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Schlagwortarchiv für: Ö-Recht

Redaktion

Ö-Rechts-Klausur Ö I – Februar 2012 – 1. Staatsexamen Bremen

Bremen, Examensreport

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls in Stichworten. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
 


Im deutschen Bundestag ist ein Gesetz über sog. Killerspiele erlassen worden:


§ 1 enthält eine Definition von gewaltrelevanten Computerspielen.


§ 2 enthält das Verbot gewaltrelevante Computerspiele zu herzustellen, zu verkaufen und zu besitzen.


§ 3 enthält eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bei Herstellung oder Verkauf von gewaltrelevanten Computerspielen.


Dieses Gesetz ist aufgrund einer Initiative des „Aktionsbündnis Amoklauf Winnenden“ erlassen worden, weil Untersuchungen ergeben habe, dass gewaltrelevante Computerspiele dazu führen, dass die Hemmschwelle zur Begehung von Gewalttaten bei Jugendlichen herab gesetzt ist.


Das Gesetz wird ordnungsgemäß unterzeichnet, im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 01.02.2012 in Kraft.


 


Fallfrage 1: Die Game-GmbH hat sich auf die Herstellung von Killerspielen spezialisiert. Sie macht einen Jahresumsatz von 5 Mio €. Sie sieht sich durch das neue Gesetz dazu gezwungen den Betrieb einzustellen, 20 Programmierer zu entlassen und noch vorrätige Spiele im Wert von 1 Mio € zu vernichten.


Kann die Game-GmbH unmittelbar gegen das Gesetz mit Aussicht auf Erfolg vorgehen?


 


Fallfrage 2: Die Fraktion der Partei „Freiheit im Netz“ hatte gegen den Gesetzesentwurf gestimmt. Sie meint, der Bund hätte nicht die Gesetzgebungskompetenz. Darüber hinaus trägt sie vor, dass Grundrechte der Spielenutzer verletzt werden.


Kann die Fraktion unmittelbar gegen das Gesetz mit Aussicht auf Erfolg vorgehen?


 


Hinweis: Europarecht ist nicht zu prüfen. Es ist ein ordnungsgemäßes Gesetzgebungsverfahren zu unterstellen.



01.03.2012/6 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-03-01 20:06:292012-03-01 20:06:29Ö-Rechts-Klausur Ö I – Februar 2012 – 1. Staatsexamen Bremen
Redaktion

2. Ö-Rechts-Klausur – Dezember 2011 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Wir danken Alex für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Dezember gelaufenen Klausur.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
In der Z-Straße 32 befindet sich eine Kindertagesstätte. Vor dieser kam es in letzter Zeit vermehrt zu gefährlichen Verkehrssituationen durch Kinder, die die Straße querten und von herannahenden PKW wegen am Straßenrand abgestellter Fahrzeuge nicht frühzeitig erkannt werden konnte. Aus diesem Grund entschied sich im Jahre 2006 die städtische Straßenverkehrsbehörde Düsseldorf dazu, im Bereich der Kindertagesstätte ein Verkehrsschild Zeichen 283, Anlage 1 zu § 41 StVO, aufzustellen.
 
Im Jahre 2011 hat der A an einem Sonntag vor, seinen Freund F zu besuchen. Dieser wohnt in der Z-Straße 34 in Düsseldorf. A besucht F seit zwei Jahren regelmäßig mit seinem PKW. Als er nach mehrmaligen Versuchen wieder keinen Parkplatz fand, stellte er sein Fahrzeug im Bereich des Haltverbots ab. Er legte gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe einen Zettel mit folgendem Inhalt aus: „Bin bei Herrn F in der Z-Straße 34. Rufen Sie mich bitte ggfs. unter 0170/123456789 an. Komme dann sofort.“ Diesen Zettel versah A mit dem aktuellen Datum und seiner Unterschrift. Nach mehreren Stunden wurde der Polizist P auf das Parkverhalten des A aufmerksam. Nachdem er 15 Minuten wartete, bestellte er beauftragte er ein Unternehmen, das Fahrzeug des A abschleppen zu lassen. Dieses traf nach weiteren 20 Minuten am Ort des Geschehens ein.
 
Nachdem A sein Fahrzeug ohne Schwierigkeiten vom Abschleppunternehmen herausbekommen hat, stellte ihm das Polizeipräsidium Düsseldorf am 06.10.2011 einen – der Höhe nach angemessenen – Kostenbescheid über 150 € zu.
Gegen diesen Bescheid legt A Klage beim Verwaltungsgericht Köln ein. Dies tat er in Form eines sog. Computerfaxes. A sendete die Textdatei von seinem Notebook aus direkt an das Faxgerät des Gerichts. Die Textdatei wurde durch eine eingescannte Unterschrift abgeschlossen. Das Fax wurde am 07.11.2011 am Gerät des Verwaltungsgerichts Köln ausgedruckt. Das Verwaltungsgericht Köln erklärte sich am 09.11.2011 für unzuständig und leitete die Klage an das Verwaltungsgericht Düsseldorf weiter. Diese ging dort am 10.11.2011 ein. In der Klage trägt A u.a. vor, dass er den Kostenbescheid nicht bezahlen wolle. Der Polizist P wendet ein, „einem Verkehrssünder müsse er nicht hinterher telefonieren“.
 
Frage: Wie wird das Verwaltungsgericht Düsseldorf über die Klage des A entscheiden?

29.12.2011/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-12-29 08:39:342011-12-29 08:39:342. Ö-Rechts-Klausur – Dezember 2011 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Sachverhalt der 1. Ö-Rechts-Klausur – Oktober 2011 – 1. Staatsexamen NRW, Hamburg

Examensreport, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen

Wir bedanken uns bei Juliane für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der Examensklausuren vom Oktober in NRW.
Falls jemand noch Informationen und Ergänzungen hinzufügen möchte, kann er sich gern bei uns melden.
Weiterhin wären wir euch dankbar, wenn ihr uns eure Sachverhalte aus dem Examen schicken könntet. Nur so können wir die Examensklausuren möglichst vollständig bereitstellen. Das Projekt lebt von eurer Mitarbeit!
Sachverhalt

M ist Geschäftsführer der MS-GmbH mit Sitz in Düsseldorf. Diese will einen neuen Türblocker herstellen, für dessen Entwicklung M Geld aus seinem Privatvermögen zur Verfügung stellen will. S ist für die Entwicklung des Türblockers zuständig.
Die MS-GmbH beantragt bei der B-Bank (gehört zu 100 % dem Land NRW) 100.000 € (Anfang 2009). B bewilligt die Förderung mit folgenden Bedingungen: Ziffer 3.1. des Bescheides sagt, dass das Geld zweckgebunden für die Entwicklung des Türstoppers zu verwenden ist. Ziffer 3.2. besagt, dass bei wichtigen Änderungen bezüglich des Projekts Türstopper die B-Bank unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden muss. In Ziffer 3.3. steht, dass das Projekt bis Ende 2009 fertig gestellt sein muss und darüber eine Bescheinigung auszustellen ist. In Ziffer 7 ist festgehalten, dass sich die B-Bank den Widerruf vorbehält, falls gegen die Bedingungen verstoßen wird.
Die Summe wird in vier Raten auf das Konto der MS-GmbH überwiesen, wobei die MS-GmbH vorgedruckte Überweisungsträger erhält, die sie, um an das Geld zu gelangen, bei der B-Bank einreichen muss.
Anfang März beschließen M und S getrennte Wege zu gehen. S überträgt seine Gesellschaftsanteile an M. S will weiter am Türstopper arbeiten und gründet die S-Tec GmbH. M und S schließen einen „Kaufvertrag“ über das Patent(?), die Fertigungshalle und den Bewilligungsbescheid. Die S-Tec GmbH übernimmt das Firmenkonto, auf das die Förderungsgelder überwiesen wurden und die Firmenadresse.
M und S einigen sich, dass alle Rechte und Pflichten, die mit dem Türstopper zu tun haben, auf S übergehen sollen.
Es wurden die ersten zwei Raten bereits an die MS-GmbH ausgezahlt, sodass S die beiden verbliebenen Überweisungsträger erhält.
S streicht dort als Empfänger die MS-GmbH durch und fügt handschriftlich S-Tec GmbH ein. Alles andere bleibt.
Am 19.06.2010 fällt dem zuständigen Sachbearbeiter die handschriftliche Notiz auf den Überweisungsträgern auf, er sagt aber seinem für die Förderungsbewilligung zuständigen Kollegen nicht Bescheid. Der Restbetrag wird an die S-Tec GmbH ausgezahlt.
Am 31.07.2010 fordert die B die MS-GmbH zur Vorlage der Bescheinigung über die Fertigstellung für den Türstopper auf bis zum xxx (irgendwann August). Die MS-GmbH erklärt der B alle Vorgänge und bittet um Fristverlängerung, um die Bescheinigung von der S-Tec GmbH zu erhalten. Trotz mehrfacher Fristverlängerung geschieht jedoch nichts.
Am 30.08.2011 widerruft die B gegenüber der MS-GmbH den Bewilligungsbescheid nach § 1 iVm 49 III Nr. 1,2 VwVfG NW. Sie fordert die Rückzahlung von 100.000 € nebst Zinsen nach § 49 a VwVfG NW. Der Bescheid ist formell ordnungsgemäß erstellt worden.
Zur Begründung führt die B an, dass sie nicht über die Vorgänge unterrichtet worden sei. Die MS- GmbH konnte aufgrund des Widerrufsvorbehalts nicht auf Bestand der Bewilligung vertrauen. Weiterhin hätte die B ein Interesse daran, dass M das Projekt mitfinanziert. Bei der S-Tec wären die wirtschaftlichen Bedingungen anders und gemäß § 7 LHO ist die B an den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gebunden. Ein atypischer Fall würde hier nicht vorliegen.
Daraufhin erhebt die MS-GmbH fristgerecht Klage zum VG Düsseldorf. Sie führt an, dass sie- was zutrifft- nichts mehr mit der Entwicklung des Türstoppers zu tun hat, sondern nur die S-Tec GmbH. Außerdem sei – was zutrifft – der Türstopper Ende 2009 fertiggestellt worden. Sie selbst sei nicht die richtige Adressatin. Sie sei davon ausgegangen, dass mit dem Kaufvertrag alles geregelt sei. Außerdem sei seit dem 19.06.2010 so viel Zeit vergangen, dass die B den Bescheid nicht mehr widerrufen könne. Zudem habe die B ihr Ermessen gar nicht bzw. falsch ausgeübt. Selbst wenn sie selbst richtige Adressatin sei, müsse die MS-GmbH wohl nur 50.000€ zurückzahlen und nicht alles.
Hat die Klage der MS-GmbH Aussicht auf Erfolg?
Bearbeitervermerk: Die Ausführungen der B-Bank bezüglich des § 7 LHO sind als richtig zu unterstellen. Der weitere Wortlaut der Norm ist für den Fall ohne Bedeutung.

 

08.11.2011/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-11-08 09:53:332011-11-08 09:53:33Sachverhalt der 1. Ö-Rechts-Klausur – Oktober 2011 – 1. Staatsexamen NRW, Hamburg

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