Vorliegend erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll zur zweiten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im Öffentliches Recht im Juni 2014 in NRW. Vielen Dank dafür an Matthias. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
X ist wegen Raub in Tateinheit mit Körperverletzung rechtskräftig zu 7
Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Tat hatte er einen Juwelier,
den er mit seiner Bande Zuhause überfallen hat, mit einem
Teleskopschlagstock bedroht und ein anderes Opfer mit einem
Elektroschocker verletzt. Davor war er schon mehrfach wegen
vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden. Alle Waffen musste X
daraufhin abgeben.
Ohne ihn vorher anzuhören gibt die zuständige Polizeibehörde dem X mit
Schreiben von 15.3.14 bekannt, dass sie ihm gemäß § 41 I Nr. 2 WaffG
untersagen, erlaubnisfreie Waffen zu erwerben oder zu besitzen. Außerdem
wird ihm gemäß § 41 II WaffG untersagt, erlaubnisbedürftige Waffen zu
erwerben. Die Polizeibehörde ordnet außerdem, formell ordnungsgemäß
begründet, den sofortigen Vollzug an. Das Schreiben enthält eine
ausführliche Begründung. Die Maßnahme sei erforderlich, das ergebe sich
schon aus den schweren Verletzungen, die X bei seiner letzten Straftat
seinen Opfern zugefügt habe. Das Schreiben geht X am 18.3.14
ordnungsgemäß zu.
X ist über das Schreiben erbost. Über die Osterfeiertage wird er
darüber so wütend, dass er am 22.04.14 ein Schreiben verfasst, dass er
mit „Klage“ überschreibt und in dem er folgendes geltend macht:
Das Maßnahme sei schikanös und rechtswidrig. Eine solche Anordnung
wegen Gefahrenverdachts dürfe nicht einfach ins blaue geschehen. Er habe
alle Waffen abgegeben und auch nicht vor sich neue zu beschaffen. Da er
sich derzeit in Haft befinde sei ihm das auch gar nicht möglich.
Insbesondere die Anordnung nach § 41 II WaffG sei nicht haltbar,
schleißlich müsse man die Waffen ja ohnehin erst erlaubt bekommen. Die
Erlaubnis könne dann ja auch gem. § 45 WaffG widerrufen werden.
Das Schreiben wird von X am 22.04.14, mit Unterschrift versehen, an das
zuständige Verwaltungsgericht gesandt. Darin beantragt er auch
vorläufigen Rechtsschutz.
Die Polizeibehörde hält dem entgegen, es sei dem X immerhin auch in der
JVA möglich an, notfalls selbst hergestellte, Waffen zu kommen.
Zudem habe sein Verhalten in der Vergangenheit gezeigt, dass ihm der
Umgang mit Waffen untersagt werden müsse.
Hat der Antrag Aussicht auf Erfolg?
Im Anhang befindet sich ein Kalender, aus dem hervorgeht, dass der
18.04.14 Karfreitag und der 21.04.14 Ostermontag ist.
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