Seit heute verhandelt das Bundesverfassungsgericht über die Bundesversammlung. Insbesondere soll darüber entschieden werden, was unter einer Wahl des Bundespräsidenten „ohne Aussprache“ in Art. 54 GG zu verstehen ist. Fraglich ist dabei, ob, wie bisher angenommen, Kandidaten und Wählende tatsächlich während des Wahlvorganges kein Rederecht besitzen. Daneben wird auch über die Zusammensetzung der Bundesversammlung, insbesondere die Vetreter der Länder, verhandelt. Die NPD hatte entsprechende Anträge im Organstreitverfahren gestellt.
Anlass für uns, uns nochmal kurz einen Überblick darüber zu verschaffen, wie der Bundespräsident gewählt wird:
Der Bundespräsident wird durch die Bundesversammlung gewählt.
Die Bundesversammlung ist ein sich zu diesem Zweck konstituierendes Verfassungsorgan, Degenhart, § 10, Rn. 728. Sie setzt sich zu gleichen Teilen aus Mitgliedern des Bundestages und einer Anzahl von Vertretern der Länder, die von den Landesparlamenten gewählt werden, ihnen jedoch nicht angehören müssen, zusammen, Degenhart, § 10, Rn. 728; Art. 54 GG. Die Mitglieder des Bundestages werden „geborene“ Mitglieder genannt, weil sie als gewählte Volksvertreter des Bundestages automatisch ein Wahlrecht besitzen. Die Vertreter der Länderparlamente sind dagegen „gekorene“ Mitglieder. Häufig werden von den Ländern prominente Persöhnlichkeiten, die der jeweiligen Partei nahestehen, bestimmt. So war Alice Schwarzer 2012 Wahlfrau für die CDU NRW, die Berliner SPD entsandte den Comedian Ingo Appelt.
Die Amtsperiode des Bundespräsidenten beträgt fünf Jahre, wobei eine einmalige Wiederwahl zulässig ist.
Alle bisherigen Bundespräsidenten sollten für die mündliche Prüfung zur Sicherheit parat sein, insbesondere der Name des ersten Bundespräsidenten Theodor Heuss (1949-1959).
Wichtig im Zusammenhang mit dem Amt des Bundespräsidenten ist auch sein Prüfungsrecht, außerdem sei auf seine Rolle bei der Wahl des Bundeskanzlers hingewiesen. Schließlich kann der Bundespräsident unter bestimmten Umständen auch den Bundestag auflösen.