Vielen Dank an Matthias für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht des 1. Staatsexamens im Juni 2014 in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Im Bundesland B gibt es das Feiertagsgesetz (FTG). Darin heißt es in §
3, dass an ruhigen Feiertagen nur solche Vergnügungsveranstaltungen
erlaubt seien, die mit dem Charakter des Feiertages zu vereinbaren
seien. In § 1 sind als solche ruhige Feiertage zB der Karfreitag und
Totensonntag vermerkt. Außerdem Allerheiligen, der am 1.11. gefeiert
wird und an dem katholische Christen traditionell der Verstorbenen
gedenken. Sportveranstaltungen sind an diesem Tag ausdrücklich erlaubt.
Der Verein „Mehr Toleranz für internationale Feste in B“ (V) aus dem
Bundesland B hat es sich zur Aufgabe gemacht, Meinungskundgaben und
Informationsveranstaltungen zu internationalen Festen zu veranstalten.
Der Verein selbst hat 7 Mitglieder.
Anfang Oktober verlautbart V, dass am 31.10. eine solche
Meinungsaustausch- und Infoveranstaltung in der Diskothek in der
Großstadt S stattfinden werde. In der Ankündigung wird darauf
hingewiesen, dass es den Besuchern offen stehe, in Halloweenverkleidung
zu erscheinen und es auch nicht verboten sei, sich rhytmisch zu Musik zu
bewegen. V hat zu diesem Zweck bereits eine Diskothek angemietet, die
Platz für 800 Menschen bietet. Gemietet wurde diese von 31.10. 22 Uhr
bis 01.11. 07:00 Uhr.
Die zuständige Ordnungsbehörde der Stadt S verbietet nach erfolgter
Anhörung dem V die Veranstaltung schriftlich per Bescheid. Als
Begründung führt sie an, alleine die Diskrepanz von der Mitgliederzahl
des Vereins zu dem Veranstaltungsraum spreche dafür, dass es sich um
eine Scheinveranstaltung handle, die den Zweck habe, das Feiertagsverbot
zu umgehen. Dafür spreche auch die Tatsache, dass jeder gegen eine
Gebühr von 8 € Mitglied des Vereins werden könne. Die Ordnungsbehörde
erklärt außerdem den sofortigen Vollzug. Dazu führt sie insbesondere
aus, wegen dem unverschämten Umgehungsversuch müsse an V ein Exempel
statuiert werden.
Der V reicht noch am selben Tag, wirksam vertreten durch seinen
Vorsitzenden, einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und zugleich
Klage ein. V führt aus, das FTG sei schon gar nicht anwendbar, da die
Veranstaltung von V nicht öffentlich sei. Viel erheblicher sei aber die
Tatsache, dass die Begriffe „ernst“ und „öffentlich“ aus § 3 FTG mit dem
Bestimmtheitsgebot nicht zu vereinbaren seien. Außerdem zwinge das FTG
allen Menschen den christlichen Glauben auf und sei mit dem
Neutralitätsgebot daher unvereinbar. Außerdem verstoße es gegen das
Recht auf Versammlungsfreiheit. Aufgrund der Tatsache, dass
Sportveranstaltungen erlaubt seien, ergebe sich weiterhin ein Verstoß
gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Die V hält dem entgegen, so neutral sei der Staat gar nicht, was sich
aus Art. 140 GG iVm Art. 139 WRV ergebe. Die Versammlungsfreiheit
erfasse zudem gar nicht die Veranstaltung des V, da davon nicht jede
Vereinsarbeit erfasst sei. Sport diene außerdem der Volksgesundheit und
sei nicht so eine schrille Albernheit wie Halloweenfeiern.
Hat der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz des V Aussicht auf
Erfolg?
Im Anhang wurde darauf hingewiesen, dass Halloween ein Fest ist, das am
31.10. gefeiert wird und zu dem Menschen Kostüme tragen. Außerdem wurde
vorgegeben, dass das FTG formell verfassungsgemäß ist und § 110 JustG
zeitlich gilt. Sofern Landesrecht anzuwenden sei, gelte NRW-Recht.
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