Die strafrechtlichen Konsequenzen einer religiösen Beschneidung waren ja nun schon wiederholt Thema auf Juraexamen.info (vgl. etwa hier und hier). Auf FAZ.net ist nun ein Artikel publiziert worden, der Eckpunkte für eine gesetzgeberische Reform des BGB vorstellt mit dem Ziel, religiöse Beschneidungen an Minderjähren bei Wahrung medizinischer Mindeststandards zu erlauben. Demnach soll die vom LG Köln als Rechtfertigungsgrund noch verschmähte „elterliche Personensorge“ explizit um „das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen“ ergänzt werden, „wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll“. Auch an einen begrenzenden Gegenpassus hat der Gesetzgeber offenbar gedacht, wonach die Personensorge eine religiöse Beschneidung dann nicht deckt, „wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird“ – womit die gerade bei Rechtfertigungsgründen regelmäßig erforderliche Interessenabwägung (man denke an §§ 34, 193 StGB – Ausnahme § 32 StGB) auch hier gesetzlich verankert wird. Zudem ist geplant, die Vornahme einer religiösen Beschneidung nicht allein Ärzten vorzubehalten, sondern bei einer Durchführung innherhalb der ersten sechs Monate nach der Geburt auch „auf von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen“ zu erstrecken , „wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind“ – wiederum eine Konzession an religiöse Gebote, da etwa im Judentum die Beschneidung durch eine speziell dafür ausgebildete Person (Mohel) Brauch ist.
Zum ganzen Artikel auf FAZ.net geht’s hier.
Und hier noch ein alternativer Artikel auf SPON.