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Schlagwortarchiv für: Protokoll

Alexandra Ritter

Die mündliche Prüfung im ersten Staatsexamen

Lerntipps, Mündliche Prüfung, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Startseite, Strafrecht, Uncategorized, Verschiedenes, Zivilrecht

Viele Jahre bereitet man sich durch Studium und Repetitorium darauf vor und irgendwann ist es soweit: man schreibt das erste Staatsexamen. Sechs Klausuren und eine mündliche Prüfung (so zumindest in NRW) sollen im staatlichen Teil das juristische Können der Prüflinge abfragen. Jedem Jurastudenten ist bewusst, dass einem hier viel abverlangt wird. Umso größer ist die Freude, wenn man den wohl härtesten Teil, die sechs schriftlichen Klausuren, geschafft hat. Dann gilt es nur noch die letzte Hürde zu nehmen: die mündliche Prüfung.

Ich selbst habe die mündliche Prüfung im ersten juristischen Staatsexamen im Oktober 2022 in Köln absolviert und möchte in diesem Beitrag Einblicke in die Abläufe der Prüfung und auch Hinweise bezüglich der Prüfungsinhalte geben. Die Prüfung beginnt mit einem Vorgespräch bei dem Vorsitzenden der Prüfungskommission, gefolgt von der Vorbereitung des Vortrags und dem Vortrag selbst und danach finden die drei Prüfungsgespräche statt. Als Prüfling ist man Teil einer Gruppe von drei bis fünf Prüflingen und drei Prüfern.

Hinweis: In NRW besteht die mündliche Prüfung derzeit noch aus einem Vortrag und dem Prüfungsgespräch. Dies ist weiterhin der Fall für alle, die sich bis 2025 zur staatlichen Pflichtfachprüfung anmelden, s. Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), hier abrufbar. Danach besteht die mündliche Prüfung gem. § 15 JAG NRW nur noch aus dem Prüfungsgespräch mit einer Dauer von 45 Minuten je erschienenem Prüfling, § 15 Abs. 4 JAG NRW.

Das Vorgespräch

Bevor es am Tag der mündlichen Prüfung mit der richtigen Prüfung losgeht, findet ein Vorgespräch mit dem Vorsitzenden statt. Dazu wird jeder Prüfling einzeln in das Prüfungszimmer gebeten, wo man fünf bis zehn Minuten mit dem Vorsitzenden spricht. Was in diesem Gespräch besprochen wird, kann sehr unterschiedlich sein. In meinem Fall war es so, dass der Vorsitzende ein wenig über den Lebenslauf und den Schwerpunkt geredet hat und was man neben dem Studium so macht. Man hat gemerkt, dass er sehr darum bemüht war, beruhigend zu wirken und einem, falls vorhanden, Angst vor der Prüfung zu nehmen. Manche Vorsitzenden fragen im Vorgespräch auch konkret danach, in welchen Notenbereich man es mit der mündlichen Prüfung schaffen möchte, was natürlich hilfreich sein kann. Teilweise wird auch danach gefragt, ob man den Tag lieber mit vielen oder längeren Pausen oder mit nur kurzen Unterbrechungen gestalten möchte, sodass die Prüfungskommission darauf Rücksicht nehmen kann, was die Mehrheit der Prüflinge bevorzugt.

Das Vorgespräch ist also nichts, wovor man Angst haben muss. Ganz im Gegenteil, denn man bekommt die Gelegenheit schon einmal den Raum zu sehen und, so banal es klingen mag, zu reden.

Die Vorbereitung des Vortrags

Nach dem Vorgespräch verlässt man den Prüfungsraum und nimmt die Schreibsachen mit in den Vorbereitungsraum. Dort bekommt man die Aufgabenstellung für den Vortrag und hat eine Stunde Zeit, um diesen vorzubereiten. Bei der Vorbereitung sollte man sich nicht davon aus dem Konzept bringen lassen, dass alle zehn bis 15 Minuten neue Prüflinge den Raum betreten, d.h. wenn erforderlich, sollte man sich Ohrstöpsel mitnehmen. In NRW werden die Gesetzestexte sowohl für die Vortragsvorbereitung als auch für die Gespräche vom Justizprüfungsamt gestellt, man sollte lediglich daran denken, eigene Buchstützen mitzubringen.

Der Vortrag

Nachdem die Vorbereitungszeit abgelaufen ist, wird man gebeten, den Vorbereitungsraum zu verlassen und direkt in das Prüfungszimmer zu gehen. Man geht also in den Raum und nimmt auf dem mittleren Stuhl Platz. An dieser Stelle sollte man sich die Zeit nehmen, die man braucht, d.h. in Ruhe die eigenen Notizen hinlegen, ggf. ein Gesetz aufschlagen, ein Glas Wasser einschenken und die Stoppuhr aufstellen. Dann signalisiert man den Prüfern, dass man anfangen möchte und trägt den Vortrag vor, so wie man es geübt hat. Nach zwölf Minuten ist dieser Teil der Prüfung dann auch geschafft.

Nach dem Vortrag hat man, je nachdem ob man eher am Anfang oder am Ende dran war, eine relativ lange Pause. Aus meiner persönlichen Erfahrung würde ich sagen, dass nach dem Vortrag der schwierigste Teil geschafft ist.

Die Gespräche

Nach dem Vortrag und der Pause beginnen die Prüfungsgespräche. Davon finden insgesamt drei statt, eines je Prüfer und Fachgebiet. In welcher Reihenfolge die Fachgebiete geprüft werden, teilen einem manche Vorsitzenden im Vorgespräch mit, ansonsten erfährt man es erst, wenn das erste Gespräch beginnt. In meinem Fall ging es mit Zivilrecht los, danach wurde Strafrecht geprüft und zum Schluss prüfte der Vorsitzende das öffentliche Recht.

Das Gespräch im Zivilrecht

Das Prüfungsgespräch im Zivilrecht begann damit, dass der Prüfer einen kleinen Fall geschildert hat. T bestellt über einen Lieferdienst bei dem Italiener Luigi einen Salat. Daraufhin ruft T noch bei Luigi an und sagt ihm, der Fahrer solle den Salat nur bei ihm an die Tür hängen, er (T) würde sich den Salat dann holen. Daraufhin hängt der Fahrer den fertigen Salat an die Tür des T. T jedoch vergisst den Salat. Währenddessen kommt die Nachbarskatze und frisst den Salat auf. Luigi möchte für den Salat bezahlt werden.

In dieser Prüfung hat der Prüfer eine feste Reihenfolge beim Abfragen der Prüflinge eingehalten, sodass man immer wusste, wann man an der Reihe sein könnte. Eingestiegen wurde dann mit möglichen Anspruchsgrundlagen, gefolgt von der Prüfung, wie zwischen wem ein Vertrag zustande gekommen ist, d.h. ob auch eine Stellvertretung stattgefunden hat. Der Ablauf gestaltete sich so, dass der Prüfer den Prüfling reden lässt und unterbricht, wenn es einer Konkretisierung bedarf. Das können Nachfragen sein wie: „Was bedeutet denn Stellvertretung? Aus welcher Norm nehmen Sie das?“ Wenn der Prüfer zum nächsten Prüfling übergegangen ist, war das immer mit einer konkretisierenden Frage verbunden, also zum Beispiel: „Herr XY, ist denn nun ein Vertrag zustande gekommen?“ Oder: „Frau XY, was ist denn nun mit dem Anspruch? Bekommt Luigi sein Geld?“ So kommt man voran wie bei einer normalen schriftlichen Fallprüfung, indem man sich im Kopf am Grundgerüst von Anspruch entstanden, Anspruch untergegangen, Anspruch durchsetzbar entlanghangelt. Hierbei hilft insbesondere lautes Nachdenken, da die Prüfer einen dann gegebenenfalls lenken können, indem sie einen Gedanken aufgreifen und Nachfragen stellen.

Ansonsten kann man sich die Nachfragen wie in einer Vorlesung oder AG vorstellen: „Was ist die geschuldete Leistung? Ist Konkretisierung eingetreten? Kommt es in unserem Fall darauf an, ob Unmöglichkeit eingetreten ist? Hat eine Übereignung stattgefunden?“, und so weiter. Das Prüfungsgespräch verbindet also die Prüfung eines Falles mit abstrakten Fragen zum Rechtsgebiet.

Nach dem ersten Prüfungsgespräch gab es dann wieder eine Pause.

Das Gespräch im Strafrecht

Auch das Gespräch im Strafrecht wurde mit einem (recht langen) Fall begonnen, den wir mitschreiben sollten:

A wird nach drei Jahren und damit Vollverbüßung einer Haftstrafe aus der Haft entlassen. Seine Familie will keinen Kontakt mehr zu ihm, er findet keine Arbeit und schläft auf der Straße. Dann entschließt er sich, Deutschland endgültig zu verlassen. Dazu benötigt er ein Fahrzeug, das er sich verschaffen und im Ausland dann verkaufen will. Er geht auf einen öffentlichen Parkplatz, auf dem B gerade mit dem Autoschlüssel in der Hand in sein Auto einsteigen will. A tritt an B heran und schlägt ihm fest in die Magengrube. B fällt vor Schmerzen gekrümmt zu Boden. Das nutzt A, um sich den Autoschlüssel zu nehmen und mit dem Auto davonzufahren. B geht später zur Polizei und erstattet Strafanzeige und stellt einen Strafantrag.

A fährt weiter und irgendwann wird sein Tank leer. Er begibt sich zur Tankstelle, deren Inhaber C ist, und füllt Benzin ein. Er denkt, der Mitarbeiter D (der für C arbeitet) würde ihn dabei beobachten. A tankt Benzin im Wert von 70 Euro. Dann fährt A, wie von Anfang an geplant, ohne zu bezahlen, davon. Bei einer Straßenverkehrskontrolle der Polizei wird A jedoch festgenommen. A geht mit den Beamten mit und wird vernommen. Dabei räumt er den Sachverhalt ein. Die Polizei fragt auch bei D nach, was geschehen war und D sagt, er habe private E-Mails auf dem Handy gelesen und nichts von A mitbekommen.

Die Staatsanwaltschaft stellt nun einen Antrag auf Untersuchungshaft. Die Aufgabenstellung ist: Wird der Richter den Haftbefehl erlassen? Die §§ 123, 246, 248b und 265a StGB sollen nicht geprüft werden.

Der Einstieg in den Fall ging hier also über eine Prüfung des Strafprozessrechts. Der Prüfer hat hier auch nicht in einer festen Reihenfolge geprüft, sodass man jederzeit gefragt sein konnte. Die Prüfung begann also mit den Voraussetzungen, insbesondere den materiellen, des Haftbefehls gem. §§ 112 ff. StPO. Darüber wurden dann auch die Verdachtsstufen und die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft abgeprüft.

Danach ging es in die materielle Fallprüfung, die wie in einer AG damit begann, dass ein Prüfling die in Betracht kommenden Straftatbestände nennen sollte. Aus den Protokollen ergab sich, dass unser Prüfer gerne Diebstahl prüft, weshalb auch erst Diebstahl und Körperverletzung genannt wurden, bevor auch der Raub von dem Prüfling erkannt wurde. Daran merkt man, dass Protokolle zur Vorbereitung zwar hilfreich sein können, man in der Prüfung jedoch unvoreingenommen an die Aufgabenstellung herangehen muss.

In der gesamten Prüfung im Strafrecht wurde auf gute Definitionen Wert gelegt und unproblematische Tatbestandsmerkmale hat der Prüfer schnell abgehakt. An manchen Stellen hat der Prüfer den Fall zwischendurch abgewandelt, z.B. hatte A dann bei dem Überfall auf B ein Schweizer Taschenmesser dabei, welches er immer dabei hat, sodass sich die Frage nach einer Qualifikation stellte.

Wie sich schon aus dem Fall zeigt, wurde noch der Dreiecksbetrug geprüft, aber das ist Standardwissen für das Staatsexamen. Es wurde also auch hier nichts Außergewöhnliches verlangt. Die Prüfung endete wieder mit Strafprozessrecht und den Haftgründen, wobei es darauf ankam, am Gesetz zu arbeiten und den Sachverhalt zu verwerten.

Auch nach diesem Gespräch gab es noch einmal eine kurze Pause.

Das Gespräch im öffentlichen Recht

Das letzte Gespräch war dann zum öffentlichen Recht. Zu diesem Zeitpunkt waren wir alle schon ziemlich müde, was der Prüfer auch wusste und uns daher motiviert hat, noch einmal alles zu geben.

Der Prüfer teilte uns zu Beginn mit, dass er mit zwei abstrakten Fragen beginnen und danach einen kleinen Fall prüfen möchte.

Die erste Frage war, ob man so etwas, wie es in § 13 Abs. 1 S. 3 VersG NRW steht: „Auf Bundesautobahnen finden keine Versammlungen statt“, als Gesetzgeber einfach so regeln könne. Hier ging es weniger um Gesetzgebungskompetenzen als um die Dogmatik bei Grundrechtseingriffen und insbesondere um die Wesentlichkeitsgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG. Zudem wurde über die Autobahn übergeleitet zu den öffentlichen Sachen und dem Gemeingebrauch und der damit verbundenen Widmung. Zuletzt wurde bei dieser Frage der Bogen zur konkreten Normenkontrolle zu dem BVerfG geschlagen, ohne dass diese nun im Einzelnen geprüft werden sollte.

Die zweite Frage knüpfte an den Begriff der unmittelbaren Gefahr in § 13 Abs. 1 S. 1 VersG NRW an. Es wurde gefragt, welche Gefahrenbegriffe es gibt und wo Beispiele zu finden sind. Hier ging es insbesondere darum, dass der Begriff der unmittelbaren Gefahr noch nicht geklärt sei und es kam dem Prüfer darauf an, überzeugende Ansätze zu hören, wie man die unmittelbare Gefahr sinnvoll definieren könnte. Man musste also ein wenig kreativ werden.

Dann wurde der Fall geschildert: A hat beim OLG schon einige gescheiterte Verfahren geführt, er verliert immer wieder. Dann wird ein Fall vom OLG an das LG zurückverwiesen. Der Richter R ist zuständig. A hat den Verdacht, R könne schon am OLG einmal in einem Verfahren tätig gewesen sein, das er verloren hat und bei dem er sich ungerecht behandelt gefühlt hat. Er schreibt daher an den Präsidenten des LG mit der Bitte um Auskunft, ob R damals Richter am OLG war. Der Präsident antwortet mit: „Das sage ich Ihnen nicht.“ Was macht A?

Der erste Kandidat fand den Einstieg in den Fall über den einstweiligen Rechtsschutz. Dann wurde geprüft, wonach sich einstweiliger Rechtsschutz richtet. Der Prüfer wollte also keine vollständige Zulässigkeitsprüfung hören, sondern lediglich die statthafte Rechtsschutzform prüfen. Es ging dann weiter mit der Frage, woher A denn einen Informationsanspruch nehmen könnte. Da wurde von dem Prüfling das Informationsfreiheitsgesetz NRW genannt. Ab dann ging es darum, mit dem unbekannten Gesetz zu arbeiten. Es kam darauf an zu erkennen, nach welcher Norm der Anwendungsbereich des Gesetzes geprüft werden muss und aus welcher Norm sich konkret der Anspruch auf Informationserteilung ergibt. In diesem Zusammenhang sprachen wir noch über den Geschäftsverteilungsplan und die Aufgabenteilung bei Gericht zwischen Aufgaben der Rechtsprechung und Verwaltung. Außerdem wollte der Prüfer wissen, ob es im Fall Sinn ergab, dass A sein Anliegen an den Präsidenten des LG richtete (was nicht der Fall war, da es ja um Tätigkeiten des R am OLG ging).

Danach war auch das letzte Gespräch beendet.

Das Ende der mündlichen Prüfung

Nach dem letzten Prüfungsgespräch gibt es eine letzte Pause, bzw. Wartezeit. Die Prüfer beraten sich im Prüfungsraum über die Noten und alle Prüflinge warten vor dem Raum.

Nach ca. 20 Minuten wurden wir wieder hineingebeten. Hier ein wichtiger Hinweis: Wenn man für die Notenverkündung in den Prüfungsraum geht, bleibt man zunächst am Platz stehen, bis der Vorsitzende einem das Zeichen gibt, dass man sich setzen kann. Manche Prüfer reagieren sehr stark darauf, wenn man sich nicht an diese Regel hält. Wer die Regel kennt, sollte sie fairerweise auch seinen Mitprüflingen mitteilen, denn vom Prüfungsamt wird man nicht darauf hingewiesen.

Bei uns wurde nun also die Gesamtnote für die mündliche Prüfung und die sich daraus ergebende Gesamtnote für jeden Prüfling verkündet. Danach setzten wir uns und es wurde für jeden einzelnen Prüfling erläutert, welche Note es für den Vortrag gab und welche für die Gespräche – hier bekommt man eine Gesamtnote für alle drei Gespräche, wobei manche Vorsitzende darauf eingehen, in welchen Fächern man stärker und in welchen schwächer war, aber Einzelnoten gibt es nicht.

Dann wurde noch die Lösung des Falls aus dem Vortrag besprochen und es gab die Gelegenheit Fragen zu stellen. Danach war es auch schon vorbei und wir durften das Gebäude verlassen.

Fazit

nsgesamt ist der Tag der mündlichen Prüfung wirklich nicht schlimm. Es ist allerdings ein ziemlich anstrengender Tag und man sollte darauf achten, zwischendurch genug Wasser zu trinken und auch etwas Kleines zu essen, z.B. ein Brötchen oder einen Müsliriegel. Während der Gespräche merkt man von der eigenen Müdigkeit kaum etwas, aber in den Pausen macht sich die Anstrengung bemerkbar. Da ist es hilfreich, wenn man sich in der Gruppe nett unterhält und die Pausen dadurch kurzweilig gestaltet.

Als Tipp für die Prüfung würde ich sagen, dass man klar und deutlich reden und bei allen Antworten, den gestellten Fall des Prüfers im Blick behalten und den Fallbezug wahre sollte. Außerdem lohnt es sich, laut zu denken, auch wenn man kurz nicht weiter weiß, denn die Prüfer sind einem meistens wohlgesonnen und wollen einem helfen, den richtigen Lösungsweg zu finden. Zudem sind bei den meisten Prüfern Nachfragen, insbesondere zu dem geschilderten Sachverhalt, gestattet und werden auch nicht negativ aufgefasst.

Ansonsten gilt natürlich, dass man zur Prüfung angemessen angezogen erscheinen und sich fair gegenüber den Mitprüflingen verhalten sollte. Bei den meisten Prüfern bestimmen diese, wer wann etwas sagen soll und man meldet sich nicht einfach.

Und damit an alle, die die mündliche Prüfung noch vor sich haben: Es ist kein Hexenwerk und mit einer ordentlichen Vorbereitung gibt es nichts zu befürchten. Bald ist es geschafft!

06.03.2023/2 Kommentare/von Alexandra Ritter
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Alexandra Ritter https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Alexandra Ritter2023-03-06 09:00:002023-05-24 13:35:52Die mündliche Prüfung im ersten Staatsexamen
Redaktion

Strafrecht S – September 2013 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für die  Zusendung des Originalsachverhalts der im September 2013 in NRW und anderen Bundesländern gelaufenen Klausur im Strafrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Der jede „Errungenschaft“ der modernen , menschlichen Gesellschaft ablehnende A lebt mit seinem 6jährigen Sohn S auf einem völlig abgeschiedenen Bauernhof in der Altmark.

Eines heißen Sommertages findet S beim Spielen im Wald eine mit einer dunkelbraunen Flüssigkeit gefüllte Flasche.
In der Annahme, ein im Hause des A zwar überaus  verpöntes , in der Hitze aber sehr willkommenes Brausegetränk in den Händen zu halten, erliegt S der Veruchung und nimmt einen tiefen Schluck aus der Flasche, die er sodann einsteckt.
Da sich in ihr aber tatsächlich, auch für Menschen sehr gefährliches Pflanzenschutzmittel befindet, plagen S schon kurze Zeit später heftige Schmerzen.
Nachdem er sich zum Hof zurückgeschleppt hat, erkennt A nach einem fachmänischen Blick auf das Flaschenetikett zutreffend, dass sein Sohn an den Folgen des Mittels sterben wird, wenn er nicht innerhalb der nächsten Stunde ein Gegegift einnimmt.
Er weiß zudem, dass sich die nächste Apotheke, die diese Substanz führt, in einem zehn Kilometer entfernten Dorf D befindet.
Da A kein KFZ und kein Telefon besitzt und sein Fahrrad nicht fahrbereit ist, kann er das lebensrettende Mittel allein durch die Benutzung des Fahrrads des – wenige hundert Meter entfernt lebenden- Nachbarn N beschaffen, der ebenfalls weder ein KFz noch ein Telefon sein Eigen nennt.
So begibt sich A eilends zu  N und bittet unter genauer Schilderung der Sachlage und Hinweis auf den nicht anders abwendbaren Tod des S um kurze Überlassung des Fahrrads zur Fahrt zur Apotheke in D.
Der sehr eigenwillige N verweigert die Herausgabe des Rads jedoch mit der Begründung, es sei noch recht  neu und solle daher von keinem anderen benutzt werden.
Er selbst könne zur Zeit wegen des „interessanten Fernsehprogramms“ nicht fahren.
Der sichere Tod des S sei zwar „durchaus tragisch, aber schließlich nicht sein Bier“.
Der verzweifelte A läuft daraufhin eigenmächtig zu dem am Hauseingang stehenden (nicht abgeschlossenen) Fahrrad des N, schwingt sich  auf dieses und fährt in Richtung der Hofausfahrt.
In der festen Überzeugung gegen derart „üble Gesellen“ vorgehen zu dürfen, stellt sich N dem A  jedoch schon nach wenigen Metern in den Weg und hält den Fahrradlenker wie den Arm des A fest.
 Da A in dieser Situation zutreffend keine andere Möglichkeit mehr sieht, sich des N zu erwehren und den geliebten S zu retten, schlägt er mit der Faust in das Gesicht des N.
Wie von A vorausgesehen und beabsichtigt, sinkt N daraufhin benommen zu Boden.
Sodann eilt A mit dem Fahrrad zur Apotheke, erhält dort das lebensrettende Mittel, fährt zügig zurück zu S und verabreicht ihm dieses rechtzeitig, dass er schnell wieder vollständig gesundet.
Wie von vorneherein geplant, bringt er anschließend das wohlbehaltene Fahrrad zu N zurück.
Nachdem A auf seinen Hof zurückgekehrt ist und zur Beruhigung eine Zigarette geraucht hat, wirft er die noch glühende Kippe achtlos zu Boden.
Überrascht muss er kurz danach erkennen, dass sich wegen der langen Trockenzeit hierdurch ein von ihm am Wegesrand gelagerter Heuballen entzündet hat und die Flammen in Windeseile auf die Wände und das Dach seines – seit langem ungenutzten und stets verschlossenen- hölzernen Hühnerstalls übergreifen.
Entsetzen trifft ihn, als ihm gewahr wird, dass sich der Wilderer W in der Wegböschung im Schatten der Hütte zur Ruhe gelegt hat.
A erkennt sofort, dass in wenigen Augenblicken brennnende  Bretter auf den schlafenden W stürzen werden und weder ein Wecken noch ein Löschen der Hütte die höchste Not für dessen Gesundheit zu beseitigen vermögen.
So eilt er in allerletzter Sekunde zu W und zieht ihn an einem Arm aus der Gefahrenzone, bevor die brennenden Überreste des Stalls eben dort zusammenbrechen wo zuvor W gelegen hat.
Als W – zutiefst dankbar- von dannen gezogen ist, erblickt A einen im Gras im liegenden Fasan, von dem er zutreffend annimmt, dass W ihn zuvor unter Verletzung des Jagdausübungsrechts des J erlegt hat.
Frohgemut ergreift A den Fasan und feiert anschließend die “ Wiedergeburt“ seines Sohnes mit einem „Töginger Fasan in Blätterteig“.
Der immer noch empörte N verständigt hingegen die Polizei und verlangt „schärfste Bestrafung des rüpelhaften A“.
Frage 1: Ist A nach dem StGB zu bestrafen?
Bei der Begutachtung ist davon auszugehen, dass A hinsichtlich des Spielens des S im Wald
seinen Aufsichtspflichten in vollem Umfang nachgekommen ist.
Hingewiesen wird auf die Strafvorschrift der Jagdwilderei nach §292 StGB und die §§ 1 und 2 des Bundesjagdgesetzes (Sartorius Nr. 890); bei der Begutachtung ist vorauszusetzen, dass sich W durch das Erlegen des Fasans wegen Jagdwilderei nach §292 StGB strafbar gemacht hat und A zu keinem Zeitpunkt ein Jadg- oder Jagdausübungsrecht zustand.
Frage 2: Hat sich N nach dem StGB strafbar gemacht?
 
Frage 3:
Der zuständige Staatsanwalt C hat im Ermiitlungsverfahren den Freund F des N als Zeugen vernommen.
In seiner Verehmung hat F das von ihm seinerzeit beobachtete gesamte Geschehen auf dem Hof des N wahrheitsgemäß geschildert.
In der späteren Hauptverhandlung gegen N verweigert er hingegen das Zeugnis mit dem Hinweis auf seine am Vortag mit N begründete Lebenspartnerschaft.
Die Staatsanwaltschaft möchte den Inhalt der Vernehmung dennoch in die Hauptverhandlug einführen.
Ist das möglich ? Wenn ja, wie?
26.09.2013/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-09-26 16:00:182013-09-26 16:00:18Strafrecht S – September 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZIII – September 2013 – 1. Staatsexamen NRW, M-V, Berlin

Berlin, Examensreport, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für die  Zusendung des Originalsachverhalts der im September 2013 in NRW und anderen Bundesländern gelaufenen dritten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Der 51-jährige stets zuverlässige und gewissenhafte A ist seit dem1.1.2011 bei der B-GmbH als Außendienstmitarbeiter angestellt.

Sei Arbeitsvertrag sieht vor, dass er zur Wahrnehmung der ausgewählten Termine seinen privaten PKW nutzt.
Dafür erhält er 30 cent pro dienstlich gefahrenen Kilometer.
Morgens schaut A regelmäßig zunächst imBüro seines Arbeitgebers vorbei, um Papierkram zu erledigen und  seine Tagestour mit dem Geschäftsführer G zu besprechen.
Am Mittwoch, den 17.10.2012bricht A wie üblich nach der Besprechung mit seinem Fahrzeug auf.
Weit kommt er aber nicht.
Noch auf dem Firmengelände muss A einer streunenden Katze ausweichen.
Bei dem Manöver rutscht seine Hand vom Lenkrad,so dass er nicht mehr rechtzeitig zurücklenken kann und mit seinem Fahrzeug in das parkende Fahrzeug des Kunden K fährt.
Obwohl die Geschwindigkeit des A angemessen war, wurde durch den Unfall einiges beschädigt.
Das KFZ des K benötigt eine neue Stoßstange,die 1.000€ kostet,das Auto des A einen neuen Frontscheinwerfer imWert von 150 €.
K und A wenden sich an die B-GmbH und möchten ihre Schäde ersetzt bekommen.
G lehnt dies ab und verweist darauf, A sei doch gegen das Auto des Kunden K gefahren, daher müsse er,A, auch für de Schaden aufkommen.
Dies ärgert A. Er ist der Ansicht, er müsse die Schäde nicht, jedenfalls aber nicht alleine tragen, da er sich schließlich auf einer Dienstfahrt für die B-GmbH befunden habe.
Frage 1: Stehen
a) A gegen K und /oder die B-GmbH
b) A gegen die B-GmbH
infolge der Vorkommnisse am 17.10.2013 Ansprüche zu?
Vorschriften der StVO und der StVG sind nicht zu berücksichtigen!
1.Fortsetzung des SV:
Auch G ärgert sich, allerdings über A.
Ein Blick auf den schriftlichen ArbeitsV erleichtert G jedoch.
Darin war von vorneherein vereinbart,dass das Arbeitsverhältnis nach 2 Jahren am 31.12.2012 endet.
Als er A daruf hiweist, entgegenet dieser gelassen, dass er auch 2013 bei der G-GmbH arbeiten werde.
Er habe nämlich – was zutrifft – scon im Jahr 1985 während seines Studiums in den Semesterferien einmal für 3 Wocchen im Lager der B-GmbH ausgeholfen.
G war dies,aufgrund alter Personalunterlagen scho vor der erneuten Einstellung des A bekannt, er ist gleichwohl vom Ende des Arbeitsverhältnisses überzeugt, schon deshalb, weil man sich bei der erneuten Einstellung des A nicht sicher gewesen sei,ob das Unternehmen einen Außendienstmitarbeiter brauchen würde, und man nunmehr zu dem Schluss gekommen sei, dass man keinen Außendienst benötige.
Frage 2:  Endet das Arbeitsverhältnis des A am 31.12.2012?
Auf das TzBfG ,insbesondere auf die Regeln der §§14, 15 I wird hingewiesen
2. Fortsetzung des SV:
A seinerseits ist sich seiner sache so sicher nicht.
Um nicht plötzlich ganz ohne Einkommen dazustehen, hat er sich daher -mit Einverständnis des G- einen Nebenerwerb geschaffen.
A verkauft auf den lokalen Jahrmärkten Mandeln.
Die Jahrmärkte finden in unregelmäßigen Abständen statt.
A muss jedoch nie länger als 4 Wochen warten, bis wieder ein Jahrmarkt in seiner Nähe organisiert wird.
In der Woche vor einem Jahrmarkt ruft A stets bei seinem Mandellieferant M an und bestellt die Mandeln für den nächsten Einsatz.
M kennt den A bereits gut, und weiß, dass dieser die Mandeln, nachdem er sie geröstet hat, auf der Kirmes verkauft.
Dies hat auch am 9. und 10.11.2012 auf einem kleinen Schützenfest in seinem Nachbardorf vor.
Deshalb bestellt er am 2.11.2012 bei M 50 kg Mandeln zu 80€, mit der Bitte, diese am 8.11.2012 zu liefern, da er sie an den folgenden Tagen auf dem Schützenfest verkaufen wolle.
Am 8.11.2012 liefert M jedoch nicht.
A kann ihn auch nicht erreichen.
Erst am Montag, den 12.11.2012, meldet sich der M und teilt A kleinlaut mit, dass er dessen Bestellung vergessen habe.
A ist verärgert.
Er musste 200€ Stadgebühr bezahlen .
An M hat er zudem für die Mandeln 80€ im Voraus gezahlt, die er nun zurückverlangt.
Die Mandeln, die M dem A normalerweise liefert, sind ab Lieferung 2 Monate haltbar.
Mit dem Verkauf der Mandeln hätte A nach Abzug aller Kosten (Standgebühr, Kaufpreis der Mandeln) einen Gewinn von 500€ erzielen können.
Frage 3:Welche Ansprüche stehen A infolge der ausgebliebenen Lieferung der Mandeln zu?
25.09.2013/4 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-09-25 20:31:582013-09-25 20:31:58Zivilrecht ZIII – September 2013 – 1. Staatsexamen NRW, M-V, Berlin
Redaktion

ÖffRecht ÖI – August 2013 – 1. Staatsexamen Rheinland-Pfalz

Examensreport, Rheinland-Pfalz

Vielen Dank an Kathrin für die  Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im August 2013 in Rheinland-Pfalz gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Teil I
Die Landesregierung in Rheinland-Pfalz beschließt das Bildungssystem zu reformieren und drastisch Kosten zu sparen. Unter anderem beschäftigt sich die Ministerin mit der Idee, die Universität in Mainz zu schließen und künftig die Universität in Trier als einzige Universität des Landes zu erhalten.
Als Folge dieser Überlegungen gibt es in ganz Rheinland-Pfalz Proteste und Aufruhr bei den Studenten. Sie ernennen den Student S zu ihrem Sprecher.
Als bekannt wird, dass die Landesregierung sich am 15.04.2013 zu einer endgültigen Abschlussdebatte trifft, bei der auch abschließend über die Schließung der Universität Mainz beraten wird, meldet S am 10.04.2013 eine Großkundgebung in der Stadt Mainz an. Diese Kundgebung soll zunächst mit einem Umzug durch die Stadt beginnen und dann auf dem Domplatz enden. Sie soll am 14.04.2013 durchgeführt werden.
Nach einem Telefonat mit S teilt die Stadt Mainz dem S schriftlich mit, dass er die Kundgebung am 14.04.2013 abhalten könne, allerdings nicht wie gewünscht auf dem Domplatz, sondern stattdessen auf dem Schillerplatz. Begründet wird dies damit, dass seit geraumer Zeit auf dem Domplatz Tiefbauarbeiten durchgeführt werden, die keinesfalls umfänglich gesperrt und abgesichert werden könnten. Selbst wenn eine Sperrung bzw. Absicherung möglich sein sollte, so würde dies die Gehwege und Durchgänge so verengen, dass insgesamt für die Sicherheit der Teilnehmer und Passanten nicht garantiert werden könne.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet und die Anordnung wird ordnungsgemäß begründet.
S ist damit nicht zufrieden. Er schaut sich die Baustelle selbst an und stellt fest, dass die Arbeiten noch gar nicht weit fortgeschritten sind. Es hat soweit nur eine Bohrung stattgefunden, die von der Stadt Mainz mit einfachen Mitteln und wenig finanziellem Aufwand zeitig abgesperrt werden könnte.
Deshalb erhebt S fristgemäß Widerspruch gegen die Verfügung und zugleich einen Eilantrag. Dabei erklärt er, dass die Sicherheit der Teilnehmer auch auf dem Domplatz kein Problem darstelle, da man die Bohrung absperren könne, zudem sei es für die Stadt Mainz zumutbar, die Tiefbauarbeiten bis zum 15.04.2013 auszusetzen. Der Schillerplatz sei für die Kundgebung wenig geeignet, da er fernab der Fußgängerzone liegt, und somit viel weniger Menschen von der Kundgebung mitbekämen.
Hat der Eilantrag des S Aussicht auf Erfolg?
Teil II
A und B sind auf dem Weg zu der Großkundgebung. Sie führen eine Machete aus Weichplastik mit sich und ein Plakat auf dem steht: „Zum Teufel mit der Finanzpolitik“. Auf dem Weg zur Veranstaltung werden sie an einer zu diesem Zwecke eingerichteten Kontrollstelle von dem Polizist P angehalten. P führt eine Identitätskontrolle durch und untersagt A und B die Teilnahme an der Veranstaltung. P stellt das Plakat, wie auch die Machete sicher. Zur Begründung führt er aus, dass die Machete (was zutrifft) täuschend echt aussehe und damit eine unfriedliche Teilnahme an der Demonstration durch A und B jedenfalls nicht ausgeschlossen sei. Es ginge P um die Gewährleistung der Sicherheit auch für andere Teilnehmer. Das Plakat wird danach vernichtet. Die Machete wird an A nach der Demonstration wieder herausgegeben.
A erhebt 2 Monate später Klage gegen die Maßnahmen des P. Hat die Klage des A Aussicht auf Erfolg?
Teil III
X, Y, Z halten nicht viel von Studenten. Sie gehören einer autonomen Gruppe an und wollen sich das Geschehen auf dem Schillerplatz mal ansehen. Auf dem Weg dahin werden sie aber von einem Polizisten P angehalten. P spricht gegen X,Y, Z einen Platzverweis aus mit der Begründung, die drei seien im Begriff eine eigene Gegendemonstration abzuhalten, die unangemeldet sei und daher nicht stattfinden dürfe. Abgesehen davon ginge es ihnen ja nur darum, die anderen Teilnehmer der Großkundgebung zu stören.
X reicht ebenfalls 2 Monate nach dem Vorfall Klage ein. Ist diese Klage begründet?

04.09.2013/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-09-04 09:00:092013-09-04 09:00:09ÖffRecht ÖI – August 2013 – 1. Staatsexamen Rheinland-Pfalz
Redaktion

ÖffRecht ÖI – August 2013 – 1. Staatsexamen Hamburg

Examensreport, Hamburg

Vielen Dank an Thomas für die nachträgliche Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im August 2013 in Hamburg gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Der Hamburger Bildungssenator Stierlein möchte Kosten im Hochschulbereich einsparen und dazu etwa die Hälfte der Studienplätze streichen. Gegen diese Pläne formiert sich ein Aktionsbündnis aus Studenten aller Hamburger Hochschulen, das den Jurastudenten S als seinen Vorsitzenden auswählt.
Es wird bekannt, dass auf einer Senatssitzung am 15. Juni über die Kürzungen beraten werden soll. Die Gelegenheit möchte das Aktionsbündnis nutzen um auf die breite Ablehnung der Pläne innerhalb der Studentenschaft aufmerksam zu machen. Zu diesem Zweck meldet S bei der zuständigen Behörde am 10. Juni eine Demonstration an, die am 14. Juni stattfinden soll. Geplant ist zunächst ein Protestmarsch ab 10 Uhr vom Hafen durch die Innenstadt zum Gerhard-Hauptmann-Platz, wo um 12 Uhr eine Abschlusskundgebung stattfinden soll.
Am 12. Juni erreicht den S ein Bescheid der Behörde, in welchem dem S die Abschlusskundgebung auf dem Gerhard-Hauptmann-Platz untersagt wird. Diese könne stattdessen auf dem Heiligengeistfeld stattfinden. Als Begründung führt die Behörde an, dass durch das Hamburger Tiefbauamt auf dem Gerhard-Hauptmann-Platz Bauarbeiten durchgeführt werden, wobei eine 4 m tiefe Baugrube aufgebaggert wurde und so die Verkehrsfläche des Platzes erheblich verringert wurde. Bei der zu erwartenden großen Teilnehmerzahl könne auch mit erheblichem Polizeiaufgebot die Sicherheit der Demonstrationsteilnehmer nicht gewährleistet werden. Mit Verweis auf die Dringlichkeit wird der Bescheid für sofort vollziehbar erklärt.
S besichtigt noch am gleichen Tag den Platz. Dabei stellt sich heraus, dass die besagte Baugrube nur eine Größe von 3mx5m hat, allerdings genau in der Mitte des Platzes gelegen ist. S ist der Meinung, dass die Auflage der Behörde nicht gerechtfertigt ist, da durch die Verlegung der Kundgebung aufs Heiligengeistfeld die Wirkung der Demonstration wesentlich verringert würde. Deshalb legt er gegen den Bescheid Widerspruch ein. Gleichzeitig stellt er beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf „Aufhebung“ des Bescheids. Außerdem beantragt er, der Senat solle dem Tiefbauamt einen Baustopp bis zum 14. Juni auferlegen.
Frage 1: Haben die Anträge des S Erfolg?
Fallfortsetzung:
Zu der Demonstration am 14. Juni reisen auch A und B an, zwei Medizinstudenten aus Berlin. An einer nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 PolDVG eingerichteten Kontrollstelle werden die beiden von der Polizei angehalten und ihre Personalien festgestellt. Da sie ein Plakat mit dem Slogan „Wir machen aus Stierlein einen Ochsen“ und zwei echt aussehende große Plastikmesser bei sich tragen, wird ihnen die Teilnahme an der Demonstration untersagt. Das Plakat erfülle den Straftatbestand der Beleidigung und die Messer seien bei einer Demonstration nicht erlaubt. Beide Gegenstände werden von der Polizei einbehalten. Das Plakat wird noch am selben Tag zerstört, die Messer erhalten A und B am 16. Juni zurück.
Auf der Demonstration halten sich auch X,Y und Z auf, die die Gelegenheit nutzen wollen um ihre Abneigung gegenüber „aufgeblasenen Studenten“ zum Ausdruck zu bringen und ein bisschen Spass auf deren Kosten zu haben. Sie rufen Parolen wie „Weg mit den Unis!“ und „Drogen für Alle!“. Dabei werden sie von einem Polizisten bemerkt. Dieser fordert sie auf die Demonstration sofort zu verlassen, da sie eine eigene Demonstration durchführen würden, die jedoch nicht angemeldet sei. Außerdem hätten sie die Absicht die Demonstration der Studenten zu stören.
Frage 2: Prüfen sie die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen gegen A und X
Bearbeiterhinweis: Gehen Sie davon aus, dass die behördliche und gerichtliche Zuständigkeit stets vorliegt.

04.09.2013/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-09-04 07:00:002013-09-04 07:00:00ÖffRecht ÖI – August 2013 – 1. Staatsexamen Hamburg
Redaktion

Zivilrecht ZIII – Januar 2013 – 1. Staatsexamen NRW

Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Januar 2013 gelaufenen dritten Klausur im Zivilrecht in NRW. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt

Die Rechtsanwälte A, B und C sowie der Steuerberater D haben sich zu der A-GmbH & Co. KG zusammen geschlossen und wollen anwaltliche sowie steuerliche Beratung anbieten.
A hat zum Zwecke der Gründung der Gesellschaft die A-GmbH gegründet, deren einziger Gesellschafter er ist. Die A-GmbH ist die einzige persönlich haftende Gesellschafterin der A-GmbH & Co. KG. A, B, C und D haben ihre Hafteinlage in Höhe von 10.000 € erbracht. Alle Gesellschafter sind zur Geschäftsführung befugt.
Im Januar kommt der M in die Geschäftsräume der Sozietät und berichtet dem A von einem Vollstreckungsbescheid, den er erhalten habe. Diesen hat der G aufgrund einer Unterlassungsabrede mit Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 € erwirkt. Der Absprache lagen geschäftsschädigende Äußerungen des M hinsichtlich des G zugrunde. Sollten sich solche Äußerungen wiederholen, sollte die Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 € eingreifen.
M hat jedoch, was zutrifft, nicht gegen die Vereinbarung verstoßen. A und M vereinbaren, dass der A in der Angelegenheit tätig wird und Einspruch einlegen wird. Er übergibt den Vorgang seiner seit kurzer Zeit beschäftigten Rechtsanwaltsgehilfin R, die jedoch die Akte verlegt und den Einspruch nicht fristgerecht einlegt.
Nach Ablauf der Einspruchsfrist wird dem M mit der Zwangsvollstreckung gedroht. Dieser wendet sich daraufhin an den A und erfährt von den Vorkommnissen. Er verlässt die Sozietät und zahlt die 50.000 € an G ohne Anerkennung einer Verpflichtung.
Nun wundert er sich, dass die Sozietät in der Form einer GmbH & Co. KG geführt wird. Anwälte übten doch einen freien Beruf aus.
Frage 1a: Kann M von G die Rückzahlung der 50.000 € verlangen?
Frage 1b: Welche prozessualen Möglichkeiten hat der M gegen den Vollstreckungsbescheid vorzugehen?
Frage 2: Hat der M Ansprüche gegen die A-GmbH & Co. KG, ihre Gesellschafter oder gegen R?
Bearbeitervermerk: Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und eine Verfassungsbeschwerde sowie eine Anrufung des (entweder EuGH oder EGMR) sind nicht zu prüfen. Es ist davon auszugehen, dass A Vertretungsmacht hatte.
Anmerkung: § 2 BRAO wurde abgedruckt.
 

06.02.2013/10 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-02-06 11:00:062013-02-06 11:00:06Zivilrecht ZIII – Januar 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

ÖffRecht ÖI – November 2012 – 1. Staatsexamen NRW

Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für die nachträgliche Zusendung eines Gedächtnisprotokolls in Stichpunkten zu der im November 2012 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht in NRW. Wir konnten damit die bei uns veröffentlichten November-Klausuren in NRW vervollständigen!
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt

  • Es ging es um eine Änderung der EU-Verträge.
  • Die Änderung sieht vor, dass der Rat eine Richtlinie erlassen kann mithilfe derer das Staatsangehörigkeitsrecht harmonisiert werden soll. Die Beschlussfassung soll mit qualifizierter Mehrheit erfolgen. Das Zustimmungsgesetz wird von Bundestag und Bundesrat beschlossen.
  • Der Bundespräsident hat jedoch Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz und erbittet sich Bedenkzeit. Einige Zeit später lehnt er die Ausfertigung ab.
  • Der Bundestag ist mit der Entscheidung des Bundespräsidenten nicht einverstanden.
  • Problematisch war hier die Frist, denn stellt man auf den Zeitpunkt der Bitte um Bedenkzeit ab, so wäre das Organstreitverfahren nicht mehr möglich gewesen.
  • Fraglich war, ob der Bundestag gegen die Entscheidung des Bundespräsidenten vorgehen kann.
05.02.2013/6 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-02-05 16:00:402013-02-05 16:00:40ÖffRecht ÖI – November 2012 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZII – Januar 2013 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Januar 2013 gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht in NRW. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
J ist Student und schließt mit V einen unbefristeten Mietvertrag über eine Eigentumswohnung des V zum 01.04.2012 ab. Der vereinbarte Mietzins beträgt 1.000 € pro Monat.
Auf Verlangen des V erklärt der Vater (M) des J, er, der M, bürge für alle aus dem Mietverhältnis folgenden Verbindlichkeiten des J. Der adelige M hatte die Erklärung, wie dies in Adelskreisen so üblich ist, lediglich mit seinem Vornamen handschriftlich unterschrieben. Der Briefkopf enthielt den vollständigen Namen des M sowie seine Adresse.
Ab August zahlt der J keine Miete mehr. Aus Verärgerung über die ausbleibenden Mietzahlungen zersticht der V eines Nachts die Reifen des Porsche des J. J lässt die Reifen des Porsche für 1.500 € erneuern.
Auch bei einem Möbelhaus ist der J mit Zahlungen im Rückstand. Dieses hatte ihm die Wohnungseinrichtung verkauft. Sämtliche Lieferungen fanden wie üblich unter Eigentumsvorbehalt statt. Bei der auf Verlangen des Möbelhauses durchgeführten Zwangsvollstreckung konnte einzig ein Fernseher (Wert 10.000 €) gepfändet werden. Der zweite in der Wohnung befindliche Fernseher war wertlos.
Den Porsche hatte der J bereits zur Tilgung anderer Verpflichtungen verkauft. Weitere pfändbare Wertgegenstände und sonstiges Vermögen gab es nicht. Im Dezember kündigt der V dem J schriftlich außerordentlich und fristlos. Er beruft sich dabei auf die Zahlungsrückstände.
J möchte die Wohnung nur gegen Erstattung der Reparaturkosten räumen. Des Weiteren möchte er den M in Anspruch nehmen. J, der sich als Jurastudent ein wenig auskennt, meint sich daran erinnern zu können, dass eine Inanspruchnahme höchstens in Höhe von drei Monatsmieten möglich sei.
Frage 1: Kann V von J die Herausgabe der Wohnung verlangen?
Frage 2: Kann V von M Zahlung in Höhe von 5.000 € verlangen?

05.02.2013/12 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-02-05 08:30:352013-02-05 08:30:35Zivilrecht ZII – Januar 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZI – Januar 2013 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Januar 2013 gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht in NRW. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen, sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Teil 1
A ist leidenschaftlicher Roulettespieler. In einem klaren Moment beschließt er sich vom Roulettespiel loszusagen. Zu diesem Zweck bittet er die Casino-GmbH (C-GmbH), ihn für die Dauer von sieben Jahren vom Casinospiel deutschlandweit zu sperren. Die landeseigene C-GmbH ist lizensierte Casinobetreiberin. Nach Ablauf von eineinhalb Jahren beschließt A, diese Selbstdiziplinierung zu beenden. Er fordert die C-GmbH mit einfacher Email auf, seine Casinosperrung aufzuheben.
Die C-GmbH kommt dieser Bitte umgehend schriftlich nach. Nachdem A wiederholt einen Gesamtbetrag von 300.000 € verspielt hat fordert er diesen Betrag von der C-GmbH zurück. Er führt an, dass eine einfache Aufhebung der Sperre nicht möglich sein könne.
Dagegen wendet die C-GmbH ein, dass im Zivilrecht der Grundsatz der Privatautonomie einen großen Stellenwert besitze und nicht einfach so beschränkt sein könne. Auch eine Einbeziehung des § 8 Glücksspielstaatsvertrag (war abgedruckt) komme nicht in Frage.
Frage 1: Kann A von der C-GmbH Zahlung von 300.000 € verlangen?
Hinweis: Dieser Abschnitt beruhte auf dem Urteil des BGH vom 20.10.2011 – III ZR 251/10, über das wir auch ausführlich berichtet haben.
Teil 2
Die Lebensgefährtin L des A hat folgendes in einem eigenhändig ge- und unterschriebenen Brief festgehalten:
„Mein Ehemann M soll mich im Falle meines Todes beerben. Ich danke ihm damit für die schöne Zeit, die wir miteinander hatten. Meinem Lebensgefährten A vermache ich die Mingvase, die im Treppenhaus steht und danke ihm für die Fürsorge der letzten Jahre.“
L stirbt. In der darauffolgenden Nacht kommt der Nachbar N der L nach einen durchzechten Nacht angetrunken nach Hause und stößt gegen die Vase (Wert 1.000 €). Diese wird dabei irreparabel zerstört.
Frage 2: Hat A eigene Ansprüche gegen den N wegen der Zerstörung der Vase?
Frage 3: Unterstellt der A hat keine eigenen Ansprüche gegen N: Kann er von M Abtretung der Ansprüche gegen N verlangen?

04.02.2013/5 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-02-04 21:24:262013-02-04 21:24:26Zivilrecht ZI – Januar 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZI – August 2012 – 1. Staatsexamen NRW, Rheinland-Pfalz, Bremen, Hamburg

Bremen, Examensreport, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz

Vielen Dank an Julia für die Zusendung eines Hinweises zu der im August 2012 in NRW und weiteren Bundesländern gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Teil 1:
Die B-GmbH wird seit 2010 von Lieferant L-GmbH mit Bauteilen für die Herstellung und Verkauf von Farbdruckern beliefert.
Im Zeitraum Januar – Juli 2011 hat L an B Bauteile von insgesamt 100.000 € geliefert.
In B’s Einkaufsbedingungen steht, dass  Forderungen nur mit Einwilligung der B an Dritte abgetreten bzw. von Dritten eingezogen werden
dürfen.
Im Juli 2011 zahlt B nicht.
Am 1. August 2011 schließen L und F-GmbH einen Abtretungsvertrag bzgl. der Forderungen von insg. 100.000 €. Am 9.11.2011 schickt F der B ein Schreiben mit entsprechender Mitteilung darüber.
Am 1.12.2011 kauft L von B einen LKW des B für einen Kaufpreis von 100.000 €.
Am 16.12.2011 verlangt F von B Zahlung der 100 .000 €. B erklärt gegenüber der F die Aufrechnung aus dem LKW-Verkauf.
Kann F von B Zahlung der 100.000 € verlangen?
Teil 2:
Mietvertrag: G bewohnt mit seiner Familie eine Wohnung des V. Vermieter V kündigt dem G schriftlich „gemäß § 573 II Nr. 2 wegen Eigenbedarfs“, das Schreiben ist vom 30.8.2011, der Zugang erfolgt am 1. September.
Hintergrund: Vs Töchter beginnen in der Stadt mit dem Studium und benötigen die Wohnung zum anstehenden Wintersemester. Diese Gründe werden dem Mieter G in dem Schreiben aber nicht mitgeteilt.
G beauftragt daraufhin einen Rechtsanwalt. Dieser schickt Mitte September ein Schreiben an V mit dem Inhalt, die Kündigung sei unwirksam. G zahlt deswegen an den Rechtsanwalt ein Honorar i.H.v. 600 €.
Daraufhin schickt V ein erneutes Schreiben an G mit ausführlicher Begründung/Erläuterung des Eigenbedarfs; das Schreiben ist datiert auf den 1. Oktober und wird von G am 6. Oktober erhalten.
Frage 1: Hat V das Mietverhältnis wirksam beendet und wenn ja, zu welchem
Termin?
Frage 2: Kann G von V die Rechtsanwaltskosten ersetzt bekommen?
Anliegend war ein Kalender von 2011 und 2012.

21.08.2012/6 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-08-21 11:06:282012-08-21 11:06:28Zivilrecht ZI – August 2012 – 1. Staatsexamen NRW, Rheinland-Pfalz, Bremen, Hamburg
Nicolas Hohn-Hein

Zivilrecht Z III – Mai 2012 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank  für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Mai 2012 in NRW gelaufenen Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
V ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks in der beliebten Stadt A des Bundeslandes B. Die
Räumlichkeiten des Gebäudes vermietet V. Unter den Räumlichkeiten befindet sich auch eine
Gaststätte, die V an P verpachtet. Die Geschäfte der Gaststätte laufen gut. Um größere Mengen von
Waren zur Gaststätte zu transportieren, kauft P Mitte Dezember 2009 beim Händler Z einen neuen
PKW-Kombi zum Preis von 22.000 Euro.
Bereits Ende Dezember 2009 treten gehäuft Probleme mit Instabilität und Lenkung auf. Bei
mehreren, unabhängig voneinander durchgeführten und sich über sechs Wochen hinziehenden
Reparaturversuchen in der Werkstatt des Z konnte der Fehler nicht gefunden werden. Ende 2011 wird
sodann auch noch im Bundesland B ein wirksames Nichtraucherschutzgesetz verabschiedet, dass P
empfindliche Umsatzeinbußen einbringt.
Anfang Januar 2011 fürchtet sich P deshalb um seine Existenz und er wendet sich an Z, demgegenüber
er den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. In einem Sachverständigengutachten stellt sich sodann
heraus, dass der Mangel auf eine falsche Achseinstellung zurückzuführen ist, die bereits von Anfang
an vorlag. Sie könnte mit geringem Aufwand (1000 Euro) behoben werden. Darum wendet Z ein, dass
ein Rücktritt bei einem solch geringen Fehler doch nicht möglich sein könne und außerdem reichlich
spät komme.
Aufgabe 1: Kann P von Z den Kaufpreis herausverlangen?
Aufgabe 2: Kann P dem V einen verminderten Pachtzins entrichten?
V hat in einem Zimmer neben der Gaststätte eine Heimwerkstatt eingerichtet, in der eines Tages einen
alten Fernseher repariert. Später fängt dieser infolge eines fahrlässigen Montagefehlers des V Feuer
und das sich ausbreitende Feuer vernichtet in der Gaststätte nicht nur die Gegenstände des P, sondern
auch die seines Freundes F, die sich P bei F – was zum Zeitpunkt des Vertragsschluss für V bekannt –
leihweise für seine Kneipe besorgt hatte.
Aufgabe 3: Kann P von V Schadensersatz für seine zerstörten Gegenstände verlangen?
Aufgabe 4: Kann F von V Schadensersatz für seine zerstörten Gegenstände verlangen?
Vermerk: Ansprüche aus GoA, BereicherungsR und Delikt sind nicht zu prüfen.

25.05.2012/0 Kommentare/von Nicolas Hohn-Hein
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2012-05-25 08:26:302012-05-25 08:26:30Zivilrecht Z III – Mai 2012 – 1. Staatsexamen NRW

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