Drucksituation entstehen. Um die Gefahr einer höheren Strafe zu vermeiden, könnte er eher dazu bereit sein, ein (unwahres) Geständnis abzulegen und dadurch auf die Möglichkeit eines Freispruchs verzichten. Zudem besteht die Gefahr, dass bei gravierenden Straftaten Rechtsfolgen in Aussicht gestellt werden, die in einem groben Missverhältnis zum Tatvorwurf stehen. Schließlich kann es bei einer gescheiterten Abspracheverhandlung dazu kommen, dass der Richter womöglich voreingenommen ist.
Das kann man durchaus so sehen! P2, hinsichtlich des letzten Punkts, wo findet sich etwas zur Befangenheit des Richters und hat der Gesetzgeber die Gefahr bei gescheiterten Absprachen erkannt und geregelt?
Die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen findet sich in den §§ 22 ff. StPO. In dem vorliegenden Fall sind die Ausschließungsgründe der §§ 22, 23 StPO nicht einschlägig. Bei einer gescheiterten Absprache besteht durch das Geständnis allerdings gemäß § 24 Abs. 2 StPO die Gefahr, dass der Richter dem Angeklagten gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflusst. Bei einer gescheiterten Absprache könnte dies negative Folgen für den Angeklagten haben. Der Gesetzgeber hat die Gefahr allerdings erkannt und in § 257c Abs. 4 S. 3 StPO geregelt. Sofern die Bindungswirkung i.S.d. § 257c Abs. 4 S. 1, 2 StPO entfällt, darf das Geständnis des Angeklagten nicht verwertet werden. Nach Satz 4 muss das Gericht dem Angeklagten eine Abweichung unverzüglich mitteilen. Wichtig ist hierbei vor allem, dass das Gericht den Angeklagten gemäß § 257c Abs. 5 StPO ausdrücklich darauf hinweisen muss, unter welchen Voraussetzungen es von einer Absprache abweichen kann.
Sehr schön. Kommen wir mal zurück zu dem Fall des Professors. Wissen Sie zufällig, was bei diesem Fall noch besonders war? Ich werfe als kleine Hilfe mal den Öffentlichkeitsgrundsatz in den Raum.
Gemäß § 169 S. 1 GVG ist die Verhandlung vor dem Gericht öffentlich, d.h. dass grundsätzlich jedermann der mündlichen Hauptverhandlung beiwohnen darf. Damit soll eine Kontrolle des Verfahrens durch die Öffentlichkeit gewährleistet werden. Die Besonderheit in dem vorliegenden Fall bestand darin, dass dieser Grundsatz durchbrochen wurde. Die Verhandlung fand nämlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Dies ist gemäß §§ 170 ff. GVG möglich. Im Fall des besagten Professors wurde die Öffentlichkeit gemäß § 171b S. 1 GVG ausgeschlossen. In der Hauptverhandlung kann es erforderlich sein, Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich oder Intimbereich des Angeklagten oder Zeugen zu erörtern. Aus § 68 StPO ergibt sich, dass solche Umstände angesprochen werden müssen, sofern es zur Wahrheitsforschung unerlässlich ist. Allerdings braucht dies auch mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 S. EMRK und dem Anspruch auf Achtung der Privatsphäre nicht zwingend öffentlich erfolgen.
Gut! Inzwischen erging ja das Urteil gegen den Professor, könnte dieser auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichten?
Gemäß § 302 Abs. 1 S. 1 StPO kann auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet werden. In dem Fall ist dem Urteil allerdings eine Verständigung i.S.d. § 257c StPO vorausgegangen, sodass eine Rechtsmittelverzichtserklärung gemäß § 302 Abs. 1 S. 2 StPO ausgeschlossen ist.
Auch das ist richtig. Stichwort Rechtsmittel, P3, welche Rechtsmittel sind Ihnen denn bekannt?
Als Rechtsmittel sind mir die Beschwerde, Berufung und Revision bekannt.
Jetzt scheint der Herr Professor noch immer keine Ruhe zu haben, denn aktuell läuft noch ein weiteres Strafverfahren wegen des Verdachts des Besitzes von kinderpornographischem Material. P3, warum wurde das nicht einfach direkt miteinbezogen?
Den Gegenstand des Urteils bildet die in der Anklage bezeichnete prozessuale Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. Fraglich ist also, ob es sich hierbei um dieselbe Tat im strafprozessualen Sinn (§ 264 StPO) handelt oder um eine andere Tat, wonach eine Nachtragsanklage gemäß § 266 StPO erforderlich wäre. Unter der Tat im strafprozessualen Sinne versteht man einen bestimmten Vorfall, der bei natürlicher Betrachtung einen einheitlichen Geschehensablauf darstellt. Ein solcher ist zu bejahen, wenn zwischen den vorgeworfenen Verhaltensweisen des Beschuldigten eine innere Verknüpfung der Art besteht, dass die getrennte Behandlung in verschiedenen Verfahren einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde. Da dies für eine genauere Bestimmung noch immer recht nebulös erscheint, können hierfür weitere Kriterien herangezogen werden, nämlich Tatzeit, Tatort, Tatobjekt und Tatbild. Durch die genannten Kriterien gelange ich zu dem Ergebnis, dass es sich hierbei offensichtlich nicht um eine prozessuale Tat handelt, sodass es einer Nachtragsanklage gemäß § 266 StPO bedurft hätte.
Sehr gut! P1 hat uns geschildert, dass vor dem Amtsgericht Köln verhandelt wurde. Mit Blick auf das vergangene Verfahren von Herrn Edathy, hätte auch eine Anklage beim Landgericht Köln erfolgen können?
Gemäß § 1 StPO wird die sachliche Zuständigkeit der Gerichte durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt. Grundsätzlich ist diese gemäß § 6 StPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Im vorliegenden Fall geht es demnach um die sachliche Zuständigkeit in erster Instanz. Nach § 24 Abs. 1 GVG ist das Amtsgericht zuständig, sofern nicht eine Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 GVG oder des Oberlandesgerichts nach § 120 GVG vorliegt. Beim Besitz von Crystal Meth, sofern es sich nicht um eine nicht geringe Menge handelt, handelt es sich um ein Vergehen i.S.d. § 12 Abs. 2 StGB, sodass nicht die zwingende Zuständigkeit des Landgerichts i.S.d. § 24 Abs. 1 Nr.1 GVG begründet ist. Mangels weiterer Angaben ist auch eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe nicht zu erwarten, vgl. § 24 Abs. 2 GVG. Fraglich ist, ob ein Fall der beweglichen Zuständigkeit i.S.d. § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG aufgrund des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung vorliegt. Ein besonderer Umfang bzw. eine besondere Bedeutung kommt einem Fall zu, wenn er sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen aus der Masse der durchschnittlichen Strafsachen nach oben abhebt. Da es sich hierbei um einen Juraprofessor handelt, der im Besitz einer nicht geringen Menge Crystal Meth war, könnte lediglich das Interesse der Medien und der Öffentlichkeit angeführt werden. Der Umfang und die Schwierigkeit der zu erwartenden Beweisaufnahme und auch das Ausmaß der Rechtsverletzung scheinen hierbei keine tragende Rolle zu spielen. Die besseren Argumente sprechen somit dafür, die bewegliche Zuständigkeit zu verneinen. Die Staatsanwaltschaft hat daher zutreffend Anklage beim Amtsgericht erhoben.
Auch das ist richtig. P1, wir machen jetzt noch einen kleinen Schlenker. Wann liegt eigentlich eine unzulässige Tatprovokation vor?
Eine unzulässige Tatprovokation liegt grundsätzlich vor, wenn eine unverdächtige und zunächst nicht tatgeneigte Person in einer dem Staat zuzurechnenden Weise durch einen Lockspitzel (Verdeckter Ermittler, Nicht offen ermittelnder Polizeibeamter oder Vertrauensperson) zu einer Straftat verleitet wird und dies zu einem Strafverfahren führt. Hierbei kommt es im Einzelfall darauf an, mit welcher Erheblichkeit die Weckung der Tatbereitschaft oder die Intensivierung der Tatplanung erfolgte. Eine unzulässige Tatprovokation verstößt des Weiteren gegen Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK.
Sehr schön! P2, Stichwort Vertrauenspersonen, schildern Sie bitte noch kurz, was es hier für ein Problem geben könnte.
Bei Vertrauenspersonen handelt es sich um Privatpersonen, die bereit sind, die Strafverfolgungsbehörden bei der Aufklärung von Straftaten auf längere Zeit – anders als Informanten – vertraulich zu unterstützen. Der Gesetzgeber hat allerdings lediglich die Betätigung des Verdeckten Ermittlers erfasst, siehe §§ 110a ff. StPO. Fraglich ist also, ob es für die Vertrauensperson einer konkreten gesetzlichen Normierung bedarf. Mit Blick auf den allgemeinen Vorbehalt des Gesetzes könnte die Ansicht vertreten werden, der Einsatz von Vertrauenspersonen sei mangels Rechtsgrundlage als unzulässig einzustufen. Nach Ansicht der Rechtsprechung lässt sich ihr Einsatz wiederum über die Ermächtigungsgeneralklausel (§§ 161, 163 StPO) legitimieren.
Richtig! P3, jetzt stellen Sie sich mal vor, beim besagten Professor kam es zu einem unzulässigen Einsatz eines polizeilichen Lockspitzels. Was sind die Rechtsfolgen?
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH wurde der Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK lediglich auf der Strafzumessungsebene begegnet. Der BGH war lange Zeit der Ansicht, dass weder ein Verfahrenshindernis noch ein Beweisverwertungsverbot die zwingende Folge sein müsse. Inzwischen hat sich allerdings der BGH mit der neueren Rechtsprechung des EGMR auseinandergesetzt, sodass die Strafzumessungslösung nicht weiterverfolgt wird und die Tatprovokation regelmäßig ein Verfahrenshindernis zur Folge hat.
Mit dieser treffenden Antwort soll das Prüfungsgespräch enden. Vielen Dank!

 
BGH, Urteil v. 10.06.2015 – 2 StR 97/14
AG Köln, Urteil v. 01.03.2016, Az. 583 Ds 46/15

04.04.2016/3 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2016-04-04 09:44:312016-04-04 09:44:31Prüfungsgespräch Strafrecht – Schwerpunkt StPO

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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Alexandra Ritter https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Alexandra Ritter2023-03-06 09:00:002023-03-13 08:18:47Die mündliche Prüfung im ersten Staatsexamen
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Basiswissen Kriminologie – über Genese, bekannte Persönlichkeiten und die relativen Straftheorien

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Wir freuen uns, nachfolgenden Gastbeitrag von Sabrina Prem veröffentlichen zu können. Die Autorin ist Volljuristin. Ihr Studium und Referendariat absolvierte sie in Düsseldorf. Was genau verbirgt sich eigentlich hinter dem Begriff „Kriminologie“? […]

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06.03.2023/1 Kommentar/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2023-03-06 09:00:002023-03-15 09:06:21Basiswissen Kriminologie – über Genese, bekannte Persönlichkeiten und die relativen Straftheorien

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