Auch mehr als drei Jahre nach Aufdeckung des Abgasskandals beschäftigt dieser sowohl Öffentlichkeit als auch Judikatur und ist daher weiterhin von enormer Prüfungsrelevanz. Bislang standen vor allem vertragliche Ansprüche gegen Händler im Fokus (siehe unsere Artikel hier und hier). In der Frage, ob auch deliktische Ansprüche gegen den Hersteller bestehen, waren die verschiedenen Landgerichte uneins (bejahend etwa LG Stuttgart v. 17.1.2019 – 23 O 180/18; LG Frankfurt v. 29.4.2019 – 2-07 O 350/18; ablehnend LG Braunschweig v. 29.12.2016 – 1 O 2084/15). Nachdem die Vorinstanz die Klage noch abwies, bejahte nun das OLG Koblenz in seinem Urteil vom 12.6.2019 (Az.: 5 U 1318/18) einen Anspruch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung gegen den Hersteller. Es handelt sich um die erste OLG-Entscheidung gegen einen Hersteller im Abgasskandal. Diese Entscheidung dürfte juristischen Prüfern nicht entgangen sein und sollte daher jedem Examenskandidat bekannt sein.
I) Sachverhalt
Der Kläger kaufte einen PKW als Gebrauchtfahrzeug. Der Wagen enthielt einen Dieselmotor mit unzulässiger Abschaltvorrichtung, die dazu führte, dass bei Abgastest stets bessere Ergebnisse erzielt würden, als dies im alltäglichen Fahrbetrieb möglich gewesen wäre. Daher verlangte er vom Hersteller des PKW und Motors die Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. Denn er habe geglaubt umweltbewusst zu handeln und hätte den Kauf nicht getätigt, hätte er Kenntnis von den wahren Abgaswerten gehabt.
II) Vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung, § 826 BGB
Entgegen der Vorinstanz bejahte das OLG Koblenz einen Anspruch aus § 826 BGB gegen den Hersteller. Dazu bedarf es einer sittenwidrigen Schädigungshandlung, eines Schadens, der kausal auf dieser Handlung beruht und Vorsatz hinsichtlich des Schadens sowie den die Sittenwidrigkeit begründenden Umständen.
1) Sittenwidrige Schädigungshandlung
Die Schädigungshandlung besteht in dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs unter bewusstem Verschweigen der gesetzwidrigen Softwareprogrammierung, was mit einer konkludenten Täuschung über die uneingeschränkte Zulässigkeit des Fahrzeugs im Straßenverkehr einhergeht. Die Sittenwidrigkeit begründet sich daraus, dass der Hersteller allein zum Zweck der Kostensenkung und möglicherweise der Umgehung von technischen Problemen bei der Entwicklung eines rechtlich und technisch einwandfreien Motors systematisch sowohl Aufsichtsbehörden als auch Verbraucher über die zulassungsrelevanten Abgaswerte getäuscht und so die Ahnungslosigkeit der unzähligen Verbraucher bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt hat. Dabei wurde das Bestreben Einzelner, durch den Kauf eines umweltschonenden Produkts einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten, durch eine gezielte Täuschung unterlaufen. Die Verwerflichkeit werde durch das systematische Vorgehen und den großen betroffenen Personenkreis vertieft, so das OLG Koblenz. Dass es sich um einen Gebrauchtwagenkauf handelt, mache keinen Unterschied, da die Täuschung auch beim Gebrauchtwagenkauf fortwirkte. Denn auch bei diesem seien unter anderem die Herstellerangaben Grundlage der Kaufentscheidung.
2) Belastung mit ungewollter Verbindlichkeit und Gefahr der Betriebsuntersagung als Schaden
Durch diese Handlung ist dem Kläger auch ein Schaden entstanden. Der oft vom Hersteller im Prozess angeführte Einwand, das Fahrzeug sei trotz der Abschalteinrichtung werthaltig, kann letztlich einen Schaden nicht entfallen lassen. Denn auch, wenn nach strikter Anwendung der Differenzhypothese kein Schaden bestünde, ist unter Anwendung einer normativen Korrektur Schaden i.S.d. § 826 BGB nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung. Insofern kommt es nicht darauf an, ob die erhaltene Leistung wirtschaftlich hinter der Gegenleistung zurückbleibt. Ausreichend ist, dass der Geschädigte durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte und dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH v. 28.10.2014 – Az. VI ZR 15/14). Es komme auch nicht darauf an, ob eine spätere Nachbesserung etwaige vermögensmäßigen Einbußen ausgleichen könnte. Der Kläger wurde hier durch die Täuschung über die Abgaswerte zu einem Vertragsschluss bewegt, den er sonst nicht getätigt hätte, und ist in seinen berechtigten Erwartungen an einen umweltfreundlichen geringen Abgasausstoß enttäuscht worden.
Zudem entspricht das Fahrzeug auch nicht den gesetzlichen Anforderungen. Aufgrund der Unzulässigkeit der Abschaltvorrichtung besteht die Gefahr einer Stilllegung, wodurch die uneingeschränkte Nutzung in Frage gestellt werde.
Beide Aspekte – zum einen die Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit und zum anderen die Gefahr der Betriebsuntersagung – können laut OLG Koblenz für sich alleine als Schaden angesehen werden.
3) Vorsatz – Zurechnung über § 31 BGB analog oder Haftung nach § 831 BGB
Da der Hersteller eine juristische Person ist, bedarf es der Zurechnung der Kenntnis einer natürlichen Person. Angesichts der großen Zahl der manipulierten Fahrzeuge sah das OLG Koblenz es als ausgeschlossen an, dass Mitarbeiter in leitender Stellung (zumindest der Leiter der Entwicklungsabteilung) keine Kenntnis von den Manipulationen hatten. Die Kenntnis des Vorstands oder sonstiger Repräsentanten wird dabei nach § 31 BGB analog zugerechnet. Eine Zurechnung erfolgt nicht nur für den Vorstand, sondern auch für alle sonstigen Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren.
Für den Fall, dass keine Kenntnis von Mitarbeitern in leitender Stellung angenommen werden kann, ergibt sich eine Haftung aus § 831 BGB. Denn sonstige Mitarbeiter des Herstellers, die die Manipulation tätigten, sind jedenfalls Verrichtungsgehilfen. In einer Prüfung ist an dieser Stelle darauf zu achten, dass § 831 eine eigene Anspruchsgrundlage für eigenes Organisationsverschulden ist, also nicht im Rahmen der Vorsatzzurechnung herangezogen werden kann. Die Gerichte helfen sich hier mit einer Wahlfeststellung (so etwa LG Stuttgart v. 17.1.2019 – 23 O 180/18; LG Frankfurt v. 29.4.2019 – 2-07 O 350/18), in einer Klausur sollte jedoch eine „saubere“ getrennte Prüfung erfolgen.
4) Rechtsfolge
Der Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB (oder ggf. § 831 BGB) ist auf Naturalrestitution gerichtet, § 249 BGB. Diese besteht in der Rückgängigmachung der Folgen des „ungewollten“ Kaufs. Der Kläger hat demnach einen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. Nicht übersehen werden darf, dass sich der Gläubiger die tatsächlichen Nutzungen des Fahrzeugs als geldwerten Vorteil anrechnen lassen muss (Stichwort Bereicherungsverbot im deutschen Schadensrecht). Der zu erstattende Kaufpreis ist daher um diesen Betrag zu kürzen.
III) Fazit
Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs können also gemäß § 826 BGB gegen den Hersteller vorgehen. Der Schaden liegt dabei sowohl in der Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit als auch in der Gefahr einer Betriebsuntersagung. Neben der Problematik von vertraglichen Ansprüchen gegen den Verkäufer sollten Prüflinge also auch diese Konstellation vor Augen haben.
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