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Schlagwortarchiv für: Oktober

Redaktion

Sachverhalt der 2. Ö-Rechts-Klausur – Oktober 2011 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen
Wir bedanken uns bei Juliane für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der Examensklausuren vom Oktober in NRW.
Falls jemand noch Informationen und Ergänzungen hinzufügen möchte, kann er sich gern bei uns melden.
Weiterhin wären wir euch dankbar, wenn ihr uns eure Sachverhalte aus dem Examen schicken könntet. Nur so können wir die Examensklausuren möglichst vollständig bereitstellen. Das Projekt lebt von eurer Mitarbeit!
 

Sachverhalt
Der Ortsverband der rechtsextremen und europafeindlichen, aber nicht verbotenen N-Partei (Sitz in Düsseldorf) druckt für die kurz bevorstehenden Wahlen eine Wahlkampfzeitung, die an alle Haushalte im Wahlkreis verteilt wurde. Die Auflage der Wahlkampfzeitung beträgt 300.000 Stück.
In der Wahlkampfzeitung sind unter der Überschrift „Auch sie würden N-Partei wählen“ Portraits von berühmten Persönlichkeiten abgedruckt. Darunter auch ein Portrait des A, der christlich-demokratischer Politiker und ein großer Verfechter der Demokratie war. Außerdem war A erster Vizepräsident des Landtags in NRW und gilt vor allem wegen seiner Haltung gegenüber dem Nazi-Regime als Symbol der Demokratie.
Den Fotos sind jeweils Äußerungen der betroffenen Menschen zugeschrieben. Neben dem Portrait A’s steht:
 „Deutschland ist nicht Deutschland ohne seine Unabhängigkeit….“
Des Weiteren finden sich auf der Seite drei Rechtecke in Form von Stempelaufdrucken, in denen in weißen Buchstaben auf rotem Untergrund steht: „Ganz unsere Meinung: N-Partei“. Am unteren Ende der Seite steht in einem graphisch abgesetztem Balken in größerer Schrift: „Düsseldorfer wählen: N-Partei“
 Die A zugeschriebene Äußerung stammt aus einer Rede, die A bei seinem Ausscheiden aus dem Landtag hielt.
Auch T, die Tochter des 1988 verstorbenen B, erhielt eine Wahlkampfzeitung. Sie ist empört und will die Verbreitung der Wahlkampfzeitung stoppen. Sie beantragt im einstweiligen Rechtsschutz vor dem zuständigen Gericht Unterlassung der Verbreitung der Wahlkampfzeitung mit der Begründung, das postmortale Persönlichkeitsrecht ihres Vaters sei verletzt. Eigene Rechte macht sie nicht geltend.
Nach einer mündlichen Verhandlung gibt das Landgericht der Klage statt und verbietet die weitere Verbreitung der Wahlkampfzeitung nach §§ 823 I, 1004 I BGB analog. Dagegen legt die N-Partei Berufung ein.
In der Berufungsentscheidung, die der N-Partei am 01.09.2011 zugestellt wird, heißt es u.a., dass die Behauptung, der A würde die N-Partei wählen, eine Tatsachenbehauptung wäre und keine Meinung. Selbst wenn man von einer Meinungsäußerung ausgehen würde, so wäre dies im Zusammenhang mit Namen und Bild des A geeignet, das Lebenswerk des A verächtlich zu machen und ihn in seinem postmortales Persönlichkeitsrecht zu verletzen.
Daraufhin erhebt die N-Partei am 04.10.2011 Verfassungsbeschwerde per Fax (im Original unterschrieben) und rügt eine Verletzung ihres Rechts aus Art. 5 I iVm Art. 21 I GG. Sie sei auch noch immer beschwert, obwohl die Wahl vorbei sei, da sie vorhabe auch in Zukunft solche Wahlkampfzeitungen zu veröffentlichen.
Hat die Verfassungsbeschwerde der N-Partei Aussicht auf Erfolg?
Bearbeitervermerk:
1. Die N-Partei ist Partei iSd § 2 I PartGG und ist als nicht rechtsfähiger Verein organisiert.
2. Unterstellen Sie, dass der Rechtsweg erschöpft ist.
3. Unterstellen Sie, dass die §§ 916 ff. ZPO subsidiär sind.
08.11.2011/4 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-11-08 20:52:402011-11-08 20:52:40Sachverhalt der 2. Ö-Rechts-Klausur – Oktober 2011 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Sachverhalt der 3. Zivilrechtsklausur – Oktober 2011 – 1. Staatsexamen NRW, HH, Berlin, B’burg

Berlin, Brandenburg, Examensreport, Hamburg, Nordrhein-Westfalen

Wir bedanken uns bei Juliane für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der Examensklausuren vom Oktober in NRW.
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Weiterhin wären wir euch dankbar, wenn ihr uns eure Sachverhalte aus dem Examen schicken könntet. Nur so können wir die Examensklausuren möglichst vollständig bereitstellen. Das Projekt lebt von eurer Mitarbeit!
Sachverhalt

J und B sind Gesellschafter der J+B Anzug oHG, welche Anzüge vertreibt. Diese ist ordnungsgemäß beim zuständigen AG eingetragen und bekanntgemacht worden. Alle Einlagen sind erbracht und beide Gesellschafter haben Alleinvertretungsbefugnis. Im Gesellschaftsvertrag ist vereinbart, dass beim Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt wird.
Die J+B Anzug oHG ist Franchisenehmer der Anzug-GmbH, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der A ist. Im Franchisevertrag sind u.a. Abreden über die Materialbeschaffung (bei bestimmten Vertragspartnern), die Musterauswahl, sowie die Gestaltung der Geschäftsräume und der Preise getroffen. Das Marketing obliegt einzig und allein dem A, bei einer Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe i.H.v. 3000€ fällig.
Im August 2010 stirbt der B. Sein Erbe ist F. Dieser bittet den J Ende August um eine Kommanditistenstellung. Daraufhin werden die Anteile des B in die Kommanditisteneinlage des F und die J+B Anzug oHG in die J+B Anzug KG umgewandelt. Dies wird am 02.10.2010 ordnungsgemäß eingetragen und bekanntgemacht. Der Franchisevertrag wird übernommen.
Der im Einkauf angestellte P hat bereits im März 2009 von J und B Prokura erteilt bekommen, die jedoch nicht im Handelsregister eingetragen ist. Ende Oktober fährt J in Urlaub. P kauft bei Textilhändler T (e.K.) italienische Wolle im Wert von 920 €, wobei der Preis 10 € unter dem der von A angegebenen Vertragspartner liegt. P unterzeichnet den Vertrag mit J+B Anzug KG (ppa) P.
Am 04.11.2010 erlangt der F Kenntnis von diesem Vorgang und mahnt den P daraufhin ab. Ferner widerruft er die Prokura.
Am 08.11.2010 stellt der P einen Schaden am Firmenfahrzeug der J+B KG fest, das diese von der A-GmbH gemietet hat, welche im Fahrzeugschein eingetragen ist, und auf dessen Tür das Firmenlogo der J+B KG angebracht ist. Er fährt in die Werkstatt des W und gibt eine Reparatur in Auftrag. Auch hier unterzeichnet P mit J+B Anzug KG (ppa) P. Gleichzeitig übergibt er den Fahrzeugschein.
Am selben Tag noch erfährt der F auch hiervon und unterrichtet den J von der Abmahnung und dem Widerruf der Prokura. Am 09.11.2011 kommt der J sodann verfrüht aus dem Urlaub wieder und bestätigt gegenüber dem P den Widerruf der Prokura sowie die Abmahnung. Der Widerruf der Prokura wird nicht ins Handelsregister eingetragen.
Am 24.11.2010 wird der Stoff von T geliefert, den der J umgehend zurückschickt  mit der Anmerkung, es handele sich um ein Missgeschick, die J+B Anzug KG wären nicht wirksam verpflichtet worden.
Am 30.11.2010 erfährt der A von dem ganzen Vorgang und fordert bis zum 15.12.2010 die Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 3000 €.
J weigert sich zu zahlen. Die Vertragsstrafe sei unangemessen hoch. Vorsorglich kündigt er dem P aber an, bei ihm Regress zu nehmen. Dieser verweist auf die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung. Außerdem habe er nur zum Wohle der J+B Anzug KG gehandelt.
W verlangt nun von der Anzug-GmbH Zahlung des Werklohns. Er ist davon ausgegangen, dass die Reparatur im Auftrag des Hauptunternehmens, der A-GmbH, durchgeführt werden soll. A verweigert die Zahlung und verweist auf die J+B Anzug KG. Diese aber lehnt jegliche Zahlung ab, da P sie nicht habe wirksam verpflichten können.
Fragen:
1. Kann T von der J+B KG und/oder von J und F Zahlung von 920 € verlangen?
2. Von wem kann W den Werklohn verlangen?
3. Muss die J+B KG die Vertragsstrafe zahlen? Wenn ja, in welcher Höhe?
4. Unterstellt, die J+B KG muss die Vertragsstrafe zahlen, kann sie Regress bei P nehmen?
Bearbeitervermerk:
Vorschriften des UmwG sind nicht zu prüfen.
08.11.2011/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-11-08 13:58:412011-11-08 13:58:41Sachverhalt der 3. Zivilrechtsklausur – Oktober 2011 – 1. Staatsexamen NRW, HH, Berlin, B’burg
Redaktion

Sachverhalt der 1. Zivilrechtsklausur – Oktober 2011 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Wir bedanken uns bei Juliane für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der Examensklausuren vom Oktober in NRW.
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Sachverhalt

M bietet in Münster in der von ihr angemieteten Wohnung zwei voll möblierte Zimmer für 400 €/Monat zur Untermiete an, wobei Küche und Bad gemeinsam genutzt werden sollen. Die Studentin U nimmt dieses Angebot an und zieht zu Semesterbeginn im Oktober 2010 als Untermieterin in die Wohnung ein. Sie unterschreibt einen Vertrag mit einer festen Mietzeit von 6 Monaten, damit nicht während des laufenden Semesters gekündigt werden kann.
Da U kein Geld hat um die Kaution zu zahlen, übergibt sie als Sicherheit einen Ring im Wert von 1000 € als Pfand an M.
Die lebenslustige M veranstaltet immer wieder – auch unter der Woche – Parties in der Wohnung. Obwohl die U, die sich in der Examensvorbereitung befindet, dies bei der M des Öfteren schriftlich beanstandet hat, lässt die M von diesen Gewohnheiten nicht ab. Am 17.12. feiert M ihren Geburtstag und veranstaltet dazu erneut eine Party in der Wohnung. Dabei beschädigt ein von der M eingeladener, angetrunkener Partygast fahrlässig eine der U gehörende Kaffeemaschine (Wert: 500€), die im Zuge der Beschädigung irreparabel zerstört wird.
Am folgenden Tag übergibt die U der M ein Schreiben, in dem sie das Mietverhältnis mit Verweis auf die etlichen Lärmbelästigungen fristlos kündigt. U zieht noch am selben Tag zu ihrem Freund.
Im März 2011 verlangt U von der M Herausgabe des Ringes. M ist der Ansicht, U solle erstmal die ausstehenden 3 Raten Mietzins (Januar-März) zahlen. Daraufhin verlangt U Schadensersatz für ihre zerstörte Kaffeemaschine (500 €). M meint, sie sei ganz sicher nicht verantwortlich für einen Schaden, den andere verursacht haben.
Nehmen Sie in einem Gutachten Stellung zu den Ansprüchen von M und U.
Fortsetzung: Nach ein paar Wochen erklärt die M sich doch einverstanden, den Ring an die U zurückzugeben. Als die U sodann zur M fährt, um den Ring abzuholen, kann die M diesen nicht finden. Es stellt sich heraus, dass die Putzfrau P den Ring bereits im November 2010 aus einer unverschlossenen Schublade der M entnommen und ihrer (gutgläubigen) Tochter T zum Geburtstag geschenkt hat. Die T weigert sich vehement, den Ring an die U zurückzugeben.
1. Kann die U von der T Herausgabe verlangen?
2. Stehen der U zusätzlich Schadensersatzansprüche gegen P und/oder M in Höhe von 1000 € zu?
08.11.2011/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-11-08 11:53:452011-11-08 11:53:45Sachverhalt der 1. Zivilrechtsklausur – Oktober 2011 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Sachverhalt der 1. Ö-Rechts-Klausur – Oktober 2011 – 1. Staatsexamen NRW, Hamburg

Examensreport, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen

Wir bedanken uns bei Juliane für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der Examensklausuren vom Oktober in NRW.
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Weiterhin wären wir euch dankbar, wenn ihr uns eure Sachverhalte aus dem Examen schicken könntet. Nur so können wir die Examensklausuren möglichst vollständig bereitstellen. Das Projekt lebt von eurer Mitarbeit!
Sachverhalt

M ist Geschäftsführer der MS-GmbH mit Sitz in Düsseldorf. Diese will einen neuen Türblocker herstellen, für dessen Entwicklung M Geld aus seinem Privatvermögen zur Verfügung stellen will. S ist für die Entwicklung des Türblockers zuständig.
Die MS-GmbH beantragt bei der B-Bank (gehört zu 100 % dem Land NRW) 100.000 € (Anfang 2009). B bewilligt die Förderung mit folgenden Bedingungen: Ziffer 3.1. des Bescheides sagt, dass das Geld zweckgebunden für die Entwicklung des Türstoppers zu verwenden ist. Ziffer 3.2. besagt, dass bei wichtigen Änderungen bezüglich des Projekts Türstopper die B-Bank unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden muss. In Ziffer 3.3. steht, dass das Projekt bis Ende 2009 fertig gestellt sein muss und darüber eine Bescheinigung auszustellen ist. In Ziffer 7 ist festgehalten, dass sich die B-Bank den Widerruf vorbehält, falls gegen die Bedingungen verstoßen wird.
Die Summe wird in vier Raten auf das Konto der MS-GmbH überwiesen, wobei die MS-GmbH vorgedruckte Überweisungsträger erhält, die sie, um an das Geld zu gelangen, bei der B-Bank einreichen muss.
Anfang März beschließen M und S getrennte Wege zu gehen. S überträgt seine Gesellschaftsanteile an M. S will weiter am Türstopper arbeiten und gründet die S-Tec GmbH. M und S schließen einen „Kaufvertrag“ über das Patent(?), die Fertigungshalle und den Bewilligungsbescheid. Die S-Tec GmbH übernimmt das Firmenkonto, auf das die Förderungsgelder überwiesen wurden und die Firmenadresse.
M und S einigen sich, dass alle Rechte und Pflichten, die mit dem Türstopper zu tun haben, auf S übergehen sollen.
Es wurden die ersten zwei Raten bereits an die MS-GmbH ausgezahlt, sodass S die beiden verbliebenen Überweisungsträger erhält.
S streicht dort als Empfänger die MS-GmbH durch und fügt handschriftlich S-Tec GmbH ein. Alles andere bleibt.
Am 19.06.2010 fällt dem zuständigen Sachbearbeiter die handschriftliche Notiz auf den Überweisungsträgern auf, er sagt aber seinem für die Förderungsbewilligung zuständigen Kollegen nicht Bescheid. Der Restbetrag wird an die S-Tec GmbH ausgezahlt.
Am 31.07.2010 fordert die B die MS-GmbH zur Vorlage der Bescheinigung über die Fertigstellung für den Türstopper auf bis zum xxx (irgendwann August). Die MS-GmbH erklärt der B alle Vorgänge und bittet um Fristverlängerung, um die Bescheinigung von der S-Tec GmbH zu erhalten. Trotz mehrfacher Fristverlängerung geschieht jedoch nichts.
Am 30.08.2011 widerruft die B gegenüber der MS-GmbH den Bewilligungsbescheid nach § 1 iVm 49 III Nr. 1,2 VwVfG NW. Sie fordert die Rückzahlung von 100.000 € nebst Zinsen nach § 49 a VwVfG NW. Der Bescheid ist formell ordnungsgemäß erstellt worden.
Zur Begründung führt die B an, dass sie nicht über die Vorgänge unterrichtet worden sei. Die MS- GmbH konnte aufgrund des Widerrufsvorbehalts nicht auf Bestand der Bewilligung vertrauen. Weiterhin hätte die B ein Interesse daran, dass M das Projekt mitfinanziert. Bei der S-Tec wären die wirtschaftlichen Bedingungen anders und gemäß § 7 LHO ist die B an den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gebunden. Ein atypischer Fall würde hier nicht vorliegen.
Daraufhin erhebt die MS-GmbH fristgerecht Klage zum VG Düsseldorf. Sie führt an, dass sie- was zutrifft- nichts mehr mit der Entwicklung des Türstoppers zu tun hat, sondern nur die S-Tec GmbH. Außerdem sei – was zutrifft – der Türstopper Ende 2009 fertiggestellt worden. Sie selbst sei nicht die richtige Adressatin. Sie sei davon ausgegangen, dass mit dem Kaufvertrag alles geregelt sei. Außerdem sei seit dem 19.06.2010 so viel Zeit vergangen, dass die B den Bescheid nicht mehr widerrufen könne. Zudem habe die B ihr Ermessen gar nicht bzw. falsch ausgeübt. Selbst wenn sie selbst richtige Adressatin sei, müsse die MS-GmbH wohl nur 50.000€ zurückzahlen und nicht alles.
Hat die Klage der MS-GmbH Aussicht auf Erfolg?
Bearbeitervermerk: Die Ausführungen der B-Bank bezüglich des § 7 LHO sind als richtig zu unterstellen. Der weitere Wortlaut der Norm ist für den Fall ohne Bedeutung.

 

08.11.2011/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-11-08 09:53:332011-11-08 09:53:33Sachverhalt der 1. Ö-Rechts-Klausur – Oktober 2011 – 1. Staatsexamen NRW, Hamburg
Redaktion

Sachverhalt der 2. Zivilrecht Examensklausur – Oktober 2011 – 1. Staatsexamen NRW, HH, MeckPomm, Saarland, Berlin

Berlin, Examensreport, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland

Wir bedanken uns ganz herzlich bei Emrah für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der 2. Klausur im Zivilrecht im Oktobertermin in NRW. Der erste Fall entspricht 1:1 dem Wortlaut des heute ausgegebenen Sachverhalts, die übrigen Fälle bedürfen ggf. noch der Ergänzung. Also immer her mit euren Kommentaren!
Fall 1:
Der volljährige A ist Eigentümer einer Trompete. Er bietet dem 17 jährigen M diese zum Preis von 150 Euro zum Kauf an. Da M sich noch nicht sofort entscheiden will, gewährt ihm A eine Bedenkzeit von 24 Stunden, bis zu deren Ablauf er sich an sein Angebot halten will. Daheim entschließt sich M nur wenig später, die Trompete des A zu erwerben und bittet seinen 15 jährigen Bruder B, dass B den Kaufpreis von 150 Euro aus seinen eigenen Ersparnissen vorstrecken soll. B geht sofort zu A und erklärt diesem, die Trompete sei dem M zu teuer, M würde sie aber für 120 Euro erwerben. Da A das alte Instrument schon lange loswerden wollte, geht er darauf ein und gibt dem B die Trompete zum Preis von 120 Euro, die B sofort mit dem aus seinem Sparschwein mitgebrachten Geld bezahlt.
Als B dem M die Trompete aushändigt und ihm von seinem Tun erzählt, lobt M den Geschäftssinn des B und verspricht, die ersparten 30 Euro brüderlich zu teilen, wofür sich B artig bedankt. Als B den M am nächsten Tag um die Bezahlung der 135 Euro bittet, weigert sich M, überhaupt etwas zu bezahlen. Daraufhin nimmt B die Trompete unbemerkt wieder an sich und veräußert sie für 135 Euro an den D, der sofort bei Übergabe bezahlt. Das Geld steckt B in sein Sparschwein.
Die Elten von M und B haben von dem Handeln ihrer Kinder bisher keine Kenntnis erlangt.
Frage 1: Kann M von D Herausgabe der Trompete gemäß § 985 BGB verlangen?
Frage 2: Haben A und M einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen?
Fall 2:
D erfährt später, dass B minderjährig ist und wendet sich an ihn, mit der Bitte auf Rückzahlung von 135 Euro Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Trompete.
Zu Recht?
Fall 3 (Abwandlung von Fall 1):
B nimmt die Trompete nicht an sich und veräußert diese auch nicht an D.
Kann B von M Zahlung von 135 Euro (120 Euro… + 15 Euro Geweinnbeteiligung) herausverlangen?
 

25.10.2011/13 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-10-25 18:36:282011-10-25 18:36:28Sachverhalt der 2. Zivilrecht Examensklausur – Oktober 2011 – 1. Staatsexamen NRW, HH, MeckPomm, Saarland, Berlin

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