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Schlagwortarchiv für: Ö I

Redaktion

Klausurlösung: Ö I – Juni 2015 – Hamburg

Examensreport, Hamburg

Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit der Online Lernplattform Jura Online (www. jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im Juni 2015 gelaufenen ÖR I Klausur in Hamburg. Mittels der Skizze soll es Euch möglich sein, Euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. An einigen Stellen der Lösungsskizzen verweist Jura Online auf eigene Vertiefungshinweise.
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
 
Sachverhalt (Gedächtnisprotokoll)
R ist Rechtsanwalt und hat seinen Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich häuslicher Gewalt. Darüber hinaus engagiert er sich auch rechtspolitisch für die Opfer häuslicher Gewalt.
Um neue Mandanten zu akquirieren, aber auch um eine öffentliche Diskussion loszutreten, möchte er zwei Tassen von einer Werbeagentur entwerfen lassen. Die eine Tasse soll ein Kind mit entblößtem Gesäß abbilden, das von einer Frau mit einem Knüppel geschlagen wird. Die zweite Tasse soll eine Frau zeigen, die von einem Mann geschlagen wird und sich gleichzeitig eine Waffe an die Schläfe hält und erkennbar auf einen Selbstmord hindeuten soll.
Auf beiden Tassen soll die Kanzleianschrift des R stehen. Sicherheitshalber wendet sich R im Vorfeld an die Anwaltskammer, um mögliche Einwände am Einsatz der Tassen zu erfragen. Die Anwaltskammer untersagt nach Prüfung der Tassen dem R die Verwendung der Tassen unter Hinweis auf das in § 43b BRAO und § 6 BORA enthaltene Sachlichkeitsgebot.
Damit will sich R sich aber nicht abfinden und klagt daher – erfolglos – durch alle Instanzen. R fühlt sich in seinen Grundrechten aus Art. 12 I, 5 I 1 und 5 III GG verletzt.
 
Frage:
Hat die von R am 22.06.2015 (Montag) erhobene Verfassungsbeschwerde gegen das am 20.05.2015 zugestellte letztinstanzliche Urteil des BGH Erfolg?
 
Unverbindliche Lösungsskizze
 
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BVerfG
Hier: Verfassungsbeschwerde, Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 BVerfGG
 
II. Beteiligtenfähigkeit, § 90 I BVerfGG
–> „Jedermann“ (+)
 
III. Beschwerdegegenstand, § 90 I BVerfGG
Hier: Entscheidung des BGH als Akt der Judikative.
 
IV. Beschwerdebefugnis, § 90 I BVerfGG
 

  1. Selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen (+)

 

  1. Mögliche Grundrechtsverletzung

Hier: Berufsfreiheit, Art. 12 I GG; Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 GG und Kunstfreiheit, Art. 5 III GG.
 
V.Form und Frist, §§ 23, 92, 93 BVerfGG
à Bei Urteilen: 1 Monat
Hier: Zustellung der BGH-Urteils am 20.05.2015; Eingang der Verfassungsbeschwerde am 22.06.2015 (Montag) ausreichend; Arg.: Wenn das rechnerische Fristende auf einen Samstag fällt, dann verlängert sich die First bis zum Ablauf des nächsten Werktages, § 222 II ZPO analog.
 
VI. Rechtswegerschöpfung, § 90 II BVerfGG (+)
 
VII. Rechtsschutzbedürfnis
 
B. Begründetheit
 
(+), wenn der Beschwerdeführer in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt ist.
–> Prüfung nur von Grundrechtsverletzungen („BVerfG keine Superrevisionsinstanz“)
 
I. Verletzung der Berufsfreiheit, Art. 12 I GG
 

  1. Schutzbereich

a) Persönlich
–> Deutschen-Grundrecht (+)
 
b) Sachlich
–> Beruf
Hier: Rechtsanwalt
 

  1. Eingriff

Hier: Untersagung der Werbung
 

  1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

 
a) Schranke
–> (Einheitlicher) einfacher Gesetzesvorbehalt
 
b) Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage (§ 43b BROA; § 6 BORA)
 
aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit (+)
 
bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit
–> Verhältnismäßigkeit
 
(1) Zweck
Hier: Sicherung des Vertrauens der Rechtssuchenden in die Seriosität des Rechtsanwalts.
 
(2) Geeignetheit
Hier: Regelungen über Sachlichkeit der berufsbezogenen Werbung zumindest förderlich, den Zweck zu erreichen.
 
(3) Erforderlichkeit
(+); Arg.: mildere Mittel gleicher Eignung nicht ersichtlich.
 
(4) Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne
–> 3-Stufen-Theorie
Hier: Berufsausübungsregel (1. Stufe)
à Vernünftige Gründe erforderlich, aber auch ausreichend
Hier: Sicherung des Vertrauens in dies Seriosität des Rechtsanwalt = vernünftiger Grund.
 
c) Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes (Urteil)
–> Verhältnismäßigkeit
–> Würdigung der konkreten Umstände
–> Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei, lukrative Mandate einerseits
–> Geringer Bezug; sexualisierende und reißerische Darstellung; Eindruck, es „nötig zu haben“ andererseits
 
– Im Ergebnis: wohl (+)
 

  1. Ergebnis: (-)

 
II. Verletzung der Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 GG

  1. Schutzbereich

 
a) Persönlich
–> Jedermann-Grundrecht (+)
 
b) Sachlich
aa) Meinung
à Jedes Werturteil (+); Arg. Auch Werbebotschaften werden erfasst
 
bb) Geschütze Verhaltensweisen
Hier: Äußerung und Verbreitung über die Abbildungen auf den Tassen.
 

  1. Eingriff

Hier: Untersagung des Einsatzes der Tassen.
 

  1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

 
a) Schranke
–> Qualifizierter Gesetzesvorbehalt, Art. 5 II GG („Allgemein“)
 
b) Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage (§ 43b BRAO, § 6 BORA)
aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit (+)
 
bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit
 
(1) Schrankenspezifische Anforderungen
– Problem: „Allgemein“
– aA: Formelle Theorie. Danach ist ein Gesetz allgemein, wenn es nicht eine bestimmte Meinung, eine Meinung als solche verbieten will. Hier: § 43b BRAO und § 6 BORA wollen keine bestimmte Meinung verbieten.
– aA: Materielle Theorie. Danach ist ein Gesetz allgemein, wenn es einem im Verhältnis zur Meinungsfreiheit höherrangigem Recht zur Durchsetzung verhelfen will. § 43b BRAO und § 6 BORA wollen dem Vertrauen in der Berufsstand zur Durchsetzung verhelfen, der im Einzelfall höher wiegen kann, als die Berufsausübung des einzelnen Rechtsanwalts.
– hM: Kombinationsformel. Danach ist ein Gesetz allgemein, wenn das Gesetz nicht eine bestimmte Meinung, eine Meinung als solche verbieten will, sondern vielmehr einem im Verhältnis zur Meinungsfreiheit höherrangigem Recht zur Durchsetzung verhelfen will.
Hier: (+)
 
(2) Verhältnismäßigkeit
 
(a) Zweck
Hier: Schutz des Vertrauens in die Seriosität des Rechtsanwalts (s.o.)
 
(b) Geeignetheit (+)
 
(c) Erforderlichkeit (+)
 
(d) Verhältnismäßigkeit i.e.S.
–> Wechselwirkungslehre: Das die Meinungsfreiheit einschränkende Gesetz ist im Lichte der Meinungsfreiheit auszulegen. § 43b BRAO und § 6 BORA lassen eine verfassungskonforme Auslegung zu. Es muss im Einzelfall dann geschehen. Das Gesetz für sich genommen ist daher in Ordnung.
 
(3) Zensurverbot, Art. 5 I 3 GG
Hier: § 43b BRAO und § 6 BORA sehen keine vorherige Kontrolle der Meinungsäußerung vor.
 
c) Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes
–> Verhältnismäßigkeit/Gebot der meinungsfreundlichen Auslegung
–> Evtl. Differenzierung nach Tassen
Hier: Untersagung sowohl bzgl. Tasse mit abgebildetem Kind als auch bzgl. Tasse mit abgebildeter Frau aufgrund der Gesamtumstände wohl verfassungsgemäß (andere Ansicht gut vertretbar).
 

  1. Ergebnis: (-)

 
III. Verletzung der Kunstfreiheit, Art. 5 III GG
 

  1. Schutzbereich

a) Persönlich
–> Jedermann-Grundrecht (+)
 
b) Sachlich
aa) Kunst
– Problem: Kunstbegriff
– aA: formelle Theorie. Kunst ist alles, was einer bestimmten Kunstform zuzuordnen ist. Hier: „Bild“ auf Tasse.
– aA: materielle Theorie. Kunst ist alles, was Ausdruck der freien schöpferischen Gestaltung des Künstlers ist. Hier: Gestaltung der Abbildung auf der Tasse
– hM: weiter Kunstbegriff. Kunst ist alles, was der Interpretation zugänglich ist. Hier: Abbildungen von Kind und Frau sollen gesellschaftliche Diskussion über häusliche Gewalt bewirken.
 
bb) Geschützte Verhaltensweisen
–> Werk- und Wirkbereich (+); Arg.: Also auch Weitergabe an Dritte.
 

  1. Eingriff (+)

 

  1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

a) Schranken
Hier: vorbehaltslose Gewährleistung. Es gelten also nur verfassungsimmanente Schranken, d.h. nur Gesetze, die Grundrechte Dritter und Rechtsgüter mit Verfassungsrang schützen wollen, dürfen die Kunstfreiheit einschränken.
 
b) Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage (§ 43b BORA und § 6 BRAO)
 
aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit (+)
 
bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit
 
(1) Schrankenspezifische Anforderungen
– Dienen § 43b BRAO und § 6 BORA dem Schutz von Grundrechten oder Rechtsgütern mit Verfassungsrang? Wohl (+); Arg.: Schutz des Vertrauens in die Seriosität des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege vom Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG, erfasst.
 
(2) Verhältnismäßigkeit
– Im Grunde wie bei Meinungsfreiheit.
 
c) Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes
–> Verhältnismäßigkeit wiederum wie gehabt.
 
IV. Ergebnis (-)
 
C. Ergebnis: (-)

04.12.2015/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-12-04 10:00:412015-12-04 10:00:41Klausurlösung: Ö I – Juni 2015 – Hamburg
Redaktion

Öffentliches Recht Ö I – Juni 2015 – 1. Staatsexamen Hamburg

Examensreport, Hamburg

Vielen Dank für das Zusenden eines Gedächtnisprotkolls der im Juni 2015 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht des 1. Staatsexamens in Hamburg. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
 
Sachverhalt
R ist Rechtsanwalt und hat seinen Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich häuslicher Gewalt. Darüber hinaus engagiert er sich auch rechtspolitisch für die Opfer häuslicher Gewalt.
Um neue Mandanten zu akquirieren, aber auch um eine öffentliche Diskussion loszutreten, möchte er zwei Tassen von einer Werbeagentur entwerfen lassen. Die eine Tasse soll ein Kind mit entblößtem Gesäß abbilden, das von einer Frau mit einem Knüppel geschlagen wird. Die zweite Tasse soll eine Frau zeigen, die von einem Mann geschlagen wird und sich gleichzeitig eine Waffe an die Schläfe hält und erkennbar auf einen Selbstmord hindeuten soll.
Auf beiden Tassen soll die Kanzleianschrift des R stehen. Sicherheitshalber wendet sich R im Vorfeld an die Anwaltskammer, um mögliche Einwände am Einsatz der Tassen zu erfragen. Die Anwaltskammer untersagt nach Prüfung der Tassen dem R die Verwendung der Tassen unter Hinweis auf das in § 43b BRAO und § 6 BORA enthaltene Sachlichkeitsgebot.
Damit will sich R sich aber nicht abfinden und klagt daher – erfolglos – durch alle Instanzen. R fühlt sich in seinen Grundrechten aus Art. 12 I, 5 I 1 und 5 III GG verletzt.
 
Frage:
Hat die von R am 22.06.2015 (Montag) erhobene Verfassungsbeschwerde gegen das am 20.05.2015 zugestellte letztinstanzliche Urteil des BGH Erfolg?

01.12.2015/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-12-01 15:56:032015-12-01 15:56:03Öffentliches Recht Ö I – Juni 2015 – 1. Staatsexamen Hamburg
Redaktion

ÖffRecht Ö I – April 2013 – 1. Staatsexamen Berlin, Brandenburg

Berlin, Brandenburg, Examensreport

Vielen Dank an Micha für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im April 2013 in Berlin und Brandenburg gelaufenen Klausur im öffentlichen Recht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie
veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
In Bezug auf den Sachverhalt der hier zu bearbeitenden Klausur sei auf die Pressemitteilung der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Berlin vom 14.09.2012 verwiesen.

03.05.2013/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-05-03 15:00:582013-05-03 15:00:58ÖffRecht Ö I – April 2013 – 1. Staatsexamen Berlin, Brandenburg
Redaktion

Öffrecht Ö I – Oktober 2012 – 1. Staatsexamen Berlin

Berlin

Vielen Dank an Mario für die Zusendung eines Hinweises zu der im Oktober 2012 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht in Berlin. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle eurer Klausuren an examensreport@juraexamen.info
zu schicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!

 
Sachverhalt
Der Sachverhalt baute, wenn auch stark vereinfacht, auf den Entscheidungen (vor und nach der Änderung) des BVerfG zum negativen Stimmgewicht bei der Bundestagswahl auf.
 
Aufgaben
Fallvariante 1:
Kann sich ein Bürger gegen eine fiktive Fortschreibung des BWG, wie sie gerade von den Fraktionen diskutiert wird  (Ausgleichsmandate um Charakter der Verhältniswahl zu wahren), erfolgreich vor dem BVerfG wehren?
Fallvariante 2:
Wäre ein sogenanntes Grabensystem (50% der Mandate nur durch Erststimme für Direktkandidaten als Mehrheitswahl, die anderen 50% der Mandate nur durch Zweitstimme als Verhältniswahl) mit dem Grundgesetz vereinbar?

20.10.2012/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-10-20 16:05:292012-10-20 16:05:29Öffrecht Ö I – Oktober 2012 – 1. Staatsexamen Berlin
Redaktion

ÖffRecht Ö I – Oktober 2012 – 1. Staatsexamen NRW

Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Benjamin für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Oktober 2012 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht in NRW. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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zu schicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!

 
Sachverhalt
Der Sachverhalt bestand im Wesentlichen aus zwei Teilen:
Teil 1:
Der erste Teil war dem Urteil des BVerfG zur uneinheitlichen Stimmabgabe im Bundesrat bezüglich des Zuwanderungsgesetzes nachgebildet. Zu prüfen war, ob das Gesetz Art. 78 GG entspricht.
Teil 2:
Teil 2 war dem Urteil des BVerfG v. 19.05.1992 – 1 BvR 126/85 nachgebildet. Zu prüfen war, ob die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg hat. Gleichheitsrechte waren nicht zu prüfen.

 
 
 

19.10.2012/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-10-19 11:00:372012-10-19 11:00:37ÖffRecht Ö I – Oktober 2012 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

ÖffRecht Ö I – Oktober 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Niedersachsen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Oktober 2012 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht in Niedersachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle eurer Klausuren an examensreport@juraexamen.info
zu schicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!

 
Es handelt sich hierbei nur um eine rudimentäre Zusammenfassung des sehr langen Sachverhalts. Wir zählen auf euch, dass wir diesen so genau wie möglich abbilden können!
 
Sachverhalt
Zur Koordinierung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlässt die EU 2010 eine auf Art. 62 i.V.m. 53 AEUV gestützte Richtlinie. Diese sieht vor, dass Erste-Bundesliga-Fußballspiele von Freitag 16 Uhr bis Montag 16 Uhr nur noch 30% am Gesamtanteil der Spiele betragen dürfen. Die restlichen 70% müssen außerhalb dieser Zeit stattfinden. Sie will damit die einheitliche Verwirklichung eines „Profifußballs ohne Grenzen“ schrittweise auf den Weg bringen, auch, weil grenzüberschreitend übertragen wird.
Die Bundesrepublik hat vor Kurzem eine Kampagne gestartet: „Am Wochenende gehört Papa mir und nicht dem Fußballplatz!“. Weil es ihr sowieso schon länger ein Dorn im Auge ist, dass Väter an den Wochenenden viel Fußball gucken, will sie von Freitag 16 Uhr bis Montag 16 Uhr ein komplettes Spielverbot für Spiele der ersten Fußballbundesliga durchsetzen. Denn durch Untersuchungen ist belegt, dass 50% der Väter am Wochenende ohne ihre Familie Fußball gucken. Das will sie ändern und erlässt ein Gesetz (von dem § 4 I, II abgedruckt war), das ErLiFuG.
Die Mannschaft der F-AG ist seit 20 Jahren ununterbrochen in der BuLi.
Sie bezieht zudem erhebliche Einnahmen aus dem Verkauf von Tickets, Lizenzen an Fernsehsender und Sponsoring. Sie trägt vor, dass Fußball Sport sei und damit eher der Kultur näher, sodass für diese RL Art. 167 AEUV zur Anwendung hätte kommen müssen. Hier sei nicht die Dienstleistungsfreiheit betroffen, die EU habe gar keine Kompetenz gehabt.
Sie gibt bei Ihrem RA ein Gutachten in Auftrag, ob die EU die Kompetenz hatte.
Weiter reicht die Mannschaft der F-AG 2012 Verfassungsbeschwerde beim BVerfG ein. Sie rügt (ausdrücklich) ihre Vereinigungsfreiheit als verletzt – sie müsse selbst entscheiden dürfen, wann die Spiele stattfinden.
Bei ihren Einnahmen befürchtet sie nun auch massive Einbrüche.
Ferner werde sie im Vergleich zu Handballern, die auch eine Profiliga haben, und zu anderen Fußballligen ungerecht behandelt.
Weiterhin habe der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes nicht beachtet, dass 2003 ein Urteil des EGMR gegen Portugal ergangen sei. Portugal hatte ein Totalverbot eingeführt und das verstieß laut EGMR gegen einen „Artikel 12 GG ähnlichen Artikel der EMRK“.
Die Bundesregierung trägt Folgendes vor:
Zum einen sei die VB schon unzulässig; hier liege ein europarechtlicher Hintergrund vor, sodass das BVerfG gar nicht prüfungsbefugt sei. Weiter sei sie zum Schutz von Familien verpflichtet. Es sei nachgewiesen, dass nur 5 % der Väter andere Ligen bzw. andere Sportarten gucken würden. Auch wäre bezüglich des EGMR-Urteils Folgendes zu beachten: Nur die Bundesrepublik Deutschland sei als Völkerrechtssubjekt an die EMRK gebunden, nicht die einzelnen Organe. Zudem sei das Urteil nicht gegen Deutschland ergangen.
Aufgaben
1. Hatte die EU die Kompetenz zum Erlass der Richtlinie?
2. Hat die VB der F Aussicht auf Erfolg?

18.10.2012/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-10-18 09:00:132012-10-18 09:00:13ÖffRecht Ö I – Oktober 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

Öffentliches Recht – Ö I – Juli 2012 – 1. Staatsexamen Hessen

Examensreport, Hessen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Juli 2012 in Hessen gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht Ö I. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
In der kreisfreien hessischen Stadt S stieg die Zahl der Spielhallen um 20% an und auch die Zahl der Spielsüchtigen und Spielsuchtgefährdenden sei laut Statistik angestiegen. Dies sei nur in der Stadt S bemerkbar. In der näheren Umgebung ist das nicht der Fall.
Aus diesem Grund erlässt der OB eigenhändig eine neue Sperrzeitverordnung gem. § 3 der hessichen SperrzeitVO (abgedruckt in Zezschwitz Nr. 39), wonach eine Sperrzeit für die Spielhallen von 2-11 Uhr vorgesehen wurde. Die alte SperrzeitVO sah eine Sperrzeit von 2-6 Uhr vor. Gegen die neue Verordnung des OB (OB-VO) gehen mehrere Spielhallenverbände vor und bringen an:
– Der OB durfte hier nicht ohne die Stadtverordnetenversammlung handeln.
– § 3 der Sperrzeitverordnung ist keine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer neuen VO, sondern stellt vielmehr nur eine Allgemeinverfügung dar.
– … (da gab es noch andere Punkte; kann mich aber nicht mehr daran erinnern.)
Frage 1:
Ist die OB-VO wirksam?
Frage 2:
Analysieren Sie anhand der §§ 73 S. 2, 74 S. 2 HSOG den Unterschied zwischen einer Rechtsverordnung und einer Satzung.
 

29.07.2012/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-07-29 10:00:492012-07-29 10:00:49Öffentliches Recht – Ö I – Juli 2012 – 1. Staatsexamen Hessen
Redaktion

Öffentliches Recht – Ö I – Juli 2012 – 1. Staatsexamen Schleswig-Holstein

Examensreport, Schleswig-Holstein

Vielen Dank an Josephine für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Juli 2012 in Schleswig-Holstein gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht Ö I. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
Die Stadt Kiel hat ein neues Hallenbad eröffnet. Gemäß § 1 der Hallenbad-Satzung (die in einem ordnungsgemäßen Verfahren erlassen wurde) ist das Bad als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert und wird als öffentliche Einrichtung betrieben. Das Hallenbad soll der Erholung und dem körperlichen Wohlbefinden dienen. Gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung ist die Nutzung des Hallenbades nur in üblicher Badebekleidung gestattet. Zur Begründung wird angeführt, dass die Hygiene im Hallenbad sowie die Verkehrssicherheit und Funktionsfähigkeit der technischen Einrichtungen zur Wasserreinhaltung zu gewährleisten seien.
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 der Satzung gilt innerhalb der Frauenschwimmzeiten auch der „Burkini“ als übliche Badebekleidung. Der „Burkini“ ist eine Art Badeanzug, der mit langen Armen und Beinen, einem Kopftuch sowie einer Tunika den gesamten Körper bedeckt. Dies ist in der Satzung so vorgesehen, weil so die Toleranz gegenüber Andersgläubigen zum Ausdruck gebracht werden soll. Das Hallenbad verstehe sich als multikulturelles Wesen und möchte den Andersgläubigen ebenso eine Teilhabe am Badesport und Badespaß ermöglichen. Dass der „Burkini“ den funktionsspezifischen Anforderungen entsprechen müsse, verstehe sich von selbst. Daher ist es üblich, dass stichprobenartige Kontrollen der „Burkinis“ von den Bademeisterinnen durchgeführt werden. Dadurch soll überprüft werden, ob die Kleidung in Bezug auf das Material und die Verarbeitung funktionsadäquat ist und die Frau darunter keine Unterwäsche mehr trägt.
Im März 2011 besucht die muslimische 20-jährige Fatma M. (M) das Hallenbad. Im Zuge der stichprobenartigen Kontrolle soll ihr „Burkini“ von der Bademeisterin (B) überprüft werden. Diese möchte bei M diese Kontrolle durchführen. M verweigert die Kontrolle mit der Begründung – und das zu recht –, dass ihr aufgrund ihres Glaubens nicht erlaubt sei, vor anderen als zur Familie gehörigen Personen ihren Körper zu zeigen, unabhängig vom Geschlecht der anderen Person und vom Zweck. Auch nach mehrmaligem Auffordern durch B und der Ankündigung, dass B sie anderenfalls unter Hinweis auf die Satzung und dem ihr zustehenden Hausrecht des Hallenbades verweisen müsste, lässt sich M nicht umstimmen. Daher wird M nach einiger Zeit des Hallenbades verwiesen.
Im Juni 2011 klagt sie nach anwaltlicher Beratung vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Sie meint, der Verweis der B sei rechtswidrig. Der Anwalt der M verweist darauf, dass – was zutrifft – eine ausdrückliche Ermächtigung für Kontroll- und Sanktionsmaßnahmen in der Satzung nicht ausgesprochen wurde. Die M meint, ihr stehe ein verfassungsrechtlich garantierter Anspruch auf Ausübung ihrer Religion und eine dementsprechende Nutzung des Hallenbades zu. Sie möchte nicht auf die Nutzung des Hallenbades in Zukunft verzichten müssen.
 
Frage: Hat die Klage der M Erfolg?
 
 
 

27.07.2012/13 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-07-27 10:00:442012-07-27 10:00:44Öffentliches Recht – Ö I – Juli 2012 – 1. Staatsexamen Schleswig-Holstein
Redaktion

Öffentliches Recht Ö I – Mai 2012 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank  für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Mai 2012 in NRW gelaufenen Klausur im öffentlichen Recht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Teil I:
Vorliegend geht es um einen Apotheker (A), der nach § 11 Nr.1 Heilberufsgesetz (HeilBerG) Zwangsmitglied in einer Apothekerkammer ist. Diese ist nach § 12 HeilBerG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Des Weiteren sind innerhalb dieser Kammer Organe vorgesehen, darunter u.a. die Kammerversammlung (§ 10 HeilBerG). Die Mitglieder dieser Kammer werden gem. § 11 I HeilBerG in „unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt“ und zwar für eine Wahlperiode von insgesamt fünf Jahren.
Zu den Mitgliedern der Kammerversammlung gehört auch A. Dieser wurde aufgrund eines Listenvorschlages, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, in die Kammerversammlung gewählt (siehe § 11 II HeilBerG). Zudem wurde A durch den Vorschlag seiner Fraktion in einen der festgelegten Ausschüsse gewählt (vgl. § 22 I, II HeilBerG).
Nunmehr äußert sich der A in der Öffentlichkeit bzw. in den Medien zu berufspolitischen Themen der Kammer, was allerdings den berufspolitischen Ansichten aller in der Kammerversammlung vertretenen Fraktionen entscheidend widerstrebt. Zwar verhält sich die Fraktion des A gegenüber dessen Äußerungen untätig, da diese „die Sache aussitzen will“, doch beraten die übrigen Fraktionen, wie diese gegen A vorgehen können. Dabei verfügen die übrigen Fraktionen in der Kammerversammlung über eine deutliche Mehrheit von 90 v.H.
Frage 1: Wäre es rechtlich möglich A aus der Kammerversammlung auszuschließen?
Frage 2: Inwiefern ist es möglich A auch aus dem Ausschuss auszuschließen?
Frage 3: Wie könnte die Kammerversammlung vorgehen, um – im Hinblick auf das Verhalten des A und seiner Fraktion – eine Resolution bzw. einen Beschluss zu fassen, der die berufspolitischen Ziele der Kammerversammlung wiedergibt und dabei ein „berufspolitisches Zeichen“ gegen die Äußerungen des A setzt?
Teil II:
Gegenüber A ergeht ein Beschluss der Kammerversammlung, mit dem dieser aus der Kammerversammlung ausgeschlossen werden soll. Der Beschluss wird dem A zugestellt, wobei der Ausschluss des A aus der Kammerversammlung erst mit der Zustellung des Schreibens erfolgt.
Zusatzfrage: Mit welchen gerichtlichen Mitteln kann der A gegen den Ausschluss aus der Kammerversammlung vorgehen?

30.05.2012/18 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-05-30 20:14:272012-05-30 20:14:27Öffentliches Recht Ö I – Mai 2012 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

ÖffRecht Ö I – März 2012 – 1. Staatsexamen Hessen

Hessen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Feburuar 2012 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht in Hessen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt

Aufgabe 1: Die X-Partei, die bei der letzten Bundestagswahl 6 % der Zweitstimmen errungen hat, beantragt beim Präsidenten des Bundestages frist- und ordnungsgemäß nach § 19 PartG die Festsetzung einer staatlichen Teilfinanzierung. Der Bundespräsident lehnt dies ab, da er die X-Partei für verfassungswidrig hält. Auch halte eine Mittelbewilligung einer Überprüfung durch den Bundesgerichtshof nicht Stand. Die von der X-Partei eingelegte Beschwerde bleibt ohne Erfolg, daher erhebt sie Klage vor dem Verwaltungsgericht, um den Anspruch durchzusetzen.

Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?
Bearbeitervermerk: Von der Einhaltung der Fristen ist auszugehen.
 

Aufgabe 2: Wegen o.g. gibt es eine heftige Debatte im Bundestag, dabei wirft ein Abgeordneter der X-Partei dem Bundespräsidenten verfassungswidriges Verhalten vor und er sei ein Büttel der regierenden Parteien  und produziere nur noch Willkür. Dafür wird er gem. § 38 GO-BT von der Sitzung ausgeschlossen.
Der Abgeordnete möchte die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme festgestellt wissen.
Falls jemand den genauen Wortlaut der Aussage des Abgeordneten noch weiß, bitte kommentieren! Danke!

 
Aufgabe 3: Wegen der Eurokrise droht die Regierungskoalition zu zerbrechen. Nach gescheiterter Vertrauensfrage löst der Bundespräsident den Bundestag nach § 68 I S. 1 GG auf und setzt nach Art. 39 I S. 4 GG Neuwahlen an.

Vier Wochen vor der Wahl finden einige Tausend wahlberechtigte Frauen Kunststoff-Schneidebrettchen in der Größe 21×27 cm in einem Umschlag mit der Aufschrift „eine kleine Aufmerksamkeit für die Frau des Hauses überreicht von ihrer Bundesregierung“. Auf der Rückseite steht „Mit Gottes Hilfe, Ihrer Hände Arbeit, eine bewährte Politik, in eine gerechte Zukunft mit der A-Partei, Deshalb: Wählen Sie die A-Partei“
Die A-Partei hat die größte Abgeordnetenzahl. Die X-Partei ist der Auffassung, dieses Vorgehen der A-Partei sei verfassungswidrig und undemokratisch. Die Bundesregierung stützt die Maßnahme auf ihre Öffentlichkeitsarbeit.Die X-Partei möchte gegen das Verhalten der Bundesregierung gerichtlich vorgehen.

 

Prüfen Sie die Zulässigkeit dieses Vorhabens.

 

29.03.2012/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-03-29 10:00:392012-03-29 10:00:39ÖffRecht Ö I – März 2012 – 1. Staatsexamen Hessen
Redaktion

Ö-Rechts-Klausur Ö I – Februar 2012 – 1. Staatsexamen Hamburg, Thüringen

Examensreport, Hamburg, Thüringen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls . Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
In der BT-Fraktion A mit Franktionsführer X gibt’s Probleme: Es sind 1 Mio Euro angeblich veruntreut worden. Zumindest berichtet dies ein Mitglied der A-Fraktion der daraufhin gemeinsam mit einem anderen rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt wird.
Nun genehmigt der Bundestag den Vollzug der Durchsuchung der Räume des BT-Abgeordneten X. Dabei wird aber nichts Verwertbares gefunden. Das Landgericht sagt daraufhin, die Maßnahme sei rechtswidrig gewesen, da kein ausreichender Tatverdacht bestanden habe.
Dann beschließt BT auf Antrag von 1/3 mit Stimmen der A-Fraktion die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, um die Affäre rund um X und die A-Fraktion zu untersuchen.
Ergänzung: Zweck des Untersuchungsausschusses ist es 1. die Verwendung der Mittel und 2.  die politische und rechtliche Verantwortlichkeit zu klären, insbesondere, welche Rolle X dabei spielte
X will vom BVerfG festgestellt haben, dass Beschluss des BT rechtswidrig über Anordnung der Durchsuchung rechtswidrig war wegen Verstoßes in „subjektives Recht auf Immunität“.
A-Fraktion will Feststellung, dass Einsetzungsbeschluss des BT zum Untersuchungsausschuss rechtswidrig war. Die Beschlüsse seien ja nur gefällt worden, um den X und die A-Fraktion in den anstehenden Wahlen (X will im Land L in im Sommer 2012 Ministerpräsident werden) zu beeinträchtigen.
Erstellen Sie ein Rechtsgutachten unter Berücksichtigung aller relevanter Tatsachen.

09.03.2012/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-03-09 13:29:592012-03-09 13:29:59Ö-Rechts-Klausur Ö I – Februar 2012 – 1. Staatsexamen Hamburg, Thüringen
Redaktion

Ö-Rechts-Klausur Ö I – Februar 2012 – 1. Staatsexamen Hessen

Examensreport, Hessen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls . Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
1) Die X-Partei, die bei der letzten Bundestagswahl 6 % der Zweitstimmen errungen hat beantragt beim Präsidenten des Bundestages frist- und ordnungsgemäß nach § 19 PartG die Festsetzung einer staatlichen Teilfinanzierung. Der Bundespräsident lehnt dies ab, da der die X-Partei für verfassungswidrig hält. Auch halte eine Mittelbewilligung einer Überprüfung durch den Bundesgerichtshof nicht Stand.
Die von der X-Partei eingelegte Beschwerde bleibt ohne Erfolg, daher erhebt sie Klage vor dem Verwaltungsgericht um den Anspruch durchzusetzen.
 
Erfolgsaussichten der Klage? Von der Einhaltung der Fristen ist auszugehen!
 
2) Wegen 1) gibt es eine heftige Debatte im Bundestag, dabei wirft ein Abgeordneter der X-Partei dem Bundespräsidenten verfassungswidriges Verhalten vor und er sei ein Büttel der regierenden Parteien (vielleicht kann sich jemand an den Wortlaut erinnern?) und produziere nur noch Willkür.
Dafür wird er gem. § 38 GO-BT von der Sitzung ausgeschlossen.
 
Der Abgeordnete möchte die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme festgestellt wissen.
 
3) Wegen der Eurokrise droht Regierungskoalition zu zerbrechen. Nach gescheiterter Vertrauensfrage löst der Bundespräsident den Bundestag nach Art. 68 I S. 1 GG auf und setzt nach Art. 39 I S. 4 GG Neuwahlen an.
Vier Wochen vor der Wahl finden einige Tausend wahlberechtigte Frauen Kunststoff-Schneidebrettchen in der Größe 21×27 cm in einem Umschlag mit der Aufschrift „eine kleine Aufmerksamkeit für die Frau des Hauses überreicht von ihrer Bundesregierung“ Auf der Rückseite steht „Mit Gottes Hilfe, Ihrer Hände Arbeit, eine bewährte Politik, in eine gerechte Zukunft mit der A-Partei, Deshalb: Wählen Sie die A-Partei“
Die A-Partei hat die größte Abgeordnetenzahl
Die X-Partei ist der Auffassung dieses Vorgehen der A-Partei sei verfassungswidrig und undemokratisch. Die Bundesregierung stützt die Maßnahme auf ihre Öffentlichkeitsarbeit
Die X-Partei möchte gegen das Verhalten der Bundesregierung gerichtlich vorgehen.
 
Prüfen Sie die Zulässigkeit dieses Vorhabens.

04.03.2012/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-03-04 12:00:022012-03-04 12:00:02Ö-Rechts-Klausur Ö I – Februar 2012 – 1. Staatsexamen Hessen
Redaktion

Ö-Rechts-Klausur Ö I – Februar 2012 – 1. Staatsexamen Bremen

Bremen, Examensreport

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls in Stichworten. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
 


Im deutschen Bundestag ist ein Gesetz über sog. Killerspiele erlassen worden:


§ 1 enthält eine Definition von gewaltrelevanten Computerspielen.


§ 2 enthält das Verbot gewaltrelevante Computerspiele zu herzustellen, zu verkaufen und zu besitzen.


§ 3 enthält eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bei Herstellung oder Verkauf von gewaltrelevanten Computerspielen.


Dieses Gesetz ist aufgrund einer Initiative des „Aktionsbündnis Amoklauf Winnenden“ erlassen worden, weil Untersuchungen ergeben habe, dass gewaltrelevante Computerspiele dazu führen, dass die Hemmschwelle zur Begehung von Gewalttaten bei Jugendlichen herab gesetzt ist.


Das Gesetz wird ordnungsgemäß unterzeichnet, im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 01.02.2012 in Kraft.


 


Fallfrage 1: Die Game-GmbH hat sich auf die Herstellung von Killerspielen spezialisiert. Sie macht einen Jahresumsatz von 5 Mio €. Sie sieht sich durch das neue Gesetz dazu gezwungen den Betrieb einzustellen, 20 Programmierer zu entlassen und noch vorrätige Spiele im Wert von 1 Mio € zu vernichten.


Kann die Game-GmbH unmittelbar gegen das Gesetz mit Aussicht auf Erfolg vorgehen?


 


Fallfrage 2: Die Fraktion der Partei „Freiheit im Netz“ hatte gegen den Gesetzesentwurf gestimmt. Sie meint, der Bund hätte nicht die Gesetzgebungskompetenz. Darüber hinaus trägt sie vor, dass Grundrechte der Spielenutzer verletzt werden.


Kann die Fraktion unmittelbar gegen das Gesetz mit Aussicht auf Erfolg vorgehen?


 


Hinweis: Europarecht ist nicht zu prüfen. Es ist ein ordnungsgemäßes Gesetzgebungsverfahren zu unterstellen.



01.03.2012/6 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-03-01 20:06:292012-03-01 20:06:29Ö-Rechts-Klausur Ö I – Februar 2012 – 1. Staatsexamen Bremen
Redaktion

Sachverhalt der 1. Ö-Rechts-Klausur – Oktober 2011 – 1. Staatsexamen NRW, Hamburg

Examensreport, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen

Wir bedanken uns bei Juliane für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der Examensklausuren vom Oktober in NRW.
Falls jemand noch Informationen und Ergänzungen hinzufügen möchte, kann er sich gern bei uns melden.
Weiterhin wären wir euch dankbar, wenn ihr uns eure Sachverhalte aus dem Examen schicken könntet. Nur so können wir die Examensklausuren möglichst vollständig bereitstellen. Das Projekt lebt von eurer Mitarbeit!
Sachverhalt

M ist Geschäftsführer der MS-GmbH mit Sitz in Düsseldorf. Diese will einen neuen Türblocker herstellen, für dessen Entwicklung M Geld aus seinem Privatvermögen zur Verfügung stellen will. S ist für die Entwicklung des Türblockers zuständig.
Die MS-GmbH beantragt bei der B-Bank (gehört zu 100 % dem Land NRW) 100.000 € (Anfang 2009). B bewilligt die Förderung mit folgenden Bedingungen: Ziffer 3.1. des Bescheides sagt, dass das Geld zweckgebunden für die Entwicklung des Türstoppers zu verwenden ist. Ziffer 3.2. besagt, dass bei wichtigen Änderungen bezüglich des Projekts Türstopper die B-Bank unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden muss. In Ziffer 3.3. steht, dass das Projekt bis Ende 2009 fertig gestellt sein muss und darüber eine Bescheinigung auszustellen ist. In Ziffer 7 ist festgehalten, dass sich die B-Bank den Widerruf vorbehält, falls gegen die Bedingungen verstoßen wird.
Die Summe wird in vier Raten auf das Konto der MS-GmbH überwiesen, wobei die MS-GmbH vorgedruckte Überweisungsträger erhält, die sie, um an das Geld zu gelangen, bei der B-Bank einreichen muss.
Anfang März beschließen M und S getrennte Wege zu gehen. S überträgt seine Gesellschaftsanteile an M. S will weiter am Türstopper arbeiten und gründet die S-Tec GmbH. M und S schließen einen „Kaufvertrag“ über das Patent(?), die Fertigungshalle und den Bewilligungsbescheid. Die S-Tec GmbH übernimmt das Firmenkonto, auf das die Förderungsgelder überwiesen wurden und die Firmenadresse.
M und S einigen sich, dass alle Rechte und Pflichten, die mit dem Türstopper zu tun haben, auf S übergehen sollen.
Es wurden die ersten zwei Raten bereits an die MS-GmbH ausgezahlt, sodass S die beiden verbliebenen Überweisungsträger erhält.
S streicht dort als Empfänger die MS-GmbH durch und fügt handschriftlich S-Tec GmbH ein. Alles andere bleibt.
Am 19.06.2010 fällt dem zuständigen Sachbearbeiter die handschriftliche Notiz auf den Überweisungsträgern auf, er sagt aber seinem für die Förderungsbewilligung zuständigen Kollegen nicht Bescheid. Der Restbetrag wird an die S-Tec GmbH ausgezahlt.
Am 31.07.2010 fordert die B die MS-GmbH zur Vorlage der Bescheinigung über die Fertigstellung für den Türstopper auf bis zum xxx (irgendwann August). Die MS-GmbH erklärt der B alle Vorgänge und bittet um Fristverlängerung, um die Bescheinigung von der S-Tec GmbH zu erhalten. Trotz mehrfacher Fristverlängerung geschieht jedoch nichts.
Am 30.08.2011 widerruft die B gegenüber der MS-GmbH den Bewilligungsbescheid nach § 1 iVm 49 III Nr. 1,2 VwVfG NW. Sie fordert die Rückzahlung von 100.000 € nebst Zinsen nach § 49 a VwVfG NW. Der Bescheid ist formell ordnungsgemäß erstellt worden.
Zur Begründung führt die B an, dass sie nicht über die Vorgänge unterrichtet worden sei. Die MS- GmbH konnte aufgrund des Widerrufsvorbehalts nicht auf Bestand der Bewilligung vertrauen. Weiterhin hätte die B ein Interesse daran, dass M das Projekt mitfinanziert. Bei der S-Tec wären die wirtschaftlichen Bedingungen anders und gemäß § 7 LHO ist die B an den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gebunden. Ein atypischer Fall würde hier nicht vorliegen.
Daraufhin erhebt die MS-GmbH fristgerecht Klage zum VG Düsseldorf. Sie führt an, dass sie- was zutrifft- nichts mehr mit der Entwicklung des Türstoppers zu tun hat, sondern nur die S-Tec GmbH. Außerdem sei – was zutrifft – der Türstopper Ende 2009 fertiggestellt worden. Sie selbst sei nicht die richtige Adressatin. Sie sei davon ausgegangen, dass mit dem Kaufvertrag alles geregelt sei. Außerdem sei seit dem 19.06.2010 so viel Zeit vergangen, dass die B den Bescheid nicht mehr widerrufen könne. Zudem habe die B ihr Ermessen gar nicht bzw. falsch ausgeübt. Selbst wenn sie selbst richtige Adressatin sei, müsse die MS-GmbH wohl nur 50.000€ zurückzahlen und nicht alles.
Hat die Klage der MS-GmbH Aussicht auf Erfolg?
Bearbeitervermerk: Die Ausführungen der B-Bank bezüglich des § 7 LHO sind als richtig zu unterstellen. Der weitere Wortlaut der Norm ist für den Fall ohne Bedeutung.

 

08.11.2011/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-11-08 09:53:332011-11-08 09:53:33Sachverhalt der 1. Ö-Rechts-Klausur – Oktober 2011 – 1. Staatsexamen NRW, Hamburg
Redaktion

Sachverhalt der 1. ÖffRecht Examensklausur – September 2011 – 1. Staatsexamen Hessen

Examensreport, Hessen

Wir bedanken uns bei Christian für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu dieser Klausur. Da es sich hierbei nur um eine Mitschrift aus der Erinnerung heraus handelt, möchten wir euch bitten, uns entsprechende Anmerkungen und Korrekturen mitzuteilen.
 
Die M lädt auf Plakaten alle Bewohner der Stadt S im Lahn-Dill-Kreis zu einer Veranstaltung im Bürgerhaus der S ein, deren Gegenstand eine Danksagung für die Unterstützung beim geplanten Bau einer Moschee ist. Neben Informationen über die Vorstellungen der M zum Thema Islam und einem Referat über Integration richtet der Bürgermeister ein Begrüßungswort aus, musikalische Darbietungen sowie eine anschließende Verköstigung sind ebenfalls Bestandteil der Veranstaltung.
P, der Mitglied der ortsansässigen P-Partei ist, die sich vehement gegen den geplanten Bau der Moschee eingesetzt hat, begibt sich am Abend der  Veranstaltung zum Ort der Veranstaltung. Im Eingangsbereich des Bürgerhauses wird P von einem Mitarbeiter der Stadtverwaltung der Zutritt verweigert. Der städtische Mitarbeiter weist darauf hin, dass dies dem Wunsch des Veranstalters M entspreche. P protestiert dagegen und verlangt, eingelassen zu werden, da er schließlich auch eingeladen worden sei und seinen Protest auch dort zum Ausdruck bringen dürfe. Daraufhin erteilt der Mitarbeiter dem P Hausverbot für das Bürgerhaus an dem besagten Abend. P verlässt enttäuscht den Ort der Veranstaltung.
Am nächsten Morgen erhebt der P beim Verwaltungsgericht Gießen Klage und beruft sich darauf, man hätten ihm rechtswidrigerweise den Zutritt verweigert und für das Hausverbot fehle jede gesetzliche Grundlage. Ferner sei ihm ein Maulkorb aufgezwungen worden, der ihn daran gehindert habe, seine Meinung darzulegen und von seinem Versammlungsrecht Gebrauch zu machen. In der Klageerwiderung heißt es, bei der Veranstaltung habe es sich nicht um eine Versammlung gehalten, weshalb man gegen P jedenfalls nach dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht hätte vorgehen dürfen.
 
Hat die Klage des P Aussicht auf Erfolg?
Bearbeitervermerk: In einem Rechtsgutachten ist – ggf. hilfsgutachtlich – auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen einzugehen.
 
Hinweis:
Die Klausur basiert auf einer Entscheidung des VG Gießen vom 18.06.2009 (AZ: 10 K 2402/08.GI).
Direkt abrufbar hier: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=MWRE090002469%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L

06.10.2011/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-10-06 20:57:022011-10-06 20:57:02Sachverhalt der 1. ÖffRecht Examensklausur – September 2011 – 1. Staatsexamen Hessen

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