Der achte Zivilsenat des BGH hat sich in einem Urteil vom gestrigen Tage (VIII ZR 94/13) zu der ausgesprochen examensrelevanten Frage geäußert, wann beim Autokauf ein Mangel unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB und damit der Rücktritt ausgeschlossen ist. Die Thematik ist nicht nur in der Theorie von Bedeutung. Schließlich führt die Bejahung der Unerheblichkeit dazu, dass der Autokäufer zwar Nachbesserung (§§ 437 Nr. 1 439 BGB) verlangen oder mindern (§§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 440 BGB), nicht aber das Auto zurückgeben kann.
Im vorliegenden Fall hatte der Käufer zum Preis von 29.953 Euro einen Neuwagen erworben. In der Folgezeit stellte sich heraus, dass die Einparkhilfe defekt war. Zu einer Nachbesserung kam es nicht, da die beklagte Verkäuferin der Ansicht war, die Einparkhilfe entspreche dem Stand der Technik. Der Kläger erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen (§§ 346 Abs. 1, 434, 437 Nr. 2 Alt. 1, 440, 323 BGB).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war das Fahrzeug im Hinblick auf die Einparkhilfe mangelhaft im Sinne der §§ 434 ff. BGB. Den Nachbesserungsaufwand für die defekte Einparkhilfe bezifferte der Sachverständige auf 1.958,85 Euro.
Entscheidende Frage für die rechtliche Würdigung war nun, ob der Rücktritt des Klägers (als Voraussetzung des Anspruch aus § 346 Abs. 1 BGB) wegen § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen war. Danach kann der Gläubiger, wenn der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
Das Merkmal der Unerheblichkeit bedarf der Auslegung. Die Rechtsprechung und überwiegende Teile des Schrifttums nehmen zur Beurteilung der Erheblichkeit eine umfassende Interessenabwägung auf Grundlage der Umstände des Einzelfalls vor (siehe etwa BGH, NJW-RR 2010, 1289, 1291 mit zahlreichen Nachweisen). Diese Interessenabwägung fällt etwa dann zu Lasten des Verkäufers aus, wenn die Beschaffenheit des Fahrzeugs gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien verstößt (BGH, NJW-RR 2010, 1289, 1291 f: Vereinbarung der Farbe Blue Metallic und Lieferung in Schwarz).
Vertreten wird etwa auch, dass die Erheblichkeit eines Mangels in der Regel erst dann zu bejahen ist, wenn die Beseitigungskosten mindestens 10% des Kaufpreises ausmachen (Grüneberg, in: Palandt, 70. Aufl. 2011, § 323 Rn. 32; anders aber etwa Ernst, in: MüKo, 6. Auflage 2012, § 323 Rn. 243g, der in Anlehnung an § 651e BGB eine Minderung des Gesamtwerts der Leistung von ca. 20% bis 50% vorschlägt). Dieser Ansicht folgte im vorliegenden Fall auch das Berufungsgericht (das Landgericht hatte schon die Mangelhaftigkeit verneint) und verneinte wegen § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB den Rücktritt des Klägers (die Nachbesserungskosten lagen bei ca. 6.5%).
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hatte Erfolg: Der BGH hat den Rechtsstreit nunmehr an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In der Pressemitteilung heißt es auszugsweise:
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei einem behebbaren Sachmangel die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB im Rahmen der auf der Grundlage der Einzelfallumstände vorzunehmenden Interessenabwägung in der Regel bereits dann erreicht ist, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises überschreitet. Von einem geringfügigen Mangel, der zwar den Rücktritt, nicht aber die übrigen Gewährleistungsrechte ausschließt, kann hingegen in der Regel noch gesprochen werden, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand die vorgenannte flexible Schwelle von fünf Prozent des Kaufpreises nicht übersteigt. Eine generelle Erhöhung der Erheblichkeitsschwelle über diesen Prozentsatz hinaus ist mit dem durch den Gesetzeswortlaut und durch die Gesetzesmaterialien klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers, dem Sinn und Zweck des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB sowie der Systematik der Rechte des Käufers bei Sachmängeln nicht zu vereinbaren. Die Erheblichkeitsschwelle von (nur) fünf Prozent des Kaufpreises steht im Einklang mit den Vorgaben der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie.
Die Pressemitteilung ist deshalb besonders interessant, weil eine höchstrichterliche Entscheidung zu Prozentschwellen bei der Beurteilung der Unerheblichkeit im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB bislang noch nicht vorlag. Rücktrittsklausuren gehören darüber hinaus zum Examensstandard und grade § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB lässt sich eigentlich immer leicht einbauen. Nach Veröffentlichung der Entscheidungsgründe empfiehlt sich überdies ein Blick auf die methodischen Erwägungen, die den BGH zu dieser Auslegung veranlasst haben.