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Du bist hier: Startseite1 > passive Sterbehilfe

Schlagwortarchiv für: passive Sterbehilfe

Dr. Simon Kohm

-Sterbehilfe-

Schon gelesen?, Strafrecht

Wie den aktuellen Nachrichten zu entnehmen ist, steht die Schweiz vor einer (erneuten) Diskussion um die sog. „Sterbehilfe“. Die im Vergleich zu Deutschland eher liberale Handhabe der Eidgenossen hat in der Vergangenheit zu einem regelrechten Sterbetourismus geführt. Abgesehen von den schier unlösbaren ethischen und gesellschaftlichen Kontroversen, soll der folgende Artikel die Sterbehilfe im Kontext des deutschen Strafrechts beleuchten.
Vor allem soll die Systematik der verschiedenen „Sterbesituationen“ und der in Frage kommenden Tatbestände aufgezeigt werden, denn nur so kann von Anfang an der richtige Weg in die Prüfung eingeschlagen werden. Erschwerend hinzu kommt die nicht einheitliche Terminologie in Lehrbücher und Aufsätzen. Ebenso sollte man sich den Grundkonflikt der Sterbehilfe klarmachen, dies sowohl in tatsächlicher und dogmatischer Hinsicht; hier stehen sich das Verbot der Fremdtötung und das Rechts des Einzelnen auf ein menschenwürdiges Sterben gegenüber. Wie schon aufgezeigt, erscheint dieser Konflikt nahezu unlösbar, was sich in einem erhöhten Begründungsaufwand im Rahmen der Prüfung niederschlagen sollte.
Hilfe im Sterbeprozess (Situation: Die tödliche Erkrankung ist unheilbar und wird alsbald zum Tode führen)
In diesem Zusammenhang (und nur hier) sind zwei Arten der Sterbehilfe denkbar:

  • Im Rahmen der indirekten Sterbehilfe stellt sich die Situation so dar, dass dem todkranken Patienten in starken Dosen Mittel zur Schmerzlinderung (z.B. Morphium) verabreicht werden, die durch ihre Konzentration als Nebenfolge eine Lebensverkürzende Wirkung haben können. Klar ist, dass der Patient hiervon weiß, bzw. dieser Behandlung zustimmen muss. Dieses Verhalten ist als gerechtfertigt anzusehen im Rahmen von § 34 StBG (nicht § 32 StGB, da kein „Angriff“), der schmerzfreie und würdevolle Tod des Patienten ist im Rahmen des Rechtfertigungsgrundes das überwiegende Interesse (erhöhter Begründungsaufwand!).
  • Hiervon zu unterscheiden ist die passive Sterbehilfe, im Rahmen derer auf lebenserhaltende Maßnahmen verzichtet wird, die den Todseintritt künstlich hinauszögern. Da es sich um ein Unterlassen handelt, kann die Argumentation um eine mögliche Straffreiheit bereits im Rahmen der Garantenstellung diskutiert werden. Hier kann man dann zu dem Ergebnis kommen, dass bei entsprechendem Patientenwillen eine Pflicht des Arztes zu weiteren Behandlung entfällt (erhöhter Begründungsaufwand).

Hilfe zum Sterben (Situation: Der Patient ist unheilbar erkrankt, die Sterbephase hat jedoch noch nicht begonnen)
Hier muss zuerst festgestellt werden, ob der Patient noch bei Bewusstsein ist. Ist dies der Fall, kann seine Einwilligung (dann Prüfung des § 216 StGB) den Abbruch rechtfertigen (erhöhter Begründungsaufwand). Problematisch ist die Situation dann, wenn der Patient nicht mehr urteilsfähig ist (z.B. bewusstlos). Hier kann nach einer sog. Patientenverfügung gefragt werden; liegt diese nicht vor, muss der mutmaßliche Wille des Patienten ermittelt werden.
Im Rahmen des nun bereits erwähnten Begründungsaufwands sollte nun Folgendes beachtet werden: Entgegen stehen sich der absolute Lebensschutz des Strafrechts und das Recht des Einzelnen, in menschwürdigen Verhältnissen zu sterben, was sich aus Art. 1 GG ableiten lässt, der schon abstrakt als höherwertig zu bezeichnen ist. Dennoch sollte auch immer der Einzelfall betrachtet werden und die Besonderheiten des Falles in den Vordergrund der Prüfung gerückt werden (z.B. Patient ist bewusstlos). Der Themenbereich ist examensrelevant und die genannten Konstellationen sollten bekannt sein. Zu beachten ist weiterhin der Themenkomplex „Beihilfe zu Selbsttötung“, der vom Thema Sterbehilfe abzugrenzen ist.

30.10.2009/2 Kommentare/von Dr. Simon Kohm
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Simon Kohm https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Simon Kohm2009-10-30 09:55:392009-10-30 09:55:39-Sterbehilfe-
Dr. Stephan Pötters

Bundestag beschließt umstrittenes Gesetz zur Patientenverfügung

Strafrecht, Zivilrecht

Vorschlag des Abgeordneten Stünker in offener Abstimmung angenommen
Der Deutsche Bundestag hat am 18. Juni 2009 eine gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung getroffen (Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts). Diese benötigt noch die Zustimmung des Bundesrats und tritt dann wohl am 1. September 2009 in Kraft. Der Beschluss des Bundestages geht auf den Vorschlag des Abgeordneten Stünker (SPD) zurück. Daneben gab es noch weitere Vorschläge, wovon eine der diskutierten Initiativen eine gesetzliche Regelung gänzlich ablehnte, da man diese in ethischer Hinsicht heikle Thematik nicht regeln könne. Der nun beschlossene Gesetzesentwurf sieht hingegen eine verbindliche Regelung der Patientenverfügung vor.
Dort wird eine Patientenverfügung legaldefiniert als die Festlegung eines einwilligungsfähigen Volljährigen für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (nach dem voraussichtlichen neuen Wortlaut § 1901a BGB). Außerdem ist ein Schriftformerfordernis vorgesehen.
Auch jetzt schon ist die Patientenverfügung nach der BGH-Rechtsprechung verbindlich
Damit wird die neue Rechtslage im Wesentlichen der alten entsprechen. Denn in einem richtungsweisenden Urteil erkannte der BGH 2003 die verbindlichkeit der Patientenverfügung an (BGH, Beschluss vom 17. März 2003, Az XII ZB 2/03). So hieß es in diesem Urteil:
„Ist ein Patient einwilligungsunfähig und hat sein Grundleiden einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen, so müssen lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn dies seinem zuvor – etwa in Form einer sog. Patientenverfügung – geäußerten Willen entspricht. Dies folgt aus der Würde des Menschen, die es gebietet, sein in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren, wenn er zu eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage ist. Nur wenn ein solcher erklärter Wille des Patienten nicht festgestellt werden kann, beurteilt sich die Zulässigkeit solcher Maßnahmen nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten, der dann individuell – also aus dessen Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen – zu ermitteln ist.“
Strafbarkeit des behandelnden Arztes?
Sofern ein Arzt aufrgund einer wirksamen Patientenverfügung eine unerwünschte Behandlung abbricht und dies zum Tod des Patienten führt, ist er straffrei (passive Sterbehilfe). Sofern er sich über den Willen des Patienten hinwegsetzt und weiterbehandelt, kann er sich wegen Körperverletzung gem. §§ 223 ff. StGB strafbar machen, auch wenn er nur „das Beste“ für den Patienten will. Der Arzt, der hierdurch das Leben des Patienten verlängert, ist auch nicht nach § 34 StGB gerechtfertigt. Dies kann man damit begründen, dass § 34 StGB auf den Fall einer „internen Güterkollision“ (beide tangierten Rechtsgüter sind solche des Patienten) nicht anwendbar ist, oder aber dass hier das aus Art. 1 I GG abgeleitete Selbstbestimmungsrecht des Patienten höherwertig ist als der Erhalt des Lebens des Patienten.

29.06.2009/0 Kommentare/von Dr. Stephan Pötters
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Stephan Pötters https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Stephan Pötters2009-06-29 20:41:522009-06-29 20:41:52Bundestag beschließt umstrittenes Gesetz zur Patientenverfügung

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