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Schlagwortarchiv für: Partei

Gastautor

BVerfG: Überlassung einer Stadthalle für NPD-Wahlkampfveranstaltung

Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, Verfassungsrecht

Wir freuen uns, nachfolgend einen Gastbeitrag von Fabian Toros veröffentlichen zu können. Der Autor hat als Stipendiat der Konrad-Adenauer-Stiftung Rechtswissenschaften an der Universität Bonn studiert. Er promoviert aktuell an der Universität Regensburg zu einer regulierungsrechtlichen Fragestellung.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich im Rahmen eines Beschlusses vom 24.3.2018 (1 BvQ 18/18) mit dem Examensklassiker der Überlassung einer Stadthalle für eine NPD-Wahlkampfveranstaltung in der interessanten prozessualen Einkleidung der einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG beschäftigt. Gerade vor dem Hintergrund der jüngsten Entscheidung im NPD-Parteiverbotsverfahren ist der Umgang des Bundesverfassungsgerichtes mit der NPD weiterhin zu beobachten (vgl. zum Parteiverbotsverfahren https://red.ab7.dev/bverfg-kein-npd-verbot/).
 
Sachverhalt
Der NPD wurde – trotz einer durch ein Verwaltungsgericht erlassenen einstweiligen Anordnung – der Zutritt zur Stadthalle zur Durchführung eine Wahlkampfveranstaltung untersagt. Als Gründe für die Untersagung wurden von der Kommune der fehlende Nachweis eines Versicherungsschutzes und eines Sanitätsdienstes angeführt. Eine gegen die einstweilige Anordnung gerichtete Beschwerde der Kommune wurde vor dem Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Das zuständige Verwaltungsgericht drohte ein Zwangsgeld bei Zuwiderhandlung an und setzte dieses schließlich auch fest. Darüber hinaus wurde die Festsetzung eines erneuten Zwangsgeldes bei abermaliger Zuwiderhandlung angedroht. Auch diese Frist verstrich ohne eine Überlassung der Stadthalle.
Die NPD stellte beim Bundesverfassungsgericht daraufhin einen Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG aufgrund der Verletzung der Rechte aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG.
 
Zulässigkeit
Bei der einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG handelt es sich um die umfassende Möglichkeit zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Bundesverfassungsgericht. Eine Beschränkung dahingehend, dass die einstweilige Anordnung nur für spezifische Hauptsacheverfahren beantragt werden kann, lässt sich aus dem BVerfGG nicht ermitteln. Vielmehr ist eine Beantragung grundsätzlich für jedes Hauptsacheverfahren zulässig und kann mangels entgegenstehender Regelung in § 32 BVerfGG von jedem Antragsberechtigten des Hauptsacheverfahrens gestellt werden.
Es darf jedoch keine evidente Unzulässigkeit des Hauptsachverfahrens gegeben sein und es darf auch nicht zu einer Vorwegnahme des Hauptsachverfahrens kommen. Hiervon besteht eine Ausnahme, wenn die Entscheidung der Hauptsache zu spät kommen würde und der Antragsteller nicht auf andere Weise ausreichenden Rechtsschutz erlangen kann und es in der Folge zu einem nicht zu rechtfertigenden, schwerwiegenden Schaden für den Antragsteller kommen würde (vgl. Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge/Graßhof, 52. EL September 2017, § 32 BVerfGG Rn. 41-53).
Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes für Verfassungsbeschwerden ist dies insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Abwarten den Grundrechtsschutz vereiteln würde (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2004 – 1 BvQ 19/04, BVerfGE 111, 147).
Darüber hinaus ist der Antrag form- und fristgerecht einzureichen und es muss ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen.
Diese Kriterien wurden vom Bundesverfassungsgericht als gegeben angesehen und die Zulässigkeit als unproblematisch angenommen.
 
Begründetheit
Die Prüfung der Begründetheit fällt in der Praxis bei Entscheidungen über einstweilige Anordnung gemäß § 32 BVerfGG eher knapp aus. Dies liegt insbesondere daran, dass keine summarische Prüfung stattfindet.
Insgesamt lassen sich für die Entscheidungsfindung folgende Grundregeln aufstellen:
Dem Antrag wird stattgegeben, wenn eine offensichtliche Begründetheit anzunehmen ist.
Er wird hingegen abgelehnt, wenn eine offensichtliche Unbegründetheit gegeben ist.
Klassischerweise ist in den Fallgestaltungen im Examen eine dritte Variante gegeben. Bei einer fehlenden Offensichtlichkeit ist eine Nachteilsabwägung vorzunehmen.
Im konkreten Fall wurde dem Antrag der NPD aufgrund der offensichtlichen Begründetheit der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache stattgegeben. Hierbei führt das BVerfG aus, dass die NPD

„zur Durchführung einer Versammlung eine vollziehbare verwaltungsgerichtliche Entscheidung erwirkt [hat], mit der die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens zur Überlassung ihrer Stadthalle verpflichtet wurde.“ (BVerfG, Beschl. v. 24.3.2018 – 1 BvQ 18/18)

Im Übrigen seien etwaige Einwendungen der Kommune gegen die unterinstanzlichen Entscheidungen zu spät vorgebracht worden oder unerheblich.

„Es ist absehbar, dass dies in einem Hauptsacheverfahren als Verletzung von Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 GG zu beurteilen wäre. Zugleich würde durch ein Abwarten die Durchführung der Versammlung und damit die Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit des Antragstellers endgültig vereitelt.“ (BVerfG, Beschl. v. 24.3.2018 – 1 BvQ 18/18)

 
Ausblick
Auch wenn sich das BVerfG im Parteiverbotsverfahren im Hinblick auf die Ausrichtung der NPD und ihr Verhältnis zur Verfassung klar positioniert hat, ist es nicht zu einem Parteiverbot gekommen. Die Partei ist wie jede andere Partei auch zu behandeln. Eine etwaige Untersagung der Nutzung von kommunalen Einrichtungen für Wahlkampfzwecke durch Parteien muss dementsprechend weiterhin den bekannten Begründungsanforderungen genügen.
Die Kommune hat die einstweilige Anordnung des BVerfG ebenfalls ignoriert. Daraufhin hat das Gericht die Kommunalaufsicht und das Innenministerium des Bundeslandes informiert und zu Ergreifung von Maßnahmen aufgefordert.

03.05.2018/3 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2018-05-03 10:00:302018-05-03 10:00:30BVerfG: Überlassung einer Stadthalle für NPD-Wahlkampfveranstaltung
Redaktion

Notiz: VGH Mannheim: Stadthallen-Fall reloaded

Rechtsprechung, Startseite

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung des VGH Mannheim (Urteil v. 17.10.2014 – Az. 1 S 1855/14)  hat sich das Gericht mit der Frage beschäftigt, ob der Partei NPD die Nutzung der Stadthalle in der Stadt Weinheim zur Veranstaltung ihres Bundesparteitages zu gewähren war. Die NPD hatte sich nach Ablehnung durch die Stadt Weinheim im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes an das VG Karlsruhe gewandt, unterlag dort aber ebenfalls. Der VGH hat nun die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt.
In der Pressemitteilung heißt es dazu:

Das VG Karlsruhe lehnte den Eilantrag ab. Der Bundesparteitag hielte sich zwar im Rahmen des Widmungszwecks der Stadthalle, wie er in der Benutzungsordnung festgelegt sei. Die Antragstellerin habe aber nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin die Stadthalle schon für vergleichbare Veranstaltungen zur Verfügung gestellt und sich dadurch in ihrer Verwaltungspraxis entsprechend gebunden habe.

Die Begründung, die Stadthalle sei bisher noch nicht für nichtöffentliche Parteiveranstaltungen genutzt worden, reicht zwar nicht aus, um der NPD die Nutzung zu verwehren:

Wenn sich eine geplante Veranstaltung – wie hier der Bundesparteitag der NPD – im Rahmen des in der Benutzungsordnung einer Stadthalle ausdrücklich bestimmten Widmungszwecks halte, könne ein Anspruch auf Überlassung der Stadthalle allerdings nicht mit der Begründung versagt werden, dass dort noch keine vergleichbaren nichtöffentlichen Parteiveranstaltungen stattgefunden hätten.

Allerdings war Stadthalle für die in Frage kommenden Zeiträume aus tatsächlichen Gründen nicht verfügbar

Der geltend gemachte Überlassungsanspruch scheitert nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs jedoch daran, dass die Stadthalle zu den fraglichen Terminen unter Beachtung des Prioritätsprinzips bereits für andere, ebenfalls im Rahmen des Widmungszwecks liegende Veranstaltungen vergeben worden bzw. geschlossen sei. Die Antragsgegnerin habe plausibel dargelegt, dass die Stadthalle am 01./02.11.2014 geschlossen sei und für keinerlei Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werde. Für die hilfsweise beanspruchten Termine habe die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass die jeweiligen Reservierungen zeitlich vor der Anfrage der Antragstellerin im Februar 2014 vorgenommen worden seien.

Fazit
Die sog. Stadthallen-Fälle sind absolute Prüfungsklassiker im ersten und zweiten Staatsexamen, da sich eine Vielzahl von Problemen abprüfen lassen, und sollten daher beherrscht werden. Auf den hiesigen Fall bezogen wäre es beispielsweise denkbar, in der Klausur die Benutzungsordnung abzudrucken und den Prüfling den Widmungszweck herausarbeiten zu lassen. Daneben können aber noch zahlreiche andere Aspekte in die Fallprüfung eingebaut werden, eine instruktive Übersicht findet ihr hier.
 
 

18.10.2014/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-10-18 18:55:372014-10-18 18:55:37Notiz: VGH Mannheim: Stadthallen-Fall reloaded
Redaktion

Meine 18 Punkte: Das juraexamen.info Interview mit Renate Künast, MdB

Alle Interviews, Interviewreihe, Schon gelesen?, Verschiedenes

In unserer regelmäßigen Interviewserie “Meine 18 Punkte” stellen wir bekannten Juristen und ehemaligen Jurastudenten 18 Fragen zu ihrem Studium und wie es danach weiterging.

Unsere Gesprächspartnerin ist diesmal Renate Künast. Eine Vorstellung kann hier fast unterbleiben, sollte Frau Künast doch jedem als Bundesministerin a.D., Fraktionsvorsitzende der Grünen sowie als ehemalige Bundesvorsitzende der Grünen bekannt sein. Interessant ist, dass sie nach einem Studium der Sozialwissenschaft auch ein Jurastudium erfolgreich absolviert hat und zeitweise als Anwältin tätig war.

1. Name:

Renate Künast

2. Alter:

57

3. Studiert von bis:

1977-82 (1. Staatsexamen)

4. Studienort:

Freie Universität Berlin

5. Beruf:

Sozialarbeiterin, Anwältin

6. Frau Künast, bitte ergänzen Sie folgenden Satz: Jura ist für mich…

…Weg und Mittel, um einen gesellschaftlichen Wandel voranzutreiben.

7. Was hat Sie dazu bewogen Jura zu studieren?

Meine Arbeit als Sozialarbeiterin in Tegel hat meinen Blick auf die Welt geschärft. Wir haben damals Neues probiert, im Kleinen. Es war mir aber schnell klar, dass ich doch lieber an den größeren Rädern drehen wollte. Das große Rad hat mich auch bei all den Anti-AKW-Demos beschäftigt. Da habe ich mich entschlossen Jura zu studieren.

8. Würden Sie ihren Studienort wieder wählen?

Berlin ist und bleibt eine spannende und aufregende Stadt. Aber ein paar Auslandssemester sind auch sinnstiftend.

9. Was hat Ihnen am Studium am meisten gefallen und was vielleicht nicht?

Besonders das Strafrecht hat mich fasziniert. Ich habe dann auch als Anwältin in diesem Bereich gearbeitet. Das Verfassungsrecht hat mich wegen der politischen Komponente gereizt. Was ist (schon) gesellschaftlicher Konsens und wird verfassungspolitischer Auftrag durch das Grundgesetz…?

10. Welche Vorurteile hatten Sie vor dem Studium über Jura und Juristen?

Ich hatte keine.

11. Was war Ihr größter Fehler während Ihres Studiums bzw. Ihrer Karriere und was können Sie einem Jurastudenten, der gerade mit dem 1. Semester begonnen hat, raten anders zu machen?

Man glaubt es mir nicht, aber im Grunde bin ich ein schüchterner Mensch. Zu Beginn meines Studiums habe ich eine Weile gebraucht um zu erkennen, dass, wer am meisten redet, nicht unbedingt das Klügste sagt. Heute würde ich einer Jurastudentin raten: Du hast genauso viel auf dem Kasten wie die Jungs! Misch Dich ein!

12. Es gibt ja auch ein „Leben neben dem Jurastudium“: Was war Ihre wichtigste Erfahrung außerhalb des eigentlichen Studiums?

Meine Politisierung fand relativ zeitgleich statt. Ich hatte die Erfahrung gemacht, dass die Dinge eben nicht alternativlos sind. Ich bin dann nur folgerichtig der Alternativen Liste für Demokratie und Umweltschutz beigetreten. Ein großes Thema war damals auch Atomkraft. Noch vor Tschernobyl war uns klar, dass wir für den Ausstieg kämpfen müssen. Während ich meinen großen Zivilrechtschein gemacht habe, bin ich zwischen Berlin und der freien Republik Wendland hin- und hergependelt. Eine aufregende Zeit!

13. Und nun natürlich die Gretchenfrage: Wie halten Sie es mit dem Rep?

Ich habe das Examen in einer Zweiergruppe vorbereitet. 10 Monate lang, 5 Mal die Woche von 09:30 bis 19:00 Uhr. Mit langer Mittagspause und kleinem Spaziergang. So ging es gut. Frontal beim Rep hätte ich nicht ertragen.

14. Was haben Sie als Erstes nach den Staatsexamina getan?

Nach dem 1. Examen ging es in den Urlaub und das 2. Examen fand in den letzten Wochen des Berliner Wahlkampfes statt. Da ging es also gleich weiter.

15. Sie sind jetzt Politikerin. War das schon immer ihr Traumberuf?

Man kann ja nur von Dingen träumen, von denen man weiß. Als ich Kind war, habe ich von der Realschule geträumt. Und dann weiter Fachhochschule und dann Berlin. Ich habe immer geträumt – aber Träume sind mir nicht genug.

16. Wo würden Sie sich heute sehen, wenn Sie nicht Jura studiert hätten?

Ich bin mir sicher, dass ich trotzdem in der Politik arbeiten würde.

17. Sie sind für einen Tag Justizminister. Was würden Sie an der Juristenausbildung ändern?

Wenn ich nur einen Tag Zeit hätte, würde ich eine Kommission aus allen juristischen Tätigkeiten einsetzen, die Reformvorschläge für die Juristenausbildung erarbeiten soll.

18. Bitte ergänzen Sie zum Schluss diesen Satz: Jura macht sexy, weil…

… es einem das Wissen an die Hand gibt, die richtigen Fragen zu stellen.

Frau Künast, wir danken Ihnen für das Gespräch!

Das Gespräch führte Tom Stiebert. 

23.12.2012/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-12-23 10:00:292012-12-23 10:00:29Meine 18 Punkte: Das juraexamen.info Interview mit Renate Künast, MdB
Dr. Christoph Werkmeister

OVG Koblenz: Nutzungsuntersagung für NPD-Parteiheim

Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Verwaltungsrecht

An dieser Stelle möchte ich nur kurz auf eine aktuelle Entscheidung des OVG Koblenz aufmerksam machen (Beschluss v. 17.02.2012, Az. 8 B 10078/12.OVG). In der Sache ging es um ein gegenüber einem NPD-Kreisverband erlassenes Nutzungsverbot wegen eines Gebäudes, das ohne Baugenehmigung als Parteiheim genutzt wurde. Der Beschluss an sich ist rechtlich sowie tatsächlich wenig brisant. Dennoch haben Sachverhalte, die Vorgänge mit Bezug zu rechts- oder linksextremen Parteien aufweisen, stets einen gewissen Einfluss auf eine Vielzahl von mündlichen Prüfungsgesprächen. In der letzten Zeit berichteten wir zudem sehr häufig über derartige Fälle. Aus diesem Grund sei zumindest für alle mündlichen Prüfungskandidaten die Lektüre der einschlägigen Pressemitteilung des OVG Koblenz (s. dazu hier) und auch der weiterführenden verwandten Artikel (s. dazu hier) wärmstens ans Herz gelegt.

26.02.2012/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-02-26 11:14:252012-02-26 11:14:25OVG Koblenz: Nutzungsuntersagung für NPD-Parteiheim
Dr. Christoph Werkmeister

Hans-Jürgen Papier zum Parteiverbot der NPD

Öffentliches Recht, Schon gelesen?, Tagesgeschehen, Verfassungsrecht

Die Welt-Online berichtet über ein Interview mit dem früheren Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier. Der Bericht fasst die Historie rund um die Problematik eines Verbots der NPD anschaulich zusammen. Examensrelevant ist in diesem Kontext insbesondere die folgende Aussage von Papier:

Die NPD – und nicht nur einer ihrer Funktionäre – müsste in diese mörderischen Anschläge in irgendeiner Form verwickelt sein.“ Dieser Nachweis werde nicht einfach zu erbringen sein, so Papier. „Da müssten die Ermittlungen noch mehr ergeben.“

Wortlaut des Art. 21 Abs. 2 S. 1 GG
Papier verdeutlicht an dieser Stelle, dass ein Parteiverbot i.S.d. Art. 21 Abs. 2 GG nur in besonderen Einzelfällen zulässig ist. Gleichwohl ist die o.g. Äußerung im Lichte des Wortlauts des Art. 21 Abs. 2 GG zunächst nicht ganz korrekt. Ein Parteiverbot kann dem Wortlaut der Norm nach entweder auf die Ziele einer Partei oder aber auf das Verhalten ihrer Anhänger gestützt werden.
Letztere Alternative ist allerdings nur dann einschlägig, wenn das Verhalten der Anhäger der Partei als solcher auch zugerechnet werden kann. So können nach Auffassung des BVerfG Entgleisungen einzelner Mitglieder oder Funktionäre durchaus zu vernachlässigen sein (vgl. BVerfGE 5, 85, 143). Hiermit wäre die oben zitierte Aussage von Papier wieder in ein rechtes Licht gerückt. Die Feststellung, dass sich nur bestimmte Anhänger der NPD „Grundgesetzfeindlich“ verhalten haben, kann somit noch kein Verbot i.S.d. Art. 21 Abs. 2 GG begründen. Letztlich ist aufgrund der restriktiven Auslegung des BVerfG, die sich aus der besonderen Bedeutung politischer Parteien ergibt, somit doch auf die Partei als Gesamtheit abzustellen.
Probleme in der Praxis
Die Problematik, die sich in der Praxis stellt, ist weniger eine Unterscheidung zwischen den zwei diskutierten Tatbestandsalternativen. Eine Bedrohung der freiheitlich demokratischen Grundordnung durch die NPD ließe sich im Prinzip u.U. schon in einem Parteiverbotsverfahren nachweisen.
Das Problem liegt eher auf verfahrensrechtlicher Ebene. Die NPD wird nämlich vom Verfassungsschutz beobachtet (insbesondere durch sog. V-Leute; s. dazu hier). Wenn nun aber Funktionäre der für verfassungswidrig zu erklärenden Partei zugleich als Informanten des Verfassungsschutzes tätig sind, ergibt sich ein Spannungsverhältnis, ähnlich wie es bei Beweisverwertungsverboten nach der StPO der Fall ist (vgl. etwa BVerfGE 104, 370). Aus genau diesem Grund hat das BVerfG bereits das damalige Verbotsverfahren eingestellt (vgl. BVerfGE 107, 339).
Das Problem, das sich stellt, ist somit das Folgende: Einerseits werden die V-Leute benötigt, um interne Äußerungen und Zielsetzungen der NPD nachzuweisen. Andererseits können aber genau diese Beweismittel nicht verwertet werden bzw. die Überwachung führt bereits zu einem unheilbaren Verfahrensverstoß per se. Sofern nur auf öffentlich zugängliche Äußerungen, Publikationen und sonstige frei verfügbare Beweismittel abgestellt wird, fehlt es wohl indes am notwendigen Nachweis der Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 S. 1 GG.
Fraglich ist, wie in einem neuen Verfahren zu urteilen wäre. Hierfür  kommt es erneut darauf an, wie viele der Beweismittel letztlich durch Kontaktpersonen des Verfassungsschutz eingebracht werden bzw. auch, wie intensiv die Überwachung ist. Die Ansicht von Papier, dass das BVerfG abermals ein erhebliches verfahrensrechtliches Problem aufdecken wird, ist hier nicht von der Hand zu weisen. Es bleibt also abzuwarten, ob tatsächlich ein neues Verbotsverfahren eingeleitet wird.
Im Examen
Wer also im Rahmen einer Klausur oder mündlichen Prüfung mit der Parteiverbotsproblematik konfrontiert wird, sollte nicht voreingenommen an die Sache herangehen und die Möglichkeit eines Verbots auf Tatbestandsebene direkt verneinen. Es sollte vielmehr entsprechend des Wortlauts der Norm genau differenziert und definiert werden.  Anschließend erst folgt die Subsumtion, die freilich anhand des vorliegenden (verwertbaren) Beweismaterials in beide Richtungen gehen kann.
Zugleich gilt es als Prüfling stets zu betonen, dass ein Verbot nur durch das BVerfG erklärt werden kann, vgl. Art. 21 Abs. 2 S. 2 GG. Insbesondere wenn Behörden sich entgegen der Monopolstellung des BVerfG anmaßen, eine Partei vertrete eine kämpferische Haltung gegenüber der freiheitlich demokratische Grundordnung des GG, wird meist eine rechtsfehlerhafte Entscheidung ergangen sein (s. vertieft zu diesen Problemkreisen hier).

04.12.2011/1 Kommentar/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2011-12-04 12:07:062011-12-04 12:07:06Hans-Jürgen Papier zum Parteiverbot der NPD
Dr. Christoph Werkmeister

Tagesschau.de zu V-Leuten in der NPD

Kommunalrecht, Öffentliches Recht, Tagesgeschehen, Verfassungsrecht

Tagesschau.de berichtet instruktiv über die Problematik der V-Leute innerhalb der NPD.

Die rechtsextreme Partei schützt sich durch ihre Radikalität gegen ein Verbot, Neonazis bezeichnen die V-Leute als „Schutzschirm“ gegen ein Verbot. Denn die Befürworter der V-Mann-Praxis argumentieren, die NPD sei so gefährlich, dass die Spitzel nicht abgezogen werden könnten. Dadurch wird ein Verbotsverfahren aber unmöglich. Eine paradoxe Situation, die die Strategie der NPD, mit der militanten Neonazi-Szene zu kooperieren, noch honoriert.

Für die mündliche Prüfung bedeutet das, dass die engen Voraussetzungen für das Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG nochmals genauer betrachtet werden sollten. Zudem kann es nicht schaden, sich nochmals mit Standardkonstellationen zu beschäftigen, bei denen rechte Parteien eine Rolle spielen (beispielsweise die Klassiker zu Ansprüchen auf Nutzung gemeindlicher Einrichtungen).

17.11.2011/1 Kommentar/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2011-11-17 09:41:342011-11-17 09:41:34Tagesschau.de zu V-Leuten in der NPD

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