Im Folgenden eine Übersicht über im letzten Monat veröffentlichte, interessante Entscheidungen des BGH in Strafsachen (materielles Recht).
I. BGH, Beschluss vom 06.08.2013 – 3 StR 175/13
Die Fesselung des Opfers nach erfolgter räuberischer Erpressung an das Bett, um zu verhindern, dass dieses nach der Flucht des Täters aus dessen Wohnung die Polizei rufen kann, stellt keine Geiselnahme nach § 239b StGB dar, da zum Zeitpunkt des weiteren Nötigungserfolgs (Unterlassen der Benachrichtigung der Polizei) keine Bemächtigungslage mehr besteht, so dass es an dem erforderlichen zeitlichen und funktionalen Zusammenhang zwischen Bemächtigungssituation und erstrebten Nötigungserfolg fehlt. (s. dazu auch IV.)
II. BGH, Beschluss vom 31.08.2013 – 1 StR 449/13
Zur Frage eines Erlaubnistatbestandirrtums im Rahmen einer abgeurteilten Körperverletzung mit Todesfolge, bei der ein Angriff des späteren Opfers durch den Täter zunächst in Notwehr abgewehrt wurde, er das Opfer aber auch noch zu einem Zeitpunkt, als es sich nicht mehr wehrte – da er ein bloßes Vortäuschen der Aufgabe fürchtete – weiterhin im „Schwitzkasten“ hielt, so dass es letztendlich erstickte.
III. BGH, Urteil vom 19.09.2013 – 3 StR 119/13
Befindet sich ein Opfer bereits in der Gewalt von Dritten, die dieses entführt oder sich in sonstiger Weise bemächtigt haben, so kann sich ein erst danach an der Tat beteiligender Täter wegen erpresserischen Menschenraubs nach § 239a Abs. 1 Alt. 2 StGB jedenfalls dann strafbar machen, wenn er im Nachgang noch eigenständige Gewalt über das Opfer erlangt, indem er durch sein Eingreifen die Situation qualitativ ändert und über das Fortbestehen der Bemächtigungslage nunmehr maßgeblich selbst bestimmt.
IV. BGH, Beschluss vom 22.09.2013 – 2 StR 236/13
Die Entführung eines Opfers, um dieses durch Drohung dadurch zu bewegen, bei der Polizei die erstattete Anzeige zurückzunehmen, erfüllt nicht den Tatbestand der Geiselnahme (§ 239b StGB), da der Nötigungserfolg (Rücknahme der Anzeige vor der Polizei) erst nach Aufhebung der Bemächtigungssituation eintreten soll.
V. BGH, Beschluss vom 26.09.2013 – 2 StR 324/13
Zum Vorliegen einer versuchten gefährlichen Körperverletzung und eines versuchten Totschlags bei einem Täter, der Polizisten in Suizidabsicht aus geringer Entfernung mit einem Druckluftnagler („Nagelpistole“) beschießt, um sie zum Schußwaffengebrauch gegen sich und damit zur Verursachung seiner letztendlichen Tötung zu bewegen.
VI. BGH, Beschluss vom 01.10.2013 – 3 StR 299/13
Die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (schwerer Raub) nach Vollendung der Tat setzt voraus, dass der Täter den Tatgegenstand zu einer weiteren (versuchten) Zueignungsabsicht oder jedenfalls in der Absicht der Beutesicherung einsetzt (verneint im konkreten Fall für den Überfall auf einen Taxifahrer, dem ein Mittäter nach Wegnahme der Einnahmen noch einen Schlag auf den Kopf versetzte).
VII. BGH, Urteil vom 09.10.2013 – 5 StR 214/13
Zur Abgrenzung einer Körperverletzung mit (fahrlässiger) Todesfolge von einem Totschlag im Fall einer einverständlichen sexuellen Praktik, in welcher der dominante Partner seinem Gefährten trotz Kenntnis der Todesgefahr die Luftzufuhr sperrte, wodurch dieser verstarb. (Anm.: Nicht behandelt in der Entscheidung, aber hochgradig examensrelevant ist hier auch die Frage, inwiefern die Einwilligung in die Körperverletzung bzw. Todesgefahr strafausschließend wirkt [§ 228 StGB]).
VIII. BGH, Urteil vom 17.10.2013 – 3 StR 263/13
Ein Raub, bei dem der Täter, nachdem er das Opfer niedergeschlagen hat, dessen Wohnung nach Wertgegenständen durchsucht und dabei u.a. einen Messerblock mit fünf Messern an sich nimmt, um diese zu verwerten oder zu behalten, stellt einen schweren Raub mit gefährlichen Werkzeugen nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB dar.
IX. BGH, Beschluss vom 23.10.2013 – 4 StR 401/13
Die konkrete Gefahr des Todes eines Menschen im Sinne des § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB (besonders schwere Brandstiftung) ist nicht bereits allein durch den Umstand, dass sich ein Mensch in enger räumlicher Nähe zu der Gefahrenquelle befindet, belegt (hier: Inbrandsetzen eines Wohnmobils, welches durch die zunächst schlafenden Insassen mit Hilfe einer Decke und 1,5 Liter Wasser innerhalb von fünf Minuten gelöscht werden konnte).
Zum Schluss noch eine lehrreiche Entscheidung des BGH, die sich mit den Folgen einer fehlerhaften Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO auseinandersetzt (namentlich für Referendare interessant):
X. BGH, Beschluss vom 08.10.2013 – 4 StR 339/13
Die Einstellung einer Bedrohung nach § 241 StGB gemäß § 154 Abs. 2 StPO (und nicht, richtigerweise, nach § 154a Abs. 2 StPO) hat zur Folge, dass eine mit dieser örtlich und zeitlich zusammenhängende Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung, da die gleiche „Tat“ i.S.d. § 264 StPO betreffend, ebenfalls nicht mehr verfolgt werden kann. Notwendig ist insoweit ein Wiederaufnahmebeschluss nach § 154 Abs. 5 StPO.
Schlagwortarchiv für: Oktober 2013
Im Folgenden eine Übersicht über im letzten Monat veröffentlichte Entscheidungen des BGH in Strafsachen (materielles Recht).
I. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 – 4 StR 168/1
Das Hervorrufen von Schlafstörungen, Alpträumen sowie zeitlich begrenzten, akuten Ängsten durch Bedrohungen und Belästigungen des Täters stellt noch keine Körperverletzung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB dar.
II. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2013 – 3 StR 205/13
Zur Bedeutung des ursprünglichen Tatplans des Täters für die Frage, ob bei einer Aufgabe der Tat ein fehlgeschlagener Versuch oder ein Rücktritt vom Versuch vorliegt. (Hier: Aufgabe eines schweren Raubes zu Lasten des Inhabers eines Imbisslokals, der mithilfe der Einschüchterung durch eine ungeladene Selbstladepistole erfolgen sollte, was den Inhaber jedoch unbeeindruckt zeigte.)
III. BGH, Beschluss vom 27. August 2013 – 2 StR 156/13
Die Montage manipulierter Türöffner und Blenden an Bankeingängen bzw. Automaten, die pauschal mit einem geringen Betrag entlohnt wird, um die spätere gewerbsmäßige Fälschung von Zahlungskarten durch andere Beteiligte zu ermöglichen, ist keine täterschaftliche Verwirklichung des § 152b StGB, da dies Handlungen sind, die weit im Vorfeld der eigentlichen Tat liegen. In Betracht kommt insofern eine Beihilfe.
Vielen Dank an Niko für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Oktober 2013 in Berlin gelaufenen zweiten Klausur im Strafrecht, welches im Folgenden in Stichpunkten wiedergegeben ist. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
1. Teil
– A will Bank überfallen
– geht mit Spielzeugpistole aus Kunststoff in die X-Bank
– hält Kassierer K die Waffe direkt vor die Nase und fordert zur Herausgabe des gesamten Bargeldbestandes auf
– K macht gerade privat seinen Waffenschein und erkennt deshalb, dass die Waffe nicht „scharf“ ist, drückt den Alarmknopf
– A merkt, dass K das Geld nicht herausgeben wird und flieht in Panik aus der Bank
2. Teil
– A findet bei seiner alten Freundin F Unterschlupf nach seiner Flucht aus der Bank
– F gibt A einen Zweitschlüssel, damit A ein- und ausgehen kann
– F weiß aber nichts von der Tat des A
– A schreibt seiner Verlobten V einen Brief, in dem er die Details des fehlgeschlagenen Überfalls schildert
– F liest den Brief zufällig und weiß von da an, dass sie einen Verbrecher beherbergt, unternimmt jedoch zunächst nichts
– F kriegt jedoch Angst vor der Polizei – sie schlägt A deshalb vor, sich ins Ausland abzusetzen
– sie gibt ihm 2000 €, damit A sich ein Flugticket kauft (ggf.kauft sie es sogar selbst)
– F rechnet damit, dass A gefasst wird, aber dass eine zeitl.Verzögerung durch ihr Handeln eintritt
– A wird von österreichischer Polizei festgenommen
– ohne Hilfe der F wäre A schon 3 Monate zuvor gefasst worden
3. Teil
– Hauptverhandlung von A
– die Verlobung mit V ist zwischenzeitl. aufgelöst worden
– dennoch gibt sie dem A bewusst wahrheitswidrig ein Alibi, weil sie sich ihm noch verbunden fühlt
– V rechnet damit, vereidigt zu werden und will diesen zunächst auch ablegen
– Richter R beendet die Vernehmung und will V dann vereidigen
– V verlässt der Mut, sie berichtigt ihre Aussagen und erklärt die Wahrheit – dann wird sie vereidigt
– K ist auch als Zeuge in der Hauptverhandlung geladen
– er hatte bei der polizeilichen Vernehmung das Aussehen des A sehr detailliert beschrieben, kann sich in der Hauptverhandlung aber nicht mehr erinnern (A hat eine rasierte Glatze, K kann ihn nicht mehr erkennen)
– R hält dem K sein Vernehmungsprotokoll vor – selbst an das im Protokoll Gesagte kann sich K jedoch nicht erinnern
– daraufhin verliest R den das Aussehen bezüglichen Teil
Wie haben sich A, F und V strafbar gemacht?
Kann das Gericht seine Überzeugung über die Täterschaft des A auf die Verlesung des polizeilichen Vernehmungsprotokolls stützen?
Im Folgenden erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der im Oktober 2013 in NRW gelaufenen Klausur im Strafrecht. Danke hierfür an Deborah. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
A und seine Freundin sind in der Stadt unterwegs. A möchte seine Freundin gerne überraschen und begibt sich alleine in eine Parfümerie. Dort entdeckt er eine Parfumflasche. Da er nicht genug Geld dabei hat, beschließt er daraufhin die Flasche in seiner Jackentasche einzustecken. Mit der eingesteckten Ware verlässt er den Kassenbereich. Ladendetektiv L hat alles beobachtet und läuft hinter A her. Auf der Straße vor der Parfümerie fordert er A auf, die Flasche zurückzugeben. A hat die Flasche noch nicht seiner Freundin gegeben. L versucht wieder an die Flasche in der Tasche zu kommen. Daraufhin stößt A den L kräftig von sich. L sich aber nicht abwimmeln. Ein unbeteiligter Passant P kommt vorbei, schlussfolgert aus der Situation heraus, dass der L den A berauben möchte. P versetzt dem L zwei kräftige Schläge mit seinen Regenschirm auf dessen Schulter. L fällt zu Boden und dem A und seiner Freundin gelingt die Flucht.
A wird angeklagt. Er bittet seinen Bruder B in der Hauptverhandlung auszusagen, dass A in der besagten Tatzeit bei ihm gewesen sein. B ist dazu bereit. Anschließend überlegt sich A, dass B womöglich aufgrund seiner Vorstrafen nicht glaubwürdig vor Gericht erscheint. Daraufhin ruft er bei B an und sagt, dass sich die Sache erledigt hat. B antwortet mit einen kurzen „Ok“.
A versucht nun den C einzureden, dass sie zur besagten Tatzeit zusammen in einer Kneipe saßen. C weiß, dass dies nicht der Wahrheit entspricht, erklärt sich dennoch bereit den A ein Alibi zugeben.
In der Hauptverhandlung sagt C zugunsten des A (uneidlich) aus. P befürchtet, dass er sich selbst belasten könnte und sagt ebenfalls für A aus.
Aufgrund dieser Aussagen wird A frei gesprochen. Davon gingen P und C aus.
Strafbarkeit der A, B, C, P ?
Erforderliche Strafanträge sind gestellt.
Im Folgenden erhaltet Ihr das Gedächtnisprotokoll der in Berlin im Oktober 2013 gelaufenen dritten Klausur im Zivilrecht, welcher in Stichpunkten wiedergegeben ist. Vielen Dank dafür an Niko. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
– Käufer K will von V einen Gebrauchtwagen kaufen
– V ist KFZ-Meisterin und Händlerin
– K gefällt ein pinker Mercedes ML mit Laufleistung XXX (?) mit Kaufpreis von XXX (?)
– K fragt V, ob das Auto unfallfrei sei, da K nur einen unfallfreien Wagen kaufen will
– V hatte bei der Probefahrt mit dem Voreigentümer Indizien feststellen können, die auf einen über Gebrauchsspuren hinausgehenden Schaden hinweisen
– V hat aber weder den Voreigentümer danach gefragt, noch in ihrer eigenen Werkstatt eine Kontrolle durchgeführt
– gleichwohl bekundet sie vor K, der Wagen sei unfallfrei
– K kauft daraufhin den Wagen
– als Unfallwagen hätte das Auto einen viel geringeren Kaufpreis gehabt und K hätte einen anderen Wagen gekauft
– am 6.6.12 übergibt V dem K das Auto samt Schlüssel und Papieren
– K meldet das Auto um für 30 €, kauft passgenaue Fußabtreter für 70 € und Winterreifen für 400 €
– am 18.4.2013 lässt K das Auto in einer Fachwerkstatt zur Vorbereitung für die Hauptuntersuchung auf Mängel untersuchen; dort wird festgestellt, dass am Auto ein nicht fachgerecht reparierter Unfallschaden besteht
– K informiert V über den Mangel
– V sagt, sie und K würden sich schon einigen, womit K sich zunächst abfindet
– K nutzt den Wagen in der Folge jedoch nicht
– als V sich nach 2 Monaten noch nicht gemeldet hat, schreibt K der V ein Schreiben am 18.6.13, in dem er das ganze Geschäft anficht
– das Schreiben geht der V am 19.6.13 zu
– daraufhin verlangt V neben der Herausgabe des Mercedes Entschädigung für die Nutzung(auf Grundlage der genau berechneten Kilometer) in Höhe von XXXX (?)
– K wendet seine Posten ein: Ummeldung, Inspektion, Fußmatten und Winterreifen. Weiterhin will er den Kaufpreis zurück.
Frage 1: Wer ist Eigentümer?
Frage 2: Hat V gegen K Anspruch auf Nutzungsentschädigung?
Frage 3: Welche Ansprüche hat K gegen V?
Vielen Dank an Niko für das folgende Gedächtnisprotokoll der im Oktober 2013 gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht in Berlin, welches wieder in Stichpunkten wiedergegeben ist. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
– A kennt B seit Kurzem
– A ist 16 und leiht sich von B 100 € in einem Schein; dabei gibt sie ggü.B an, sie sei volljährig, hat aber bereits in diesem Zeitpunkt vor, die 100 € nie zurückzuzahlen; B hat zu diesem Zeitpunkt zwar Sorge, dass Geld nie wieder zu sehen, leiht es A dennoch
– Die Eltern der A finden den 100 € Schein bei A und sprechen sie darauf an; A beichtet alles und die Eltern verweigern ihr Einverständnis; sie vergessen jedoch, A den 100 € Schein wegzunehmen
– A geht mit dem Schein in das Geschäft des K und kauft sich dort eine Jeans im Wert von 100 €
– als sie bezahlen will, ist nur L im Laden; L ist angestellt, um den Verkäufer zu unterstützen und den Laden aufzuräumen
– weil L in der Vergangenheit nicht zuverlässig war, durfte L die Kasse nicht bedienen
– L will dem Geschäftsinhaber K jedoch beweisen, dass er zuverlässig ist und geht an die Kasse und kassiert
– der 100 € Schein wird zu anderen Scheinen in die Kasse gelegt; im Laufe des Tages kommen weitere 100 € Scheine hinzu
– Auf dem Nachhauseweg vergisst A die Tüte mit der Jeans aber an einer Bushaltestelle; die Jeans verschwindet für immer
– B verlangt von A die 100 € zurück – A verweigert die Zahlung und weißt auf ihre Minderjährigkeit hin; auch die Eltern verweigern die Rückzahlung
– daraufhin erklärt B vor A und den Eltern der A, dass er sich an die Vereinbarung mit A nicht mehr gebunden fühle, weil er sich von A getäuscht fühlt
– B verlangt 100 €
Welche Ansprüche hat B gegen A?
Im Folgenden findet Ihr das Gedächtnisprotokoll der in Berlin gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht im Oktober 2013, welcher in Stichpunkten wiedergegeben ist. Hierfür vielen Dank an Niko. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
1. Teil:
– A,B, C gründen KG
– A ist Komplementär; B und C sind Kommanditisten
– A bringt 300.000 € ein, C bringt Grundstück ein, am Hafen gelegen, mit Lagerhalle (A und B sind mit dem Einbringen des Grundstücks einverstanden)
– die KG wird eingetragen
– KG will Grundstück wieder verkaufen; beauftragt (vertreten durch A) den Makler M
– arbeiten mit M schon mehrere Jahre zusammen
– M erstellt Exposé, wonach die Lagerhalle Grundfläche von 1000 qm hat (M misst nicht nach, sondern legt nach besten Gewissen fest
– laut Exposé objektiver Wert: 300.000 €
– K GmbH: hat ihrem langjährigen Mitarbeiter P Prokura erteilt und den Antrag auf Eintragung gestellt
– Innenverhältnis K und P: P darf keine Grundstücke kaufen
– noch vor Eintragung des P erfährt dieser von dem Exposé und will kaufen
– lässt sich von M das Exposé zuschicken, telefoniert mit M, fragt nach bzgl.der Größe der
Lagerhalle; P weist M darauf hin, dass es sich bei 1000 qm Größe um die Mindestgröße
handele, um eine Spedition betreiben zu können
– M antwortet, dass die Lagerhalle mit Sicherheit die angegebene Größe haben werde
– P trifft sich mit M beim Grundstück und besichtigt die Halle von außen; da Halle aber noch vermietet, kann er nur einen kleinen Teil der Halle betreten und besichtigen
– P und M sind sich handelseinig und machen Notartermin
– beim Notar: P fragt nochmal, da im Vertrag keine Größenangaben der Halle genannt sind; M weist auf die vorausgehenden Absprachen hin
– Vertrag wird beurkundet; M unterschreibt in Vertretung der KG unter Vorlegung einer Vollmacht
– P unterschreibt für die K
– in Vertrag enthalten ist Klausel von Makler M, die er üblicherweise in seine Immobiliengeschäfte einbringt: „gekauft wird Grundstück nach jetzigem Zustand; Gewährleistung ist ausgeschlossen, außer Verkäufer handelt arglistig“
– P bestellt in der gleichen notariellen Urkunde eine Restkaufpreishypothek zur Sicherung der 2. Kaufpreisrate
– zweite Rate wird gezahlt, GmbH wird als Eigentümer eingetragen und erfährt so davon
– K ist zwar nicht so zufrieden mit der Lage, will aber nicht anfechten; ist aber der Meinung, dass der Vertrag eh nicht wirksam zustande gekommen sei, da P solche Geschäfte gar nicht hätte tätigen dürfen
Ist der Grundstückskaufvertrag wirksam zustande gekommen?
2. Teil (Fortsetzung des Sachverhalts):
– 2008 wird Grundstück der K übergeben
– C scheidet aus der KG aus
– 2010 will GmbH Grundstück wieder verkaufen
– K will Grundstück wieder verkaufen; erfährt von Kaufinteressenten, dass Lagerhalle 20% kleiner ist als angegeben → Kaufpreis wäre auch 20 % geringer angemessen gewesen
– K will das nicht auf sich sitzen lassen, fordert die KG und A und C im März 2011 auf, 60.000 € zurückzuzahlen: der Makler M hätte falsche Angaben gemacht und die Aussagen seien der KG zuzurechnen; die Aussagen seien Vertragsgrundlage geworden; P habe damals die Anlage nicht richtig besichtigen können
– KG erwidert, P hätte weitere Unterlagen anfordern können; außerdem sei Anspruch eh verjährt; außerdem hätte Mangel in den letzten zwei Jahren von K bemerkt werden müssen
– K erhebt Leistungsklage im Mai 2012 auf Zahlung von 60.000 €; da sie aber den Kostenvorschuss noch nicht gezahlt hat, wird Klage der KG erst im Januar 2013 zugestellt
Hat die K-GmbH einen Anspruch gegen V-KG auf Zahlung von 60.000 €?
Hat die K auch gegen A und gegen C diesen Anspruch?
Bearbeitervermerk: Der Grundstückswert verändert sich im Laufe der Jahre nicht.
Vielen Dank an Sebastian für die Zusendung des Gedächtnisprotokolls der im Oktober 2013 in Niedersachsen geschriebenen Klausur im Strafrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Oktober 2013 in Berlin gelaufenen Klausur im Strafrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
V betreibt als Inhaber in eigener Verantwortung ein Hotel mit Saunalandschaft. Den A hat er als Bademeister eingestellt. Aus persönlicher Abneigung schikanierte A in der vergangenen Zeit den K, der als Masseur in seinem Team arbeitete. Er schlug ihn wiederholt mit Gegenständen und beleidigte ihn fortlaufend. Der V, dem es arbeitsvertraglich ohne Weiteres möglich gewesen wäre dies zu verhindern, unternahm nichts, weil auch er den K nicht leiden konnte und sich heimlich über die Behandlung durch A freute.
Als K sich zu einer Berufsfortbildung angemeldet hatte, beschloss A ihm „einen heißen Denkzettel“ zu verpassen. Am 5.12.2012 schüttete A dem K in der hoteleigenen Kantine während der Frühstückspause brühheißen Kaffee über den Kopf. Wie von ihm beabsichtigt erlitt K dadurch Verbrennungen, die äußerst schmerzhafte Blasen warfen und deren Heilung mehrere Wochen dauerte. V, der von dem Plan des A „Wind gekriegt“ hatte, unternahm aus den bekannten Gründen nichts, sondern verblieb in seinem nicht weit entfernt liegenden Büro.
Da ihm sein Bademeistergehalt nicht reichte, hatte sich A schon vor langer Zeit mit B und C zusammengetan, um gemeinsam Wertsachen zu stehlen. Dabei übernahmen A und B Planung und Durchführung, während sich C als Fahrer betätigte.
Als die Eheleute E eines Tages in das Hotel des V kamen, fasste A den Entschluss, der Ehefrau eine wertvolle Halskette zu stehlen, während diese nicht auf dem Zimmer war. Er erzählte B von seinem Plan und dieser willigte sofort begeistert ein. Den C konnte man zur Zeit nicht erreichen, weil dieser noch eine dreimonate Haftstrafe absaß.
Der B sollte am nächsten Tag in das Hotel kommen und mit einer Codekarte, die dem A von V überlassen worden war, in das Hotelzimmer der E eindringen und die Kette an sich nehmen. Der A würde dabei im Hotel bei seinen Kollegen anwesend sein, um sich ein Alibi zu verschaffen, und den B nach dessen Ankunft telefonisch kontaktieren. Nach dem Telefonat machte sich B auf, musste jedoch feststellen, dass er mit der Codekarte wegen eines defekten Lesegeräts die Tür am Zimmer nicht öffnen konnte. Er versuchte den A telefonisch zu erreichen, was jedoch erfolglos blieb. Enttäuscht verließ B das Hotel und ging nach Hause. Dort wurde er eine Stunde später von A angerufen. Er erzählte ihm von dem Misserfolg. A meinte, die Tür ließe sich auch durch einen kräftigen Tritt ans Schloss leicht aufbrechen, und B könne nach wie vor ungehindert das Hotel betreten. Gemeinsam beschlossen A und B, es erneut zu versuchen. Als B im Hotel ankam, trat er die Tür zum Hotelzimmer der E ein und fand die Kette der E dort vor. Enttäuscht über den schlecht gelaufenen Plan beschloss er, die Kette allein zu verwerten. Er steckte sie in seine Jackentasche und rief den A an, um ihm mitzuteilen, dass die Kette nicht aufzufinden sei. Ebenfalls enttäuscht beschloss A, dass man nun entgültig aufgeben würde. B verließ das Hotel und blieb unerkannt.
Wie haben sich A, V, B und C strafbar gemacht? Straftaten nach § 123 und § 238 sind nicht zu prüfen.