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Schlagwortarchiv für: PKW

Dr. Maximilian Schmidt

OLG Hamm: Wahlrecht des Käufers nach Kauf mangelhaften Neufahrzeugs

Rechtsprechung, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Zivilrecht

Das OLG Hamm hat mit Urteil v. 21.07.2016 – 28 U 175/15 einen examens- und praxisrelevanten Fall zu Gewährleistungsrechten beim Kauf eines mangelhaften Neufahrzeugs entschieden. Im Folgenden sollen die für das Examen wichtigsten Aussagen des Gerichts thesenartig zusammengefasst werden – diese können auch als Wiederholung für einige Problemkreise des Kaufrechts dienen.
I. Sachverhalt (der Pressemitteilung entnommen, gekürzt)

Die Klägerin erwarb im Juni 2013 von der Beklagten einen fabrikneuen KIA Ceed zum Kaufpreis von ca. 16.300 Euro. Im Dezember 2013 erhielt die Klägerin Kenntnis von einem Transportschaden am Auspuffrohr und Tank des Fahrzeugs, der bereits bei der Fahrzeugübergabe vorhanden und nicht fachgerecht behoben worden war. Die Beklagte bot der Klägerin eine kostenfreie Schadensbeseitigung an, auf die sich die Klägerin nicht einließ, weil die Beklagte eine zusätzliche Minderung des Kaufpreises ablehnte. Daraufhin verlangte die Klägerin unter Fristsetzung die Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag, nachdem die Beklagte hierzu nicht bereit war. Mit ihrer Klage hat die Klägerin – unter Anrechnung eines Nutzungsvorteils – die Rückzahlung des Kaufpreises und die Erstattung der Zulassungskosten in Höhe von zusammen ca. 15.000 Euro gegen die Rückgabe des Fahrzeugs verlangt. Das Landgericht hat den Rücktritt als unverhältnismäßig angesehen und die Klage abgewiesen.

II. Die Entscheidung des Gerichts

  • Der Klägerin stand aufgrund des mangelhaften Fahrzeuges ein Anspruch auf Nacherfüllung nach § 439 BGB zu.  Insoweit hat der Käufer grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen Nachlieferung und Nachbesserung, das in keinem Rangverhältnis steht.
  • Beim Kauf eines PKW muss zwischen Neu- und Gebrauchtwagen unterschieden werden: Während es sich bei ersterem um eine Gattungsschuld handelt, bei der eine Nachlieferung grundsätzlich möglich ist, muss bei Gebrauchtwagen geprüft werden, ob die Nachlieferung des speziellen Typs überhaupt möglich ist, § 275 BGB (gelaufene Kilometer, Alter, Anzahl der bisherigen Halter, Ausstattung etc.).
  • In jedem Fall muss der Verkäufer nach § 275 Abs. 1 BGB geltend machen sowie darlegen und beweisen, ein entsprechendes mangelfreies Fahrzeug nicht liefern zu können.
  • Das Nachlieferungsverlangen des Käufers war nicht wegen einer vorrangigen Nachbesserung ausgeschlossen. Eine Nachbesserung hat die Klägerin nicht verlangt, dieses wurde lediglich von der Beklagten angeboten, ohne dass sich die Parteien über ihre Modalitäten verständigt hätten.
  • Den Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Nachlieferung (§ 439 Abs. 3  BGB) konnte die Beklagte nicht mehr mit Erfolg erheben: Dieser muss vom Verkäufer geltend gemacht werden, solange noch ein Nacherfüllungsanspruch besteht. Dieser erlösche u.a. dann, wenn der Käufer zu Recht vom Vertrag zurücktrete. Eine erstmalige Geltendmachung im Prozess – so wie im vorliegenden Fall – ist hingegen verspätet.
  • Die Pflichtverletzung war auch nicht unerheblich i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB. Wichtig: Die Unerheblichkeit ist zwar im Rahmen des Rücktritts relevant, nicht aber hinsichtlich des Nacherfüllungsanspruchs als solchem!
  • Unerheblich ist nur ein geringfügiger Mangel, der mit einem Kostenaufwand von bis zu 5 % des Kaufpreises zu beseitigen sei. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten waren hier aber Mangelbeseitigungskosten i.H.v. ca. 12 % des Kaufpreises zu veranschlagen gewesen, so dass keine Unerheblichkeit gegeben war.

19.08.2016/1 Kommentar/von Dr. Maximilian Schmidt
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Maximilian Schmidt https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Maximilian Schmidt2016-08-19 10:00:062016-08-19 10:00:06OLG Hamm: Wahlrecht des Käufers nach Kauf mangelhaften Neufahrzeugs
Dr. Maximilian Schmidt

BGH: Fehlen noch laufender Herstellergarantie ist Sachmangel bei Gebrauchtwagenkauf

Rechtsprechung, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Zivilrecht

Der BGH hat mit Urteil vom 15.06.2016 – VIII ZR 134/15  entschieden, dass das Fehlen einer nach den Angaben des Verkäufers noch laufenden Herstellergarantie beim Kauf eines Gebrauchtwagens ein Sachmangel ist, der den Käufer zum Rücktritt berechtigen kann.
I. Sachverhalt (aus der Pressemitteilung des BGH)

Der Kläger kaufte vom Beklagten, einem Kraftfahrzeughändler, einen Gebrauchtwagen, den dieser zuvor auf einer Internetplattform zum Verkauf angeboten und dort mit einer noch mehr als ein Jahr laufenden Herstellergarantie beworben hatte. Kurz nach dem Kauf mussten infolge von Motorproblemen Reparaturen durchgeführt werden, die für den Kläger aufgrund der Herstellergarantie zunächst kostenfrei blieben. Später verweigerte der Hersteller mit der Begründung, im Rahmen einer Motoranalyse seien Anzeichen für eine Manipulation des Kilometerstandes – vor Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger – festgestellt worden, weitere Garantieleistungen; die Kosten der bereits durchgeführten Reparaturleistungen und des während der letzten Reparatur zur Verfügung gestellten Ersatzfahrzeugs wurden dem Kläger nunmehr teilweise in Rechnung gestellt. Daraufhin trat dieser unter Verweis auf die fehlende Herstellergarantie vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises sowie den Ersatz ihm entstandener Aufwendungen.

II. Lösung des BGH
Ein notwendiger Rücktrittsgrund konnte sich allein aus der Mangelhaftigkeit des PKW ergeben. Der Sachmangel bei einem Kaufvertrag ist bekanntlich in § 434 BGB geregelt und liegt vor, wenn die Soll- von der Ist-Beschaffenheit abweicht. Zu bestimmen ist zunächst die Soll-Beschaffenheit, die sich entweder aus einer vertraglichen Vereinbarung (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB) oder aus den Umständen ( § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 BGB) ergeben kann. Hinsichtlich der Beschaffenheit wurde vor der Schuldrechtsmodernisierung weitgehend davon ausgegangen, dass dies grundsätzlich nur Faktoren sein können, die der Sache selbst anhaften.  Nach 2001 nahm der BGH einen erweiterten Beschaffenheitsbegriff an und führt diesen in der vorliegenden Entscheidung fort:

Der BGH – so auch der Senat – habe seit der Schuldrechtsmodernisierung bereits mehrfach entschieden, dass als Beschaffenheitsmerkmale einer Kaufsache nicht nur die Faktoren anzusehen seien, die ihr selbst unmittelbar anhafteten, sondern vielmehr auch all jene Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache hätten.

Maßgeblich ist also nicht, ob der Faktor gleichsam Teil der Sache selbst ist, sondern ob er – auch durch seine Beziehung zur Umwelt – wertbildenden Charakter hat. Somit kommt es vor allem auf das wirtschaftliche Gewicht des vereinbarten oder vorausgesetzten Umstandes an. Bei einer Herstellergarantie liegt ein solch wertbildender Faktor klar vor: Reparaturen von PKW sind teuer, und wenn der Hersteller diese ohne weitere Kosten vornehmen muss, ist dies ein ganz entscheidendes Kaufargument:

Das Bestehen einer Herstellergarantie für ein Kraftfahrzeug erfülle diese Voraussetzungen. Ihr komme beim Autokauf regelmäßig sogar ein erhebliches wirtschaftliches Gewicht zu. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen könne das Fehlen der beworbenen Herstellergarantie deshalb – bei Vorliegen der weiteren, vom Berufungsgericht nicht geprüften Voraussetzungen des § 434 Abs. 1 BGB – auch im vorliegenden Fall einen Mangel des verkauften Gebrauchtwagens begründen und den Kläger zum Rücktritt berechtigen.

Hieran ändert auch der Umstand, dass nicht direkt vom Hersteller erworben wird, sondern es sich um einen Gebrauchtwagen handelt, nichts. Zwar handelt es sich um einen der Sache nicht mehr unmittelbar anhaftenden Faktor, doch ist eine Herstellergarantie, also die Eintrittspflicht des Herstellers selbst und nicht bloß des Verkäufers des Gebrauchtwagens, wirtschaftlich von besonderer Bedeutung. Letztlich kann man die Frage stellen: Wäre der Vertrag zu den Konditionen auch ohne die vereinbarte Herstellergarantie zustande gekommen? Nein – und daher ist diese Teil der Beschaffenheit der Kaufsache. Der BGB geht insoweit sogar davon aus, dass nach allen Tatbestandsvarianten des § 434 Abs. 1 BGB ein Beschaffenheitsmerkmal gegeben ist.
III. Fazit
Für die Klausur bedeutet dies: Der Beschaffenheitsbegriff des § 434 Abs. 1 BGB muss weit sowie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen ausgelegt werden und erfasst daher auch Beziehungen der Kaufsache zur Umwelt.

17.06.2016/1 Kommentar/von Dr. Maximilian Schmidt
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Maximilian Schmidt https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Maximilian Schmidt2016-06-17 10:29:522016-06-17 10:29:52BGH: Fehlen noch laufender Herstellergarantie ist Sachmangel bei Gebrauchtwagenkauf
Dr. Maximilian Schmidt

Notiz: Fehlender Aschenbecher als erhebliche Pflichtverletzung bei Kaufvertrag über PKW

Lerntipps, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Zivilrecht

Das OLG Oldenburg entschied mit Urteil vom 10.03.2015 – 13 U 73/14, dass eine zum Rücktritt von einem PKW-Kaufvertrag berechtigende erhebliche Pflichtverletzung i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB auch bei bloßem Fehlen eines Aschenbechers vorliegen kann.
Sinn und Zweck der Bagatellklausel des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist der schon in §§ 459 Abs. 1 S. 2, 536 Abs. 1 S. 2, 634 Abs. 3 aF sowie in Art 49 Abs. 1 lit. a, 64 Abs. 1 lit. a CISG enthaltene Gedanke, dass die Rechtsfolge einer Vertragsverletzung verhältnismäßig sein muss und der Rücktritt als schärfster Eingriff in das Vertragsverhältnis bei marginalen Abweichungen vom Pflichtenprogramm des Schuldners ausgeschlossen ist (BeckOK-BGB/Schmidt, § 323 Rn. 39). Zur Feststellung der Erheblichkeit der Pflichtverletzung bedarf es einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen. Dabei ist die Bedeutung des Mangels anhand der Verkehrsanschauung und aller Umstände des Einzelfalls zu würdigen.
Grundsätzlich möchte man daher – so auch die Vorinstanz – davon ausgehen, dass ein fehlender Aschenbecher bei einem 125.000€ teuren PKW mit Blick auf die wirtschaftlichen Umstände unerheblich ist. Anders jedoch im entschiedenen Fall, da der Käufer besonders angegeben hatte, dass er ein „Raucherauto“ kaufen möchte und daher über den Aschenbecher eine Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 BGB getroffen wurde. Der Verstoß gegen eine solche Beschaffenheitsvereinbarung indiziert regelmäßig die Erheblichkeit (BGH NJW 2013, 1365 Rn 16; NJW-RR 2010, 1289 Rn 23 = BB 2010, 1175 m Anm Ayad/Hesse; OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 400, 401; LG Nürnberg-Fürth BeckRS 2014, 12082 Rn 30).
Für unseren 125.000€ teuren Lexus bedeutet dies, dass das Fehlen des vereinbarten Aschenbechers einen tauglichen Rücktrittsgrund darstellt. Da der Käufer bereits 44.000km mit dem PKW gefahren war, waren aber die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

26.03.2015/0 Kommentare/von Dr. Maximilian Schmidt
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Maximilian Schmidt https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Maximilian Schmidt2015-03-26 09:00:492015-03-26 09:00:49Notiz: Fehlender Aschenbecher als erhebliche Pflichtverletzung bei Kaufvertrag über PKW

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