Es geht weiter in unserer Serie „Mündliche Prüfung“ mit einem aktuellen Fall aus dem Zivilrecht. Die besonderen Vorschriften der § 6 MPG sowie die Richtlinie 93/42/EW sind ausdrückclich nicht Grundlage dieses Gespräches. Es werden allein allgemeine zivilrechtliche Wertungen abgefragt.
Sehr geehrte Damen und Herren,
willkommen zur Prüfung im Zivilrecht, der ich folgenden Sachverhalt zugrunde legen möchte:
Die Klägerin Karolina Klein begab sich auf Grund eines akuten Schönheitsproblems am 1.1.2007 in Behandlung bei dem international bekannten und renommierten Operateur Dr. Tiberius Großmann. Sie äußerte den Wunsch eine Brustvergrößerung vornehmen zu lassen. Dr. Großmann empfahl ihr daraufhin ein Silikonimplantat. Bedenken der K, ob diese denn auch „besonderen physikalischen (Druck-)Kräften“ standhielten, begegnete Dr. Großmann mit dem Hinweis, dass Sie „die Dinger mit ins Grab nehme“ und „sogar ein vollbesetzter PKW drüberfahren könne“. Gemeint waren Implantate des französischen Hersteller Poly Implant Prothése (PIP). K wollte aber ohnehin auf jeden Fall eine Brustvergrößerung vornehmen lassen.
Kurze Zeit nach der Einpflanzung kam es jedoch zu Komplikationen, obwohl K nach eigener Aussage „noch keinen (PKW) hatte drüber fahren lassen“. Das Problem waren die Implantate selbst, da sie mit billigem Industriesilikon gefüllt waren, womit üblicherweise nur auf Baustellen gearbeitet wird. Der TÜV Rheinland hatte die von PIP hergestellten Implantate als Medizinprodukt zertifiziert, nachdem sie eine Grundsatzprüfung durchgeführt hatten, die zu keinerlei Mängelrügen führte. Erst später hatte PIP offenbar den Inhalt der Silikonkissen mit dem billigen Industriematerial ausgetauscht. K meint, dass sie einem „Pfuscher“ aufgesessen sei und fordert von Dr. Großmann Schadensersatz. Genauso möchte sie gegen den TÜV Rheinland vorgehen. Der französische Hersteller ist mittlerweile insolvent, weswegen K kein Interesse an einer Rechtsverfolgung diesem gegenüber hat.
Herr A, ein Fall der für viel Aufsehen gesorgt hat. Versuchen wir uns ihm juristisch zu nähern. Welche Anspruchsgrundlage kommt gegenüber dem behandelnden Arzt in Betracht?
Zunächst ist an einen vertraglichen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 i.V.m. § 611 BGB zu denken. Mittlerweise finden sich seit 2013 Sonderregelungen für den Behandlungsvertrag in den §§ 630a ff. BGB. Da der Vertragsschluss hier aber im Jahr 2007 stattgefunden hat, finden diese noch keine Anwendung. Daher liegt ein Dienstvertrag in Form des Behandlungsvertrages nach § 611 BGB vor, so dass die Anspruchsgrundlage für den Schadensersatzanspruch § 280 Abs. 1 BGB ist.
Ja, Sie springen direkt auf den Dienstvertrag, was gut vertretbar ist. Frau B, um welchen Vertragstyp könnte es ich denn noch handeln?
Es könnte sich auch um einen Werkvertrag handeln. Man grenzt beide Vertragsformen danach ab, ob bloß die Vornahme einer Handlung geschuldet ist (Dienstvertrag) oder das Herstellen eines bestimmten Erfolges (Werkvertrag). Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass auch zum Herstellen eines Erfolges eine bestimmte Handlung geschuldet sein kann, § 631 Abs. 2 BGB. In diesem Fall könnte Inhalt des Vertragsschlusses, §§ 145, 147 BGB, sein, dass der Arzt unmittelbar das Einsetzen des Implantats und somit einer Brustvergrößerung schuldet, womit ein Werkvertrag nach § 631 BGB vorläge. Typischerweise ist der Behandlungsvertrag aber ein Dienstvertrag, da beide Parteien nicht davon ausgehen, dass der therapeutische Erfolg tatsächlich erreicht wird, man denke an eine Krebsbehandlung. Im Falle einer Schönheitsoperation kann das aber schon anders aussehen (optisch soll es das ja später auch). Dennoch würde ich auch bei Schönheitsoperationen einen Dienstvertrag annehmen, da auch hier nicht für den Erfolg der „Behandlung“ eingetreten werden soll.
In Ordnung, also bleiben wir bei einem Dienstvertrag. Worin könnte nun die Pflichtverletzung liegen?
Diese könnte in einer fehlerhaften Belehrung liegen, schließlich hat der Arzt hier vollmundig versprochen, dass die Implantate besonders haltbar sind. Eine Aufklärungspflicht über Risiken kann aber nur so weit bestehen, wie diese Risiken typischerweise auftreten. Werden nun Implantate völlig entgegen jeder Vorschriften mit Baumaterial gefüllt, ist dies nicht ein Risiko einer Einpflanzung. Die erhöhte Ruptur-Rate war ja noch nicht bekannt.
Also hat die K letztlich keinen vertraglichen Anspruch gegen Dr. Großmann. Wie siehts es mit deliktischen Ansprüchen aus?
In Betracht kommt ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Hierzu müsste aber überhaupt eine Rechtsgutsverletzung vorliegen. Hinsichtlich der Operation, die nach h.M. auch lege artis ausgeführt tatbestandlich eine Körperverletzung darstellt, liegt eine wirksame Einwilligung der K vor, so dass ein Anspruch mangels Rechtswidrigkeit ausscheidet. Die Brustimplantate selbst hat die K schon mangelhaft erworben, so dass hinsichtlich dieser keine Eigentumsverletzung vorliegt. Der bloße Vermögensschaden ist nicht deliktisch geschützt.
Schön! Nun, Frau B, wie sieht es mit Ansprüchen gegen den TÜV Rheinland aus?
Unmittelbare vertragliche Ansprüche zwischen K und dem TÜV Rheinland scheiden von vornherein aus. Hier kommt jedoch ein Anspruch aus § 280 BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD) in Betracht. Der TÜV schließt mit Herstellern von Medizinprodukten einen Zertifizierungsvertrag ab, vergleichbar der PKW-Prüfung. Wenn der TÜV nun aus diesem Vertragsverhältnis eine Pflicht verletzt hätte, könnte K über den VSD einen Schadensersatzanspruch gegen den TÜV haben.
Gute Idee. Was sind noch einmal die Voraussetzungen eines VSD, Herr A?
Leistungsnähe des Dritten, Einbeziehungsinteresse des Gläubigers, Erkennbarkeit für den Schuldner sowie Subsidiarität.
Leistungsnähe wird man wohl annehmen müssen, da die K von der Schlechtleistung des TÜV genauso betroffen ist wie der Gläubiger PIP.
Voraussetzung ist allerdings des Weiteren, dass hinsichtlich der Zertifizierung auch ein erkennbares Einbeziehungsinteresse (Gläubigernähe) vorliegt. Ursprünglich diente zur Abgrenzung die Wohl und Wehe-Formel, teilweise wurde die Gläubigernähe aber sogar bei diametral entgegengesetzten Interessen angenommen. Ohne die besonderen Wertungen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu kennen, muss man ein Einbeziehungsinteresse wohl verneinen. Es wäre eine Fiktion anzunehmen, dass dieser ein Interesse daran hat, alle potentiellen Käufer der Ware in den Begutachtungsvertrag mit dem TÜV einzubeziehen.
Das kann man so – oder auch anders – sehen. Haben Sie denn noch weitere Ansätze?
Einen Anspruch gegen den TÜV Rheinland könnte sich als Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ergeben.
Ja, gute Idee! Wie kommen Sie darauf?
Grundsätzlich tritt der TÜV als Beliehener auf, d.h. wird als eigene Behörde öffentlich-rechtlich Tätigkeit. Daher könnte man an einen Anspruch aus Amtshaftung denken. Voraussetzung hierfür wäre aber, dass der TÜV Rheinland hoheitlich gehandelt hat. Bei der Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO tritt der TÜV bspw. hoheitlich auf (s. hierzu BGH, Urteil vom 10. 4. 2003 – III ZR 266/02 (Celle)). Ob das hier der Fall ist kann aber jedenfalls dahinstehen, wenn die weiteren Voraussetzungen eines Anspruches nicht vorliegen.
Inwiefern hegen Sie da Zweifel?
Wenn man eine aufgrund hoheitlichen Handelns entstehende Amtspflicht zur ordnungsgemäßen Prüfung annimmt, müsste diese auch drittgerichtet gegenüber der K sein. Ziel der CE-Zertifizierung von Medizinprodukten ist aber in erster Linie das Inverkehr-bringen des Produktes, weniger der Schutz der später behandelten Patienten.
Hier kann man sicher auch anderer Meinung sein. Warum scheidet ein Anspruch denn auf jeden Fall aus?
Es liegt schon keine Amtspflichtverletzung vor: Dem TÜV wird man nicht die Amtspflicht zur Prüfung eines jeden Silkonimplantats aufbürden können, vielmehr muss er eine grundsätzliche Tauglichkeitsprüfung vornehmen. Dies hat er aber getan, der Hersteller hat in der Folge einfach vorsätzlich den Inhalt ausgetauscht. Mehr als eine Stichprobenprüfung kann vom TÜV nicht verlangt werden. Daher scheidet ein Anspruch jedenfalls mangels Verschulden aus.
So hat es auch das LG Karlsruhe vor kurzem entschieden. Die Prüfung ist hiermit beendet, ich bedanke mich bei Ihnen.
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