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Schlagwortarchiv für: November 2015

Redaktion

Klausurlösung – ÖR II – November 2015 – NRW

Lösungsskizzen, Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit der Online Lernplattform Jura Online (www. jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im November 2015 gelaufenen ÖR II Klausur in NRW. Mittels der Skizze soll es Euch möglich sein, Euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. An einigen Stellen der Lösungsskizzen verweist Jura Online auf eigene Vertiefungshinweise.
 
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
 
Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
Das Bundesministerium für Verkehr plant die Einführung einer PKW-Maut. Hierzu sollen in einem Einführungsgesetz die wesentlichen Fragen zum Abgabenrecht, Verfassungsrecht, Verwaltungs- und Verfahrensrecht in einem Einführungsgesetz geklärt werden (Mauteinführungsgesetz – MEG).
Das Geld soll für die Sanierung und den Neubau von Straßen verwendet werden.
Zur Erstellung eines Entwurfs beauftragt das Ministerium die große Kanzlei A-Lawyers, die Unternehmen mit Spezialisierung auf Infrastruktur betreut und solche, die Maut-Systeme herstellen. Dazu lässt sie ihr ein Positionspapier von drei Seiten zukommen, in dem die wesentlichen Ziele, Eckpunkte und die als problematisch angesehenen Punkte stichpunktartig aufgeführt sind. Die Kanzlei arbeitet einen 400 Normen umfassenden Entwurf – ohne weitere Mitarbeit des Ministeriums – aus, in dem sie die Vorgaben des Ministeriums einhält und die Probleme einer Lösung zuführt.
Den Entwurf nimmt das Ministerium dankend an und lässt ihn ohne weitere Rücksprache mit der Bundesregierung als Entwurf der Bundesregierung unter dem Briefkopf der Kanzlei in den Bundestag einreichen.
Die Vorlage wurde dem Bundesrat ordnungsgemäß zugeleitet. In der ersten Lesung zu dem Gesetz beschließt der Bundestag ohne Beratung, den Entwurf unmittelbar in den zuständigen Ausschuss zu verweisen. Dort entbrennt eine hitzige Debatte, in der die Vereinbarkeit einiger Regelungen mit dem Grundgesetz bezweifelt wird. In der zweiten Lesung werden sodann unter dem entsprechenden Tagesordnungspunkt einige Änderungen beschlossen. Nach einem Beschluss soll unmittelbar daran auch die dritte Lesung stattfinden. In dieser entschließt sich ein Abgeordneter der „Verkehrspartei“, die sich zu einer Gruppe [sic] zusammengefunden haben, zusammen mit anderen Abgeordneten der Gruppe, einen Änderungsantrag einzureichen. Der Bundestagspräsident weist diesen im Hinblick auf die Geschäftsordnung zurück.
Nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit ruft der Bundestagspräsident zu einer erneuten Sitzung mit derselben Tagesordnung auf. Zu dieser erscheinen rund 300 Parlamentarier. Im Laufe des Abends leert sich der Saal jedoch allmählich. Bis auf die wirtschafts- und verkehrspolitischen Fachpolitiker der einzelnen Fraktionen ist niemand mehr da. Diese 50 Personen stimmen sodann mit einem Ergebnis von 26 Ja Stimmen, 10 Enthaltungen und 14 Nein Stimmen für den Entwurf.
Nachdem das Gesetz den Bundesrat passiert hat, verweigert der Bundespräsident die Ausfertigung und Verkündung des Gesetzentwurfs mit Hinweis auf offensichtliche Verfahrensverstöße gegen die Geschäftsordnungen und das Grundgesetz. Auch moniert er die Ausarbeitung durch die Kanzlei. Zudem seien die Vorschriften über die Zurückweisung von Antragen in der Geschäftsordnung des Bundestages offensichtlich verfassungswidrig. Mit Demokratie habe das alles nichts mehr zu tun.
B wendet sich daraufhin form- und fristgerecht an das BVerfG mit der Bitte festzustellen, dass der Bundespräsident die Rechte des Bundestages verletzt. Der Bundespräsident ist der Meinung, dass B schon nicht die Rechte des Bundestages geltend machen kann.
 
Frage 1:
Hat das Organstreitverfahren des B Erfolg? Auf §§ 10, 13f, 45, 84, 85 GO BT sowie § 24 GO BReg wird hingewiesen. Die Vereinbarkeit mit Europarecht ist nicht zu prüfen.
 
Frage 2:
Kann der Bundespräsident ein verfassungsmäßiges Gesetz auf seine materielle Vereinbarkeit mit Europarecht prüfen und entsprechend die Ausfertigung des Gesetzes verweigern? 
Auf Art 4 UAbs 3 EUV wird hingewiesen.
 
 
Unverbindliche Lösungsskizze
Frage 1: Erfolgsaussichten des Organstreitverfahrens
A. Zulässigkeit
 
I. Zuständigkeit des BVerfG
-> Art. 93 I Nr. 1 GG; §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG
 
II. Antragsteller/Antragsgegner, § 63 BVerfGG
-> Organe oder Organteile mit eigenen Rechten
– Antragsteller: „B“ wohl Abgeordneter (Gedächtnisprotokoll insoweit nicht eindeutig); Arg.: Art. 38 I 2 GG
– Antragsgegner: Bundespräsident (+); Arg. 54 ff. GG
 
III. Antragsgegenstand, § 64 I BVerfGG
-> Rechtserhebliches Verhalten des Antragsgegners
Hier: Unterlassen der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten
 
IV. Antragsbefugnis, § 64 I BVerfGG
-> Mögliche Verletzung von verfassungsrechtlichen Rechten des Antragstellers Hier: Mögliche Verletzung der Abgeordnetenrechte aus Art. 38 ff. GG (sofern davon ausgegangen wird, dass „B“ Abgeordneter ist).
 
V. Form, Frist, §§ 64 II, III BVerfGG (+)
 
 
B. Begründetheit
 
Das Organstreitverfahren ist begründet, wenn das Verhalten des Antragstellers verfassungswidrig ist (und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist). Hier hat der Bundespräsident die Ausfertigung des Mauteinführungsgesetzes (MEG) aus Gründen der formellen Verfassungswidrigkeit verweigert. Ein vollumfängliches formelles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten ist insoweit nicht umstritten (anders das materielle Prüfungsrecht – siehe Abwandlung). Fraglich ist also, ob das MEG formell verfassungswidrig ist. Sollte das MEG formell verfassungsgemäß sein, dann hätte der Bundespräsident die Ausfertigung zu Unrecht verweigert.
 
I. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes
Hier: Konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes, Art. 74 I Nr. 22, 74 II GG.
 
II. Gesetzgebungsverfahren
 

  1. Einleitungsverfahren, Art. 76 GG

-> „Bundesregierung“
– Problem: Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs durch Großkanzlei A und Einbringung mit Briefkopf der Großkanzlei A. Aber: Vorgaben durch die Bundesregierung („Positionspapier“ mit Eckpunkten) und Zueigenmachen der Bundesregierung; Einbindung externen Sachverstandes sinnvoll.
 
– Problem: Einbringung des Gesetzesentwurfs durch Ministerium ohne Rückspräche mit Bundesregierung. Dafür: Ressortprinzip, Art. 65 S. 2 GG; Dagegen: Kollegialprinzip, Art. 65 S. 3 GG. Beachte: GO BReg nicht beachtlich bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit; Arg.: GO BReg nur autonome Satzung.
 

  1. Hauptverfahren

 
a) Beschluss des BTages
– Problem: Beschlussfähigkeit des BTages
(+); Arg.: Art. 42 II GG; § 45 GO BT als autonome Satzung unbeachtlich bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit
– Problem: Zurückweisung des Änderungsantrages der „Gruppe“ durch den Bundestagspräsidenten in 3. Lesung
(+); Arg.: Verstoß gegen Abgeordnetenrechte, Art. 38 ff. BB und gegen Demokratieprinzip
 
b) Mitwirkung des Bundesrates
 
III. Ergebnis: (+)
 
 
Frage 2: Materielles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten/Europarecht
– aA: (+); Arg.: Wortlaut des Art. 82 I 1 GG; Art. 56 GG; Art. 4 UAbs. 3 EUV
– aA: (-); Arg.: Systematik; Sinn und Zweck; Entstehungsgeschichte
– hM: Evidenztheorie; Arg.: Systematik; Art. 1 III, 20 III GG, Art. 4 UAbs. 3 EUV Fraglich demnach, ob evidenter Verstoß gegen Diskriminierungsverbot, Art. 18 AEUV. Hier: wo

09.02.2016/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-02-09 09:30:252016-02-09 09:30:25Klausurlösung – ÖR II – November 2015 – NRW
Redaktion

Klausurlösung – SI – November 2015 – NRW

Lösungsskizzen, Nordrhein-Westfalen

Auch in diesem Jahr erhaltet Ihr in Kooperation mit der Online Lernplattform Jura Online (www. jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im November 2015 gelaufenen  SI Klausur in NRW. Mittels der Skizze soll es Euch möglich sein, Euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. An einigen Stellen der Lösungsskizzen verweist Jura Online auf eigene Vertiefungshinweise.
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
 
Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
 
A wohnt in Düsseldorf und hat sich dazu entschlossen, sich einen Brauchtum in Köln anzuschauen. Da er jedoch auf den Genuss seines Heimatbieres nicht verzichten möchte, entschließt er sich, vor der Abfahrt noch ein paar Flaschen seines geliebten Altbiers zu trinken. So fährt er dann in einem Kostüm Richtung Köln mit dem PKW, der auf ihn zugelassen ist und den er zur Sicherung eines Darlehens an die Sparkasse S übereignet hatte. Die letzte Rate von 200 € ist noch nicht getilgt. A hat keine Fahrerlaubnis mehr.
100 m vor seinem Ziel wird er von dem Polizisten C im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten und nach seinen „Papieren“ befragt sowie danach, ob A etwas getrunken habe. A gibt an, er habe seine Papiere zuhause vergessen und nur „ein wenig“ Bier getrunken. Die daraufhin durchgeführte Atemalkoholkontrolle ergab nach Abzug aller Toleranzen eine BAK von 0,6 Promille. C sagte A, er sehe angesichts der Feierlichkeiten über die fehlenden Fahrunterlagen hinweg, wegen der hohen Gefahr alkoholisierten Fahrens drohe ihm jedoch ein Bußgeld sowie ggf ein Strafverfahren. Auf die ausdrückliche Nachfrage des C gibt A deshalb an, er sei sein Bruder B (der eine Fahrerlaubnis besitzt), um dem Verfahren zu entkommen. C notiert sich die Personalien des B wie von A angegeben und weist A an, das Auto stehen zu lassen.
A geht daraufhin zu Fuß den Rest des Weges. Erfreut darüber, dass er dem Bußgeldverfahren entkommen konnte, gibt er sich nun doch dem in Köln gebrauten Kölsch hin. Gegen Mitternacht begibt sich A auf den Weg zurück zu seinem PKW. Obwohl ihm bewusst ist, dass er das Fahrzeug nicht mehr sicher führen kann, entschließt er sich, mit einer BAK von 1,2 Promille, damit nach Hause zu fahren. K, der Kneipenfreund des A, wittert eine Gelegenheit, günstig und zügig zurück in die rechtsrheinische Heimat zu kommen und setzt sich ebenfalls in den Wagen, obwohl er erkennt, dass A offensichtlich stark betrunken ist.
Als A von dem Parkstreifen losfahren will, bremst er plötzlich alkoholbedingt und ohne jeden Grund sehr heftig, woraufhin K mit der Stirn gegen die Seitenscheibe schlägt und eine Platzwunde erleidet. Aufgrund dieses Ereignisses entschließt sich K dazu, nun doch das Taxi zu nehmen, um sicherer nach Hause zu kommen.
Auf der Heimfahrt fährt A in eine Kurve und gelangt dabei alkoholbedingt in den Straßengraben. Dabei überrollt er unbemerkt das am Wegesrand liegen gelassene, alte Fahrrad des X (Wert: 100 €), das dabei vollständig zerstört wird. A konnte einem Felsen nur gerade so ausweichen – dass der PKW nicht beschädigt wurde ist bloßer Zufall.
Aufgrund dieses Ereignisses auf A aufmerksam geworden, verfolgt Polizist P den A. Als er bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h einen sehr geringen Abstand zu A hat, fordert er über die Außenlautsprecher „Halten Sie an“.
A erstarrt dadurch in Furcht und Schrecken. Um nicht doch noch erkannt zu werden, damit also nicht auffällt, dass er zuvor eine falsche Identität angegeben hatte, beschließt er, P abzuschütteln. Dazu bremst er plötzlich unvorhergesehen sehr stark, sodass P – wie von A beabsichtigt – zu einem gewagten scharfen Bremsmanöver gezwungen wird. Dabei hätte es ohne Weiteres auch zu einem Unfall kommen können. P bleibt daraufhin verängstigt/verwirrt zurück.
Zuhause angekommen erkennt A Kunststoffsplitter in seiner Stoßstange und erkennt dadurch, dass er wohl etwas angefahren hat, unternimmt jedoch keine weiteren Schritte.
 
Wie hat sich A nach dem StGB strafbar gemacht?
 
Bearbeitervermerk:
Vom Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 21,24a StVG ist auszugehen. Es ist zu unterstellen, dass die Verkehrskontrolle von C und die Halteaufforderung des P rechtmäßig waren. §§ 153-162, 185-194, 258 I StGB sind nicht zu prüfen.
 
 
Unverbindliche Lösungsskizze
 
1. Handlungsabschnitt: Verkehrskontrolle
A. § 242 I StGB (durch die Fahrt mit dem Pkw nach Köln)
1. Tatbestand
 
2.Fremde bewegliche Sache
(+); Arg: Sicherungsübereignung an S
 
3.Wegnahme
(-); Arg.: kein fremder Gewahrsam. A hat Alleingewahrsam.3
 
4. Ergebnis: § 242 StGB (-)
 
B. § 246 I StGB (durch dieselbe Handlung)
I.Tatbestand
 
1.Fremde bewegliche Sache (+)
 
2.Zueignung
 
a) Zueignungswille
 
aa) Aneignungsvorsatz
(+); Arg.: A wollte den Pkw zumindest vorübergehend nutzen.
 
bb) Enteignungsvorsatz
(-); Arg.: A bringt Pkw zurück.
b) Ergebnis: (-)
 
3.Ergebnis: (-)
 
II. Ergebnis: § 246 StGB (-)
 
C. § 248b I StGB (durch dieselbe Handlung)
(-); Arg.: Kein Hinweis, dass S mit dem Gebrauch nicht einverstanden war.
 
D. § 316 I StGB (durch dieselbe Handlung)
I.Tatbestand
 
1.Führen eines Kfz im Straßenverkehr (+)
 
2.Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit
 
a) Absolute Fahruntüchtigkeit
-> 1,1 Promille (-)
 
b) Relative Fahruntüchtigkeit
-> 0,3 Promille + alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit (-)
 
II.Ergebnis: § 316 I StGB (-)
 
E.§ 164 I StGB (durch Angabe des A, er sei B)
I.Tatbestand
 
1.Zuständige Stelle
Hier: Polizei, § 158 I StPO
 

  1. Rechtswidrige Tat

Hier: § 21 StVG
 

  1. Verdächtigen

(-); Arg.: auf B wird kein Verdacht gelenkt, da das Verhalten für diesen nicht strafbar wäre (B ist Inhaber einer Fahrerlaubnis).
 
II.Ergebnis: § 164 I StGB (-)
 
F. § 164 II StGB (durch dieselbe Handlung)
1.Tatbestand
Zuständige Stelle
(+), s.o.

  1. Behauptung tatsächlicher Art

Hier: Ordnungswidrigkeit des B nach § 24a StVG
– Problem: Selbstbegünstigung (A möchte Verfahren entkommen)
– aA: (-); Arg.: Selbstbegünstigungsprivileg, § 258 I, V StGB
– hM: (-); Arg.: § 258 IV StGB gibt kein Recht auf aktive Falschbezichtigung
 

  1. Unrichtigkeit der Behauptung (+)

 

  1. Vorsatz bzgl. 1 + 2

 

  1. Wider besseres Wissen bzgl. 3. (+)

 

  1. Absicht ein behördliches Verfahren herbeizuführen (+)

 
II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
III. Ergebnis: § 164 II StGB (+)
 

  1. Handlungsabschnitt: Köln

 
A. § 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB (Durch Fahrt von Köln nach Hause/Bremsmanöver)
I.Tatbestand
 
1.Führen eines Kfz im Straßenverkehr (+)
 
2. Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit
(+); Arg.: 1,3 Promille
 

  1. Konkrete Gefahr für Leib des K

(+), auch keine Anhaltspunkte für Beteiligung des K nach §§ 26, 27 StGB.
 

  1. Vorsatz bzgl. 1. und 2.

(+); Arg.: „…obwohl er erkennt…“
 

  1. Fahrlässigkeit bzgl. 3.

(+); Arg: A handelte insoweit objektiv sorgfaltswidrig und die konkrete Gefahr war objektiv vorhersehbar.
 
II. Rechtswidrigkeit
-> Genehmigung
– Problem: Rechtsgut
– aA: (auch) Individualrechtsgut körperliche Unversehrtheit -> Einwilligung (+); Arg.: Schutz über § 316 StGB reicht aus
– hM: Allgemeinheit -> Einwilligung (-); Arg.: Systematische Stellung
 
III. Schuld (+)
 
IV. Ergebnis: § 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB (+)
 
B. § 316 I StGB
(+), aber: Gesetzeskonkurrenzen (formelle Subsidiarität).
 
C. § 142 I Nr. 1 StGB
I. Tatbestand
 
1.Unfall im Straßenverkehr (+)
 
2.Unfallbeteiligter i.S.d. § 142 V stGB (+)
 
3.Entfernen (+)
 
4.Verletzung einer Feststellungspflicht
(-); Arg.: K entschließt sich, ein Taxi zu nehmen (= Einverständnis bzw. Einwilligung).
 
II. Ergebnis: § 142 I Nr. 1 StGB (-)
 

  1. Handlungsabschnitt: Heimfahrt

 
A. § 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB
I.Tatbestand
1.Führen eines Kfz im Straßenverkehr (+)
 
2.Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit (+)
 
3.Konkrete Gefahr
a) Für Pkw
(-); Arg.: notwendiges Tatmittel
 
b) Für Fahrrad
(-); Arg.: keine Sache von bedeutendem Wert (>750 Euro)
 
c) Felsen
(-); Arg.: kein Sachverhaltshinweis auf Wert
 
II. Ergebnis: § 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB
 
B. § 316 StGB (+)
 
C. § 303 I StGB (bzgl. Fahrrad)
(-); Arg.: Kein Vorsatz
 
D. § 142 I Nr. 2 StGB
I. Tatbestand
 
1.Unfall im Straßenverkehr
(+); Arg.: nicht ganz unerheblicher Sachschaden am Fahrrad (>25 Euro)
 
2.Unfallbeteiligter i.S.d. § 142 V StGB
 
3. Entfernen (+)
 
4. Verletzung der Wartepflicht (+)
 
5. Vorsatz
(-); Arg.: bzgl. 1, § 16 I 1 StGB
 
II. Ergebnis: § 142 I Nr. 2 StGB (-)
 

  1. Handlungsabschnitt: Polizist

 
A. § 113 I, II Nr. 1 StGB (durch das Abbremsen)
I. Tatbestand
 
1. Amtsträger
Hier: Polizeibeamter P
 
2. Zur Vollstreckung von Gesetzen berufen (+)
 
3. Bei der Vornahme einer Diensthandlung
Hier: Identitätsfeststellung, §§ 163b, 163c StPO
 
4. Gewalt (+)
 
5. Vorsatz (+)
 
6. Rechtmäßigkeit der Diensthandlung
(+); Arg.: Bearbeitervermerk
 
II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
 
III. Strafe, § 113 II Nr. 1 StGB
(+); Arg.: Pkw = gefährliches Werkzeug
 
IV. Ergebnis: § 113 I, II Nr. 1 StGB (+)
 
B. § 240 I StGB
(+), aber: Gesetzeskonkurrenzen.
 
C. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5, 22, 23 I StGB
 
I. Tatentschluss
1.Bzgl. Grundtatbestand, § 223 I StGB
– Problem: Abgrenzung bedingter Vorsatz/bewusste Fahrlässigkeit
 
a) Non-voluntative Theorien
-> Vorsatz (+)
 
b) Voluntative Theorien
 
aa) Wissen (= Möglichkeit des Erfolgseintritts)
-> Vorsatz (+); Arg.: Wortlaut, § 16 StGB („kennt“)
 
bb) Wollen (= Billigend in Kauf nehmen)
-> Vorsatz (-); Arg.: Bewusste Fahrlässigkeit ansonsten nicht erklärbar; klare Abgrenzung der 3 Vorsatzformen.
 
2. Zwischenergebnis: Grundtatbestand (-)
 
II. Ergebnis: §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5, 22, 23 I StGB (-)
 
D. § 315b I Nr. 3, III i.V.m. § 315 III Nr. 1b StGB
(-); Arg.: äußerlich verkehrsgerechtes Verhalten; kein Schädigungsvorsatz
 

  1. Handlungsabschnitt: Zuhause

 
A. § 142 II Nr. 2 StGB (A unternimmt keine weiteren Schritte)
 
I. Tatbestand
 
1.Unfall (+)
 
2. Unfallbeteiligter (+)
 
3. Entfernen (+)
 
4. Berechtigt oder entschuldigt
– Problem: Unvorsätzliches Entfernen
– aA: (+); Arg.: Erst-Recht-Schluss; Schuldumfasst Vorsatz
– hM: (-); Arg.: Art. 103 II GG (Analogieverbot)
 
II. Ergebnis: § 142 II Nr. 2 StGB
 
B. § 142 I Nr. 1 StGB (durch dieselbe Handlung)
I. Tatbestand
 
1. Unfall (+)
 
2. Unfallbeteiligter (+)
 
3. Entfernen vom Unfallort
– Problem: Unfallort
– aA: (+); Arg.: zeitlich-räumlicher Zusammenhang zum schädigenden Ereignis
– hM: (-); Arg.: Art. 103 II GG
 
II.Ergebnis: § 142 I Nr. 1 StGB (-)
 

  1. Gesamtergebnis und Konkurrenzen

 
– § 164 II StGB
– § 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB
– § 316 I StGB
– § 113 I, II Nr. 1 StGB
-> Tatmehrheit, § 53 StGB

07.01.2016/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-01-07 09:00:232016-01-07 09:00:23Klausurlösung – SI – November 2015 – NRW
Redaktion

Klausurlösung – ÖI – November 2015 – NRW

Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit der Online Lernplattform Jura Online (www. jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im November 2015 gelaufenen Ö I Klausur in NRW. Mittels der Skizze soll es Euch möglich sein, Euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. An einigen Stellen der Lösungsskizzen verweist Jura Online auf eigene Vertiefungshinweise.
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
 
Sachverhalt (Gedächtnisprotokoll)
Der islamische Kulturverein K will am Karfreitag an 3 Familien seine Halle vermieten, damit sie dort das Sünnet-Fest feiern können. Das Geld fließt dem Verein zu. Dabei wird die Beschneidung von muslimischen Jungen, die zwischen 5-12 Jahren erfolgt, mit Koranlesungen, Tanz, Gesang und einem Festmahl gefeiert. Das Fest findet einige Tage bis Wochen danach statt, wobei es keine genauen Vorgaben gibt. Erwartet werden ca. 1000 Gäste. Die Behörde kündigt im Rahmen der Anhörung des Vorstands des K an, im Hinblick auf § 6 III Nr. 2 i.V.m. § 11 FeiertagsG die Feier zu verbieten. Der Vorstand des K kündigt an, sich dem Verbot zu beugen, aber Klage zu erheben, um für den wahrscheinlichen Fall einer Erledigung klären zu lassen, dass das Verbot rechtswidrig ist. K wendet zudem ein, dass ein anderer Tag nicht gleich geeignet sei, da viele Gäste aus dem Ausland kommen und das lange Osterwochenende sich dafür besonders eignet. Außerdem würden – was zutrifft – Nachbarn und Dritte nicht übermäßig Kenntnis von der Feier erlangen. Das Verbot verstoße gegen Art. 4 GG. Die Behörde erlässt das Verbot verknüpft mit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit, die wie folgt begründet wird: die Anordnung sei zur Bekräftigung des Verbots erforderlich. Zudem hat K Klage angekündigt, weshalb das öffentliche Interesse überwiegt. Zur Begründung des Verbots führt sie an, dass schon unklar ist, ob das Fest überhaupt religiös motiviert sei, dies aber nichts ändere, da das Interesse hinter dem der Öffentlichkeit zurückstehen müsse. Zudem sei unklar, ob K als juristische Person sich auf Art. 4 GG berufen kann. Zudem stünde der Religionsausübung entgegen, dass K schließlich Einnahmen erzielt.
Außerdem droht sie für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld i.H.v. 1000 € an. K erhebt form- und fristgerecht Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht und stellt gleichzeitig Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz jeweils gegen das Verbot und die Androhung des Zwangsgeldes. Zu der Androhung des Zwangsgeldes sei K auch nicht angehört worden. K habe zudem – was zutrifft – eine Einigung mit den Mietern erzielt und das Fest um einen Monat vorverlegt.
Haben die Anträge Aussicht auf Erfolg?
Bearbeitervermerk: Das FeiertagsG ist verfassungsgemäß. Auch nach Befragung geistlicher Autoritäten bleibt unklar, ob das Sünnet-Fest ein unverzichtbarer Bestandteil des Islam ist. Art. 8, 10 und 12 sind nicht zu prüfen. Das Zwangsgeld ist der Höhe nach angemessen. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist hinsichtlich der Androhung des Zwangsgeldes ordnungsgemäß.
 
Unverbindliche Lösungsskizze
 
A. Zulässigkeit
 
I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO
Hier: OBG und VwVG NRW
 
II. Statthafte Verfahrensart
-> Antrag im einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 V VwGO bzgl. Verbot und Androhung des Zwangsgeldes; Voraussetzung: Anfechtungsklage in der Hauptsache jeweils statthaft.
 
1. Verwaltungsakte, § 35 S. 1 VwVfG
 
a) Verbot (+)
 
b) Androhung des Zwangsgeldes
(+), insbesondere auch Regelungswirkung.
 
2. Keine Erledigung, § 43 II VwVfG
 
a) Erledigung durch Zeitablauf
(-); Arg.: Karfreitag wohl noch nicht verstrichen.
 
b) Erledigung durch Vorverlegung der Veranstaltung
(-); Arg.: Verbot bzgl. Karfreitag steht noch im Raume, da formal noch nicht zurückgenommen.
 
3. Ergebnis: (+)
 
III. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog
Hier: Verletzung von Art. 4, 19 III GG zumindest möglich.
 
1.Antragsgegner, § 78 I VwGO (+)
 
2. Rechtsschutzbedürfnis
 
3. Widerspruch bzw. Anfechtungsklage erhoben (+)
 
4. Nicht offensichtlich unzulässig (+)
 
5. Keine aufschiebende Wirkung, § 80 II VwGO
Hier: § 80 II 1 Nr. 4 VwGO
 
6.Vorheriger Antrag bei der Behörde, § 80 IV VwGO
– Problem: Erforderlichkeit
– aA: (+); Arg.: einfachere Möglichkeit des Rechtsschutzes
– hM: nur bei § 80 II 1 Nr. 1 VwGO; Arg: Umkehrschluss aus § 80 VI VwGO; effektiver Rechtsschutz
 
7. Beteiligten und Handlungsfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO
Hier: § 61 Nr. 1 2. Fall VwGO i.V.m. § 21 BGB; § 62 III VwGO i.V.m. § 26 I 2 BGB.
 
B. Objektive Antragshäufung, § 44 VwGO analog (+)
 
C. Begründetheit des Antrages nach § 80 V 1 2. Fall VwGO
 
 
I. Bzgl. Verbot
 
1. Formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung
 
a) Zuständigkeit, § 80 II 1 Nr. 4 VwGO (+)
 
b) Verfahren
-> Anhörung, § 28 I VwVfG (analog)
– Problem: Erforderlichkeit
– aA: (+); Arg.: Anordnung der sofortigen Vollziehung = VA
– hM: (-); Arg.: Anordnung der sofortigen Vollziehung kein (selbständiger) VA, da sie der Bestandskraft nicht zugänglich ist.
 
c) Form
-> Gesonderte schriftliche tragfähige Begründung, § 80 II 1 Nr. 4, III VwGO (-); Arg.: „Bekräftigung des Verbots“ und „Ankündigung der Klage durch K“ nur formelhafte Begründung.
 
2. Materielle Rechtmäßigkeit
Darüber hinaus könnte die Anordnung der sofortigen Vollziehung bzgl. des Verbots auch materiell rechtswidrig sein. Das ist dann der Fall, wenn das private Aussetzungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt. Maßgeblich hierfür sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache, also der Anfechtungsklage. D.h., entscheidend kommt es auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des VA an, um dessen sofortige Vollziehung gestritten wird (summarische Prüfung).
 
a) Rechtmäßigkeit des VA (= Verbot)
 
aa) Ermächtigungsgrundlage
 
(1) Feiertagsgesetz
(-); Arg.: Das Feiertagsgesetz enthält nur Verbote, keine Ermächtigungsgrundlagen.
 
(2) Generalklausel, §14 OBG 
 
bb) Formelle Rechtmäßigkeit (+)
 
cc) Materielle Rechtmäßigkeit
 
(1) Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage
 
(a) Schutzgut
-> Öffentliche Sicherheit/Geschriebenes Recht (§ 6 III Nr. 2 i.V.m. § 11 Feiertagsgesetz)
 
(aa) Karfreitag (+)
 
(bb) Nicht öffentliche, unterhaltende Veranstaltung (+)
 
(b) Gefahr (+)
 
(c) Ordnungspflichtigkeit
-> Verhaltensstörer, § 17 OBG
 
(aa) Unmittelbarer Störer
(-); Arg.: K selbst ist nicht Veranstalter.
 
(bb) Mittelbarer Störer („Zweckveranlasser“) 
– aa: subjektive Theorie
-> Überschreitung der Gefahrenschwelle durch andere gewollt (+)
– hM: objektive Theorie
-> Überschreitung der Gefahrenschwelle durch andere vorhersehbar (+)
 
(2) Rechtsfolge: Ermessen
 
(a) Entschließungsermessen („Ob“) (+)
 
(b) Auswahlermessen („Wie“)
 
(aa) Störerauswahl
-> Vorgehen gegen die 3 Familien mit Gästen, die (unmittelbare) Verhaltensstörer sind (-); Arg.: Zu viele Gäste und daher nicht genauso effektiv.
 
(bb) Mittelauswahl
-> Verhältnismäßigkeit
 
(aaa) Zweck
Hier: Sicherung der Feiertagsruhe, vgl. auch Art. 140 GG i.Vm. Art. 139 WRV
 
(bbb) Geeignet (+)
 
(ccc) Erforderlichkeit (+)
 
(ddd) Angemessenheit
-> Auseinandersetzung mit vorgetragenen Argumenten
– Anwendbarkeit von Art. 4 I GG: „Fest religiös motiviert“? „Wirtschaftliche Betätigung?“; „Juristische Person?“
– „Keine übermäßige Kenntnis der Nachbarn“
– „Anderer Tag wegen ausländischer Gäste nicht geeignet“
– Entscheidend trotzdem wohl Schutz der Feiertagsruhe, Art. 139 WRV (andere Ansicht vertretbar)
 
b) Weitere Interessenabwägung
Hier: Wohl Überwiegen der öffentlichen Interessen.
 
3. Ergebnis
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtswidrig, aber materiell rechtmäßig.
 
II. Bzgl. der Androhung des Zwangsgeldes
 
1.Formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung (+)
 
2. Materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung
 
a) Rechtmäßigkeit des VA (=Androhung des Zwangsgeldes)
 
aa) Ermächtigungsgrundlage
-> Androhung im mehraktigen Vollstreckungsverfahren:  §§ 55 I, 57 I Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW
 
bb) Formelle Rechtmäßigkeit
 
(1) Zuständigkeit, § 56 VwVG NRW (+)
 
(2) Verfahren
-> Anhörung, § 28 I VwVfG (-), aber: entbehrlich, § 28 II Nr. 5 VwVfG.
 
(3) Form (+)
 
cc) Materielle Rechtmäßigkeit
 
(1) Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen
 
(a) GrundVA
Hier: Verbot
 
(b) Wirksamkeit (+)
 
(c) Vollstreckbarkeit
Hier: § 80 II 1 Nr. 4 VwGO
 
(d) Rechtmäßigkeit des GrundVA
– Problem: Erforderlichkeit
Hier: GrundVA rechtmäßig (s.o.), so dass der Streit dahinstehen kann.
 
(2) Vollstreckungspflichtigkeit
(+); Arg.: K Adressat des GrundVA
 
(3) Ordnungsgemäße Durchführung
 
(a) Zulässiges Zwangsmittel
Hier: Zwangsgeld, §§ 55 I Nr. 2, 57 VwVG NRW
 
(b) Verhältnismäßigkeit des angedrohten Zwangsmittels
Hier: Höhe des angedrohten Zwangsmittels nicht zu beanstanden.
 
d) Ergebnis: (+)
 
3. Ergebnis: (-)
 
D. Gesamtergebnis
Der Antrag hat teilweise Erfolg. Die (bloße) formelle Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung bzgl. des Verbots ändert nicht daran, dass der Antrag nach § 80 V VwGO insoweit erfolgreich ist.

23.12.2015/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-12-23 16:46:002015-12-23 16:46:00Klausurlösung – ÖI – November 2015 – NRW
Redaktion

Klausurlösung – ZII – November 2015 – NRW

Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit der Online Lernplattform Jura Online (www. jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im November 2015 gelaufenen Z II Klausur in NRW. Mittels der Skizze soll es Euch möglich sein, Euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. An einigen Stellen der Lösungsskizzen verweist Jura Online auf eigene Vertiefungshinweise.
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
 
Sachverhalt (Gedächtnisprotokoll)
Architekt A vereinbart mit P, der im Namen der X-GmbH handelt, die Lieferung von handelsüblichen Baumaterialien. Die dem P erteilte Prokura wurde im Dezember 2014 wegen Unzuverlässigkeit widerrufen. Erteilung und Widerruf wurden jedoch nicht ins Handelsregister eingetragen. A und P vereinbarten, dass die Lieferung „fix und prompt“ bis zum 21. Januar, 12 Uhr auf der Baustelle erfolgen sollte, da er die Materialien einbauen sollte und es wahrscheinlich ist, dass ein Einbau bei einer späteren Lieferung nicht mehr möglich ist.
P vergaß, die Bestellung an die Mitarbeiter der X-GmbH weiterzugeben. Als am 21. keine Lieferung erfolgte, kaufte A die Baumaterialien anderweitig für einen um 2.000 € höheren Kaufpreis ein (ein günstigerer Preis war nicht möglich) und verlangte diese Kosten von der X-GmbH. Als diese sich weigerte zu zahlen erhob er beim zuständigen Amtsgericht Klage und forderte Zahlung von 2.000 €. Im Termin erschien A nicht, woraufhin G, der Geschäftsführer der X-GmbH, den Erlass eines Versäumnisurteils beantragte.
Das Versäumnisurteil wurde dem A am 02.06. zugestellt und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Am 16.06. begab er sich mit dem Urteil zu Rechtsanwalt R und bat diesen, „gegen das Versäumnisurteil vorzugehen und ihm zu seinem Recht zu verhelfen“. R erklärte sich einverstanden, vergaß aber, etwas gegen das Urteil zu unternehmen. Am 03.07. teilte er dem A mit, dass Maßnahmen nun wohl zu spät seien.
 A verlangt nun von R Zahlung von 2.000 €.
 
Frage 1: Zu Recht?
 
Fortsetzung 1:
Am 04.07. trat der Anwalt Z nach seiner Zulassung in das Geschäft des R ein, welches er bisher als Einzelanwalt betrieb. Beide firmieren nunmehr als „R und Z GbR“.
 
Frage 2: Unterstellt, A kann von R Zahlung von 2.000 € verlangen. Hat A einen Anspruch gegen Z auf Zahlung von 2.000 €?
 
Fortsetzung 2:
Am 15.09. verkaufte die „R und Z GbR“ mit Zustimmung des Z einen Dienstwagen an die Y-GmbH zum Preis von 5.000 €. Am 30.09. schied Z durch einvernehmlichen Gesellschafterbeschluss aus der Gesellschaft aus. Z bat den R, seinen Namen nicht mehr zu verwenden. R wollte jedoch die noch verbleibenden Briefbögen, auf deren Briefkopf „R und Z GbR“ abgedruckt war, noch verwenden. Dies verschwieg er dem Z.
 R schickte in der Folgezeit hintereinander zwei Aufforderungen zur Zahlung des Kaufpreises. Die Y-GmbH ging davon aus, dass es sich um zwei verschiedene Kaufverträge handelt und überwies 2x 5.000 € auf das noch bekannte Konto der „R und Z GbR“. Als  der Fehler erkannt wurde, forderte die Y-GmbH den Z zur Rückzahlung von 5.000 €auf.
Frage 3: Kann die Y-GmbH von Z Zahlung von 5.000 € verlangen?
 
Unverbindliche Lösungsskizze
 
Frage 1: A gegen R auf Zahlung von 2.000 Euro, § 280 I BGB
I. Schuldverhältnis
Hier: Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, §§ 611, 675 BGB.
 
II.Pflichtverletzung
Hier: Unterlassene Einlegung eines Einspruchs gegen das Versäumnisurteil, §§ 338 ff. ZPO.
 
III. Vertretenmüssen
(+); Arg.: zumindest Fahrlässigkeit, §§ 276 I, II BGB.
 
IV. Rechtsfolge: Schadensersatz (neben der Leistung)
-> Erstattungsfähig ist jeder kausal-adäquate Schaden.
-> Kein Schaden also, wenn Klage des A ohnehin, also auch ohne Pflichtverletzung, nicht erfolgreich gewesen wäre.
 

  1. Zulässigkeit des Einspruchs, §§ 338 ff. ZPO

 
a) Statthaftigkeit des Einspruchs, § 338 ZPO
(+); Arg.: „echtes“ Versäumnisurteil
 
b) Frist, § 339 I ZPO
(+); Arg.: Wenn der R sofort Einspruch eingelegt hätte, dann wäre dies noch innerhalb der zweiwöchigen Frist passiert.
 
c) Form, § 340 ZPO
(+); Arg.: R hätte auch die Form des § 340 ZPO einhalten können.
 

  1. Zulässigkeit der ursprünglichen Klage

 
a) Zuständigkeit des Amtsgerichts
(+); Arg.: Streitwert unter 5.000 Euro, §§ 23, 71 GVG.
 
b) Partei- und Prozessfähigkeit, §§ 50, 51 ZPO
(+); Arg.: §§ 13, 35 GmbHG
 

  1. Begründetheit der ursprünglichen Klage

-> A gegen X-GmbH auf Zahlung von 2.000 Euro
 
a) §§ 280 I, III, 283 BGB
 
aa) Schuldverhältnis
-> Kaufvertrag
-> Voraussetzung: Einigung A zwischen X-GmbH
-> Voraussetzung: Wirksame Stellvertretung durch P, §§ 164 ff. BGB
 
(1) Eigene Willenserklärung des P (+)
 
(2) Im fremden Namen (+)
 
(3) Im Rahmen der Vertretungsmacht
 
(a) Rechtsgeschäftlich
-> Prokura, §§ 48 ff. HGB (-); Arg.: Erteilt, aber widerrufen; Eintragung des Widerrufs gem. § 53 II HGB nur deklaratorisch.
(b) Rechtsschein
 
(aa) Einzutragende Tatsache
Hier: Widerruf der Prokura, § 53 II HGB
 
(bb) Keine Eintragung
(+), aber: Erteilung auch nicht eingetragen, § 53 I HGB
– Problem: „Sekundäre Unrichtigkeit“
– aA: (-); Arg.: Rechtsverkehr nicht schutzbedürftig
– hM: (+); Arg.: Schutz des abstrakten Vertrauens
 
(cc) Keine Kenntnis des Gegners (+)
 
(dd) Vorgang im Geschäftsverkehr (+)
 
(ee) Rechtsfolge: „Negative Publizität des Handelsregisters“
– „Was nicht im Handelsregister steht, gilt als nicht geschehen“ = Widerruf der Prokura gilt als nicht geschehen.
 
(4) Ergebnis: Schuldverhältnis (+)
 
bb) Pflichtverletzung
->Nachträgliche Unmöglichkeit, § 275 I BGB
-> Voraussetzung: Absolutes Fixgeschäft, also ein Rechtsgeschäft, bei dem der Leistungszeitpunkt so wesentlich ist, dass mit Verstreichen des Leistungszeitpunktes die Leistung nicht mehr möglich ist.
Hier: Wohl nur relatives Fixgeschäft; Arg.: Auslegung, §§ 133, 157 BGB (späterer Einbau nur „wahrscheinlich“ nicht mehr möglich).
 
cc) Ergebnis: §§ 280 I, III, 283 BGB (-)
 
b) § 376 HGB
-> lex specialis ggü. §§ 280 I, III, 281 BGB
 
aa) Kaufvertrag
(+), s.o.
 
bb) Handelskauf, § 343 HGB
-> Einseitiges Handelsgeschäft ausreichend, § 345 HGB
Hier: Zumindest X-GmbH = Formkaufmann, § 6 HGB  (A ist kein Kaufmann, da er als Architekt Freiberufler ist und damit kein (Handels-)Gewerbe i.S.v. § 1 HGB betreibt).
 
cc) Fixgeschäft
Hier: (Relatives) Fixgeschäft; Arg.: Auslegung, §§ 133, 157 BGB („fix und prompt“)
 
dd) Nichtleistung innerhalb der Frist (+)
 
ee) Schuldnerverzug der X-GmbH, § 286 BGB
 
(1) Fälliger, durchsetzbarer Anspruch (+)
 
(2) Mahnung, soweit erforderlich
(-); aber: Entbehrlichkeit nach § 286 II Nr. 1 BGB.
 
(3) Vertretenmüsen, § 286 IV BGB (+)
 
ff) Rechtsfolge: Schadensersatz statt der Leistung
 
(1) Schaden
(+), Mehrkosten i.H.v. 2.000 Euro
 
(2) Statt der Leistung
-> Äquivalenzinteresse (+); Arg.: Ersatzkauf

  1. ff) Ergebnis: § 376 HGB (+)
  2. c) Ergebnis: Begründetheit der ursprünglichen Klage: (+)
  3. Ergebnis: Schaden des R (+)

 
V.Ergebnis: § 280 I BGB (+)
 
Frage 2: A gegen Z auf Zahlung von 2.000 Euro, § 280 I BGB, § 128 HGB analog i.Vm. § 28 HGB analog
– Problem: Anwendbarkeit des § 28 HGB auf die GbR
– aA: (+); Arg.: (Teil-)Rechtsfähigkeit der GbR
– hM: (-); Arg.: GbR keine Personenhandelsgesellschaft
 
Frage 3: Y-GmbH gegen Z auf Zahlung von 5.000 Euro
I. § 812 I 1 1. Fall BGB, § 128 HGB analog
(-); Arg.: Z nicht mehr Gesellschafter, als der bereicherungsrechtliche Anspruch entstand.
 
II. § 812 I 1 1. BGB, § 128 HGB i.Vm. § 242 BGB
-> Haftung als Gesellschafter einer „Schein-GbR“
 

  1. Rechtsscheinstatbestand

Hier: Verwendung des Briefpapiers „R und Z GbR“
 

  1. Zurechenbarkeit

Hier: Anweisungen gegenüber R, den Namen nicht mehr zu verwenden, wohl nicht ausreichend, um die Zurechnung gegenüber Dritten auszuschließen.

  1. Gutgläubigkeit des Dritten (+)

 

  1. Ergebnis: (+)

 

22.12.2015/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-12-22 16:26:152015-12-22 16:26:15Klausurlösung – ZII – November 2015 – NRW
Redaktion

Zivilrecht ZI – November 2015 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Erneut vielen Dank an Tobias für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Zivilrechtsklausur im 1. Staatsexamen im November 2015 in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Der A ist mit der B verheiratet. Die beiden sind wohlhabend. B tritt regelmäßig mit ihrem Gesangspartner S auf verschiedenen Konzerten auf. Damit B sich von der Arbeit erholen kann bucht A – wie er es schon öfter tat – für 300 € bei R, der in Düsseldorf ansässig ist, ein Appartement für 1 bis 2 Personen auf einer Ferienanlage im bayerischen Wald inklusive Zugreise für ein Wochenende. Den Preis von 300 € überweist A dem R.
In dem Bestätigungsschreiben ist vermerkt, dass eine Anreise bis 18 Uhr erfolgen muss, da die Rezeption nur bis zu diesem Zeitpunkt besetzt ist. A ruft daraufhin bei dem Komplementär X der K-KG, die die Ferienanlage betreibt an und fragt nach, ob auch eine Anreise nach 23 Uhr möglich ist, da seine Frau an jenem Abend noch einen Auftritt.hat. X erwidert, dies sei „kein Problem“, er lege einen Schlüssel an unter den Blumenkübel an der Tür.
Als die Eheleute abends anreisen und A den Schlüssel unter dem Blumenkübel sucht kommt Nachtwächter N mit seinem Hund Hasso vorbei. X weiß, dass N manchmal überreagiert und N aufgrund mehrerer Einbrüche vor kurzer Zeit sehr misstrauisch ist, hatte aber vergessen, ihm mitzuteilen, dass A und B anreisen.
N sieht A und B und hält diese irrig für Einbrecher. Daraufhin lässt er seinen Hund mit den Worten „Hasso, fass!“ auf B los. Erst als A eingreift lässt Hasso von B ab. N erkennt sodann seinen Irrtum, als er die Koffer von A und B entdeckt, nimmt seinen Hund an die Leine und ruft den Krankenwagen. S erleidet eine tiefe Fleischwunde, die genäht werden muss, und muss mehrere Tage ihr Bein hochhalten. Ihre Versicherung deckt keine Schäden für Hundebisse ab. Aufgrunddessen kann sie einen Auftritt mit ihrem Gesangspartner S nicht wahrnehmen. Beiden entgehen Einnahmen von jeweils 5.000 €.
Frage 1
a) Kann B von R Schadensersatz für die Behandlungskosten, ein der Höhe nach angemessenes Schmerzensgeld, für die vertane Urlaubszeit und die Einnahmen des Konzerts verlangen?
b) Hat B Ansprüche gegen N?
c) Kann A (auch im Namen der B) Rückzahlung der 300 € verlangen?
d) Kann S von R Ersatz der entgangenen 5.000€ verlangen?
Frage 2
R hat B die entstandenen Schäden iHv 10.000 € ersetzen müssen. Kann er diese von der K-KG ersetzt verlangen? Zudem verlangt er 50 € entgangenen Gewinn. Zu recht?
Frage 3)
Nehmen Sie an, die Ferienanlage befindet sich in den Niederlanden. Welches Sachrecht findet Anwendung? Auf die Rom-I Verordnung wird hingewiesen

10.12.2015/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-12-10 12:00:582015-12-10 12:00:58Zivilrecht ZI – November 2015 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZII – November 2015 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Im Folgenden erhaltet ihr nun auch ein Gedächtnisprotokoll der zweiten Zivilrechtsklausur des 1. Staatsexamens im November 2015 in NRW. Vielen Dank dafür erneut an Tobias. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Architekt A vereinbart mit P, der im Namen der X-GmbH handelt, die Lieferung von handelsüblichen Baumaterialien. Die dem P erteilte Prokura wurde im Dezember 2014 wegen Unzuverlässigkeit widerrufen worden. Erteilung und Widerruf wurden jedoch nicht ins Handelsregister eingetragen. A und P vereinbarten, dass die Lieferung „fix und prompt“ bis zum 21. Januar, 12 Uhr auf der Baustelle sein sollte, da er die Materialien einbauen sollte und es wahrscheinlich ist, dass ein Einbau bei einer späteren Lieferung nicht mehr möglich ist.
P vergaß, die Bestellung an die Mitarbeiter der X-GmbH weiterzugeben. Als am 21. keine Lieferung erfolgt war, kaufte A die Baumaterialien anderweitig für einen um 2.000 € höheren Kaufpreis ein (ein günstigerer Preis war nicht möglich) und verlangte diese Kosten von der X-GmbH. Als diese sich weigerte zu zahlen erhob er beim zuständigen Amtsgericht Klage und forderte Zahlung von 2.000 €. Im Termin erschien A nicht, woraufhin G, der Geschäftsführer der X-GmbH, den Erlass eines Versäumnisurteils beantragte.
Das Versäumnisurteil wurde dem A am 02.06 zugestellt und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Am 16.06 begab er sich mit dem Urteil zu Rechtsanwalt R und bat diesen, „gegen das Versäumnisurteil vorzugehen und ihm zu seinem Recht zu verhelfen“. R erklärte sich einverstanden, vergaß aber, etwas gegen das Urteil zu unternehmen. Am 03.07 teilte er dem A mit, dass Maßnahmen nun wohl zu spät seien.
A verlangt nun von R Zahlung von 2.000 €. Zu Recht?
Fortsetzung 1: Am 04.07 trat der Anwalt Z nach seiner Zulassung in das Geschäft des R ein, welches er bisher als Einzelanwalt betrieb. Beide firmieren nunmehr als „R und Z GbR“.
Frage 2: unterstellt, A kann vov R Zahlung von 2.000 € verlangen. Hat A einen Anspruch gegen Z auf Zahlung von 2.000€?
Fortsetzung 2:
Am 15.09. verkaufte die „R und Z GbR“ mit Zustimmung des Z einen Dienstwagen an die Y-GmbH zum Preis von 5.000 €. Am 30.09. schied Z durch einvernehmlichen Gesellschafterbeschluss aus der Gesellschaft aus. Z bat den R, seinen Namen nicht mehr zu verwenden. R wollte jedoch die noch verbleibenden Briefbögen, auf deren Briefkopf „R und Z GbR“ abgedruckt war, noch verwenden. Dies verschwieg er dem Z.
R schickte in der Folgezeit hintereinander zwei Aufforderungen zur Zahlung des Kaufpreises. Y ging davon aus, dass es sich um zwei verschiedene Kaufverträge handelt und überwies 2x 5.000 € auf das ihm noch bekannte Konto der „R und Z GbR“. Als er den Fehler erkannte forderte er von Z Rückzahlung von 5.000 €
Frage 3: kann die Y-GmbH von Z Zahlung von 5.000 € verlangen?

09.12.2015/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-12-09 14:20:452015-12-09 14:20:45Zivilrecht ZII – November 2015 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Öffentliches Recht ÖI – November 2015 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhatet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht des 1. Staatsexamens im November 2015 in NRW. Herzlichen Dank hierfür an Tobias. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Der islamische Kulturverein K will am Karfreitag für 3 Familien seine Halle vermieten, damit die da das Sünnet-Fest feiern können. Das Geld fließt dem Verein zu. Dabei wird die Beschneidung von muslimischen Jungen, die zwischen 5-12 Jahren erfolgt, mit Koranlesungen, Tanz, Gesang und einem Festmahl gefeiert. Das Fest findet einige Tage bis Wochen danach statt, wobei es keine genauen Vorgaben gibt. Erwartet werden ca 1000 Gäste. Die Behörde kündigt im Rahmen der Anhörung des Vorstands des K an, im Hinblick auf § 6 Abs 3 Nr 2 iVm § 11 FeiertagsG die Feier zu verbieten. Der Vorstand des K kündigt an, sich dem Verbot zu beugen, aber Klage zu erheben, um für den wahrscheinlichen Fall einer Erledigung klären zu lassen, dass das Verbot rechtswidrig ist. K wendet zudem ein, dass ein anderer Tag nicht gleich geeignet sei, da viele Gäste aus dem Ausland kommen und das lange Osterwochenende sich dafür besonders eignet. Außerdem würden – was zutrifft – Nachbarn und Dritte nicht übermäßig Kenntnis von der Feier erlangen. Das Verbot verstoße gegen Art 4 GG.Die Behörde erlässt das Verbot verknüpft mit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit, die wie folgt begründet wird: die Anordnung sei zur Bekräftigung des Verbots erforderlich. Zudem hat K Klage angekündigt, weshalb das öffentliche Interesse überwiegt. Zur Begründung des Verbots führt sie an, dass schon unklar ist, ob das Fest überhaupt religiös motiviert sei, dies aber nichts ändere, da das Interesse hinter dem der Öffentlichkeit zurückstehen müsse. Zudem sei unklar, ob K als juristische Person sich auf Art 4 berufen kann. Zudem stünde der Religionsausübung entgegen, dass K schließlich Einnahmen erzielt.
Außerdem droht sie für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld i.H.v 1000 € an. K erhebt form- und fristgerecht Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht und stellt gleichzeitig Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz jeweils gegen das Verbot und die Androhung des Zwangsgeldes. Zu der Androhung des Zwangsgeldes sei K auch nicht angehört worden. K habe zudem – was zutrifft – eine Einigung mit den Mietern erzielt und das Fest um einen Monat vorverlegt.
Haben die Anträge Aussicht auf Erfolg?
Bearbeitervermerk: das FeiertagsG ist verfassungsgemäß. Auch nach Befragung geistlicher Autoritäten bleibt unklar, ob das Sünnet-Fest ein unverzichtbarer Bestandteil des Islam ist. Art 8, 10 und 12 sind nicht zu prüfen. Das Zwangsgeld ist der Höhe nach angemessen. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist hinsichtlich der Androhung des Zwangsgeldes ordnungsgemäß.

07.12.2015/5 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-12-07 18:00:462015-12-07 18:00:46Öffentliches Recht ÖI – November 2015 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZIII – November 2015 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Frank für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der dritten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in NRW im November 2015. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Die Bauern A und B leben beide im dünn besiedeltem Sauerland. Der Bauer A hat eine trächtige Kuh namens Rita, die bei ihm auf seiner Weide grast. Als im Oktober 2014 der A zu Dreharbeiten für eine TV – Produktion außer Hause ist, fährt B zum Bauernhof des A und nimmt dessen Kuh Rita mit. Er hat vor, die Kuh Rita bei einem berühmten Viehmarkt in der Nähe an Dritte zu veräußern. Als er jedoch zum Markt möchte, trifft er dort die Bäuerin X. In die Bäuerin X ist B schon lange verliebt. Als die beide ins Gespräch kommen, möchte B der X die Kuh Rita als Zeichen der Anerkennung schenken.
B, die davon ausgeht, dass B der Eigentümer ist, hat von B auch schon in der Vergangenheit häufiger Geschenke erhalten. So nimmt sie die Kuh Rita dankend an und geht mit ihr nach Hause.
Im Dezember 2014 erkrankt schließlich die Kuh Rita an einen behandlungsbedürftigen – aber für Kühe im Winter üblichen – Infekt. Daher bestellt die X den Tierarzt T, der die Rita medizinisch versorgt. Die Therapie ist erfolgreich und Rita wird wieder fit. Allerdings fallen dafür Behandlungskosten in Höhe von 100€ an.
Kurz darauf findet die Geburt statt und Cheyenne kommt zur Welt.
Im Februar 2015 trifft Bäuerin X auf ihren Halbbruder Z. (Aus irgendwelchen Gründen) schenkt die Bäuerin X dem Z die Kuh Rita und das Kalb Cheyenne. Dieser weiß von der ganzen Vorgeschichte nichts.
Als der A schließlich herausfindet, was mit seiner Kuh Rita passiert ist, fährt er zum Z.
Er fordert von ihm die Herausgabe der Kuh Rita. Zudem möchte er auch die Kuh Cheyenne zurückhaben. Z könne kein Anspruch auf Cheyenne haben, da sie zum einen auch von den beiden gestohlen worden sei und zudem beide die Kuh Rita jeweils unentgeltlich erhalten haben.
Z entgegnet, dass er die Kühe von seiner Schwester erhalten haben und nichts von alledem wusste. Selbst wenn er jedoch etwas herausgeben möchte, will er die 100€ Behandlungskosten, die seine Halbschwester X bezahlt habe, vom A zurückerhalten.
Frage 1:
Hat A einen durchsetzbaren Anspruch auf Herausgabe der Kuh Rita gegen Z?
Hat A einen durchsetzbaren Anspruch auf Herausgabe des Kalbes Cheyenne gegen Z?
Teil 2:
A möchte nun wenigstens die Kuh Rita zurückbekommen. Immerhin sei die Kuh 7.000€ wert. Daher geht er zu seiner Anwältin, die eine Klage beim örtlich zuständigen Amtsgericht erhebt. Diese wird auch dem Z am 15. Februar 2015 zugestellt. Darin wird auch vom Diebstahl des B berichtet.
Der Z ist jedoch nicht davon überzeugt. Schließlich habe – was auch zutrifft – A in letzter Zeit oft schon über andere Menschen Sachen zu seinem Vorteil verbreitet, die gar nicht zutrafen.
Er will sich daher auch nicht davon ablassen mit der Kuh Rita bei einem bekannten Schönheitswettbewerb für Kühe teilzunehmen.
Am 17. Februar holt er die Kuh Rita aus dem Stall und möchte sie in den Transporter bringen mit dem er anschließend zum Wettbewerb fahren möchte. Sein stets zuverlässiger Mitarbeiter Y ist auch anwesend. Schließlich übergibt Z dem Y die Rita. Y soll Rita zum Transporter führen. Da es jedoch anfängt zu regnen, überkommt Y die Idee nicht den asphaltierten Weg, sondern eine Abkürzung über eine abschüssige Wiese zu nehmen. Auf diesem Weg tritt die Kuh Rita jedoch in ein Loch und fällt unglücklich auf den Kopf und verstirbt. Der Kadaver ist auch unverwertbar.
Am nächsten Tag lässt Z dies alles von seinem Anwalt bei der mündlichen Verhandlung vortragen. Z ist der Meinung, dass er nichts getan habe. Zudem rügt er die sachliche Unzuständigkeit des Gerichtes.
Welche Ansprüche hat A gegenüber Z?
Bearbeitervermerk: Gehen sie davon aus, dass zum Zeitpunkt der Klage der A einen durchsetzbaren Anspruch gegenüber den Z hielt.

07.12.2015/4 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-12-07 15:02:182015-12-07 15:02:18Zivilrecht ZIII – November 2015 – 1. Staatsexamen NRW
Christian Muders

Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen

Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Strafrecht

Im Folgenden eine Übersicht über im November veröffentlichte, interessante Entscheidungen des BGH in Strafsachen (materielles Recht).
I. BGH, Urteil vom 10. Juni 2015 – 2 StR 97/14
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf eine unverdächtige und zunächst nicht tatgeneigte Person nicht in einer dem Staat zurechenbaren Weise zu einer Straftat verleitet werden. Auch bei anfänglich bereits bestehendem Anfangsverdacht kann eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation vorliegen, wenn die Einwirkung auf die Zielperson im Verhältnis zum Anfangsverdacht „unvertretbar übergewichtig“ ist (vorliegend bejaht). Dieser Fall ist entgegen der bisherigen Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK regelmäßig nicht mehr nur bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, sondern hat grundsätzlich ein Verfahrenshindernis zur Folge (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
II. BGH, Urteil vom 16. September 2015 – 2 StR 71/15
Ein unmittelbares Ansetzen nach § 22 Abs. 1 StGB zum Diebstahl (§ 242 StGB) nach der „Wasserwerker-Methode“, bei der sich einer der Täter unter dem Vorwand, Handwerksarbeiten vornehmen zu wollen, bei alleinstehenden älteren Personen einschleicht und diese so ablenkt, dass ein weiterer Täter heimlich ebenfalls die Wohnung betreten und dort stehlenswerte Gegenstände entwenden kann, liegt schon dann vor, wenn der erste Täter bei der Person Einlass begehrt. Nach dem gemeinsamen Tatplan haben die Täter hier die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ mit dem nicht unter einem Rücktrittsvorbehalt stehenden unmittelbaren Einwirken auf das zuvor bereits ausgespähte Tatopfer an der Wohnungstür überschritten. Zu diesem Zeitpunkt ist auch eine konkrete Gefährdung des Opfervermögens bereits eingetreten. Dass das Gelingen und damit die Vollendung der Tat letztlich noch von dem Erfolg der Täuschung und von dem Auffinden von Wertgegenständen innerhalb der Wohnung abhängig ist, hindert nicht den Eintritt ins Versuchsstadium.
– – –
Zuletzt noch eine Entscheidung, die sich mit der Frage der Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen eines OLG-Vorsitzenden auseinandersetzt:
III. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2015 – StB 10/15 und 11/15
Die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden einer OLG-Strafsenats nach § 176 Abs. 1 GVG, dass Film und Fotoaufnahmen der Presse vor und nach der Sitzung erlaubt seien, die Gesichter der Angeklagten vor der Veröffentlichung aber durch technische Verfahren anonymisiert werden müssten, sowie der spätere Entzug der Akkreditierung bei einem Pressevertreter, der sich an diese Verfügung nicht hält, unterliegen nicht der Beschwerde nach § 304 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 HS 2 StPO. Eine ausdrückliche Regelung zur Anfechtung der vorgenannten Maßnahmen enthält das GVG nicht. § 181 Abs. 1 GVG sieht lediglich ein befristetes Rechtsmittel gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln nach §§ 178, 180 GVG vor. Auch eine (analoge) Anwendung der allgemeinen Vorschrift des § 304 Abs. 1 StPO, wonach die Beschwerde gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen Verfügungen zulässig ist, sofern sie das Gesetz nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht, scheidet aus; denn nach § 304 Abs. 4 Satz 2 HS 1 StPO ist eine Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte gerade ausgeschlossen; die vorgenannten Maßnahmen sind auch nicht ähnlich zu denjenigen, bei denen § 304 Abs. 4 Satz 2 HS 2 StPO ausdrücklich eine Ausnahme hiervon in Sachen zulässt, in denen die OLG im ersten Rechtszug zuständig sind. Eine über den dort genannten Katalog hinaus gehende Erweiterung der Beschwerdemöglichkeit ist demgegenüber auch eingedenk des Grundrechts der Pressefreiheit dem Gesetzgeber vorbehalten.

01.12.2015/0 Kommentare/von Christian Muders
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Christian Muders https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Christian Muders2015-12-01 14:00:292015-12-01 14:00:29Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen
Redaktion

Strafrecht SI – November 2015 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Tobias für das Zusenden eines Gedächtnisprotkolls der im November 2015 gelaufenen Strafrechtsklausur des 1. Staatsexamens in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
A wohnt in Düsseldorf und hat sich dazu entschlossen, sich einen Brauchtum in Köln anzuschauen. Da er jedoch auf den Genuss seines Heimatbieres nicht verzichten möchte entschließt er sich, vor der Abfahrt noch ein paar Flaschen seines geliebten Altbiers zu trinken. So fährt er dann in einem Kostüm Richtung Köln mit dem PKW, der auf ihn zugelassen ist und den er zur Sicherung eines Darlehens an die Sparkasse S übereignet hatte. Die letzte Rate von 200 € ist noch nicht getilgt. A hat keine Fahrerlaubnis mehr. 100 m vor seinem Ziel wird er von dem Polizisten C im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten und nach seinen „Papieren“ befragt sowie danach, ob A etwas getrunken habe. A gibt an, er habe seine Papiere zuhause vergessen und nur „ein wenig“ Bier getrunken. Die daraufhin durchgeführte Atemalkoholkontrolle ergab nach Abzug aller Toleranzen eine BAK von 0,6 Promille. C sagte A, er sehe angesichts der Feierlichkeiten über die fehlenden Fahrunterlagen hinweg, wegen der hohen Gefahr alkoholisierten Fahrens drohe ihm jedoch ein Bußgeld sowie ggf ein Strafverfahren. Auf die ausdrückliche Nachfrage des C gibt A deshalb an, er sei sein Bruder B (der eine Fahrerlaubnis besitzt), um dem Verfahren zu entkommen. C notiert sich die Personalien des B wie von A angegeben und weist A an, das Auto stehen zu lassen.
A geht daraufhin zu Fuß den Rest des Weges. Erfreut darüber, dass er dem Bußgeldverfahren entkommen konnte, gibt er sich nun doch dem in Köln gebrauten Kölsch hin. Gegen Mitternacht begibt sich A auf den Weg zurück zu seinem PKW. Obwohl ihm bewusst ist, dass er das Fahrzeug nicht mehr sicher führen kann, entschließt er sich, mit einer BAK von 1,2 Promille, damit nach Hause zu fahren. K, der Kneipenfreund des A, wittert eine Gelegenheit, günstig und zügig zurück in die rechtsrheinische Heimat zu kommen und setzt sich ebenfalls in den Wagen, obwohl er erkennt, dass A offensichtlich stark betrunken ist. Als A von dem Parkstreifen losfahren will bremst er plötzlich alkoholbedingt und ohne jeden Grund sehr heftig, woraufhin K mit der Stirn gegen die Seitenscheibe schlägt und eine Platzwunde erleidet. Aufgrund dieses Ereignisses entschließt sich K dazu, nun doch das Taxi zu nehmen, um sicherer nach Hause zu kommen.
Auf der Heimfahrt fährt A in eine Kurve und gelangt dabei alkoholbedingt in den Straßengraben. Dabei überrollt er unbemerkt das am Wegesrand liegen gelassene, alte Fahrrad des X (Wert: 100 €), das dabei vollständig zerstört wird. A konnte einem Felsen nur gerade so ausweichen – dass der PKW nicht beschädigt wurde ist bloßer Zufall.
Aufgrund dieses Ereignisses auf A aufmerksam geworden verfolgt Polizist P den A. Als er bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h einen sehr geringen Abstand zu A hat, fordert er über die Außenlautsprecher „Halten Sie an“. A erstarrt dadurch in Furcht und Schrecken. Um nicht doch noch erkannt zu werden, damit also nicht auffällt, dass er zuvor eine falsche Identität angegeben hatte, beschließt er, P abzuschütteln. Dazu bremst er plötzlich unvorhergesehen sehr stark, sodass P – wie von A beabsichtigt – zu einem gewagten scharfen Bremsmanöver gezwungen wird. Dabei hätte es ohne weiteres auch zu einem Unfall kommen können. P bleibt daraufhin verängstigt/verwirrt (?) zurück.
Zuhause angekommen erkennt A Kunststoffsplitter in seiner Stoßstange und erkennt dadurch, dass er wohl etwas angefahren hat, unternimmt jedoch keine weiteren Schritte.
Wie hat sich A nach dem StGB strafbar gemacht?
Vom vorliegen der Voraussetzungen der §§ 21, 24a StVG ist auszugehen. Es ist zu unterstellen, dass die Verkehrskontrolle von C und die Halteaufforderung des P rechtmäßig waren. §§ 153-162, 185-194, 258 Abs 1 sind nicht zu prüfen.

26.11.2015/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-11-26 13:00:132015-11-26 13:00:13Strafrecht SI – November 2015 – 1. Staatsexamen NRW

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