Wie hatten bereits über einige aktuelle Entscheidungen zu den Widerrufsvorschriften berichtet und auf die hohe Examensrelevanz der Widerrufsvorschriften – insbesondere auch nach der Neuordnung des Widerrufsrecht im Juni 2010 – hingewiesen.
In einem aktuellen Urteil des OLG Brandenburg vom 22.02.2011 (6 U 80/10) ging es wieder einmal um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Widerrufsrecht. In der Widerrufsbelehrung des Onlinehändlers fehlte bei der Kostentragungsvereinbarung das Wort regelmäßig – d.h. er hatte nur geschrieben:
„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“
Das OLG Brandenburg entschied, dass der Onlinehändler wettbewerbswidrig handele, wenn dieses Wort bei der Kostentragungsvereinbarung nicht enthalten sei.
Aus dem Urteil:
„Die Vorschrift des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB bestimmt, dass dem Verbraucher im Falle des Widerrufsrechts gemäß § 312 d Abs. 1 Satz 1 BGB (Fernabsatzvertrag) unter bestimmten weiteren Voraussetzungen die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden dürfen.
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut dürfen folglich nicht beliebige Rücksendekosten auf den Verbraucher abgewälzt werden, sondern ausschließlich die regelmäßigen Kosten.
Mit außergewöhnlichen oder sonst besonderen Kosten, wie sie etwa durch Einschaltung aufwendiger Abholdienste anfallen können, darf der Verbraucher nicht belastet werden. Die zur Abwälzung der Rücksendekosten erforderliche vertragliche Vereinbarung muss sich deshalb auf die regelmäßigen Kosten der Rücksendung beschränken, anderenfalls verstößt die Vereinbarung gegen das Gesetz.
Eine vertragliche Vereinbarung, die – wie bei der vom Verfügungsbeklagten verwendeten AGB-Klausel der Fall – die Kosten der Rücksendung ohne einschränkenden Zusatz bezeichnet, wird der Vorschrift des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB nicht gerecht.
Bei Verwendung der Worte „Kosten der Rücksendung“ besteht, sofern anderes auch sonst nicht zum Ausdruck kommt, kein Raum für eine Auslegung dahin, dass nicht sämtliche tatsächlich anfallenden, sondern nur die regelmäßigen Kosten erfasst werden.“
Zu beachten ist hier jedoch, dass das Wort „regelmäßig“ auch nicht in der Musterwiderrufsbelehrung enthalten ist. Doch auch hierzu nimmt das OLG Brandenburg Stellung:
„Nach dem Muster der Widerrufsbelehrung […] reicht es folglich aus, den Verbraucher dahin zu belehren, dass er „die Kosten der Rücksendung“ zu tragen hat. Dennoch ist für die vertragliche Vereinbarung, welche die Grundlage für Kostenabwälzung abgibt, ein Inhalt zu verlangen, der sich auf die nach dem Gesetz abwälzbaren „regelmäßigen Kosten der Rücksendung“ beschränkt.
Das Belehrungserfordernis setzt nämlich erst ein, wenn der Verbraucher nach der vertraglichen Vereinbarung zur Kostentragung verpflichtet ist. Allerdings dürfte die Belehrung ihren Zweck besser erfüllen, wenn sie ebenfalls die „regelmäßigen Kosten“ erwähnt. Sinn und Zweck der Informationspflicht über das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen ist es, den Verbraucher über das Widerrufsrecht und die Folgen des Widerrufs so zuverlässig im Kenntnis setzten, dass er in der Lage ist, darüber zu entscheiden, ob er von dem Widerrufsrecht Gebrauch machen will.
Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es aber nicht, den nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB zu verlangenden Inhalt der vertraglichen Vereinbarung an den Erfordernissen der Informationspflicht einengend auszurichten. Während die vertragliche Vereinbarung nur die wirklich abwälzbaren „regelmäßigen Kosten der Rücksendung“ erfassen darf und deshalb auch bezeichnen muss, ist eine Widerrufsbelehrung mit Erwähnung der „Kosten der Rücksendung“ geeignet, den Verbraucher hinreichend vor der Kostenpflicht im Falle des Widerrufs zu warnen.
Das naheliegende Argument, dass der Verbraucher nur bei einheitlicher Begriffswahl zuverlässig und widerspruchsfrei informiert wird, ist nicht durchgreifend, weil die Informationslage des Verbrauchers noch schlechter wäre, wenn er nach allen Vertragsunterlagen annehmen müsste, er habe alle nur denkbaren „Kosten der Rücksendung“ zu erstatten.“
Somit durfte also das Wort „regelmäßig“ bei der Kostentragungsvereinbarung nicht fehlen. Eine Aufnahme dieses Wortes in die Musterwiderrufsbelehrung zur Beseitigung der Unterschiede zwischen Musterwiderrufsbelehrung und Kostentragungsvereinbarung wird zurzeit mit einem Regierungsentwurf im Parlament diskutiert. (siehe Seite 9 [11] des Gesetzesentwurfs, der inzwischen in den Bundestag eingebracht wurde.