Das OLG Oldenburg hat mit Beschluss vom 20. August 2010 (Az.: 1 Ws 371/10) entschieden, dass sog. Ping-Anrufe eine betrügerische Täuschung darstellen können. Ping-Anrufe sind automatisiert durchgeführte, nach einmaligem Klingeln sogleich wieder abgebrochene Telefonanrufe. Diese dienten im konkreten Fall lediglich dazu, die Angerufenen zu einem kostenpflichtigen Rückruf (0,98 Euro) zu animieren. Hinter der Nummer verbarg sich lediglich eine nutzlose Ansage vom Band. Der vorgenannte Betrag floss nach Abzug der Kosten des Netzbetreibers und für die Miete der Mehrwertdienstenummern den anrufenden Tätern zu.
Ping-Anrufe als Täuschungshandlung i.S.d. § 263 StGB
Die durch die Angeschuldigten initiierten Ping-Anrufe könnten eine Täuschungshandlung i.S.d. § 263 StGB darstellen. Täuschung ist die Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel der Irreführung über Tatsachen. Durch diese Täuschungshandlung müsste auch ein Irrtum hervorgerufen worden sein.
Das OLG Oldenburg sieht die Täuschung darin, dass der Lockanruf konkludent auch die Erklärung beinhalte, der Anrufer wolle mit dem Angerufenen ein Gespräch führen.
In einem ähnlich gelagerten Fall hatte das OLG Celle eine andere Auffassung vertreten, nämlich, dass ein so kurzer Anruf deutlich mache, dass kein Kommunikationswunsch bestanden habe. Es sei also nicht getäuscht worden, so dass mithin auch kein Betrug vorliege.
Nach Ansicht des OLG Oldenburg überzeugt diese Argumentation nicht. Als Argument führt es an, dass die Anrufer sich doch gerade erhoffen, dass der „Angepingte“ zurückruft, weil er davon ausgeht, dass jemand mit ihm Kontakt aufnehmen wolle. Wer dann tatsächlich zurückrufe, sei einem Irrtum erlegen. Zudem wisse der Angerufene regelmäßig nicht, wie oft es tatsächlich geklingelt hat, wenn er nicht gerade neben dem Telefon war.
Das Herstellen einer – wenn auch nur kurzfristigen – Verbindung zur Mobilfunknummer des Adressaten, stelle somit eine Täuschungshandlung i.S.d. § 263 StGB dar, die einen Irrtum hervorrufe.
Durch die Gebührenpflichtigkeit des Anrufes verschaffe sich der Auslöser der Rückrufe zudem auch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil.
Im vorliegenden Fall wurden in der Weihnachtszeit 2006 mindestens 785.000 Rufnummern angepingt. In der Strafrechtsklausur sollte man da auf jeden Fall die in Betracht kommende Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit i.S.d. § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB ansprechen, dessen Anklage im konkreten Fall trotz hunderter Zeugenangebote wegen des langen Zeitablaufs nicht mehr zugelassen wurde, weil sich erfahrungsgemäß Zeugen nach so langer Zeit nicht mehr an die Anrufe und die näheren Umstände erinneren können.
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