Im Folgenden eine Übersicht über im Oktober veröffentlichte, interessante Entscheidungen des BGH in Strafsachen (materielles Recht).
I. BGH, Beschluss vom 28. April 2015 – 3 StR 48/15
Die Absicht, dem Tatopfer mit Schlägen und dem Vorhalten einer Waffe ein Handy zu entwenden, auf dem sich kompromittierende Fotos eines Dritten befinden, um diese zu löschen, belegt nicht die für einen Raub (§ 249 Abs. 1 StGB) erforderliche Zueignungsabsicht. Dass die beabsichtigte Durchsuchung des Handyspeichers und die Identifizierung der dabei aufgefundenen Bilddateien im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Sache liegen, ändert hieran nichts, denn diese führen nicht zu deren Verbrauch. Insofern scheidet auch eine bei Fehlen der Zueignungsabsicht grundsätzlich mögliche räuberische Erpressung (§§ 253 Abs. 1, 255 StGB) aus. Denn der Täter handelt nicht in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern. Bloßer Besitz einer Sache bildet einen Vermögensvorteil nur dann, wenn ihm ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukommt, etwa weil er zu wirtschaftlich messbaren Gebrauchsvorteilen führt, die der Täter oder der Dritte für sich nutzen will. Daran fehlt es nicht nur in Fällen, in denen der Täter die Sache unmittelbar nach Erlangung vernichten will, sondern auch dann, wenn er den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige oder mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens hinnimmt.
II. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 – 3 StR 33/15
Bei der Nutzung der Symbole der Rocker-Gruppe „Bandidos“ durch Angehörige einer nicht durch die Behörden verbotenen Ortsgruppe (sog. „Chapters“) machen sich diese nicht unbedingt wegen „Verwendens“ des Kennzeichens eines verbotenen Vereins nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG strafbar. Vielmehr ist – parallel zur Auslegung des identischen Merkmals in der Rechtsprechung des BGH zu § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) – den Anforderungen, die die Grundrechte etwa der Meinungsfreiheit aber auch der allgemeinen Handlungsfreiheit an eine verfassungskonforme Auslegung des Tatbestands stellen, in der Weise Rechnung zu tragen, dass der mit dem Gebrauch des Kennzeichens verbundene Aussagegehalt anhand aller maßgeblichen Umstände des Falles ermittelt wird. Ergibt dies, dass der Schutzzweck der Norm eindeutig nicht berührt wird, so fehlt es an einem tatbestandlichen Verwenden des Kennzeichens, da dieses nicht als solches der verbotenen Organisation zur Schau gestellt wird. Insofern ergibt sich durch die Hinzufügung einer auf ein nicht verbotenes „Chapter“ hinweisenden Ortsbezeichnung aus dem maßgeblichen Gesamtzusammenhang der Kennzeichenverwendung eindeutig, dass der Betroffene das Symbol gerade nicht als Kennzeichen der verbotenen „Chapter“ verwendeten, sondern als Kennzeichen des eigenen, nicht mit einer Verbotsverfügung belegten Ortsvereins (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
III. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 – 2 StR 16/15
Wer der Täter vom Opfer durch eine Täuschungshandlung ec-Karte und PIN-Nummer erhält und anschließend damit am Bankautomaten Geldabhebungen vornimmt, verwirklicht er nicht kumulativ die beiden Straftatbestände des Betrugs und des Computerbetrugs. Vielmehr betrügt der Täter den berechtigten Inhaber von Bankkarte und Geheimnummer im Sinne von § 263 StGB, aber er „betrügt“ nicht außerdem noch den Geldautomaten gemäß § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB, wenn er hierbei die echte Bankkarte und die richtige Geheimnummer verwendet. Denn bei der gebotenen betrugsspezifischen Auslegung des Merkmals „unbefugt“ in § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB ist zu unterstellen, dass es bei dem fiktiven Prüfvorgang eines Bankmitarbeiters um dieselben Aspekte ginge, die auch der Geldautomat abarbeitet. Für den Automaten sind Identität und Berechtigung des Abhebenden aber mit der Eingabe der echten Bankkarte und der zugehörigen Geheimnummer hinreichend festgestellt (ständige Rspr. des BGH).
IV. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 – 4 StR 117/15
Die Tatbegehung einer gefährlichen Körperverletzung „mittels einer Waffe“ (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StGB) fordert, dass der Täter seinem Opfer durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes Tatmittel eine Körperverletzung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB beibringt. Dies ist in dem Fall, dass der Geschädigte bei einem Schuss des Täters mit einer Schusswaffe auf seinen Pkw lediglich durch Splitter der durch den Schuss geborstenen Glasscheibe verletzt wird und ein Knalltrauma erleidet, nicht der Fall. Die Körperverletzungserfolge sind erst durch das Zerbersten der Scheibe und damit durch eine Folge des Schusses eingetreten, nicht aber „mittels“ der eingesetzten Waffe.
V. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 1 StR 16/15
Dem Schutzbereich des § 202a Abs. 1 StGB (Ausspähen von Daten) unterfallen nur solche Daten, die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind. Dies sind nur solche, bei denen der Verfügungsberechtigte durch die Sicherung sein Interesse an der Geheimhaltung der Daten dokumentiert hat. Die Zugangssicherung im Sinne von § 202a Abs. 1 StGB muss den Täter dabei zu einer Zugangsart zwingen, die der Verfügungsberechtigte erkennbar verhindern wollte. Insofern kommt eine Firewall als tatbestandsmäßige Schutzvorrichtung dem Grunde nach nicht in Betracht, wenn die vom Täter eingesetzte Schadsoftware selbige nicht umgeht, sondern von der Firewall schlicht nicht erkannt wird.
VI. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 3 StR 104/15
Die für einen (versuchten) Raub (§ 249 Abs. 1, 22, 23 StGB) erforderliche rechtswidrige Zueignungsabsicht ist nicht ohne weiteres dann gegeben, wenn ein ausländischer Freier gegenüber einer Prostituierten vor Vornahme der vereinbarten sexuellen Handlungen das Geld zurückfordert und sie hierbei gegen eine Wand drückt, um sie zu durchsuchen. Vielmehr kommt ebenfalls in Betracht, dass der Freier von einem Anspruch auf Rückgewähr des Geldes wegen rechtsgrundloser Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeht. Denn die zwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarung über die Vornahme sexueller Leistungen gegen ein Entgelt ist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, § 138 Abs. 1 BGB. Aus § 1 ProstG ergibt sich nichts Gegenteiliges, da nach dieser Bestimmung eine Prostituierte nur dann eine rechtswirksame Forderung erwirbt, wenn die sexuelle Handlung bereits vorgenommen wurde. Ein Ausschluss des Bereicherungsanspruchs gemäß § 814 BGB oder § 817 BGB setzt u.a. voraus, dass der Täter als Leistender wusste, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war bzw. vorsätzlich gesetzes- oder sittenwidrig handelte oder sich der Einsicht in die Gesetz- oder Sittenwidrigkeit leichtfertig verschloss. Auch dies versteht sich bei einem aus einem fremden Kulturkreis mit einer anderen Rechtsordnung entstammenden Täter nicht von selbst.
VII. BGH, Urteil vom 20. August 2015 – 3 StR 259/15
Der Täter, der in einer Bank unter Hinweis auf seinen geschlossenen Koffertrolly, in dem sich eine (tatsächlich nicht vorhandene) Bombe befinde, die Auszahlung von Bargeld erreichen will und dieses auch erhält, verwirklicht hierdurch eine schwere räuberische Erpressung nach §§ 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB. Soweit die Rechtsprechung wegen der weiten Fassung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB den Tatbestand einschränkend dahingehend auslegt, dass dieser nicht auf Fälle Anwendung finden soll, in denen die objektive Ungefährlichkeit des Werkzeugs oder Mittels schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild offenkundig auf der Hand liegt, ist ein derartiger Sachverhalt in der vorgenannten Situation nicht gegeben. Denn es ist nicht erkennbar, ob der Koffer eine Bombe enthält oder nicht. Sofern der Bankangestellte zwar nicht an die Bombe glaubt, aber das Bargeld aus Angst vor einem mitgeführten Messer oder einer Spritze auszahlt, liegt hierin eine unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf, der für die rechtliche Beurteilung der Tat bedeutungslos ist.
VIII. BGH, Urteil vom 10. September 2015 – 4 StR 151/15
Für eine (versuchte) Strafvereitelung im Amt nach §§ 258 Abs. 1, 258a StGB ist nur in Bezug auf die Tathandlung und den Vereitelungserfolg direkter Vorsatz (§ 258 Abs. 1 StGB: „absichtlich oder wissentlich“) erforderlich, während für die Kenntnis der Vortat bedingter Vorsatz ausreicht. Eine genaue Vorstellung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht ist dabei nicht notwendig. Daher ist der Tatbestand auch dann erfüllt, wenn der Täter es – ungeachtet fortbestehender Zweifel – nur für möglich hält, dass eine Straftat begangen worden ist und die von ihm daraufhin ins Auge gefasste Handlung (hier: Telefonat mit dem Beschuldigten, um ihn über ein eventuell bevorstehendes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft zu warnen) darauf abzielt, für den Fall, dass tatsächlich eine Straftat vorliegt, eine Bestrafung des Vortäters zumindest für geraume Zeit zu verhindern (st. Rspr. des BGH).
IX. BGH, Beschluss vom 30. September 2015 – 5 StR 367/15
Eine gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB kann auch dann vorliegen, wenn ein am Tatort anwesende Gehilfe die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Opfer durch die Präsenz mehrerer Personen auf der gegnerischen Seite auch wegen des möglichen Eingreifens des anderen Beteiligten in seinen Chancen beeinträchtigt wird, dem Täter der Körperverletzung Gegenwehr zu leisten, ihm auszuweichen oder zu flüchten. Liegt das (alkoholisierte) Opfer jedoch bereits bei Beginn der Gewaltanwendung durch den Täter ohne Gegenwehr am Boden und ist ersichtlich nicht in der Lage, sich zu wehren oder zu fliehen, ist eine solche Situation nicht anzunehmen.
– – –
Zuletzt noch eine strafprozessuale Entscheidung, die sich mit dem Recht des Beschuldigten im Vorverfahren befasst, eigenständig die Beiordnung einen Pflichtverteidiger zu beantragen:
X. BGH, Beschluss vom 9. September 2015 – 3 Bgs 134/15
Für die Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren bedarf es in den Fällen des § 141 Abs. 3 Satz 1 bis 3 StPO eines Antrags der Staatsanwaltschaft. Eine autonome Entscheidungsbefugnis des Gerichts besteht nicht, was aus der Systematik des Gesetzes folgt. Denn § 141 StPO ergänzt die Regelungen zur notwendigen Verteidigung aus § 140 StPO. Von Amts wegen kann das Gericht nur dann tätig werden, wenn es bereits mit dem Sachverhalt befasst ist, was im Fall des § 140 Abs. 3 StPO noch nicht geschehen ist. Auch ein eigenes Antragsrecht des Beschuldigten besteht nicht, wofür bereits der Wortlaut des § 141 Abs.3 Satz 2 StPO spricht, wonach die Staatsanwaltschaft den Antrag stellt, wenn „nach ihrer Auffassung“ die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig werden wird. Die differenzierte Regelung der Pflichtverteidigerbestellung des § 141 StPO steht in Einklang mit der grundsätzlichen Unterscheidung der Strafprozessordnung zwischen Ermittlungsverfahren und Verfahren ab Anklageerhebung. In dem Ermittlungsverfahren ist die Staatsanwaltschaft „Herrin des Verfahrens“, das Gericht kann in diesem Verfahrensabschnitt keine Maßnahmen gegen den Willen bzw. ohne Antrag der Staatsanwaltschaft treffen.
Schlagwortarchiv für: Oktober 2015
Vielen Dank auch für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in Niedersachsen im Oktober 2015. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
1. Fall
L ist seit 15 Jahren Angestellter bei der X-GmbH. Er ist 1956 geboren und hat 3 Kinder. Er kauft für diese Metallbleche bei verschiedenen Herstellern ein, welche von der X-GmbH zum Bau von Elektroteilen genutzt werden. Hierfür hat er ein festes Budget zur Verfügung, die Aufträge vergibt er jedoch nach eigenem Ermessen.
Bei einer Innenrevision am 10. September stellt der Geschäftsführer der X-GmbH, der S, fest, dass erstmalig ein Auftrag nicht an den langjährigen Hersteller H, sondern an dessen Mitbewerber, den O vergeben worden ist. Dies überrascht S, dem Kontinuität bei der Auftragsvergabe sehr wichtig ist, denn die Angebote von H und O bewegten sich im gleichen Rahmen. Als kurz darauf die Geschäftsführerin der H bei S anruft und sich beschwert, dass die X-GmbH nun Geschäfte mit den „Yuppies“ der O führt, ist er noch mehr verwundet. Sie lässt S auch einen Zeitungsartikel zukommen, aus welchem sich entnehmen lässt, dass Ermittlungen gegen den Geschäftsführer der O wegen Bestechung (§ 299 II StGB) eingeleitet worden sind. Ob die Ermittlung auch das Geschäft mit der X-GmbH betreffen, lässt sich dem Zeitungsartikel nicht entnehmen.
S stellt daraufhin den L am 13. September zur Rede und konfrontiert ihn mit entsprechenden Vorwürfen. Dieser bestreitet diese vehement und tatsächlich lassen sich diese nicht beweisen. Trotzdem sieht S das Vertrauensverhältnis hin zu L für unwiderbringlich zerrütet an. Da L aber stets ein zuverlässige und guter Mitarbeiter war, bietet er ihm an, den Arbeitsvertrag mittels Aufhebungsvertrag zu beseitigen. Dabei macht er ihm auch klar, dass er ihm, sollte er dem Aufhebungsvertrag nicht zustimmen, fristlos kündigen werde. Sodann übergibt er dem L das im Vorfeld von S ausgearbeitete und von ihm unterschriebene Vertragsdokument. L ist wegen der Vorwürfe geschockt und fürchtet außerdem um seine berufliche Zukunft. Er unterzeichnet daraufhin den Vertrag, welcher ein Ende des Arbeitsverhältnisses zum 30. September bestimmt.
Am 19. September erklärt L gegenüber S den Widerruf des Vertrages. Außerdem will er ihn notfalls anfechten. S will am Vertrag festhalten. Daher erhebt L Klage mit dem Begehren festzustellen, dass der Arbeitsvertrag zwischen ihm und der X-GmbH auch weiterhin besteht.
Frage 1: Ist diese Klage begründet?
2. Fall – Abwandlung von Fall 1
Tatsächlich hat L von O Zahlung in Höhe von 1.400 Euro erhalten, damit er das Geschäft mit dieser abschließt. Das Angebot der O wäre aber auch ohne die Zahlung nicht günstiger ausgefallen.
Frage 2: Hat X einen Anspruch gegen L auf Zahlung wegen des Schmiergeldes?
3. Fall
R ist seit Jahren Hausmeister bei der X-GmbH. Er arbeitet dabei stets zuverlässig und mit größter Sorgfalt. Eines Tages bemerkt er bei einem Betriebsrundgang, dass der betriebsfremde J beim Fußballspielen einen Ball auf das Dach der Gebäude der X geschossen hat. J bietet R an, diesen schnell selbst vom Dach zu holen. R ist einverstanden und hilft J mittels Räuberleiter das Dach zu besteigen. Dabei schätzen J und R die Tragfähigkeit der Dachkonstruktion jedoch fehlerhaft ein, so dass dieses beim Klettern beschädigt wird und ein Sachschaden in Höhe von 10.000 Euro entsteht.
Frage 3: Hat X Ansprüche gegen J aus Zahlung der 10.000 Euro?
Vorliegend erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der zweiten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im Strafrecht in Berlin im Oktober 2015. Der gleiche Sachverhalt lief so auch in NRW im Oktober 2015. Vielen Dank auch hierfür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Aufgrund seiner momentan schlechten finanziellen Lage beschließt A mehrere Autos aufzubrechen und so Wertgegenstände zu besorgen. Er fährt mit seinem Motorroller zu einer ruhigen Vorortstraße. Mit einem handelsüblichen Schraubendreher öffnet er den Kofferraum des Fahrzeugs von X, ohne das Schloss dabei zu beschädigen. Die dort befindliche teure Spiegelreflexkamera steckt er in seinen Stoffbeutel. Dann muss A sein Vorhaben unterbrechen, da mehrere Leute mit ihren Hunden an ihm vorbei Gassi gehen. Aber da es so gut geklappt hat, möchte er nicht aufhören, sondern weitere Autos aufbrechen.
Nach zehn Minuten sind wieder alle weg und A setzt mit dem Schraubendreher an, um das Fahrzeug der F zu öffnen. Freudig stellt er fest, dass das Fahrzeug bereits offen ist. Es zieht an dem Radio, um es aus der Halterung zu lösen, doch das Radio verklemmt. Dabei wird Alarm ausgelöst. In aller Hektik durchsucht A noch Handschuhfach und Rückbank, aber es sind keine weiteren Wertgegenstände vorhanden. Sodann will A mit seinem Motorroller davon fahren.
B, der Freund der F, wird vom Alarm geweckt. Er denkt sofort, dass sich ein Dieb am Auto der F zu schaffen macht. Also nimmt er sein Gewehr, denn er ist ein sehr guter Sportschütze. Die F sagt, lass das Auto doch sein, nicht dass dir was passiert. Aber B möchte der F seine Liebe und seinen Mut beweisen. Unten auf der Straße sieht B, wie A sich vom Auto der F abwendet und mit einem Stoffbeutel in der Hand mit dem Motorroller wegfahren will. Er ruft dem A zu: Halt, bleib stehen oder ich schieße. Aber A fährt los. Nach 100 Metern muss er allerdings umkehren weil es eine Sackgasse ist und fährt geradewegs auf B zu. B gibt einen Warnschuss ab aber A beschleunigt weiter. A hält eine Verletzung des B für ausgeschlossen, aber möchte unbedingt mit seiner Beute fliehen. B kann sich tatsächlich mit einem schnellen Sprung zwischen zwei parkende Autos retten. Er zielt dann auf den Hinterreifen des A, um ihn zu Fall zu bringen, da er glaubt, dass sich im Stoffbeutel Wertgegenstände der F befinden. Tatsächlich kommt der Roller in Schleudern und A erleidet durch den Sturz auf das Straßenpflaster wie von B vorhergesehen und in Kauf genommen einen Beinbruch.
Strafbarkeit von A und B?
Die §§ 123, 211, 212, 239, 241, 246, 253, 255, 303 und 315c sind nicht zu prüfen.
Strafanträge sind gestellt. Auf Strafverfolgungshindernisse ist nicht einzugehen.
Vielen Dank auch für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der Strafrechtsklausur des 1. Staatsexamens in Niedersachsen im Oktober 2015. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
T ist leitender Arzt in einem Universitätsklinikum. Er ist spezialisiert auf die Transplantation von Lebern. Für jede Transplantation erhält er eine Leistungsprämie von 2.500 Euro.
Die Organe werden dabei über Eurotransplant, ein privater Verein mit Sitz in Leiden (Niederland), verteilt. Als Grundlage für die Verteilung wird für jeden Patieten ein sogenannter MELD-Score festgestellt und auf Basis dessen eine Reihenfolge bestimmt, nach welcher die Organe verteilt werden. Die MELD-Score wird von verschiedenen medizinischen Kriterien beeinflusst und gibt letztlich an, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Patient in näherer Zeit verstirbt. Dabei erhalten die Patienten zuerst ein Organ, welche einen hohen MELD-Score, also eine hohe Todeswahrscheinlichkeit haben. Dabei haben empirische Studien gezeigt, das 90% der transplantierte Patienten innerhalb des ersten Jahres nach der Transplantation nicht versterben.
Bei T wird Anfang August Patient P vorstellig. Dieser hat eine Leberzirrhose. T erkennt nach ersten Untersuchungen schnell, dass der P kaum Chancen hat, in näherer Zeit ein Organ zugeteilt zu bekommen. Da er P aber unbedingt helfen will und weil er außerdem durch eine weitere Transplantation seine Reputation steigen sieht, entschließt er sich nachzuhelfen. Auch kann er die Leistungsprämie gut gebrauchen.
Er versetzt daher eine Blutprobe des P mit einer Substanz, die P kränker erscheinen lässt, als er tatsächlich ist. Dadurch wird der MELD-Score des P erhöht. Diese Probe wird sodann an ein Labor geschickt, mittels automatisiertem Verfahren untersucht und ausgewertet und dass Messergebnis in einen geschützen Bereich im Internet eingetragen, welcher von Eurotransplant verwaltet wird.
Bei der Manipulation der Blutprobe wird T jedoch von Assistenzarzt A beobachtet, der eigentlich bei T seine Dissertation schreiben will. A stellt T zur Rede. Dieser sagt gegenüber A: „Wenn sie hier noch etwas werden wollen und wenn sie ihre Dissertation bei mir schreiben möchten, dann behalten sie das besser für sich.“. A unterlässt es daraufhin die Manipulation gegenüber anderen zu erwähnen.
Außerdem trägt T wahrheitswidrig in die Patienakte des P ein, dass dieser eine Dialysebehandlung erhält. Diesen Eintrag zeichnet er mit seinem Kürzel ab. Auch dies führt letzlich dazu, dass der MELD-Score des P erhöht wird.
Bereits nach einer Woche teilt Eurotransplant dem P eine Leber zu. Diese wird von T implantiert. Dabei weiß P nichts von der Manipulation durch T. P geht es daraufhin besser und er verlässt bald schon das Krankenhaus.
Jedoch erhält auf Grund der Manipulation der O stattdessen kein Organ. Er verstirbt sodann Ende August. Mit Blick auf seinen Gesundheitszustand stellt der behandelnde Arzt fest, dass O die Implantation mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überlebt hätte.
Frage 1: Hat sich T nach dem StGB strafbar gemacht? Auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen ist ggf. hilfsgutachterlich einzugehen. Straftaten zu Lasten des P sind nicht zu prüfen.
Frage 2: Ändert sich etwas an der strafrechtlichen Bewertung, wenn sich nicht feststellen ließe, wer das in P verpflanzte Organ erhalten hätte?
Außerdem wird W bei T vorstelling. W leidet ebenfalls an einer Lebererkrankung. T erkennt aber, dass W keine Lebertransplantation in den nächsten zwei Jahren benötigen wird. Trotzdem manipuliert er erneut den MELD-Score um dem W ein Organ zu verschaffen. Auch W gegenüber macht er wahrheitswidrig die Notwendigkeit einer zeitnahen Operation glaubhaft. Als W dann ein Organ von Eurotransplant zugewiesen wird, klärt T den W ordnungsgemäß über die Risiken auf. Insbesondere klärt er ihn über das Abstoßungsrisiko auf. Anschließend nimmt T die Operation vollkommen fachgerecht vor. Trotzdem stößt W das Organ ab und verstirbt kurz darauf.
Frage 3: Wie hat sich W nach dem StGB strafbar gemacht? Es sind nur Straftaten zu Lasten des W zu prüfen.
Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der Strafrechtsklausur des 1. Staatsexamens in Berlin im Oktober 2015. Vielen Dank für die Zusendung. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Fan D ist erbost über den Sponsor (Geflügelmastanlage) seines Lieblingsfußballvereins V. Um zu demonstrieren kettet er sich am Haupteingang des Trainingsplatzes mit zwei schweren Ketten um seine Hüfte fest, die mit mehreren Schlössern an den Pfosten befestigt sind. Dadurch kann der Mannschaftsbus mit den Spielern nicht auf das Gelände fahren. Die Ketten können erst nach 2 Stunden unter Einsatz von Werkzeug wieder entfernt werden. Weitere Fahrzeuge werden nicht behindert, innerhalb des Geländes befinden sich keine Personen.
D findet, dass die Gänse der Geflügelmastanlage einen überdurchschnittlich hohen Fettanteil aufweisen. Er recherchiert ausführlich und stellt einen Verstoß gegen § 3 Nr. 9 TierSchG fest, in dem verboten ist, Gänse zu stopfen.
D daher schreibt dem Vorsitzenden G der Geflügelmastanlage einen Brief an seine Privatadresse, in dem er ihn persönlich den Vorwurf macht gegen § 3 Nr. 9 TischSchG zu verstoßen. G liest den Brief und wirft ihn ohne zu antworten weg.
D ist sauer, dass G nicht antwortet. Er erzählt seinem Bekannten B alles, der auch Tierschützer ist. Sie beschließen gemeinsam dem G eins auszuwischen. Zwei Wochen später verfolgen sie den G unbemerkt auf seiner Wanderung durchs Hochgebirge. Als kein anderer Mensch mehr in der Nähe ist, rufen B und D unter Vorhalt ihrer ungeladenen Pistolen (was für G nicht erkennbar ist) dem G, der sich in 50 Metern Entfernung befindet zu, dass sie ihn erschließen werden. Dabei wollen sie ihm nur Angst machen und ihn später ordentlich verprügeln. G bekommt Panik und rennt weg. Die sportlichen B und D haben ihn fast eingeholt als er auf dem unwegsamen Gelände stürzt, in die Tiefe fällt und sofort an seinen Verletzungen stirbt. Damit haben B und D nicht gerechnet.
Der Fußballspieler F ist homosexuell und in einer langjährigen Beziehung mit seinem Partner P, was außer seinem engsten Familienkreis niemand erfahren darf, da er Angst vor den negativen Reaktionen der Fans hat. Sein ehemals guter Freund Y ist sauer auf ihn und erzählt daher bei einem Fanstammtisch, dass F homosexuell ist und in einer festen Beziehung lebt. Dies habe ihm Z erzählt. Z ist ein sehr bekannter Mann, der stets gut informiert ist. Außerdem erzählt Y, dass Z ihm von einer nicht bezahlten Restaurantrechnung des F erzählt hat. Y macht dabei deutlich, dass er selbst nicht weiß, ob beide Gerüchte stimmen. Es lässt sich nicht mehr aufklären, ob die Restaurantrechnung tatsächlich nicht bezahlt wurde. Wie vom Y vorhergesehen, verbreitet sich das Gerücht der Homosexualität schnell. Die Fans sind aggressiv und pfeifen den F beim nächsten Spiel aus. Obwohl F eine sehr gute Spielleistung erbringt, wird er beim nächsten Spiel vom Trainer bereits nach 20 Minuten ausgewechselt, wegen der aggressiven Stimmung im Stadion.
Strafbarkeit von D, B und Y?
Eine Strafbarkeit zum Nachteil des Z ist nicht zu prüfen. Erforderliche Strafanträge sind gestellt. Etwaige Strafverfolgungshindernisse sind nicht zu prüfen.